Beschluss
18 B 1958/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0930.18B1958.97.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 1997 wird hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung wiederhergestellt und bezüglich der Abschiebungsandrohung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers wird zugelassen. Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 1997 wird hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung wiederhergestellt und bezüglich der Abschiebungsandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde ist begründet, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht werden und bestehen (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 2. Die zugelassene Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil sich die Ordnungsverfügung vom 11. Februar 1997 als rechtswidrig erweist. Sowohl die zeitliche Beschränkung des genehmigungsfreien Aufenthalts als auch die Abschiebungsandrohung genügen nicht den Anforderungen des verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgebots. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NW muß ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diese der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienende Bestimmung fordert, daß für die am Verwaltungsverfahren Beteiligten, insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsaktes, der Gegenstand der getroffenen Regelung so vollständig und eindeutig erkennbar sein muß, daß sie ihr Verhalten danach einrichten können. Vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 37 Rn. 4 m.w.N. Maßgeblich ist dabei nicht, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen mußte. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. März 1996 - 8 B 48.96 -, DVBl. 1996, 1061. Diesen Anforderungen genügt die Ordnungsverfügung vom 11. Februar 1997 nicht. Weder dem Tenor der Entscheidung noch dessen Begründung läßt sich zweifelsfrei entnehmen, zu welchem Zeitpunkt einerseits die zeitliche Beschränkung des genehmigungsfreien Aufenthalts wirksam werden und andererseits die Ausreisefrist zu laufen beginnen sollte. Die Formulierungen "auf den Tag der Aushändigung des Bescheides" und "innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt dieses Bescheides" ermöglichen es dem Antragsteller nicht, die zeitlichen Grenzen zu bestimmen. Den Begriffen "Aushändigung" und "Erhalt" kann lediglich entnommen werden, daß es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Besitzerlangung ankommen soll. Insofern ist jedoch bei der Zustellung einer Ordnungsverfügung an einen Prozeßbevoll-mächtigten - wie hier - fraglich, ob bereits dessen Besitzerlangung oder erst diejenige des Betroffenen selbst entscheidend ist. Die daraus resultierende Unsicherheit läßt sich nicht - wie das Verwaltungsgericht mit Hinweis auf §§ 45 Abs. 1 S. 1 BeurkG, 785, 1117 Abs. 2 BBG, 299 Abs. 2 AO, 8 Abs. 2 S. 1 LBG NW, 9 Abs. 1 VwZG, 187 S. 1 ZPO meint - unter Rückgriff auf in anderen Gesetzen verwendete Rechtsbegriffe beseitigen; denn diese sind dem Betroffenen nicht zugänglich und gehören deshalb nicht zu den ihm bekannten Umständen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).