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Beschluss

1 A 6488/96.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0925.1A6488.96PVB.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten aus Anlaß entsprechender Maßnahmen des Beteiligten über die Frage, ob die durch den Beteiligten jährlich vorzunehmende Verteilung der durch die Bundesanstalt für Arbeit festgesetzten Quoten über die Einstellung bzw. Zulassung von Auszubildenden und Verwaltungsinspektorenanwärtern sowie Teilnehmern am Weg zwei auf die 33 nachgeordneten Arbeitsämter des Landes Nordrhein- Westfalen der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG unterliegt. Der Beteiligte ist entgegen der Auffassung des Antragstellers überzeugt, daß in diesen Fällen allein eine Anhörung nach § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG in Betracht kommt. Der Antragsteller hat deswegen am 3. Juni 1996 das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eingeleitet und im einzelnen dargelegt, weshalb die Qualität der Ausbildung sinke, wenn immer mehr Ausbildungen bei sich ständig reduzierender Zahl und Motivation der Ausbilder vorgenommen werden müßten. Die Aufteilung der Auszubildenden auf die verschiedenen Arbeitsämter des Landes unterliege der Mitbestimmung des Bezirkspersonalrates, da hiermit auch Inhalt und Qualität der Berufsausbildung gestaltet würden. Es gehe insofern darum, daß die Zahl der Auszubildenden, die in einer bestimmten Dienststelle beschäftigt würden, angesichts der personellen Ausstattung mit Ausbildern unmittelbar die Durchführung der Ausbildung berühre. Der Antragsteller verweist insofern auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 1994 - TK 1792/93 - in PersR 1995, S. 212. Für den Bereich der Bundesbahn habe das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, daß die Festlegung von Ausbildungsdienststellen und die Festlegung der Zahl der auf diese Ausbildungsdienststellen entfallenden Aspiranten der Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG unterliege, da es sich um Entscheidungen handele, die im Einzelfall festlegten, wo und in welchem Rahmen die Berufsausbildung abzuleisten sei, mithin die Durchführung der Berufsausbildung betroffen sei (PersV 1981, 332). Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß die Festlegung der Einstellungsquoten für Auszubildende je Arbeitsamt im Bereich des Landesarbeitsamtes Nordrhein- Westfalen gemäß Anschreiben vom 29. April, 17. Juli und 20. September 1996 der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen hat. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat darauf hingewiesen, daß die Zahl der Auszubildenden in den letzten Jahren insgesamt abgenommen habe, die der Ausbilder aber im wesentlichen Konstant geblieben sei. Mit der Verteilung der Quoten werde nicht unmittelbar in die Gestaltung der Ausbildung eingegriffen. Mit ihr erfolge im Kern lediglich eine haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Einstellung von Auszubildenden. Daß damit unmittelbar wesentliche Bedingungen für die Ausbildung geregelt würden, sei nicht erkennbar. Es liege im übrigen auf der Hand, daß die Personalvertretung mit einer uneingeschränkten Mitbestimmung bei der Quotenfestlegung und Quotenvergabe verbindlich über die Zusammensetzung des Personalkörpers der Dienststelle mitentscheide. Dies sei nicht zulässig. Vielmehr sei § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG einschlägig, der § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG verdränge. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß vom 21. November 1996 den Antrag im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, daß die Quoten keinen beeinträchtigenden Einfluß auf Inhalt und Qualität der Ausbildung hätten. Zudem betreffe die Zuweisung der Auszubildenden an die einzelnen Arbeitsämter (eine derartige Zuweisung erfolgt mit der Quotenverteilung tatsächlich nicht) weniger die Durchführung der Berufsausbildung als vielmehr die Frage, wo für diese Personen überhaupt eine Berufsausbildung stattfinden könne. Es werde bestimmt, welche Dienststelle für wieviele Personen die Berufsausbildung übernehme. Damit handele es sich aber noch nicht um eine Maßnahme, welche die darauf folgende Durchführung der Ausbildung zum Gegenstand habe, sondern um eine solche, welche die Berufsausbildung überhaupt erst ermögliche. Diese sei aber der Mitbestimmung nicht unterworfen. Gegen diese ihm am 11. Dezember 1996 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 23. Dezember 1996 Beschwerde eingelegt und sie am 22. Januar 1997 im einzelnen in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluß und Vertiefung seines Vorbringens erster Instanz begründet. Der Antragsteller hat den Antrag erster Instanz wie folgt neu gefaßt: Er beantragt nunmehr, festzustellen, daß die durch den Beteiligten jährlich vorzunehmende Verteilung der durch die Bundesanstalt für Arbeit festgesetzten Quoten über die Einstellung bzw. Zulassung von Auszubildenden und Verwaltungsinspektorenanwärtern sowie Teilnehmern am Weg 2 auf die 33 nachgeordneten Arbeitsämter des Landes Nordrhein-Westfalen der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG unterliegt. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluß abzuändern und nach dem neu gefaßten Antrag erster Instanz zu erkennen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde mit dem neu gefaßten Antrag zurückzuweisen. Er hält unter Vertiefung seines Vorbringens erster Instanz an seinem Rechtsstandpunkt fest. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag erster Instanz ist sachdienlich auf eine abstrakte Fassung umgestellt worden, weil sich die konkreten Verteilungen der Ausbildungsquoten aus den anlaßgebenden Fällen der Quotenzuteilungen der Jahre 1995/96 durch Zeitablauf erledigt haben. Die zulässige Beschwerde mit diesem zulässigen Antrag hat keinen Erfolg. § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG - eine andere Vorschrift kommt von vornherein nicht in Betracht - ist für den mit dem neu gefaßten Antrag umschriebenen Sachverhalt nicht einschlägig. Nach der genannten Bestimmung hat der Personalrat gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen und soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht mitzubestimmen über die Durchführung der Berufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern. Mit der in Rede stehenden Maßnahme führt der Beteiligte keine Berufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern durch. Die Durchführung einer Ausbildung setzt voraus, daß die Rahmenbedingungen für die Ausbildung geschaffen sind, ohne die sie nicht durchgeführt werden kann. Es müssen also z. B. Räumlichkeiten, Lehrpersonal, Lehrmittel in zweckentsprechender Art und Umfang vorhanden sein. Gleiches gilt für die Auszubildenden, ohne die nichts an Ausbildung durchgeführt werden kann. Die Festlegung des auszubildenden Personenkreises nach Alter, Geschlecht und Vorkenntnissen betrifft damit zweifellos nicht die Durchführung der Ausbildung. Sie betrifft vielmehr die Entscheidung, in welchem Bereich, mit welchem Personenkreis welches Ausbildungsziel erreicht werden soll. Die von den damit angesprochenen Faktoren abhängige Gestaltung der Qualität der Ausbildung (mehr oder weniger gute Räume, mehr oder weniger gutes Lehrpersonal, mehr oder weniger gute Lehrmittel, mehr oder weniger gute Vorkenntnisse bei den Teilnehmern, mehr oder weniger große Zahl des Teilnehmerkreises) gehört nicht zum Mitbestimmungsbereich Durchführung iSd § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG. Diese Faktoren betreffen vielmehr organisatorische Entscheidungen u. a. im Rahmen der Personalbeschaffungsplanung. Diese ist gemäß § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG von der Mitbestimmung nicht erfaßt. Zur Durchführung der Berufsausbildung im Sinne der genannten Bestimmung gehören demnach nicht diejenigen Maßnahmen, durch die zunächst festgelegt wird, ob, wann, welche und in welchem personellen Umfang Maßnahmen der Berufsausbildung durchgeführt werden sollen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 14. November 1989 - 15 S 382/89 -, DVBl. 1990, 879. Unberührt von einer darauf gerichteten mitbestimmungsfreien Planung bleibt die Mitwirkung bei der Entscheidung, wie die vorhandenen Räume, die sächlichen und die persönlichen Mittel eingesetzt und wie die vorgegebene Zahl der Auszubildenden auf die Ausbilder, die Räume etc. verteilt werden. Die abstrakte Festlegung einer Quote für jedes Arbeitsamt durch den Beteiligten als Mittelbehörde hat lediglich die Funktion der Bestimmung einer Obergrenze aufnehmbarer Auszubildender. Ob diese vom jeweiligen Arbeitsamt ausgeschöpft werden kann, steht in diesem Zeitpunkt ebensowenig fest wie die Frage, ob im einzelnen Arbeitsamt die personellen, räumlichen etc. Ressourcen aktuell zur Verfügung stehen. Die Quotenverteilung auf die Arbeitsämter betrifft damit nicht die Durchführung einer bestimmten Ausbildung, sondern die Vorbereitung einer möglichen Ausbildung. Die Verteilung der Quoten erweist sich danach nicht als eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, unmittelbar in die Gestaltung oder Durchführung der Berufsausbildung einzugreifen. Vgl. zu diesen Erfordernissen für das Greifen des Mitbestimmungstatbestandes § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG, BVerwG, Beschluß vom 28. Dezember 1984 - 6 P 5.84 -. Soweit in den Entscheidungen des Fachsenats vom 25. Mai 1987 - CB 22/85 - und vom 29. Oktober 1979 - CB 19/78 -, PersV 1981, S. 332 gerade dieser Aspekt der Unmittelbarkeit nicht berücksichtigt worden ist, wird an diesen Entscheidungen nicht mehr festgehalten. Daß der Tatbestand von § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG der Berufsausbildung vorliegende Entscheidungen wie die Aufteilung vorgegebener Ausbildungsquoten auf die einzelnen Arbeitsämter nicht erfaßt, erhellt schließlich auch aus dem Umstand, daß durch § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG lediglich die Durchführung der Berufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern, also lediglich schon eingestellte Personen betrifft. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/ Schlattmann, BPersVG, § 75 BPersVG, RdNr. 52 a. Eine im Ergebnis gegenteilige Sichtweise wäre auch mit Blick auf § 69 Abs. 4 und § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG einerseits sowie § 104 Satz 3 BPersVG andererseits mit dem beim Dienstherrn allein verbleibenden Recht nicht zu vereinbaren, über das Ob einer Einstellung letztverbindlich selbst entscheiden zu müssen. Da die Einstellung eine Maßnahme ist, die wegen der Auswirkungen auf den Rechtsstatus des Betroffenen schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betrifft und deshalb erhebliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung hat, ist die Vorbereitung der Einstellung im Stadium der quotenmäßigen Aufteilung eines festgelegten Einstellungsbedarfs - wollte man sie zugleich § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG zuordnen - als Maßnahme nach § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG aus dem Blickwinkel des in einem solchen Fall greifenden § 104 Satz 3 BPersVG einer speziellen, die Regelung in § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG von vornherein verdrängenden Bestimmung unterworfen. Vgl. zum Problem der Konkurrenz unterschiedlicher Beteiligungsrechte: BVerwG, Beschluß vom 7. Februar 1980 - 6 P 35.78 -, ZBR 1981 S. 72 f. und Beschluß vom 17. Juli 1987 - 6 P 6.85 -, BVerwGE 78, 47 ff., 51 ff. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die zur Entscheidung gestellte Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist.