Beschluss
9 A 4328/98.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0928.9A4328.98A.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. G r ü n d e Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Soweit die Klägerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der teilweisen Ablehnung ihrer Beweisanträge zu einzelnen exilpolitischen Tätigkeiten der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes (vgl. S. 5 und 6 des Terminsprotokolls) geltend machen, bleibt diese Rüge ohne Erfolg. Die Ablehnung der Beweisanträge findet eine Stütze im Prozeßrecht, vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerfG, Beschluß vom 13. August 1991 - 1 BvR 72/91 -, NJW 1992, 299, wobei es insoweit nicht auf die von dem Verwaltungsgericht für die Ablehnung des Beweisantrags gegebene Begründung, sondern nur darauf ankommt, ob die Ablehnung im Ergebnis aus prozeßrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist. Dies ist hier der Fall. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Anträge, darüber Beweis zu erheben, daß die Klägerin zu 1. d) im März 1997 an einer Veranstaltung der Volksmudjaheddin zum internationalen Frauentag in M. teilgenommen hat . e) an den Newroz-Feiern zum Jahr 1376 im März 1997 in der Stadthalle in T. in K. teilgenommen hat, g) in den Jahren 1997/1998 Informationen über die Veranstaltung der Volksmudjaheddin Iran und des nationalen Widerstandsrats Iran telefonisch, per Post und in Verteilaktionen an andere Iraner weitergegeben hat, so daß eine Reihe von Landsleuten alle Informationen über die Volksmudjaheddin und den nationalen Widerstandsrat deren Aktivitäten nur von der Klägerin zu 1. und ihren Ehemann beziehen," sowie die weiteren Beweisanträge über die Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin zu 1. an den vorgenannten Aktivitäten seiner Frau teilgenommen habe, sowie c) im Herbst und Winter 1996 in T. und B. an Büchertischen der Volksmudjaheddin deren Veröffentlichung vertrieben hat", sind insgesamt mangels hinreichender Präzisierung des Beweisthemas zu unbestimmt und damit unzulässig. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten asyl- bzw. abschiebungsrelevante Bedeutung erlangen kann. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 17. April 1998 - 9 A 345/98.A - unter Auswertung insbesondere der Auskünfte des Bundesamtes für Verfassungsschutz von 1. Oktober 1997 an das Verwaltungsgericht Münster; OVG NW, Beschluß vom 31. Juli 1998 - 9 A 489/98.A -. Wann das hiernach erforderliche öffentliche Auftreten als exponiert" im Sinne der Rechtsprechung des Senats zu bewerten ist, läßt sich nicht abstrakt beantworten, sondern ist nach den gesamten, den jeweiligen Einzelfall prägenden konkret- individuellen Umständen zu entscheiden. Vgl. etwa: OVG NW, Beschluß vom 19. August 1998 - 9 A 3415/98.A -; Beschluß vom 24. September 1998 - 9 A 4326/98.A -. Unter Berücksichtigung dessen und vor dem Hintergrund, daß der jeweilige Asylbewerber im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten ist, seine Nachfluchtaktivitäten im Gastland schlüssig darzulegen und ggf. nachzuweisen, Vgl. : BVerwG, Urteil vom 29. November 1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82, steht außer Frage, daß exilpolitische Veranstaltungen, an denen der jeweilige Asylbewerber teilgenommen haben will, nach Zeitpunkt (Tag, Monat, Jahr), Ort, Gegenstand, Ablauf, nach der Funktion, in der die Teilnahme an den Veranstaltungen seitens des Asylbewerbers erfolgt sein soll, und nach der ungefähren Größenordnung der Veranstaltungen hinreichend präzisiert werden müssen. Denn nur durch einen solcherart bestimmten Sachvortrag bzw. bestimmtes Beweisthema wird das Verwaltungsgericht in den Stand gesetzt, darüber zu befinden, ob es angesichts der obergerichtlichen Rechtsprechung insoweit auf die behaupteten Veranstaltungsteilnahmen als mit dem Beweisthema unter Beweis gestellten Tatsachen entscheidend ankommt und ob ggf. eine Beweiserhebung erforderlich ist. Vgl. im übrigen zur Möglichkeit, bei wesentlichen Mängeln des Vorbringens eine Klage trotz substantiierter Beweisanträge abzuweisen: BVerfG, Beschluß vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 (1404); BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 91.87 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 204. Darüber hinaus ist die Präzisierung unerläßlich, damit, insbesondere bei mehreren Veranstaltungen mit demselben Gegenstand oder innerhalb eines eng begrenzten Zeitraums, die Teilnahme des jeweiligen Asylbewerbers an der konkreten Veranstaltung ggf. durch die Vernehmung von Zeugen überprüft werden kann und damit im übrigen auch die ggf. zu vernehmenden Zeugen auf die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen überprüft werden können. Hiermit werden an den jeweiligen Asylbewerber keine unzumutbaren Anforderungen gestellt, denn es geht um Ereignisse, die ausschließlich in seinen Erlebnisbereich fallen und die - anders als etwa das Vorverfolgungsgeschehen - in der Regel nicht sehr lange zurückliegen. Im Fall der Erinnerungsschwäche reicht, um etwa den jeweiligen Tag der Veranstaltung benennen zu können, eine einfache schriftliche Notiz als Gedächtnisstütze aus. Daß die Klägerinnen im übrigen durchaus in der Lage waren, diesen Anforderungen zu genügen und Veranstaltungen nach ihrem Datum zu bezeichnen, belegen die in den - nicht abgelehnten - Beweisanträgen aufgelisteten Veranstaltungen. Schon die hiernach für die Bestimmtheit des Beweisthemas erforderliche zeitliche Fixierung der angegebenen Veranstaltungen auch nach dem Tag der Veranstaltung ist durch die vagen zeitlichen Angaben im März 1997, in den Jahren 1997/1998, im Herbst und Winter 1996" nicht gegeben. Entsprechendes gilt auch in bezug auf den Antrag, über die Tatsache Beweis zu erheben, daß der Ehemann der Klägerin zu 1. b) im April 1997 anläßlich der Urteilsverkündung im sog. Mykonos- Prozeß an Demonstrationen teilgenommen hat und als Teilnehmer dieser Demonstrationen in den Nachrichtensendungen und Berichten verschiedener Fernsehstationen zu sehen war". Auch insoweit fehlt es angesichts der Bezeichnung im April 1997" an einer hinreichend konkreten zeitlichen Bestimmung dieses Ereignisses; darüber hinaus ist hieraus auch nicht zu entnehmen, an welchem Ort die jeweiligen Demonstrationen stattgefunden haben sollen. Aus diesem Grunde war weder die Vernehmung des angebotenen Zeugen L. noch die Augenscheinseinnahme der Videokassette erforderlich. Die Augenscheinseinnahme der Videokassette war im übrigen auch deshalb entbehrlich, weil sie zum Beweis der behaupteten Tatsache von vornherein ungeeignet war. Denn mit dem vorgenannten Beweisantrag sollte die Teilnahme des Klägers an mehreren Demonstrationen unter Beweis gestellt werden, wohingegen die Videokassette ausweislich der Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten und der Klägerin zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich die Aufzeichnung von der Teilnahme des Ehemanns der Klägerin zu 1. an einer Demonstration beinhalten sollte (vgl. S. 4 letzter Absatz und S. 5 erster Absatz des Terminsprotokolls). Schließlich sei zur Richtigstellung angemerkt, daß mit dem Schriftsatz vom 28. Juli 1998 nicht nur eine Videokassette, sondern mit den Anlagen 19 und 20 zu diesem Schriftsatz zwei Videokassetten überreicht wurden, so daß die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, soweit sich diese auf mehrere Videokassetten beziehen, zutreffend sind. Die Ablehnung der im folgenden gestellten Beweisanträge (Bl. 10 und 11 des Terminsprotokolls) findet ebenfalls im Prozeßrecht eine Stütze, wobei es auf den Umstand bereits vorliegender Sachverständigengutachten nicht ankommt. Die Klägerinnen haben insoweit ihr Rügerecht verloren, weil sie die Ablehnung ihrer Beweisanträge hingenommen haben, ohne die ihnen in prozessualer Hinsicht zur Verfügung stehende und sich nach der Begründung des Ablehnungsantrags aufdrängende Möglichkeit auszuschöpfen, von dem Verwaltungsgericht eine Präzisierung der nach der Begründung des Ablehnungsantrags bereits zu den einzelnen Beweis- themen vorliegenden Sachverständigengutachten zu verlangen, um sich dann hiergegen unter Bezugnahme auf gegenteilige Gutachten zu diesen Punkten rechtliches Gehör zu verschaffen. Wer aber als anwaltlich vertretener Kläger die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Durchsetzung des rechtlichen Gehörs nicht wahrnimmt, kann sich im Nachhinein nicht auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen. Unabhängig davon war die Ablehnung auch deshalb gerechtfertigt, weil die gestellten Beweisthemen insgesamt an Voraussetzungen anknüpfen, die nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage der zu Recht erfolgten Ablehnung der zuerst gestellten Beweisanträge zu den exilpolitischen Tätigkeiten der Klägerin zu 1. und ihres Ehemanns in dieser Konstellation im vorliegenden Fall gar nicht gegeben waren. Dies betrifft zunächst die zu beweisende Tatsache, daß Personen, die als Teilnehmer in der ersten Reihe von Demonstrationen oppositioneller Iraner anläßlich des Mykonos- Prozesses in B. in Nachrichtensendungen und politischen Fernsehberichterstattungen von ARD und ZDF und in per Satellit im Iran empfangbaren Fernsehsendungen zu sehen waren, und deren Ehepartner und minderjährige Kinder im Iran mit politischer Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben (Beweisantrag Nr. 1). Denn von einer Teilnahme des Ehemanns der Klägerin zu 1. an mehreren Demonstrationen war nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts aufgrund der unpräzisen Darstellung und der infolgedessen zu Recht erfolgten Ablehnung des hierauf zielenden Beweisantrags (siehe oben: Beweisantrag b)) nicht auszugehen. Entsprechendes gilt im wesentlichen auch für die übrigen Beweisanträge (Beweisanträge Nr. 2 bis 6). Zur Überzeugung des Gerichts war gerade nicht nachgewiesen, daß die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann die regelmäßige Verteilung von Informationsmaterial der Volksmudjaheddin und des Nationalen Widerstandsrates Iran und die Benachrichtigung über Termine und Veranstaltungen dieser Organisationen gegenüber anderen Iranern in Deutschland übernommen hatten (Beweisantrag Nr. 2), denn den diesbezüglichen Beweisantrag g) hat das Verwaltungsgericht, wie oben dargelegt, zu Recht wegen der Unbestimmtheit des Beweisthemas abgelehnt. Aufgrund des ebenfalls wegen Unbestimmtheit des Beweisthemas abgelehnten, den Ehemann der Klägerin zu 1. betreffenden Beweisantrags b) ging das Verwaltungsgericht auch nicht davon aus, daß der Ehemann der Klägerin zu 1. in Deutschland Bücherstände der Volksmudjaheddin betrieben hatte, wie dies für den Beweisantrag Nr. 3 vorausgesetzt wird. Des weiteren war nicht erwiesen, daß die Klägerin zu 1. in Deutschland zu frauenpolitischen Veranstaltungen der Volksmudjaheddin aufgerufen und regelmäßig an solchen Veranstaltungen teilgenommen hat (Beweisantrag Nr. 4); das Verwaltungsgericht ist ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 29 des Urteilsabdrucks lediglich davon ausgegangen, daß die Klägerin zu 1. die Teilnahme an 2 Veranstaltungen der Volksmudjaheddin nachgewiesen hatte, und zwar die Teilnahme am Frauentag der Volksmudjaheddin in K. -M. am 8. März 1996 und die Teilnahme an einer Filmvorführung im Jugendgästehaus in K. am 21. Dezember 1996. Diese, nicht zuletzt durch die Ablehnung des weitergehenden Beweisantrags d) der Klägerin zu 1. getroffene Feststellung ist, wie oben dargelegt, in prozessualer Hinsicht nicht zu beanstanden. Angesichts dieser geringfügigen und vereinzelten Veranstaltungsteilnahme kann von einer regelmäßigen Teilnahme, wie sie in dem Beweisantrag zu Nr. 4 vorausgesetzt wird, keine Rede sein. Letzteres gilt auch für die in dem Beweisantrag vorausgesetzte Tätigkeit des Aufrufes zu solchen Veranstaltungen. Derartige Aufrufe waren aus der Sicht des Verwaltungsgerichts weder für die Klägerin zu 1. noch für deren Ehemann nachgewiesen. Die Klägerin hatte sogar ausdrücklich den zunächst gestellten Beweisantrag c), wonach sie gemeinsam mit ihrem Ehemann zu der Veranstaltung der Volksmudjaheddin im Jugendgästehaus K. am 21. Januar 1996 durch Flugblätter und Broschüren aufgerufen haben wollte, zurückgenommen (vgl. S. 7 Abs. 2 des Terminsprotokolls). Des weiteren ging das Verwaltungsgericht auch nicht davon aus, daß es sich bei der Klägerin zu 1. bzw. bei ihrem Ehemann um Personen handelte, die als regelmäßige Teilnehmer von Veranstaltungen der Volksmudjaheddin in Deutschland bekannt sind", wie dies im Beweisantrag zu Nr. 5 vorausgesetzt wird. Denn weder für die Klägerin zu 1., für die das Verwaltungsgericht, wie bereits dargelegt, lediglich die Teilnahme an zwei Veranstaltungen der Volksmudjaheddin als erwiesen angesehen hat, noch für den Ehemann der Klägerin, für den das Verwaltungsgericht die Teilnahme an drei Veranstaltungen der Volksmudjaheddin über einen Zeitraum von rund einem Jahr festgestellt hat (vgl. S. 27 des Urteilsabdrucks), kann eine in dem Beweisantrag zu Nr. 5 vorausgesetzte regelmäßige Teilnahme an derartigen Veranstaltungen angenommen werden. Schließlich konnte auch die Ablehnung des Beweisantrags zu Nr. 6 (Information der iranischen Behörden und Geheimdienste mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Identität solcher Personen, die an den unter Nr. 1 bis 5 bezeichneten Aktivitäten teilgenommen haben, die bei der Teilnahme an Demonstrationen zum Mykonos-Prozeß in Fernsehberichten auftauchen und die Landsleuten als Informationsverteiler der Volksmudjaheddin namentlich bekannt sind) in zulässiger Weise erfolgen, da er wiederum an Voraussetzungen anknüpft, die, wie bereits dargelegt, nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben sind. Soweit die Klägerinnen zur Begründung der Verletzung des rechtlichen Gehörs meinen, das Verwaltungsgericht hätte ihren Prozeßbevollmächtigten auf die Anwesenheit der zum Termin erschienenen Zeugen Mousavi und Dashtizade hinweisen müssen, so haben sie ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht selber ihren Prozeßbevollmächtigten auf die Anwesenheit dieser Zeugen aufmerksam gemacht haben. Denn die Klägerinnen sind ausweislich des insoweit nicht angegriffenen Terminsprotokolls von Beginn des Termins an im Sitzungssaal anwesend gewesen und mußten folglich die gleichzeitige Anwesenheit der Zeugen zur Kenntnis genommen haben, wenn sie die Zeugen nicht sogar schon selbst zum Termin mitgebracht haben. Die Klägerin zu 1. hat zudem ausweislich des Terminsprotokolls (vgl. S. 2) selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die genannten Personen - neben ihrem Ehemann L. - möglicherweise als Zeugen in Betracht kämen. Wenn sie dann, nachdem die Zeugen des Sitzungssaal verlassen hatten, ihren während des Sachberichts eintreffenden Prozeßbevollmächtigten nicht über diesen Umstand in Kenntnis setzte, kann sie sich im Nachhinein nicht auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des Gerichts berufen, wobei der Senat dahingestellt lassen sein kann, ob tatsächlich, wie die Klägerinnen meinen, eine Rechtspflicht des Gerichts besteht, bei anwaltlich vertretenen Klägern auf das Erscheinen der eigenen Zeugen hinzuweisen. Soweit die Klägerinnen der Auffassung sind, daß das rechtliche Gehör dadurch verletzt worden sei, daß bereits mit der Verlesung des Sachbericht begonnen worden sei, obwohl ihr Prozeßbevollmächtigter ohne Verschulden an einem rechtzeitigen Eintreffen zum Termin gehindert gewesen sei, fehlt es an der für die Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erforderlichen Darlegung. Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozeßpartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328. Hieran fehlt es, da im Zulassungsantrag lediglich geltend gemacht worden ist, es habe keine Möglichkeit bestanden verschiedene sachliche und übersetzungsbedingte Mißverständnisse zu klären, die das Gericht auf Bl. 18 bis 22 des Urteils voll zu Lasten der Klägerinnen" ausgewertet habe. Welche angeblichen Mißverständnisse im einzelnen gemeint sind, wird in der Begründung des Zulassungsantrages nicht dargelegt, geschweige denn, wie diese Mißverständnisse im einzelnen beseitigt worden wären. Die Berufung ist auch nicht wegen der des weiteren geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungs-grund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Soweit die Klägerinnen hierzu die Frage aufwerfen, ob Personen, die als Mitarbeiter iranischer exil-oppositioneller Gruppen und als regelmäßige Teilnehmer der Veranstaltungen dieser Gruppen bekannt sind und nach außen sichtbar auftreten, aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten mit politische motivierter Verfolgung und Gefahr für Leib und Leben zu rechnen haben," stellt sich diese Frage aufgrund der nicht mit Erfolg angegriffenen tatsächlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht. Denn die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann können angesichts ihrer vom Verwaltungsgericht festgestellten geringfügigen und vereinzelten Veranstaltungsteilnahme nicht als regelmäßige Veranstaltungsteilnehmer" angesehen werden. Die im folgenden aufgeworfenen Unterfragen a) bis f) entsprechen den bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen zu Nr. 1 bis 6. Da nach den insoweit nicht mit Erfolg angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wie bereits dargelegt, die jeweiligen Voraussetzungen nicht vorliegen, stellen sich diese Fragen im vorliegenden Fall ebenfalls nicht. Fehlt es aber an einer aufgeworfenen abstrakten Rechts- oder einer aufgeworfenen verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfrage, kommt es auf die in der Begründung des Zulassungsantrags zu dieser Frage in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen und Erkenntnisse nicht mehr an. Die des weiteren auf S. 12 der Antragsbegründung aufgeworfene Frage nach den Voraussetzungen der Sippenhaft im Iran ist in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts geklärt. Hiernach besteht die Gefahr der Sippenhaft nur dann, wenn die iranischen Behörden entweder im Hinblick auf die Person des Asylberechtigten oder wegen der von ihm entfalteten politischen Betätigung ein besonderes Interesse daran haben, durch Druck" auf den Angehörigen zu bewirken, daß sich jener Oppositionelle den iranischen Behörden stellt bzw. den Asylbewerber im Hinblick auf seine Verwandtschaft zum Oppositionellen (mit) zu verfolgen. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Juli 1998 - 9 A 489/98.A - m.w.N. Konkrete Tatsachen, die zu einer Änderung dieser Einschätzung zwingen, haben die Klägerinnen nicht dargelegt. Soweit sie zur Begründung auf ihre Ausführungen zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der exilpolitischen Tätigkeiten verweisen, ist fraglich, ob vor dem Hintergrund des Darlegungserfordernisses nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG ein derartiger pauschaler Hinweis zulässig ist. Selbst wenn diese Bezugnahme für zulässig gehalten würde, ergäbe sich lediglich aus den zitierten Auskünften des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 1. Oktober 1997 ein konkreter Hinweis auf staatliche Maßnahmen auch gegen die Familienangehörigen von Oppositionellen. Hierin heißt es wörtlich u.a. wie folgt: Die Verfolgungsmaßnahmen richten sich nach hiesiger Kenntnis sowohl gegen die Oppositionellen als auch gegen ihre Familienangehörigen. So muß mit dem Versuch einer Anwerbung durch den iranischen Nachrichtendienst, Drohanrufen (mit dem Ziel der Einschüchterung) oder ggfls. mit Inhaftierungen gerechnet werden". Abgesehen davon, daß darin keine Referenzfälle benannt werden und diese Auskünfte zum Thema Sippenhaft" schon aus diesem Grund unbrauchbar sind, ergibt sich daraus nicht, daß die staatlichen Maßnahmen im Iran gegen den Familienangehörigen in jedem Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Asylerheblichkeit oder die Qualität einer menschenrechtswidrigen Behandlung erreichen. Sie können sich auch, wie das Bundesamt für Verfassungsschutz ausdrücklich darlegt, auf den asyl- bzw. abschiebungsrechtlich unbeachtlichen Versuch einer Anwerbung durch den iranischen Nachrichtendienst beschränken. Daß bei Ablehnung eines derartigen Anwerbungsversuchs regelmäßig staatliche Zwangsmaßnahmen wie Inhaftierungen und weitere menschenrechtswidrige Behandlungen erfolgen, ist diesen Erkenntnissen nicht zu entnehmen. Schließlich ist auch im Hinblick auf die von den Klägerinnen geltend gemachte Asylantragstellung eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu verneinen. Dies gilt zunächst für die unter b) aufgeworfene Frage ob Personen aus dem Iran, die sich im Iran in einer latenten Verfolgungsgefahr befanden und daraufhin in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, im Fall der Rückkehr in den Iran mit politischer Verfolgung rechnen müssen." Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da das Verwaltungsgericht aufgrund seiner nicht angegriffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das gesamte Vorbringen der Klägerinnen zu ihrem Vorverfolgungsschicksal unglaubhaft sei und diese den Iran insbesondere zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann bzw. Vater verlassen hätten (vgl. S. 16 des Urteilsabdrucks). Die in der aufgeworfenen Frage vorausgesetzte latente Gefährdungslage" ist danach von vornherein auszuschließen. Soweit die Klägerinnen im übrigen die Frage aufgeworfen haben, ob Personen aus dem Iran, die nach der Stellung eines Asylantrags in Deutschland in den Iran zurückkehren, mit Menschenrechtsverletzungen und politischer Verfolgung rechnen müssen," führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung, da die Frage der Asyl- bzw. Abschiebungsrelevanz der Asylantragstellung iranischer Asylbewerber in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (vgl. 32 ff. des Urteilsabdrucks) geklärt ist. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 14. März 1996 - 9 A 994/96.A -; Beschluß vom 4. Juni 1996 - 9 A 6620/95.A -; Beschluß vom 9. September 1996 - 9 A 4300/96.A - und Beschluß vom 13. Februar 1997 - 9 A 625/97.A -. Auch insoweit haben die Klägerinnen keine neuen Tatsachen vorgetragen, die zu einer Änderung dieser Einschätzung zwingen. Weder die von den Klägerinnen wörtlich zitierte Stellungnahme von amnesty international Iran. Gefährdung aufgrund der Asylantragstellung" vom 5. Juli 1994 noch die in bezug genommene Stellungnahme von amnesty international an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 22. Juni 1995 lassen erkennen, daß asyl- bzw. abschiebungsrechtlich beachtliche staatliche Maßnahmen allein an die Asylantragstellung und den langjährigen Aufenthalt des jeweiligen Asylbewerbers in der Bundesrepublik Deutschland anknüpften. Dem entspricht auch die in dem Beschluß des Senats vom 14. März 1996, a.a.O., ausgewertete Auskunft von amnesty international an Rechtsanwalt S. vom 29. Juni 1994. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln verweisen, ergibt sich aus den zitierten Urteilsausführungen nichts anderes. Darin wird ausdrücklich ausgeführt, daß das Asylverfahren dann asylerheblich sei, wenn zu dem Asylantrag und dem langjährigen Aufenthalt Umstände hinzuträten, aufgrund deren zu befürchten stünde, daß der Asylbewerber von den iranischen Stellen als aktiver Gegner des Regimes eingestuft werden würde. Auch hieraus ergibt sich, daß die Stellung des Asylantrags allein in Verbindung mit einem langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gerade nicht die Gefahr politischer Verfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung im Falle der Rückkehr in den Iran zur Folge haben wird. Vgl. zur Auswertung der Stellungnahme von amnesty international an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 22. Juni 1995: OVG NW, Beschluß vom 4. Juni 1996, a.a.O., und vom 14. März 1996, a.a.O.. Daß bei Hinzutreten einer beachtlichen exilpolitischen Tätigkeit die Asylantragstellung und der längere Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland asyl- bzw. abschiebungsrelevante Bedeutung erlangen können, entspricht der Auffassung des Senats, vgl. OVG NW, Beschluß vom 9. September 1996, a.a.O., und ist daher ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).