Urteil
13 A 520/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0903.13A520.97.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Trägerin des Städtischen Krankenhauses W. (R. ), dessen HNO-Abteilung gemäß Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 1986 mit sechs Belegbetten in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen war. Mit Schreiben vom 1. März 1994 bat die Beklagte in einem an das "Städtische Krankenhaus W. " adressierten Schreiben um Vorschläge zur Umstrukturierung oder Bettenreduzierung, weil die genannte Abteilung in den Jahren 1992/93 eine Auslastung von nur 30,27 bzw. 26,67 % erreicht hatte. Hierauf schlug das Krankenhaus - in einem durch den städtischen Beigeordneten St. in Vertretung des Stadtdirektors und den Verwaltungsleiter R. des Krankenhauses unterschriebenen Schreiben - vor, drei der sechs HNO-Planbetten der internistischen Abteilung zuzuschlagen; im weiteren Verlauf der Korrespondenz erklärte sich das Krankenhaus - wiederum handelnd durch den Beigeordneten und den Verwaltungsleiter - mit einer Ausweisung von nur zwei HNO-Planbetten einverstanden. Auf einen entsprechenden Vorschlag der Beklagten entschied sich der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 16. Juni 1994 jedoch für einen ersatzlosen Verzicht auf die HNO- Belegabteilung, weil im E. -R. -Kreis ein Überangebot an HNO-Betten bestehe. Hierüber wurde das Krankenhaus informiert. Mit - wiederum an das Krankenhaus adressierten und diesem zugestellten - Bescheid vom 5. September 1994 stellte die Beklagte u. a. fest, daß das Städtische Krankenhaus W. (R. ) mit 'Null Betten der HNO-Belegabteilung' in den Krankenhausplan aufgenommen sei. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 30. September 1994, der erneut unter dem Briefkopf des Krankenhauses verfaßt und vom städtischen Beigeordneten St. und dem Verwaltungsleiter unterzeichnet war, hat die Klägerin geltend gemacht: Die gestrichene HNO-Belegabteilung sei für die ortsnahe Versorgung der W. Bevölkerung erforderlich. Die HNO-Abteilungen der Krankenhäuser in der Umgebung seien nach Informationen ihres Belegarztes bis auf die Ferienzeiten und die Urlaubs- und Krankheitszeiten zwischen 95 und 100 % belegt, so daß bei Wegfall der HNO-Abteilung Wartezeiten von drei bis fünf Wochen für die Patienten zu erwarten seien. Häufig würden in ihrem Krankenhaus Kinder mit Eltern untergebracht, was in den Nachbarkrankenhäusern nur selten möglich sei. Die Verweildauer in ihrem Krankenhaus sei niedrig und der Pflegesatz der niedrigste im Kreis. Mit - wiederum an das Krankenhaus adressierten und diesem zugestellten - Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1995 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück: Die ortsnahe Versorgung der W. Bevölkerung sei nicht gefährdet. Im Umkreis von ca. 20 km lägen sechs Krankenhäuser (Vergleichskrankenhäuser) mit freien Kapazitäten in HNO- Abteilungen. Eine Eltern-Kind-Unterbringung sei in nahezu allen Krankenhäusern möglich. Eine Belegabteilung mit zwei Betten sei auf Dauer unwirtschaftlich. Hierauf hat die Klägerin am 8. Juli 1995 Klage mit der ergänzenden Begründung erhoben: Der Feststellungsbescheid und der Widerspruchsbescheid seien in ihrem auf die HNO- Belegabteilung bezogenen Teil unwirksam, da sowohl der Feststellungsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid nicht ihr, sondern unter Verstoß gegen § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz NW dem Krankenhaus bekannt gegeben worden seien. Außerdem habe bei der Entscheidung der Landesausschuß für Krankenhausplanung gem. § 14 KHG NW nicht ordnungsgemäß mitgewirkt. Die angegriffene Entscheidung sei auch ermessensfehlerhaft ergangen. Die Vergleichskrankenhäuser der Umgebung seien über Monate hinweg zu 95 bis 100 % ausgelastet. Außerdem sei die - wegen der niedrigen Verweildauer und der kostengünstigen Pflegesätze ihres Krankenhauses gebotene - Prüfung einer eventuellen Reduzierung der Betten bei den Vergleichskrankenhäusern versäumt worden. Inzwischen sei die Bettennutzung der HNO-Abteilung in ihrem Krankenhaus zwischen September 1994 und Mai 1995 auf Werte zwischen 65 und 125,81 % angestiegen. Die Klägerin hat beantragt, den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 5. September 1994 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 1995 insoweit aufzuheben, als er sich auf die HNO-Belegabteilung bezieht und über die Streichung von vier HNO-Betten hinausgeht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend vorgetragen: Den im Städtischen Krankenhaus W. (R. ) zugestellten Bescheid habe die Klägerin zur Kenntnis genommen. Eine Anhörung nach § 14 Abs. 4 KHG NW sei durch Schreiben vom 27. Juni 1994 erfolgt. Eine fehlerhafte Ermessensausübung liege nicht vor. Die Bettennutzung der HNO-Belegabteilungen der näheren Umgebung habe 1993 zwischen 35,7 und 88,81 %, 1994 zwischen 33,03 und 74,35 % und 1995 zwischen 32,39 und 77,34 % gelegen. Auch 1994 hätten die W. HNO-Patienten problemlos in den umliegenden Krankenhäusern versorgt werden können. Es sei ermessensgerecht, die mit zwei Betten kleinste HNO-Abteilung im Städtischen Krankenhaus W. (R. ) aufzugeben, da sich wirtschaftliche Einsparungen in erster Linie durch Schließung ganzer Abteilungen ergäben. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen. Gegen das ihr spätestens am 23. Dezember 1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Januar 1997 Berufung eingelegt. Sie trägt vor: Die angegriffene Planungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe die Zielsetzung des Krankenhausgesetzes, nämlich eine patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung, nicht hinreichend berücksichtigt. Selbst wenn man mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrundelege, daß die HNO-Abteilungen der umliegenden Krankenhäuser höchstens zu 88,81 % ausgelastet seien, liege ein Ermessensfehler vor, weil die Beklagte nicht erwogen habe, die HNO-Betten in anderen Häusern abzubauen. Die Minderbelegung einer Abteilung müsse nicht ihre Schließung nach sich ziehen. Ihr Krankenhaus werde letztlich für seine Umstrukturierungsbemühungen bestraft. Gegenwärtig könne im übrigen von einer Minderbelegung der HNO-Belegabteilung nicht mehr die Rede sein. Die 17 Krankenhäuser des Versorgungsgebietes wiesen im HNO-Bereich einen Nutzungsgrad von 68,18 % auf, während in ihrem Krankenhaus nach der Umstrukturierung ab September 1994 Auslastungsquoten bis zu 125 % - 1995 im Schnitt 94,66 % - erzielt worden seien. Zudem liege die Verweildauer ihres Krankenhauses bei 3,56 Tagen, während sie im Versorgungsgebiet im Schnitt 4,86 Tage betrage. Insoweit sei die Beklagte bei ihren Ermessenserwägungen in der Widerspruchsentscheidung von nicht mehr zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Der Auslastungsgrad der HNO- Belegabteilung ihres Krankenhauses habe 1996 bei 157 Patienten 90,57 % und 1997 bei 140 Patienten 71,78 %, die Verweildauer 4,22 bzw. 3,74 Tage betragen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Auch nach ihrer Auffassung müsse die Disziplin HNO ortsnah vorhanden sein. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne hierbei aber nicht nur auf die Verhältnisse "vor Ort" abgestellt werden. Vielmehr sei es sachgerecht - wie im Bescheid geschehen - auch die im Umkreis von ca. 20 km liegenden Krankenhäuser mit HNO-Abteilungen in die Vergleichsbetrachtungen miteinzubeziehen. Auch bei diesen Krankenhäusern finde unter Zugrundelegung der aktuellen Nutzungsdaten ein teilweiser Bettenabbau statt, was zu einer höheren Auslastung der Krankenhäuser im Kreis geführt habe, die Streichung der hier umstrittenen Betten aber nicht entbehrlich mache. Bei den Vergleichskrankenhäusern müsse das Katholische Krankenhaus Hagen, das eine hauptamtlich geführte Fachabteilung HNO habe, wegen seines von einer Belegabteilung abweichenden Aufgabenspektrums und seiner abweichenden Patientenstruktur außer Betracht bleiben. In den sechs belegärztlich geführten Abteilungen der Krankenhäuser im Umkreis habe 1996 bei insgesamt 92 Betten und 2.518 Patienten die Bettennutzung 50,54 % bei Zugrundelegung einer landesdurchschnittlichen Verweildauer von 3,81 Tagen betragen. Die 157 Patienten des Städtischen Krankenhauses W. (R. ) hätten bei Aufgabe der dort vorhandenen zwei Betten lediglich eine Erhöhung der Bettennutzung der anderen Häuser um gut 2 % auf 52,56 % bewirkt. 1997 hätten die Vergleichskrankenhäuser bei nur noch 47 Betten und 2.429 Patienten eine Bettennutzung von 54,94 % bei Zugrundelegung einer Verweildauer von 3,88 Tagen erreicht. Eine Verteilung der 140 Patienten des Städtischen Krankenhauses W. auf die übrigen Vergleichskrankenhäuser hätte lediglich zu einer Erhöhung des Nutzungsgrades auf 57,3 % geführt. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakten Heft 1 und 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Feststellungsbescheid vom 5. September 1994 und der Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1995 sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Bei den Bescheiden handelt es sich um Verwaltungsakte, welche - soweit hier streitgegenständlich - feststellen, daß die zuletzt durch den Bescheid vom 2. Januar 1986 in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommenen Planbetten im Bereich der HNO-Abteilung des Städtischen Krankenhauses W. künftig, d. h. ab 01.09.1994 nicht mehr in diesen Krankenhausplan aufgenommen sind. Mit der Klage erstrebt die Klägerin daher - anders als bei einem Antrag auf erstmalige Aufnahme in den Krankenhausplan - vgl. insoweit Urteil des Senats vom 25. April 1996 - 13 A 6049/94 -, keine Erweiterung ihrer Rechtsstellung, sondern die Abwehr eines Eingriffs in eine bestehende Rechtsstellung. Das Verwaltungsgericht ist deshalb zutreffend vom Vorliegen einer Anfechtungsklage ausgegangen, wobei mangels entscheidungserheblicher Auswirkungen dahinstehen kann, ob in Fällen der vorliegenden Art - wie regelmäßig bei der Anfechtungsklage - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung oder wegen der Eigenart der in Rede stehenden Planungs- (fortschreibungs)entscheidung auf den Zeitpunkt der ersten Verwaltungsentscheidung oder des angestrebten Inkrafttretens der Fortschreibung (hier: 1. September 1994) abzustellen ist. Die angefochtene Entscheidung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 - KHG -, (BGBl. I S. 886), zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zuletzt geändert durch das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), haben die Krankenhäuser "nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung soweit und solange sie in den Krankenhausplan des Landes ... aufgenommen sind". Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt (Satz 3). Nach Abs. 2 Satz 1 des § 8 KHG besteht "ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan ... nicht". Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (Satz 2). Gem. § 6 Abs. 1 stellen die Länder "zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne ... auf". Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist gem. § 1 Abs. 1 die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bzw. zu den inhaltlich übereinstimmenden früheren Fassungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die folgenden rechtlichen Grundzüge entwickelt: Der vom Land, hier vom zuständigen Fachminister als Planungsbehörde, aufzustellende Krankenhausplan ist lediglich als eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne Rechtswirkung nach außen zu qualifizieren, die allerdings regelmäßig eine unmittelbare "Innenwirkung" dahingehend entfalten wird, daß sich die zur Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan zuständige (Feststellungs-) Behörde, welche in Flächenstaaten wie Nordrhein-Westfalen mit der den Plan aufstellenden Behörde nicht identisch ist, hieran gebunden fühlen wird. Die an diese Behörde gerichtete Regelung des § 8 Abs. 2 KHG, die inhaltlich identisch ist mit den Vorgängerregelungen, gilt mittelbar auch für die Planungsbehörde. Bei der Entscheidung über die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren. In einer ersten Entscheidungsstufe sind die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in Betracht kommenden leistungsfähigen und mit wirtschaftlichen (kostengünstigen) Pflegesätzen belegten Krankenhäuser zu erfassen. Sollte die Gesamtzahl der Betten in den solchermaßen qualifizierten Krankenhäusern die benötigte Bettenzahl nicht übersteigen, bedarf es keiner Auswahl unter diesen Krankenhäusern und sind sie alle in den Krankenhausplan aufzunehmen. In diesem Fall hat der Krankenhausträger einen direkten Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan. Ist die Gesamtbettenzahl jedoch höher als die benötigte Zahl, ist auf einer zweiten Entscheidungsstufe notwendigerweise zwischen mehreren Krankenhäusern auszuwählen. Während die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die im Rahmen eines Beurteilungsspielraums (Beurteilungsermessens) erfolgende Feststellungsentscheidung auf der zweiten Stufe nur eingeschränkt richterlich überprüfbar, nämlich dahin, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, alle nach Lage der Dinge in ihre Entscheidung einzustellenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat und sich dabei von sachgerechten, dem gesetzlichen Anliegen entsprechenden Erwägungen hat leiten lassen. In diesem Fall besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahl unter den Konkurrenzkrankenhäusern. Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38/50, vom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, Buchholz, Ord.Nr. 451.74, § 6 KHG Nr. 2 n.L. und vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 ff.; Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, KHG § 8, Anm. V. Diese Grundzüge gelten entsprechend für die Feststellung der Aufnahme von Teilen eines Krankenhauses, also etwa einer bestimmten Fachabteilung in den Krankenhausplan und sinngemäß auch für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Fortschreibung eines Krankenhausplans wie die hier in Rede stehende Entscheidung über das Fortbestehen oder den Wegfall der Aufnahme in den Krankenhausplan. Danach ist die Entscheidung der Beklagten, die bisherigen Planbetten der HNO-Abteilung vollständig zu streichen und die entsprechende Abteilung ab 01.09.1994 nicht mehr in den Krankenhausplan aufzunehmen, rechtmäßig. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die von der Klägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht behauptete (teilweise) Unwirksamkeit der angefochtenen Bescheide wegen einer angeblich fehlenden Bekanntmachung gegenüber der Klägerin liegt schon deshalb nicht vor, weil diese - wie sich aus den im Tatbestand wiedergegebenen Verwaltungsvorgängen ergibt - ausnahmslos unter der Adresse des Städtischen Krankenhauses mit der Beklagten kommuniziert hat und schon von daher die Adresse dieses Krankenhauses als von ihr selbst zuvor benutzte Zustelladresse auch gegen sich gelten lassen muß; erstmals die - im übrigen fristgemäß eingereichte - Klageschrift ist unter dem Briefbogen der Stadt W. verfaßt worden. Bei dieser Sachlage stellt sich das Berufen der Klägerin auf einen angeblichen Zustellungsmangel zudem als offenkundiger Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Der Senat vermag auch die geltend gemachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide wegen angeblich unterlassener Beteiligung der Beteiligten an der Krankenhausversorgung und der betroffenen Krankenhäuser gem. § 14 Abs. 3 KHG NW nicht zu teilen. Einschlägig ist - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - im vorliegenden Fall, in dem der Krankenhausplan nur für ein einzelnes Krankenhaus fortgeschrieben wird, § 14 Abs. 4 KHG NW. Sowohl das Krankenhaus als auch der Krankenhausträger - insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend - sind aber vom zuständigen Minister zumindest mittelbar gehört worden. § 14 Abs. 4 KHG verlangt in diesem Zusammenhang nicht, daß den Beteiligten die sie betreffende Fortschreibung des Krankenhausplans vom zuständigen Fachminister als Planungsbehörde vorab mitgeteilt wird. Dies wäre bereits mit dem verwaltungsinternen Charakter der Planung durch den zuständigen Fachminister nicht zu vereinbaren. Vielmehr will § 14 Abs. 4 lediglich durch ein vereinfachtes Verfahren gewährleisten, daß der zuständige Fachminister bei dieser Planung über die erforderlichen Informationen verfügt, wozu insbesondere auch die Darstellung der Beteiligten und des Krankenhauses gehören. Diesem Zweck des § 14 Abs. 4 KHG ist hier aber durch die Aufforderung der Beklagten an die Klägerin, Umstrukturierungsvorschläge vorzulegen und die Vorlage dieser Vorschläge an den zuständigen Minister im Vorfeld der von diesem zu treffenden Planungsentscheidung genügt. Auch im übrigen läßt die Entscheidung der Beklagten Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beklagte hat zwar nicht ausgeführt, auf welcher der beiden vorstehend genannten Entscheidungsstufen sie ihre Entscheidung getroffen hat. Ihre Ausführungen lassen jedoch erkennen, daß sie die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit bei der in Rede stehenden HNO-Abteilung des klägerischen Krankenhauses offenkundig als gegeben angesehen hat, jedoch davon ausgegangen ist, daß die Gesamtbettenzahl im Versorgungsbereich höher als die benötigte Zahl ist und deshalb eine die anderen Krankenhäuser im Bereich vergleichend in den Blick nehmende Entscheidung auf der zweiten Stufe zu fällen war. Diese Vorgehensweise unterliegt keinen Bedenken. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, daß für eine ortsnahe Grundversorgung der W. Bevölkerung im Fachgebiet HNO nicht allein das Städtische Krankenhaus W. (R. ), sondern auch weitere, ebenfalls bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftlich arbeitende Krankenhäuser im Umfeld in Betracht kommen. Denn die verkehrsmäßige Erschließung der Region läßt es für Patienten und Angehörige zumutbar erscheinen, eine notwendige stationäre Grundversorgung in diesem Fachgebiet nicht nur im örtlichen Krankenhaus, sondern auch in einem in unmittelbarer Umgebung der Stadt W. gelegenen Krankenhaus, z. B. in W. oder H. nachzufragen. Dies gilt um so mehr, als es sich bei von Belegärzten stationär behandelten HNO-Erkrankungen - wie auch die im vorliegenden Verfahren vorgelegten statistischen Daten bestätigen - erfahrungsgemäß um solche mit einer kurzen Verweildauer im Krankenhaus handelt. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß die Beklagte vor diesem Hintergrund jedes eine HNO-Belegabteilung vorhaltende Krankenhaus in bis zu 20 km Entfernung von W. als für Patienten und Angehörige zumutbar erreichbar angesehen und bei der Abwägung berücksichtigt hat. Die Gesamtzahl der Betten in den danach für eine ortsnahe Grundversorgung der W. Bevölkerung in Betracht kommenden sechs Krankenhäusern übersteigt die Zahl der benötigten Betten eindeutig. Dies wird schon daraus erkennbar, daß keine der HNO-Abteilungen der sechs Vergleichskrankenhäuser ausgelastet war. Die von der Klägerin nicht bestrittenen Bettennutzungsdaten lagen 1993 zwischen 35,7 und 88,81 % und 1994 zwischen 33,3 % und 74,35 %. Selbst die Nutzungsdaten des Jahres 1997 weisen mit einer Belegung von durchschnittlich 54,94 % aus, daß in diesem Bereich trotz zwischenzeitlichem Bettenabbau immer noch mehr Belegbetten im Fachgebiet HNO vorgehalten werden als nötig sind. Nach den vorstehend dargelegten Grundzügen war damit über die Frage, ob die HNO-Abteilung im Krankenhaus der Klägerin auch weiterhin mit zwei Belegbetten in den Krankenhausplan aufzunehmen war, auf der vorstehend erwähnten 2. Stufe im Wege einer Auswahlentscheidung zwischen den sechs Vergleichskrankenhäusern zu entscheiden, wobei der Beklagten ein nur eingeschränkt richterlich überprüfbares Beurteilungsermessen zustand. Bei ihrer danach getroffenen Entscheidung hat sich die Beklagte erkennbar von dem Ziel leiten lassen, die Auslastung der Krankenhäuser im Fachgebiet HNO im Bereich W. zu erhöhen und überflüssige Kapazitäten abzubauen. Das entspricht der Zielsetzung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die grundsätzliche Frage, wie dieses Ziel erreicht wird - durch linearen Abbau von Krankenhausbetten bei mehreren Krankenhäusern oder durch die völlige Schließung einer Abteilung - betrifft den planerischen Kernbereich. Sie unterlag der Beurteilung der Beklagten und kann daher vom Gericht auch nur in dem dargestellten begrenztem Umfang überprüft werden. Danach ist die Entscheidung nicht zu beanstanden. Sie entspricht - wie dargestellt - dem gesetzlichen Anliegen, überflüssige Kapazitäten abzubauen. Die Beklagte ist auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, nämlich daß das Krankenhaus der Klägerin in den zurückliegenden Jahren die bei weitem schlechteste Auslastung aller Vergleichskrankenhäuser aufwies und nach der von der Klägerin beantragten Umstrukturierung lediglich eine "Mini-Abteilung" mit zwei Betten verblieb. Zutreffend hat die Beklagte ferner bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, daß die Vergleichskrankenhäuser noch große "Übernahmekapazitäten" aufwiesen. Auch die weitere Erwägung im Widerspruchsbescheid, daß eine Abteilung mit lediglich zwei Belegbetten auf Dauer unwirtschaftlich sei, ist - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - zutreffend. Es kann aus der Sicht des Senats keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, daß die Grundkosten pro Bett einer solchen Abteilung jedenfalls auf Dauer höher liegen als die einer Abteilung mit einer größeren Bettenanzahl. Sachgerecht und dem gesetzlichen Anliegen entsprechend erscheint dem Senat auch die zulässigerweise (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend mitgeteilte Ermessenserwägung, daß eine derart kleine Abteilung auf Dauer auch unter dem Aspekt der ärztlichen Versorgung nicht so leistungsfähig ist wie eine größere Abteilung. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagte nach Lage der Dinge in ihre Entscheidung einzustellende - relevante - Erwägungen nicht angestellt hätte. Hierbei kann es sich nur um solche Erwägungen handeln, die geeignet sind, die von der Beklagten getroffene grundsätzliche Entscheidung gegen die Fortführung einer derart kleinen Abteilung in Frage zu stellen. Ein derartiges Gewicht kommt aber weder dem Gesichtspunkt der - absehbaren und als Selbstverständlichkeit in der angegriffenen Entscheidung nicht ausdrücklich zu erwähnenden - besseren Auslastung der verbliebenen zwei Betten der HNO-Belegabteilung noch dem der Beklagten bekannten Umstand des gegenüber den übrigen Vergleichskrankenhäusern niedrigeren Pflegesatzes oder dem Gesichtspunkt der geringeren Verweildauer zu. Der höheren Auslastung der restlichen zwei HNO-Betten des Krankenhauses der Klägerin steht eine dementsprechend geringere Auslastung der Vergleichskrankenhäuser gegenüber. Dem niedrigeren Pflegesatz kann schon deshalb ein durchschlagendes Gewicht nicht beigemessen werden, weil die geringeren Kosten infolge niedrigerer Pflegesätze bei nur zwei Betten nicht entscheidend ins Gewicht fallen und zudem durch eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Vergleichskrankenhäuser bei Übernahme des Versorgungsauftrages relativiert werden. Entsprechendes gilt auch für die geringere Verweildauer, die im übrigen nicht wesentlich vom Landesdurchschnitt abweicht, nach den mitgeteilten Zahlen stärkeren Schwankungen unterliegt und möglicherweise lediglich auf eine geringere Schwere der zu behandelnden Fälle zurückzuführen ist. Da die Bescheide der Beklagten und das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts somit nicht zu beanstanden sind, ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.