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Urteil

20 A 4756/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0827.20A4756.97.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in , Gemarkung , Flur , Flurstück ( ). Im Zusammenhang mit dem Umbau und der Erweiterung des aufstehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäudes beantragte der Vater des Klägers im Mai 1977 beim Stadtdirektor der Stadt die Baugenehmigung für die Errichtung einer Kleinkläranlage, die nach den Bauunterlagen eine Dreikammergrube mit nachgeschaltetem Rieselrohrnetz umfaßt. Zur Begründung des Antrages heißt es, die nächstgelegene öffentliche Kanalisation sei 500 m entfernt. Der Stadtdirektor der Stadt holte eine Stellungnahme des Beklagten ein. Dieser äußerte sich unter dem 5. September 1977 dahin, in wasserwirtschaftlicher Hinsicht würden gegen das Bauvorhaben keine Bedenken geäußert, wenn im einzelnen aufgeführte Auflagen beachtet würden. Daraufhin genehmigte der Stadtdirektor der Stadt das Vorhaben mit Bauschein vom 17. März 1978 unter Beifügung von Nebenbestimmungen. Unter dem 27. August 1981 stellte der Stadtdirektor der Stadt den Schlußabnahmeschein aus. Bei einer örtlichen Überprüfung stellte ein Mitarbeiter des Beklagten im November 1993 ausweislich des hierüber gefertigten Aktenvermerkes fest, daß das Abwasser in der Klärgrube ca. 1,80 m hoch anstand. Das Zuleitungsrohr und die Verrieselungsanschlüsse standen unter Abwasser. Die Anlage war total versottet; die Verrieselungsstränge waren im Bereich der Entlüftung voller Wasser bzw. Abwasser. Im war eine städtische Druckrohrleitung für die Ableitung von Abwasser verlegt. Der Beklagte teilte der damaligen Grundstückseigentümerin, der inzwischen verstorbenen Mutter des Klägers, mit, er könne wegen der vorhandenen Schmutzwasserkanalisation einer Sanierung oder einem Neubau der Abwasseranlage nicht zustimmen. Wenn das Grundstück nicht kurzfristig an die Kanalisation angeschlossen werde, müsse das Abwasser gesammelt und zur örtlichen Kläranlage transportiert werden. Der Kläger entgegnete, das Verlangen nach Herstellung eines Kanalanschlusses sei nicht verhältnismäßig. Daher forderte der Beklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 25. April 1995 unter Androhung von Zwangsgeld auf, binnen einer Woche nach Bestandskraft sämtliches auf dem Grundstück anfallendes Abwasser - außer Niederschlagswasser - in einer abflußlosen, wasserdichten Grube zu sammeln und die vorhandene Abwassergrube am Ablauf dicht zu verschließen. Die für die Einleitung des Abwassers in den Untergrund erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis liege nicht vor. Sie könne wegen der schlechten Reinigungsleistung der Anlage auch nicht erteilt werden. Die Stadt könne das Abwasser in die Druckrohrleitung übernehmen. Daher sei der Betrieb einer privaten Abwasseranlage auf dem Grundstück nicht zulässig. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung mit Bescheid vom 11. August 1995, zugestellt am 17. August 1995, zurück. Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Anlieger seien nicht erfüllt. Die Kleinkläranlage entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Der Kläger hat am 14. September 1995 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, die Kleinkläranlage sei baurechtlich und wasserrechtlich genehmigt. Sie werde im Einklang mit den Genehmigungen betrieben. Zudem entspreche sie der DIN 4261 und genieße Bestandsschutz. Die Ordnungsverfügung sei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Allenfalls habe eine Anpassungsverfügung ergehen können. Die gesetzte Frist sei zu kurz bemessen. Der Kläger hat beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. April 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 11. August 1995 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Kleinkläranlage sei lediglich baurechtlich genehmigt. Hingegen fehle es an der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung und der Einleitungserlaubnis. Die Anlage genüge nicht den technischen Anforderungen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird und das dem Kläger am 29. September 1997 zugestellt worden ist, abgewiesen. Auf den am 28. Oktober 1997 gestellten Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen, hat der Senat mit Beschluß vom 14. Januar 1998 die Berufung zugelassen. Der Kläger trägt ergänzend und vertiefend zu seinem bisherigen Vorbringen vor, der Beklagte habe mit der im Baugenehmigungsverfahren erklärten Zustimmung die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt. Der Stadtdirektor der Stadt habe mit der Baugenehmigung auch die wasserrechtliche Zulassung erteilt; die wasserwirtschaftlichen Fragen seien in Form von Auflagen geregelt worden. Etwaige Versäumnisse des Stadtdirektors der Stadt dürften nicht zu seinen - des Klägers - Lasten gehen. Er habe darauf vertrauen können, daß eine umfassende Genehmigung erfolgt sei. Die Anlage sei nicht versottet; die anderslautende Feststellung habe der Außendienstmitarbeiter des Beklagten pauschal bei allen Grundstücken im Bereich der Druckrohrleitung getroffen. Die Druckrohrleitung sei schon 1978 vorhanden gewesen, so daß die Versagung der Genehmigung nicht auf die Existenz der Leitung gestützt werden dürfe. Wegen ihres schlechten baulichen Zustandes stelle die Druckrohrleitung unter Umweltschutzgesichtspunkten keine bessere Alternative als die Kleinkläranlage dar. Der Beklagte habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Außerdem sei die Anhörung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die Kleinkläranlage des Klägers sei im Zuge der Überprüfung der Abwasserverhältnisse auf allen Grundstücken im Bereich der Druckrohrleitung kontrolliert worden. Gegen festgestellte wasserwirtschaftliche Mängel sei auch bei den Nachbargrundstücken eingeschritten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde und auf die Bauakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig; sie kann deshalb nicht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Ein zur Aufhebung der Ordnungsverfügung führender Verstoß gegen das Erfordernis, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NW -), ist nicht gegeben. Das förmliche Anhörungsschreiben vom 10. Februar 1995 hat der Kläger, obwohl es an seine zuvor verstorbene Mutter adressiert war, inhaltlich als an sich selbst gerichtet und als ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme verstanden. Er hat sich zur Sache geäußert, ohne auch nur anzudeuten, sich durch die Adressierung in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt zu sehen. Das steht im Einklang damit, daß das Anhörungsschreiben unmißverständlich für den Grundstückseigentümer bestimmt war, ohne höchstpersönliche Pflichten der benannten Adressatin zu berühren. Ungeachtet dessen wäre ein eventueller Anhörungsmangel ohnehin gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NW unbeachtlich, weil der Kläger im Widerspruchsverfahren erneut die Möglichkeit hatte, alles aus seiner Sicht Erhebliche vorzutragen, er Stellung genommen und die Widerspruchsbehörde sein Vorbringen gewürdigt hat. Rechtsgrundlage für die verfügte Anordnung ist § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG), der über § 12 OBG, § 138 des Landeswassergesetzes (LWG) Anwendung findet. Diese Vorschriften ermächtigen den Beklagten, innerhalb seines Aufgabenbereiches als untere Wasserbehörde Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die auf dem Grundstück des Klägers gegebene Art und Weise der Beseitigung des häuslichen Abwassers verstößt gegen §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 5, 7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG); dieser Rechtsverstoß stellt eine - schon eingetretene - Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Das häusliche Abwasser wird in das Grundwasser eingeleitet; die hierfür erforderliche Erlaubnis liegt nicht vor. Die Würdigung im angefochtenen Urteil, im Zusammenhang mit der Baugenehmigung vom 17. März 1978 für die Errichtung der Kleinkläranlage sei weder vom Stadtdirektor der Stadt noch vom Beklagten eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in das Grundwasser erteilt worden, erweist sich nach zusätzlicher Beiziehung und Auswertung auch der vollständigen Bauakten als zutreffend. Eine wasserrechtliche Erlaubnis kann grundsätzlich ausschließlich in schriftlicher Form erteilt werden. Vgl. OVG NW, Urteil vom 10. Oktober 1996 - 20 A 5751/94 - m.w.N. Daher muß in einer schriftlichen behördlichen Erklärung mit hinreichender Bestimmtheit der Wille der Behörde zum Ausdruck kommen, das Einleiten des Abwassers rechtsverbindlich zuzulassen. Das Schreiben des Beklagten vom 5. September 1977 läßt einen solchen Willen schon deshalb nicht erkennen, weil es sich lediglich um eine verwaltungsinterne Stellungnahme gegenüber dem Stadtdirektor der Stadt im seinerzeitigen Baugenehmigungsverfahren gehandelt hat. Der Beklagte wollte gerade keine abschließende, rechtsverbindliche Regelung treffen, sondern seine Auffassung zu den von dem Bauvorhaben berührten wasserwirtschaftlichen Belangen äußern. Folgerichtig ist das Schreiben vom 5. September 1977 weder dem Bauherrn noch der Eigentümerin bekanntgegeben worden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW). Zudem wäre der Beklagte - wie nachstehend ausgeführt - für die Erteilung der Erlaubnis nicht zuständig gewesen. Der Bauschein des Stadtdirektors der Stadt vom 17. März 1978 enthält lediglich die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung der Kleinkläranlage. Allein hierüber verhält sich der Bauschein seinem Wortlaut nach. Gegenstand der Regelung des Bauscheins war das Bauvorhaben "Errichtung einer Kleinkläranlage", das mit dem in Bezug genommenen Baugesuch des Vaters des Klägers vom 11. Mai 1977 zur Entscheidung gestellt war. Das Baugesuch bietet keinen Anhalt dafür, daß gleichzeitig auch die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des Abwassers erstrebt wurde. Weder im Bauschein noch im Baugesuch einschließlich der zugehörigen Bauunterlagen wird eine zur Baugenehmigung hinzutretende wasserrechtliche Erlaubnis auch nur angesprochen. Die aufgrund der Stellungnahme des Beklagten vom 5. September 1977 beigefügten Nebenbestimmungen betreffen die bauliche Ausgestaltung der Klärgrube und ihre Nutzung für tierische Abwässer, nicht hingegen die Verrieselung des in der Kleinkläranlage vorgereinigten Abwassers. Die ferner beigegebenen "Benutzungsbedingungen und Auflagen für die Grundstückskläranlage mit Untergrundberieselung" verdeutlichen, daß - entsprechend den Angaben in den Bauunterlagen - zur Verrieselung des Abwassers eine Regelung ergehen sollte. Jedoch ist dem Bauschein kein Gesichtspunkt zu entnehmen, daß diese Regelung nicht nur aus baurechtlicher Sicht getroffen wurde, sondern gleichzeitig die wasserrechtliche Zulassungsentscheidung beinhalten sollte. Dagegen spricht entscheidend, daß aus dem gesamten Baugenehmigungsvorgang kein Anhaltspunkt dafür hergeleitet werden kann, daß auf seiten des - so bezeichneten - Bauherrn oder auf seiten des erklärtermaßen als Bauordnungsamt nach bauaufsichtlicher Prüfung handelnden Stadtdirektors der Stadt für das seinerzeitige Verwaltungsverfahren überhaupt ein Regelungsbedarf hinsichtlich der wasserrechtlichen Zulassung des Einleitens des Abwassers in das Grundwasser angenommen worden ist. Die sonstigen Umstände lassen ebenfalls nicht den Schluß zu, mit dem Bauschein habe über die Regelung der anstehenden baurechtlichen Fragen hinaus gleichzeitig über die wasserrechtliche Zulassung der Einleitung des Abwassers positiv entschieden werden sollen. Allerdings war der Stadtdirektor der Stadt im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung örtliche Wasserbehörde und als solche zuständig für die Erteilung der Erlaubnis für die Einleitung von Haushaltsabwässern ohne gemeinsame Anlagen (§§ 22 Abs. 2 Satz 2, 96 LWG in der Fassung vom 22. Mai 1962); diese Zuständigkeit ist erst mit der Beschränkung auf einen dreistufigen Behördenaufbau (§ 136 LWG) und der damit einhergehenden Streichung der örtlichen Wasserbehörden durch die Novellierung des Landeswassergesetzes vom 4. Juli 1979 entfallen. Des weiteren wurde das Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung der Kleinkläranlage zeitgleich mit dem Baugenehmigungsverfahren für den Umbau und die Erweiterung des aufstehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäudes durchgeführt. Insoweit war die Frage der Abwasserbeseitigung zu lösen (§ 55 der Landesbauordnung vom 27. Januar 1970 - BauO -). Die Einleitung von Abwasser in Kleinkläranlagen war nur zulässig, wenn die einwandfreie weitere Beseitigung innerhalb und außerhalb des Grundstücks dauernd gesichert war (§ 56 Abs. 2 BauO); zugrunde zu legen war dabei die DIN 4261 (Kleinkläranlagen) in ihrer seinerzeitigen Fassung als eingeführte technische Baubestimmung mit der Folge, daß dieses Regelwerk (auch) baurechtlich zu berücksichtigen war. Diese Verknüpfung bedeutet, daß es 1978 für eine umfassende Legalisierung der erkennbaren Absichten des Bauherrn einer vom Stadtdirektor der Stadt zu erteilenden wasserrechtlichen Erlaubnis bedurfte, sagt aber nichts darüber aus, ob das entsprechende, auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis bezogene Verwaltungsverfahren tatsächlich durchgeführt und die Erlaubnis sodann ausgesprochen worden ist. Aufgrund der damaligen wasserrechtlichen Zuständigkeit des Stadtdirektors der Stadt und der baurechtlich bedeutsamen ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung kann dies vor allem nicht aus der internen Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes des Beklagten und dem von diesem - seiner Stellungnahme vom 5. September 1977 zufolge - eingeholten Einvernehmen des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft geschlossen werden. Für einen die wasserrechtliche Erlaubnis einschließenden Regelungsgehalt des Bauscheins fehlt es auch sonst an jeglichem Anhalt. Im Gegenteil ist dem Bauschein der eindeutige und nicht zu übersehende Hinweis beigefügt, die Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen aufgrund anderer Rechtsvorschriften sei durch die Erteilung dieser Baugenehmigung nicht aufgehoben. Selbst wenn weder der den Bauschein ausstellende Stadtdirektor der Stadt noch der Bauherr hierbei konkret eine noch einzuholende wasserrechtliche Erlaubnis ins Auge gefaßt haben sollten, verdeutlicht dies jedenfalls unzweifelhaft, daß der Stadtdirektor der Stadt seine Entscheidung ausschließlich als Baugenehmigung verstanden hat. Das behauptete Vertrauen des Klägers bzw. seines Vaters, des damaligen Bauherrn, in den geltend gemachten weiterreichenden, umfassenden Regelungsgehalt des Bauscheins vom 17. März 1978 ersetzt die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis nicht. Darüber hinaus entbehrt ein solches Vertrauen angesichts des Baugesuchs, das den Entscheidungsrahmen des sich anschließenden Verwaltungsverfahrens für den Bauherrn unmißverständlich umriß, und des ergangenen Bauscheins der zureichenden tatsächlichen Grundlage. Das Fehlen der die stattfindende Gewässerbenutzung abdeckenden Erlaubnis rechtfertigt als solches das Einschreiten des Beklagten zur Unterbindung dieser Gewässerbenutzung. Der Beklagte ist darüber hinaus der Frage nachgegangen, ob das Einleiten des Abwassers materiell erlaubt werden könne. Den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Untersagung einer illegalen Gewässerbenutzung, vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1993 - 7 B 119.93 -, ZfW 1994, 396; Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 71.75 -, ZfW 1978, 371, hat er hierdurch genügend Rechnung getragen. Es ist nicht zu beanstanden, daß der Beklagte die Erlaubnisfähigkeit des Einleitens des Abwassers in der gegebenen Art und Weise im Ergebnis verneint hat. Das Verwaltungsgericht hat dies im angefochtenen Urteil sowohl hinsichtlich der festgestellten schwerwiegenden Funktionsmängel der Anlage und ihres baulichen Zustandes als auch hinsichtlich der Möglichkeit des Anschlusses an die Druckrohrleitung, also das öffentliche Kanalisationsnetz, im einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren in Abrede gestellt hat, daß die Kleinkläranlage funktionsunfähig sei, hat er die Richtigkeit der in der Örtlichkeit getroffenen Feststellungen nicht durchgreifend erschüttert: Bei einem - vom Kläger nicht bestrittenen - Abwasserstand von ca. 1,80 m in der Klärgrube waren das Zuleitungs- und das Ableitungsrohr so stark überstaut, daß - zumal angesichts der übrigen Gegebenheiten - bei einer baugenehmigungskonformen Höhe der Klärgrube ein ordnungsgemäßes Verrieseln des Abwassers auszuschließen ist. Abgesehen hiervon ist der Kläger nicht abwasserbeseitigungspflichtig und sind die Voraussetzungen des § 53 a LWG nicht erfüllt; schon deshalb kommt die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die vom Kläger betriebene private Form der Abwasserbeseitigung nicht in Betracht (§§ 52 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, 53 Abs. 1 LWG). Der Einwand des Klägers, die Druckrohrleitung weise erhebliche Mängel auf, stellt nicht in Frage, daß die private Kleinkläranlage des Klägers, selbst wenn sie - was hier nicht einmal der Fall ist - ordnungsgemäß betrieben und gewartet würde, gegenüber einem öffentlichen Kanalisationsnetz mit Kläranlage eine Einrichtung von wasserwirtschaftlich geringerer Qualität ist. Diese Beurteilung ist entgegen der Meinung des Klägers keine Frage des "politischen Willens", sondern Folge der gesetzlichen Vorgaben. Vgl. OVG NW, Urteil vom 2. April 1998 - 20 A 3010/96 -. Außerdem ist dem Vorbringen des Klägers kein greifbarer Anhalt zu entnehmen, die Druckrohrleitung könne in nennenswertem Umfang Undichtigkeiten aufweisen und Abwasserverluste verzeichnen. Die anläßlich einer Baumaßnahme gefertigten Lichtbilder geben hierüber keinerlei Aufschluß. Konkrete Schäden oder Auffälligkeiten sonstiger Art hat der Kläger nicht ansatzweise dargetan. Unabhängig hiervon ist die Druckrohrleitung gegebenenfalls zu sanieren. Mängel des öffentlichen Abwassernetzes sind zu beheben, führen aber nicht zum Vorrang privater Kleinkläranlagen. Die vom Beklagten zur Abwehr des Verstoßes gegen die wasserrechtlichen Anforderungen an ein Einleiten von Abwasser in das Grundwasser getroffene Anordnung ist geeignet und erforderlich; sie führt auch nicht zu einem Nachteil, der zu dem erkennbaren Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (§ 15 Abs. 2 OBG). Die vom Beklagten verfügte Maßnahme geht nicht über das zur Unterbindung der unerlaubten Abwassereinleitung Erforderliche hinaus. Sie stellt sicher, daß das Abwasser - die Dichtigkeit der Klärgrube unterstellt - nicht in den Untergrund gelangt, die notwendigerweise mit dem Anfall von Abwasser verbundene Benutzung des Hauses indessen gewährleistet bleibt. Ein den Kläger weniger belastendes und in gleicher Weise zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges geeignetes Mittel ist nach den Umständen des Einzelfalles nicht gegeben. Dem Kläger bleibt es, woran der Beklagte keinen Zweifel gelassen hat, unbenommen, das Abwasser mittels der Druckrohrleitung abzuleiten. Eine Aufforderung, die vorhandene Kleinkläranlage einschließlich des Rieselrohrnetzes zu sanieren, wäre nicht sachangemessen. Einerseits würde hierfür ein erheblicher technischer und wirtschaftlicher Aufwand anfallen, andererseits besteht wegen der Möglichkeit des Anschlusses an die Druckrohrleitung und der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt keinerlei Rechtfertigung, entgegen §§ 52 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, 53 Abs. 1 LWG eine private Anlage zur Abwasserbeseitigung hinzunehmen. Aufgrund dessen führt - dies sei ergänzend angemerkt - das Fehlen der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht zu einer sonst nicht eintretenden "Schädigung" des Klägers. Ungeachtet der Tatsache, daß die Kleinkläranlage über einen langen Zeitraum hinweg genutzt worden ist, den getätigten Investitionen also beträchtliche Vorteile gegenüberstehen, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis kraft Gesetzes widerruflich (§ 7 WHG). Ein Widerruf der Erlaubnis für die private Abwassereinleitung in das Grundwasser, um die Beseitigung des Abwassers durch die hierzu verpflichtete öffentlich-rechtliche Körperschaft durchführen zu lassen, hält sich im Rahmen der Zielsetzungen des Wasserhaushaltsgesetzes. Der Beklagte hat folgerichtig erklärt, daß er eine dem Kläger erteilte Erlaubnis widerrufen hätte; das deckt sich damit, daß der Beklagte die Abwasserverhältnisse auf dem Grundstück des Klägers - zutreffend - nicht für erlaubnisfähig hält. Den Vorwurf gleichheitswidrigen Vorgehens des Beklagten hat der Kläger nicht auf nachprüfbare tatsächliche Umstände gestützt. Der Beklagte hat die Abwasserverhältnisse auf allen Grundstücken im Bereich der in Frage stehenden Druckrohrleitung überprüft, ist mithin in sachgerechter Anknüpfung an die Möglichkeit des Kanalanschlusses systematisch zur Erfassung und Beseitigung möglicher Mißstände bei der Abwasserbeseitigung vorgegangen. Es spricht nichts dafür, daß er hierbei entgegen seinen Angaben zu den Gegebenheiten bei den einzelnen Grundstücken unterschiedliche Maßstäbe angelegt hätte. Der Kläger hat seine pauschalen Behauptungen trotz der auf die konkrete örtliche Situation bezogenen Darstellung des Beklagten nicht in einer Weise spezifiziert, daß sich hieraus ein greifbarer Anhaltspunkt ableiten ließe, der Beklagte wirke nicht auf eine gleichmäßige Umsetzung der Kriterien hin, auf denen die angefochtene Ordnungsverfügung beruht. Für eine weitergehende Aufklärung des Sachverhaltes besteht angesichts der ganz allgemein gehaltenen, einer inhaltlichen Überprüfung praktisch entzogenen Angaben des Klägers kein Anlaß. Die vom Beklagten gesetzte Frist von einer Woche nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung ist wegen des nur geringen Umfangs und Schwierigkeitsgrades der durchzuführenden Arbeiten und der entsprechend niedrig anzusetzenden finanziellen Aufwendungen zur Umgestaltung der Kleinkläranlage in eine abflußlose Abwassersammelgrube nicht zu kurz bemessen. Auch insoweit entbehrt der Vortrag des Klägers jeglicher Substantiierung unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.