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Beschluss

10 B 1353/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0828.10B1353.98.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 10. März 1998 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5. März 1998 wird mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 angeordnet.

Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 10. März 1998 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5. März 1998 wird mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 angeordnet. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (nur noch) der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die (Voll-)Baugenehmigung vom 5. März 1998. Ihre ursprünglichen Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Teil-Baugenehmigungen vom 23. Dezember 1997 und 28. Januar 1998 haben die Antragsteller, nachdem die Teil-Baugenehmigungen durch den Baufortschritt verwirklicht worden sind, nicht weiterverfolgt (vgl. Schriftsatz vom 14. August 1998). Die Beschwerden sind zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller zu Unrecht abgelehnt. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 5. März 1998 sind zulässig und begründet. I. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen ist auch der Antrag des Antragstellers zu 2. zulässig; insbesondere ist er antragsbefugt. Er kann als Eigentümer einer im Hause W. straße 61 gelegenen Wohnung geltend machen, daß er durch das genehmigte Vorhaben in Nachbarrechten verletzt wird. Er gehört (noch) zu den Nachbarn im baurechtlichen Sinne. Zwar ist das Hausgrundstück ca. 60 m entfernt von dem H. ring, der das Neubauvorhaben und das bereits existierende R. -R. - Zentrum ringförmig umfaßt und einen erheblichen Teil des zu erwartenden Erschließungsverkehrs aufnehmen wird. Wie sich in dem vom Berichterstatter des Senats durchgeführten Ortstermin herausgestellt hat, ist das Hausgrundstück jedoch Lärmimmissionen vom H. ring ausgesetzt, ohne daß die dazwischenliegende Vegetation einen nennenswerten Abschirmeffekt böte. Eine Beeinträchtigung auch dieses Antragstellers durch die von dem streitigen Vorhaben verursachten Verkehrsimmissionen ist damit jedenfalls nicht ausgeschlossen. II. Die Anträge sind auch begründet. Das Interesse der Antragsteller daran, das genehmigte Vorhaben bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Rechtsbehelfe vorerst zu verhindern, überwiegt - mit den noch darzustellenden Einschränkungen - das Interesse der Beigeladenen daran, die ihnen erteilte Baugenehmigung in vollem Umfang ausnutzen zu dürfen. Bei der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Interessen hat das Gewicht, das den Interessen des Bauherrn (hier: der Beigeladenen) zukommt, sich nicht dadurch verändert, daß Widersprüche Dritter gegen Baugenehmigungen nunmehr kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben (§ 212a BauGB). Damit hat der Gesetzgeber keine materielle Bewertung der Interessen vorgenommen. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 13. Februar 1998 - 10 B 2260/97 -. Er hat mit der genannten Vorschrift vielmehr lediglich eine Verfahrenslast anders als bisher verteilt. Statt des Bauherrn (vgl. § 80 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO) muß der Nachbar das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einleiten. Das Interesse der Antragsteller, von einer Ausnutzung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt, weil die angegriffene Baugenehmigung vom 5. März 1998 aller Voraussicht nach auf den Rechtsbehelf der Antragsteller hin im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben wird. Es spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie sich wegen Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften als rechtswidrig erweisen wird. 1. Der Senat läßt offen, ob sich das Vorhaben, worüber die Beteiligten in beiden Instanzen mit ausführlichen Darlegungen gestritten haben, seiner Art nach in die maßgebliche Umgebung bzw. das maßgebliche Baugebiet einfügt und ob, falls dies zu verneinen sein sollte, die Antragsteller sich hierauf unter Nachbarrechtsgesichtspunkten berufen könnten. Insoweit sei angemerkt, daß der Anspruch auf Wahrung der Gebietsart, der allerdings Nachbarschutz vermittelt, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, DVBl. 1994, 284 = NJW 1994, 1546, grundsätzlich nur den Grundeigentümern desselben Baugebietes zusteht. Ob und inwieweit Ausnahmen im Sinne gebietsübergreifender Schutzansprüche in Betracht kommen, ist in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 20. Oktober 1997 - 10 A 4505/95 -, nachgehend BVerwG, Beschluß vom 9. Februar 1998 - 4 B 8.98 -. 2. Des weiteren kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offenbleiben, ob das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen die von den Antragstellern befürchteten Begleiterscheinungen (wildes Parken in der Umgebung, Anziehung von Beschaffungskriminalität, lautstarker Abmarsch von Besuchern, Urinieren in Hauseingänge etc.) erwarten läßt. Eine nähere Prüfung dieser Gefahren, die sich nach den konkreten Umständen des Falles - das Vorhaben verfügt insbesondere über Parkplätze und Toiletten in ausreichender Zahl - nicht aufdrängen, muß ggfls. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, sofern es sich überhaupt um bodenrechtlich erhebliche Umstände handelt, vgl. z.B. OVG NW, Beschluß vom 21. Juli 1995 - 10 B 1978/95 - insoweit in BRS 57 Nr. 77 nicht mit abgedruckt. 3. Die Baugenehmigung vom 5. März 1998 wird mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren wegen Verstoßes gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot als rechtswidrig aufzuheben sein. a) Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sich das Rücksichtnahmegebot vorliegend aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Begriff des "Sich-Einfügen" oder aus § 15 Abs. 1 BauNVO ergibt, was davon abhängt, ob sich das vom H. ring umschlossene Gebiet des R. -R. -Zentrums, das aufgrund der äußeren Gegebenheiten (mehrspuriger äußerer Umfassungsring, im Süden zusätzlich durch eine Anpflanzung und die parallel verlaufende M. -H. -Straße von der angrenzenden Wohnbebauung getrennt) als eigenständiges Baugebiet zu werten sein dürfte, als eine Großgemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (so die Auffassung der Antragsteller und des Verwaltungsgerichts) oder (so die Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen) als faktisches Sondergebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2, 3 BauNVO vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 3. November 1988 - 11 A 2310/86 -; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 8. Auflage, § 11 BauNVO Rn. 30.5, bzw. als faktisches Kerngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 1, 2 BauNVO qualifizieren läßt. Das aus § 34 Abs. 1 BauGB folgende Rücksichtnahmegebot weist gegenüber dem in § 15 Abs. 1 BauNVO normierten hinsichtlich der materiellen Anforderungen keine qualitativen Unterschiede auf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, DVBl. 1993, 652 = NVwZ 1993, 1184. b) Das mit dem Rücksichtnahmegebot verfolgte gesetzgeberische Ziel geht dahin, einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten zu schaffen. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muß er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muß er es hinnehmen, daß Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993, a.a.O. Treffen - wie hier - Bereiche bzw. Gebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammen - die Hausgrundstücke der Antragsteller dürften jeweils einem allgemeinen Wohngebiet angehören und damit immissionsschutzrechtlich in jedem Falle schutzwürdiger sein als das Baugebiet, in dem das genehmigte Vorhaben verwirklicht werden soll -, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Das führt nicht nur zur Pflichtigkeit dessen, der Belästigungen verbreitet, sondern auch - im Sinne der "Bildung einer Art von Mittelwert" - zu einer die Tatsachen respektierenden Duldungspflicht derer, die sich in der Nähe von - als solche legalen - Belästigungsquellen ansiedeln oder deren Ansiedlung baurechtlich nicht verhindert haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV C 71.73 - BRS 29 Nr. 135. c) Es spricht vieles dafür, daß das genehmigte Vorhaben in seiner jetzigen Form, insbesondere hinsichtlich der genehmigten bzw. bei der Genehmigung zugrundegelegten Nutzungsmodalitäten, die nötige Rücksichtnahme auf die südlich des Humboldtrings und der M. -H. -Straße angrenzende Umgebungsbebauung, der die Grundstücke der Antragsteller zuzurechnen sind, vermissen läßt. Die Beigeladenen haben die lärmmäßigen Auswirkungen des Vorhabens durch ein Schallschutzgutachten der DEKRA vom 12. November 1997, das Bestandteil der Baugenehmigung ist, ermitteln lassen. Dieses Gutachten kommt für das Haus M. - H. -Straße 194 (Nachbarhaus der Antragsteller zu 1.) zu einer Lärmvorbelastung für die Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) von 58,4 dB(A), offenbar gemessen in Höhe des Erdgeschosses, und 57,4 db(A), offenbar gemessen in Höhe des 4. Obergeschosses. Diese Werte dürften auf die Verhältnisse am Haus der Antragsteller zu 1. (M. -H. -Straße 196) übertragbar sein. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen KFZ- Verkehrs, der nach der gutachterlichen Annahme durch das Genehmigungsvorhaben hervorgerufen werden wird, werden die zu erwartenden Schallpegel mit 60,0 db(A) in Höhe des Erdgeschosses und 59,2 db(A) in Höhe des 4. Obergeschosses angegeben. Die damit prognostizierte Erhöhung des äquivalenten Dauerschallpegels um (lediglich) 1,6 bzw. 1,8 db(A) könnte allerdings als geringfügige Zusatzbelastung, die unterhalb der Merkbarkeitsschwelle liegen dürfte, die Annahme einer baurechtlichen Rücksichtslosigkeit nicht begründen. Das Schallschutzgutachten weist indessen gravierende Mängel auf, die, ohne daß das genaue Maß der Fehlbeurteilung feststünde, jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Schlußfolgerung zulassen, daß die tatsächlich zu erwartende Lärmzusatzbelastung erheblich höher liegt und hierdurch sowie durch die Charakteristik der potentiellen Lärmquellen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu unzumutbaren Lärmbelastungen führen wird. aa) Das Schallschutzgutachten stützt sich bei seinen Berechnungen im Ausgangspunkt wesentlich auf das von den Beigeladenen eingeholte Verkehrsgutachten ("Verkehrsmengenverteilung in den Abend- und Nachtstunden am R. -R. -Zentrum durch Großkino und Gastronomie", Fassung 9/1997) des Prof. Dr. von W. und des Verkehrsingenieurs S. . Das darin erarbeitete Zahlenwerk begegnet indessen nachhaltigen Bedenken. Offenbleiben kann im vorliegenden Verfahren, welches lediglich auf eine überschlägige Prüfung der Sach-und Rechtslage angelegt ist, ob der angenommene Besetzungsgrad von 3,0 (3 Personen/Auto) den zu erwartenden tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Sollte der Besetzungsgrad zu hoch gewählt worden sein, wären die im Gutachten ausgeworfenen KFZ- Zahlen nach oben zu korrigieren. Dies zu überprüfen, wird ggf. Sache eines Hauptsacheverfahrens sein. Unrealistisch scheint die Annahme des Verkehrsgutachtens, daß Fahrzeuge, die sich dem R. -R. -Zentrum von der BAB A 40 her nähern - der Anteil dieser Fahrzeuge soll 31 % des Gesamtverkehrs ausmachen (S. 8 des Gutachtens) -, sämtlich der offiziellen Beschilderung folgen und den nördlichen Weg, der zum großen Teil durch ein Gewerbegebiet verläuft, nehmen werden (S. 8 des Gutachtens). Ein erheblicher, wenn nicht gar der größte Teil dieses Verkehrs dürfte, jedenfalls soweit die Fahrer ortskundig sind, den deutlich kürzeren Weg über den südlichen Teil der W. nehmen und von dort in den südlichen Bogen des H. ring einfahren. Damit dürfte die Verkehrsbelastung des südlichen Teils der W. und des südlichen H. ring merklich höher sein als in dem von den Gutachtern angenommenen Fall, daß der Weg durch das Gewerbegebiet gewählt (und dann sinnvollerweise das nächstgelegene Parkdeck 2 genutzt wird, das eine Befahrung des südlichen H. ring entbehrlich macht). Ein wesentlicher Mangel haftet dem Verkehrsgutachten ferner insoweit an, als es sich auf den Besucherverkehr des Großkinos und der Gastronomie beschränkt und unter Einrechnung von Kompensationseffekten für die Abendstunden eine Besucherzahl von ca. 6.800 Personen (3.800 Kino-, 3.000 Gastronomiebesucher = ca. 2.200 Kfz) prognostiziert (S. 6 des Gutachtens). Den Fahrzeugverkehr, der auf die Besucher der ebenfalls genehmigten 24 Bowlingbahnen und die Mitarbeiter der verschiedenen Einrichtungen entfällt, läßt das Verkehrsgutachten demgegenüber außer Ansatz. Geht man, jedenfalls für Samstagabende, von einem mehrschichtigen Spielbetrieb auf den Bowlingbahnen aus, dürften - trotz gewisser Kompensationseffekte mit Kino- und Gastronomiebesuchern - mehrere 100 Besucher der Bowlingbahnen anzunehmen sein. Da durch das Neubauvorhaben - so die Angaben des Geschäftsführers des R. -R. -Zentrums im Ortstermin - ca. 350 neue Stellen geschaffen werden sollen und die Arbeitszeit der meisten Beschäftigten die Abend- und Nachtzeit umfassen dürfte, sind auch insoweit entsprechende Fahrzeugbewegungen, die von der Größenordnung her nicht vernachlässigt werden können, in die Berechnung einzustellen. Bereits wegen der im Ausgangspunkt zu gering veranschlagten KFZ-Mengen dürften auch die im Schallschutzgutachten ermittelten Lärmwerte zu niedrig ausgefallen sein. bb) Das Schallschutzgutachten leidet ferner unter weiteren - sich auch bei summarischer Prüfung aufdrängenden - Mängeln bei der Ermittlung und Bewertung der zu erwartenden Lärmbelastung. Dazu zählt beispielsweise die Annahme, der innerhalb der Anlage entstehende Fahrzeugverkehr könne aus der Betrachtung ausgeschieden werden, weil er sich wegen der Abschirmung durch das Neubauvorhaben bzw. durch die Ausführung der Parkhäuser in geschlossener Bauweise nicht auf die Umgebung auswirke und daher nicht zur Schallpegelerhöhung beitrage. Diese Annahme trifft eindeutig nicht zu. Wie bereits das dem Senat vorliegende Kartenmaterial erkennen läßt und sich bei der Augenscheinseinnahme im Ortstermin bestätigt hat, wird das offene Parkdeck P 2, das Stellplätze für weit mehr als 1.000 Fahrzeuge aufweist, in Richtung auf das Haus der Antragsteller zu 1. mit dem größten Teil seiner Fläche nicht abgeschirmt. Es besteht vielmehr eine weitgehend ungehinderte Sichtverbindung mit entsprechenden Schallausbreitungsverhältnissen. Lediglich in Richtung auf das Haus der Antragsteller zu 2. und die dortige Nachbarbebauung könnte von einer nennenswerten Abschirmwirkung gesprochen werden. Wegen der Auswirkungen auf die Antragsteller zu 1. sind daher die von dem Parkdeck 2 ausgehenden Lärmbelastungen (insbesondere Fahrgeräusche, Türenschlagen, Lachen, Zurufe etc.) in die prognostische Lärmberechnung einzubeziehen. In gleicher Weise fehlerhaft ist der gutachtliche Ausgangspunkt, daß die Parkhäuser in geschlossener Bauausführung errichtet würden und Lärmimmissionen insoweit nicht entstehen könnten. Zwar liegt dem Senat die Baugenehmigung für den Erweiterungsbau des Parkhauses 6 nicht vor. Nach dem Ergebnis des Ortstermins ist jedoch sowohl dieses Parkhaus als auch das auf zwei Ebenen unterhalb der Kinogebäude, aber oberhalb der Erdoberfläche errichtete Parkhaus halboffen ausgeführt worden. Die Parkhäuser sind daher als Lärmquelle in die Berechnung einzustellen. cc) Das Schallschutzgutachten ist ferner insoweit unvollständig und damit zu beanstanden, als es weiteren anlagebezogenen Lärm (z.B. durch Lüfteranlagen, durch Schallaustritt - insbesondere bei warmer Witterung - über Fenster und Türen, durch Terrassenbenutzung sowie durch nächtliche Belieferungsvorgänge) unberücksichtigt läßt. dd) Fehlerhaft erscheint dem Senat schließlich die Berechnung der zu erwartenden Lärmpegelerhöhungen, die auf der Grundlage der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 - BGBl. I S. 1036 - vorgenommen worden ist. Eine unmittelbare Anwendung der Rechtsverordnung auf den vorliegenden Fall scheidet aus, weil ihr Anwendungsbereich sich gemäß § 1 Abs. 1 16. BImSchV auf den Lärmschutz im Zusammenhang mit dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen beschränkt. Der Senat hält aber auch eine entsprechende Anwendung der dort normierten Berechnungsgrundsätze, insbesondere der in Anlage 1 zu § 3 vorgesehenen Anwendung eines Mittelungspegels für die Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr), jedenfalls in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, nicht für sachgerecht. Insoweit können die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit anlagebezogenem Lärm erarbeiteten Grundsätze herangezogen werden. Hiernach erscheint eine schematische Mittelung von Geräuschen in hohem Maße problematisch, wenn eine Anlage nicht ein gleichmäßiges, von "herausragenden" Einzelgeräuschen nur gelegentlich überlagertes Grundgeräusch ausstrahlt, sondern von ihr - je nach Benutzung wechselnd - nach Art und Stärke ganz unterschiedliche Geräusche ausgehen. Eine Mittelungsmethode, wie sie verschiedene technische Regelwerke vorsehen, verliert ihre Aussagefähigkeit für die Bewertung der Zumutbarkeit von Lärm folglich um so mehr, je mehr es um die Bewertung von Geräuschen geht, die von wechselnden Ereignissen ausgehen und jeweils von ganz unterschiedlicher Art und Stärke sind. Vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, DVBl. 1989, 463 = NJW 1989, 1291, entschieden zu Sportplatzlärm. Das bereits erwähnte Verkehrsgutachten (Fassung 9/1997) läßt erkennen, daß es aufgrund des Betriebskonzepts der Beigeladenen - dieses sieht vor, daß die Abendvorstellungen in sämtlichen 11 Kinosälen gegen 20.00 Uhr und die Spätvorstellungen gegen 22.30 Uhr (bei jeweils nur geringfügig voneinander abweichenden Anfangszeiten) beginnen - zu einer deutlichen Verkehrsspitze zwischen 22.00 und 23.00 Uhr kommen wird. Diese hat ihre Ursache darin, daß der Abfahrtsverkehr der Abendvorstellungen mit dem Zufahrtsverkehr der Spätvorstellungen zusammentrifft. Eine zweite, wenngleich geringere, Verkehrsspitze erwartet das Gutachten zwischen 0.00 und 1.00 Uhr, bedingt durch den Abfahrtsverkehr der Spätvorstellungen. Zeiten nach 2.00 Uhr sind demgegenüber kaum immissionsrelevant. Dem Umstand, daß der hier zu betrachtende Fahrzeuglärm nur zu bestimmten Zeiten, dann aber massiv auftritt, wird es nicht gerecht, wenn die Lärmwerte über einen Zeitraum von 8 Stunden gemittelt werden und unter Einbeziehung der ruhigen Stunden zwischen 2.00 und 6.00 Uhr eine rechnerisch moderate (durchschnittliche) Lärmbelastung errechnet wird. Da die 16. BImSchV, wie bereits erwähnt, vorliegend nicht einschlägig ist und sonstige technische Regelwerke wie TA- Lärm, DIN 18005, VDI 2058 oder die Freizeitlärm-Richtlinie keinen normativen Charakter haben, mithin die Gerichte hinsichtlich der Festlegung von "Beurteilungs-", "Richt-" oder "Orientierungswerten" nicht binden, ist die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen stets anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 33-35.83 -, DVBl. 1987, 907 = NJW 1987, 2886; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, DVBl. 1991, 442 = NVwZ 1991, 881; OVG NW, Urteil vom 10. September 1993 - 7 A 2544/92 -; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 - 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31 = NJW 1990, 925. Die Betrachtung der hier maßgeblichen Umstände ergibt auch unter Berücksichtigung der im summarischen Verfahren gegebenen Erkenntnismöglichkeiten, daß das allgemeine Wohngebiet, dem die Hausgrundstücke der Antragsteller angehören, in erheblicher Weise lärmvorbelastet ist. Allein unter Berücksichtigung des Lärms der in etwa 200 m Entfernung verlaufenden BAB A 40 und des - wenngleich in den Abendstunden geringen - Stadtteil- und anlagebezogenen Kfz-Verkehrs gelangt der Lärmgutachter für das Haus M. -H. bach-Straße 194 zu nächtlichen Ist-Pegelwerten zwischen 57,4 db(A) und 58,4 db(A) - je nach Geschoßhöhe -. Nur ein geringer Teil der Vorbelastung dürfte dabei aus nächtlichem Besucherverkehr der wenigen bereits heute auf dem Gelände des R. -R. - Zentrums befindlichen Gastronomiebetriebe und der Spielhalle resultieren. Eindeutiger Hauptemittent ist die Autobahn (siehe Zusammenfassung des Schallschutzgutachtens). Diese erzeugt im wesentlichen ein starkes Grundrauschen, aus dem Einzelgeräusche kaum hervorragen. Demgegenüber ist davon auszugehen, daß die von dem Verkehrsgutachter angenommene Steigerung der Verkehrsfrequenz in der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr (ca 250 zusätzliche Fahrzeuge in der M. -H. bach- Straße und ca. 600 zusätzliche Fahrzeuge in der südlichen W. ) und in der Zeit von 0.00 bis 1.00 Uhr (ca. 100 zusätzliche Fahrzeuge in der M. -H. -Straße und ca. 300 zusätzliche Fahrzeuge in der südlichen W. ) - diese Zahlen sind nach den Ausführungen unter aa) noch zu erhöhen - nicht nur ein rechnerisch erhebliches Belastungspotential darstellt, sondern sich auch deshalb besonders belastend auswirkt, weil eine Vielzahl herausragender Lärmereignisse zu erwarten ist. Während sich der Verkehr auf der Bundesautobahn in größerer Entfernung als eher gleichmäßig darstellt, spielen sich die Fahrvorgänge im Zusammenhang mit dem Betrieb des genehmigten Vorhabens " unmittelbar vor der Haustür" der Antragsteller zeitlich konzentriert und aperiodisch ab. Hinzu kommt, daß ein Großteil des Publikums, zumindest was die Kino- und Bowlingbahnbesucher angeht, sich aus überwiegend jungen Leuten zusammensetzen wird. Diese neigen erfahrungsgemäß nicht selten dazu, ihrer guten Laune nach dem Besuch einer Vergnügungsstätte auch durch ihr Verhalten beim Betrieb eines Kraftwagens Ausdruck zu verleihen (z.B. durch spektakuläre Ampelstarts, Fahren in hohem Drehzahlbereich, übermäßige Radiolautstärke bei offenen Fenstern oder offenem Verdeck, unmotiviertes Hupen etc.). Die Gefahr, daß auf die Nachtruhe der Anwohner nicht die erforderliche Rücksicht genommen werden wird, ist daher nicht von der Hand zu weisen. ee) Angesichts dessen, daß das Lärmschutzgutachten teilweise in seinen Prämissen fehlerhaft oder unvollständig ist, kommt den von ihm prognostizierten Pegelwertsteigerungen von (nur) 1,6 bis 1,8 dB(A) - auf 59,2 bis 60,1 dB(A), je nach Höhenlage des Geschosses - für das Haus M. -H. bach- Straße 194 von vornherein nur begrenzte Aussagekraft zu. Denn bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung aller Lärmpotentiale und deren stundengenauer Berechnung ohne Mittelungsmethode ergeben sich mit Sicherheit wesentlich höhere Lärmpegel, vermutlich deutlich über 60 dB(A). Die Lärmbelastung in den maßgeblichen Nachtstunden läge damit weit über den in den technischen Regelwerken vorgesehenen Richt-, Beurteilungs- oder Grenzwerten für die Nachtzeit (TA-Lärm, VDI 2058 und Freizeitlärm-Richtlinie: 40 dB(A), DIN 18005: 40/45 dB(A), 16. BImSchV: 49 dB(A)). Auch wenn insoweit berücksichtigt wird, daß bereits eine ausgesprochen hohe Lärmvorbelastung der fraglichen Wohngebiete besteht, dürfte eine durch das genehmigte Vorhaben ausgelöste weitere beachtliche Pegelerhöhung für die Anwohner unzumutbar sein. Insoweit gilt: Je höher der durch die Vorbelastung bewirkte Ausgangspegel ist, desto strenger ist jeglicher wahrnehmbare Lärmzuwachs zu bewerten. Vgl. OVG NW, Urteil vom 3. November 1988 - 11 A 2310/86 -. Auch unabhängig von konkreten Schallpegeln und Pegelerhöhungen hält der Senat die durch das genehmigte Vorhaben für die Antragsteller drohenden Lärmauswirkungen jedenfalls im Hinblick auf die spezifische Art des Lärms (Kraftfahrzeuglärm in nächster Nähe der Antragsteller- Grundstücke, ferner hervortretende Schallereignisse wie Türenschlagen, Hupen, Rufen, Lachen etc.) und sein zeitlich konzentriertes Auftreten während der besonders schutzwürdigen Nachtzeit (vornehmlich zwischen 22.00 und 23.00 Uhr bzw. 0.00 und 1.00 Uhr) für baurechtlich unzumutbar. Die Nachtzeit dient in besonderem Maße der Nachtruhe und Erholung mit der Folge, daß jegliche potentiellen Störquellen entsprechend zu gewichten sind. Auf eine ungestörte Nachtruhe können die Anwohner sich erst ab 1.00 Uhr morgens einstellen. Zuvor werden sie in zwei Schüben um ihre Ruhe gebracht. Wollen sie schlafen, werden die Anwohner, darunter die Antragsteller, bis 1.00 Uhr nachts durch zweimaligen konzentrierten Zu-und Abgangsverkehr zunächst am Einschlafen gehindert und später aus dem ersten Schlaf gerissen. Diese nachhaltige Störung der Nachtruhe durch zwei massiv auftretende Verkehrsspitzen läßt sich wertend nicht durch einen Mittelungspegel einfangen. Sie ist jedenfalls im Bereich der Grundstücke der Antragsteller noch unmittelbar dem Vorhaben zuzurechnen und erweist dieses als rücksichtslos. ff) Die aufgezeigten Mängel der angegriffenen Baugenehmigung werden nicht durch die zwischen dem Antragsgegner und den Beigeladenen abgeschlossene städtebauliche Vereinbarung vom 28. Januar 1998, die - wie die Gutachten - Bestandteil der Baugenehmigung ist (vgl. Bedingung Nr. 10), ausgeräumt. Insbesondere vermag die Vereinbarung in der gegenwärtigen Fassung nicht sicherzustellen, daß eine vorhabenbezogene, baurechtlich als rücksichtslos zu würdigende Lärmbelastung für die Antragsteller unterbleibt. Die vereinbarten Maßnahmen sind teilweise im Sinne einer Lärmreduzierung ungeeignet, teilweise sind sie unbestimmt, so daß sich ihre Eignung nicht beurteilen läßt. Ungeeignet ist beispielsweise die Verpflichtung der Beigeladenen, die Parkplätze P 3 und P 4 (diese liegen in unmittelbarer Nähe der Wohngebäude der Antragsteller) ab 20.30 Uhr zu sperren. Die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, daß eine Sperrung lange vor Beginn der Abendvorstellung erfolgen müßte, wenn sie Wirkungen zeitigen sollte. Die derzeitige Regelung würde lediglich das Parken von Besuchern der Spätvorstellung ausschließen. Die Besucher der Abendvorstellungen wären hingegen an einer Benutzung nicht gehindert und würden in der Mehrzahl zwischen 22.00 und 23.00 Uhr, d.h. zur Zeit der absoluten Verkehrsspitze, die Rückfahrt antreten. Besucher, die nach dem Kinobesuch noch in der Gastronomie oder einer der Vergnügungsstätten verweilen, würden den Parkplatz noch wesentlich später räumen und dadurch Lärmwirkungen entfalten. Unbestimmt sind die in der Vereinbarung enthaltenen Regelungen über die Installierung stationärer Verkehrsüberwachungsanlagen ("Starenkästen"). Der Vereinbarung läßt sich weder entnehmen, an welchen Stellen die Überwachungsanlagen aufgestellt werden sollen noch wer für den Betrieb zuständig sein und insbesondere die Kosten tragen soll. Damit bleibt unklar, ob von dieser Maßnahme ein Lärmminderungseffekt erwartet werden kann. Inhaltlich unbestimmt ist des weiteren die Vereinbarung, daß die Antragsgegnerin für "verkehrsberuhigende Maßnahmen im Umkreis des RRZ" einen Betrag von 100.000,- DM, zu dem die Beigeladenen 50 % beitragen sollen, aufwenden soll. Es ist auch nicht annähernd absehbar, welche Maßnahmen damit konkret beabsichtigt sind und ob und ggfls. welche Auswirkungen sich auf die Lärmbelastung der hier interessierenden Wohnbereiche ergeben könnten. Schließlich vermag auch die in der Vereinbarung übernommene Verpflichtung der Beigeladenen, drei Monate nach Inbetriebnahme des Kinocenters eine "weitere Lärmschutzuntersuchung durchzuführen und alle durch die Erweiterung gemäß geltenden Vorschriften notwendigen Schallschutzmaßnahmen zu übernehmen", keine Gewähr dafür zu bieten, daß die unter Nachbarrechtsgesichtspunkten erforderlichen Schallschutzvorkehrungen durchgeführt werden. Die Vereinbarung entbehrt insoweit klarer Konturen. Es ist bereits nicht erkennbar, an welche Vorschriften die Beteiligten gedacht haben. Im übrigen kommt diesem Punkt der Vereinbarung aber nur deklaratorische Bedeutung zu. Denn es ist selbstverständlich, daß Verpflichtungen aufgrund bestehender Rechtsvorschriften erfüllt werden müssen.Insoweit stellt die Vereinbarung lediglich eine Art "good will"- Erklärung dar. Ergänzend sei im vorliegenden Zusammenhang bemerkt, daß auch der von dem Antragsgegner und den Beigeladenen angestrebte unmittelbare Autobahnanschluß des R. -R. - Zentrums unter rechtlichen Aspekten für das vorliegende Verfahren bedeutungslos ist. Abgesehen davon, daß völlig ungewiß ist, ob die Maßnahme, die nicht in die Zuständigkeit des Antragsgegners fällt, überhaupt durchgeführt werden wird, läßt sich erst recht die zeitliche Dimension einer Verwirklichung nicht absehen. Im übrigen wäre ein direkter Autobahnanschluß auch nicht gleichbedeutend mit einer Verminderung des Lärmpotentials. Da ein Autobahnanschluß die Attraktivität des Vorhabens erhöhen würde, wäre mit der Anziehung zusätzlichen Verkehrs zu rechnen. Würde der von der Autobahn kommende Verkehr in wesentlichem Umfang über den südlichen Teil des H. ring geführt (etwa zu dem unter dem Kinogebäuden befindlichen Parkhaus oder zum erweiterten Parkhaus P 6), könnte sich gar eine Lärmzunahme ergeben. 4. Überwiegen damit die Interessen der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung, so hat der Senat gleichwohl die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 5. März 1998 nicht in vollem Umfang, sondern nur mit einer zeitlichen Einschränkung (nämlich für die Zeit ab 1. Dezember 1998) angeordnet. Hierbei hat er sich im Rahmen des ihm gesetzlich zukommenden Ermessens von folgenden Überlegungen leiten lassen: Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, daß im Zuge einer neuen Baugenehmigung oder einer Nachtragsbaugenehmigung die zusätzliche Lärmbelastung für die Antragsteller durch eine Änderung der Bau- und Nutzungskonzeption oder durch geeignete Maßgaben auf ein den Antragstellern zumutbares Maß zurückgeführt wird. Zu denken ist beispielsweise an die Errichtung von Lärmschutzwänden auf dem Parkdeck 2 und auf dem Trennstreifen zwischen dem - im Eigentum der Beigeladenen stehenden - H. ring und der M. -H. -Straße sowie an verschiedene Verkehrslenkungsmaßnahmen bis hin zur zeitweisen Teilsperrung des H. ring. Begleitet werden können diese baulichen Maßnahmen evtl.von verkehrsberuhigenden (z.B. Straßeneinbauten) bzw. verkehrsüberwachenden Maßnahmen (z.B. "Starenkästen") im Bereich des R. -R. -Zentrums und der angrenzenden Straßen, wie sie in dem städtebaulichen Vertrag zwischen den Beigeladenen und der Antragsgegnerin vom 28. Januar 1998 bereits ansatzweise vorgesehen sind. Schließlich kann auch eine Änderung des Betriebskonzepts (weitere Entzerrung der Kinoanfangszeiten) dazu beitragen, daß eine Lärmminderung erreicht wird. Auf diese Weise könnte ein Teil des Besucherverkehrs bereits vor Einsetzen der besonders sensiblen Nachtzeit abfließen. Eine abschließende Bewertung - auch nur für ein Eilverfahren - ist mit diesen Andeutungen nicht verbunden. Ist demnach eine Verwirklichung des genehmigten Vorhabens in baurechtlich zulässiger, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme wahrender Weise zumindest nicht ausgeschlossen, entspricht es weder dem Interesse der Beigeladenen noch dem der Antragsteller, die sich nicht durch das Bauvorhaben als solches, sondern durch dessen spätere Nutzung mit all ihren Begleiterscheinungen in ihren Rechten beeinträchtigt sehen, die aufschiebende Wirkung mit sofortiger Wirkung und damit der Konsequenz einer sofortigen Stillegung des Vorhabens anzuordnen. Insoweit war zu bedenken, daß den Beigeladenen durch einen Baustopp ein erheblicher Schaden entstanden wäre, ohne daß dem ein gleichwertiges Interesse der Antragsteller gegenübergestanden hätte. Die Baufirmen hätten ihre Arbeit einstellen müssen - nach Angaben des Geschäftsführers des R. -R. -Zentrums sind derzeit mehrere 100 Bauarbeiter auf der Baustelle beschäftigt -, und es hätte sich eine Verzögerung des Fertigstellungstermins um ungewisse Zeit ergeben. Angesichts des bereits investierten Kapitals - nach Angaben des Geschäftsführers sind 80 Mio DM bereits verbaut worden, weitere knapp 40 Mio DM sollen in die Endausbaustufe fließen - wäre allein durch das Brachliegen der Baustelle ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden. Darüber hinaus hätten den Beigeladenen umfangreiche Schadensersatzforderungen seitens der Betreiber des Großkinos, der Bowlingbahnen und der Gastronomiebetriebe gedroht, falls der Eröffnungstermin (vorgesehen ist der 10. Dezember 1998) nicht eingehalten werden könnte. Auch eine Vielzahl bereits abgeschlossener Arbeitsverträge mit Mitarbeitern wäre in Gefahr geraten. Der vom Senat als ermessensgerecht angesehene Rechtsfolgenausspruch - Einsetzen der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller (erst) ab 1. Dezember 1998 - ermöglicht es den Beigeladenen, die Ausbauarbeiten bis zum Ablauf des 30. November 1998 zunächst wie geplant weiterzuführen, und bis zu dem genannten Termin die Erteilung einer dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot entsprechenden neuen Baugenehmigung oder Nachtragsbaugenehmigung durch den Antragsgegner zu erwirken. Sollte dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht gelingen, wären etwaige weitere Ausbauarbeiten ab 1. Dezember 1998 zu unterlassen. Erst recht dürfte, falls der Ausbau bis dahin beendet worden sein sollte, eine Aufnahme des Betriebs nicht erfolgen. Die Beigeladenen handeln auf eigenes Risiko, wenn sie von der Baugenehmigung weiter Gebrauch machen, aber ein Versuch mißlingt, das Vorhaben bis zur Aufnahme des Betriebs den berechtigten und rechtlich geschützten Ansprüchen der Antragsteller auf Rücksichtnahme anzupassen. Im Falle des Ergehens einer Nachtragsbaugenehmigung , die bezüglich ihres sachlichen Gehalts an die Ursprungsbaugenehmigung anknüpft und das genehmigte Vorhaben zwar in Teilen ändert, aber nicht zugleich als "aliud" erscheinen läßt, vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 5. Februar 1998 - 10 A 6361/95 -, wäre gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 7 VwGO ein Abänderungsverfahren wegen veränderter Umstände beim Gericht der Hauptsache (d. h. beim Verwaltungsgericht, falls die Klage noch nicht beim Oberverwaltungsgericht anhängig ist) einzuleiten, wenn die Fortsetzung der Bauarbeiten bzw. eine Betriebsaufnahme beabsichtigt ist. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 19. August 1991 - 7 B 2269/91 -. Sollte eine neue Baugenehmigung mit wesentlich verändertem Inhalt - etwa unter gleichzeitiger Aufhebung der bisherigen - oder eine Nachtragsbaugenehmigung, die sich auf ein "aliud" bezieht, erteilt werden, träte der Sache nach eine Erledigung des vorliegenden Beschlusses ein. Der Durchführung eines Verfahrens gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 7 VwGO bedürfte es dann nicht, vielmehr müßten die Antragsteller diese "neue" Genehmigung der beschriebenen Art zum Gegenstand eines erneuten Antragsverfahrens machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat dem Antragsgegner die gesamten Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt, obwohl dem Antrag der Antragsteller nur mit einer zeitlichen Einschränkung stattgegeben worden ist. Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich daraus, daß die Antragsteller mit dem Kern ihres Begehrens, die Betriebsaufnahme vorerst zu verhindern, vollständig durchgedrungen sind. Es entsprach der Billigkeit, daß die Beigeladenen, die einen Verfahrensantrag nicht gestellt haben, ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie berücksichtigt, daß der Streitwert nach dem sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist. Unerheblich ist danach, welche Bedeutung die Sache für den Antragsgegner oder gar die Beigeladenen hat. Entsprechend ständiger Spruchpraxis der Bausenate des beschließenden Gerichts wird der Streitwert bei baurechtlichen Nachbarklagen regelmäßig einem Rahmen von 3.000 bis 30.000,- DM (für das Hauptsacheverfahren) entnommen und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ggfls. entsprechend herabgesetzt. Der vorgegebene Rahmen wird nur ausnahmsweise und bei besonders hochwertigen Rechtsgütern bzw. besonders gravierenden Schutzgutverletzungen überschritten. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 30. Dezember 1997 - 10 E 1026/97 -. Vorliegend ist der beschließende Senat für beide Antragsteller von der regelmäßigen Streitwertobergrenze ausgegangen und hat die sich ergebenden Beträge auf die Hälfte reduziert, weil nur vorläufiger Rechtsschutz begehrt worden ist. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.