Urteil
12D A 5078/97.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1028.12D.A5078.97O.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Ruhestandsbeamten verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Ruhestandsbeamten verworfen. Gründe: I. Der Ruhestandsbeamte trat nach Bestehen der Reifeprüfung am 18. August 1975 bei dem Finanzamt A. in den Dienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Er wurde mehrfach befördert, zuletzt durch Urkunde vom 2. August 1985 zum Steueroberinspektor. Mit Wirkung vom 11. September 1983 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Der Ruhestandsbeamte war nach Ablegung der Laufbahnprüfung ab dem 30. August 1978 ausschließlich im Veranlagungsbereich des Finanzamts A. tätig, wo er die Funktion eines Sachbearbeiters bzw. Koordinators ausübte. Ab dem 1. Januar 1983 war er zuständig für den Veranlagungsbezirk 18 (zum 1. Januar 1984 umbenannt in Veranlagungsbezirk 16), in dem er nach dem Geschäftsverteilungsplan des Finanzamts A. u.a. Steuerfestsetzungsaufgaben für Land- und Forstwirte und Reisegewerbebetreibende wahrzunehmen hatte. Zum 15. November 1988 wurde er als Koordinator im Veranlagungsbezirk 10 eingesetzt; diese Tätigkeit übte er bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand aus. Anläßlich der regelmäßigen Beurteilung der Steueroberinspektoren zum 31. Dezember 1990 wurde dem Ruhestandsbeamten das Gesamturteil "bewährt" zuerkannt. Unter der zusammenfassenden Würdigung wurde ausgeführt: "Der selbstsichere Beamte verwaltet sein Aufgabengebiet ordentlich und praxisgerecht. Seine Arbeitsleistungen könnten durch bessere Kooperationsbereitschaft und mehr Engagement gesteigert werden." Nach dem Inhalt seiner Personalakte war der Ruhestandsbeamte schon in den Jahren 1986 bis 1988 des öfteren krankheitsbedingt dienstunfähig. Ab dem 8. Juli 1991 war der Ruhestandsbeamte auf Dauer dienstunfähig erkrankt. Ausweislich einer Bescheinigung des ihn behandelnden Arztes vom 18. Oktober 1991 sah ihn dieser wegen bestehender psychischer Erkrankung als dauernd dienstunfähig an. Nachdem der Amtsarzt des Gesundheitsamtes des Kreises S. in seinem Gutachten vom 30. März 1992 die dauernde Dienstunfähigkeit bestätigt hatte, wurde der Ruhestandsbeamte auf seinen Antrag mit Ablauf des Monats Juli 1992 in den Ruhestand versetzt. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat das Versorgungsamt S. dem Ruhestandsbeamten mit Bescheid vom 31. Oktober 1998 einen Grad der Behinderung von 40 zuerkannt. Die am 29. April 1991 geschlossene erste Ehe des Ruhestandsbeamten ist am 28. Mai 1993 geschieden worden. Der Ruhestandsbeamte ist wieder verheiratet. Der Ruhestandsbeamte ist nach seinen Angaben vor der Disziplinarkammer als Versicherungsfachmann für die C. - Kranken-versicherung tätig und führt dort Betreuungs- und Bestandsaufgaben aus. Er hat dazu erklärt, er erziele aus dieser Tätigkeit ein monatliches Grundgehalt von 1.250 DM (brutto) sowie monatliche Provisionen von 3.500 bis 4.500 DM (brutto). Nach Abzug seiner Betriebsausgaben verblieben ihm netto 1.000 bis 1.200 DM im Monat. Seine Ehefrau verdiene monatlich 1.800 DM (netto). Sein monatliches Ruhegehalt beträgt ca. 1.400 DM (netto). Durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 19. November 1993 wurde der Ruhestandsbeamte wegen des Teils des Sachverhalts, der dem vorliegenden Disziplinarverfahren unter Punkt 5 der Anschuldigungsschrift zugrundeliegt, wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung verurteilt. Im übrigen ist der Ruhestandsbeamte strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Nach disziplinaren Vorermittlungen leitete der Präsident der Oberfinanzdirektion M. gegen den Beamten mit Verfügung vom 18. August 1992 das förmliche Disziplinarverfahren ein. Mit der Anschuldigungsschrift vom 14. Juli 1995 ist dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegt worden, in den Jahren ab 1984 dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er, 1. für 57 Steuerpflichtige - davon in 20 Fällen entgeltlich - zum Großteil über mehrere Jahre hinweg unbefugte Hilfe in Steuersachen geleistet habe; 2. die Einnahmen/Einkünfte aus der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen - soweit sie entgeltlich ausgeführt wurde - in seinen Einkommensteuer-Erklärungen 1986 - 1990 nicht angegeben habe; 3. durch die festgestellte unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen eine nicht genehmigte Nebentätigkeit im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz Nordrhein- Westfalen (LBG NW) ausgeübt habe; 4. während der Zeit krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit unbefugte Hilfe in Steuersachen ausgeübt und in diesem Zusammenhang am 22. April 1988 im Finanzamt A. (R. -P. ) Steuererklärungen abgegeben habe; 5. es dem Steuerpflichtigen J. M. ermöglicht habe, für den Pkw der Marke Honda Prelude EX, dessen alleiniger Nutzer und Eigentümer der Ruhestandsbeamte in der Zeit vom 27. Juli 1987 bis zum 11. Juli 1988 gewesen sei, unberechtigterweise den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen und den Pkw ebenso unberechtigt unter Inanspruchnahme der Abschreibung im Betriebsvermögen aufzuführen; 6. für den Steuerpflichtigen C. Z. eine fingierte Einkommensteuer-Veranlagung 1985 durchgeführt und die Überweisung des sich aus der Veranlagung ergebenden Erstattungsbetrages in Höhe von 9.047 DM auf ein Konto der Ehefrau des ihm privat bekannten J. M. veranlaßt habe; 7. unter Mißachtung des § 82 Abs. 1 Nr. 6 Abgabenordnung für die Finanzverwaltung tätig geworden sei, obwohl er außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft im Rahmen der von ihm ausgeübten unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen mit der Angelegenheit befaßt gewesen sei, a) in fünf Fällen Steuerpflichtige auf seine Veranlassung hin aufgrund fingierter Angaben in seinem damaligen Arbeitsgebiet (Veranlagungsbezirk 16) geführt zu haben; b) in 13 Fällen die Veranlagungen gezeichnet bzw. abschließend gezeichnet zu haben; c) in 11 Fällen die Steuern zu niedrig festgesetzt bzw. unrechtmäßig zu hohe Steuererstattungen veranlaßt zu haben; d) in einem Fall zu Unrecht eine Berichtigung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen veranlaßt und die geänderte Veranlagung in Überschreitung des ihm eingeräumten Zeichnungsrechts abschließend selbst gezeichnet zu haben; e) in einem Fall zu Unrecht zugunsten des Steuerpflichtigen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) gewährt zu haben; f) in einem Fall die Erstattung von Guthaben aus Steuerveranlagungen nicht verhindert zu haben, obwohl er Kenntnis von Steuerrückständen des Steuerpflichtigen gehabt habe, auf die die Guthaben hätten umgebucht werden können. Die Disziplinarkammer hat das Disziplinarverfahren mit Zustimmung des Vertreters der Einleitungsbehörde gemäß § 15 b Disziplinarordnung NW (DO NW) auf die Anschuldigungspunkte 1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe beschränkt, daß sich die Vorwürfe gemäß den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 nur auf die in der Anschuldigungsschrift bezeichneten Steuerfälle Nr. 1 bis 36, soweit diese von dem Ruhestandsbeamten (konkret) eingeräumt worden sind, sowie auf die Steuerfälle Nr. 53 und 54 erstrecken sollen und der Vorwurf zu Nr. 7 der Anschuldigungsschrift nur den Steuerfall Nr. 15 erfaßt. Aufgrund der vorliegenden Akten und der Einlassung des Ruhestandsbeamten hat die Disziplinarkammer in Bezug auf die in der Anschuldigungsschrift bezeichneten Steuerfälle, soweit sie nach der vorgenommenen Beschränkung noch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, folgenden Sachverhalt festgestellt: "1. Zu den Anschuldigungspunkte 1. - 3. und 7.: Fall Nr. 1: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen T. H. die Einkommensteuererklärung für die Jahre 1989 und 1990. Als Entgelt erhielt er jedenfalls im Jahr 1990 einen Scheck über den Betrag von 160 DM. Fall Nr. 2: Der Ruhestandsbeamte fertigte für die Steuerpflichtige C. K. den Lohnsteuerjahresausgleich für das Jahr 1989. Fall Nr. 3: Der Ruhestandsbeamte fertigte für die Steuerpflichtige H. H. den Lohnsteuerjahresausgleich für die Jahre 1989 und 1990. Fall Nr. 4: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen R. H. die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1987, 1988 und 1989. Fall Nr. 5: Der Ruhestandsbeamte fertigte für die Steuerpflichtige B. K. die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1987. Fall Nr. 6: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen R. P. die Einkommensteuererklärungen 1988 und 1990. Fall Nr. 7: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen P. R. die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1986, 1987, 1988 und 1989. Fall Nr. 8: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen M. G. die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 und 1990. Er erhielt dafür jedenfalls im Jahre 1990 einen Scheck über den Betrag von 150,00 DM. Fall Nr. 9: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen H. F. die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 und 1990. Fall Nr. 11: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen R. D. den Lohnsteuerjahresausgleich für die Jahre 1989 und 1990. Fall Nr. 13: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen H. L. die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1987, 1988 und 1989. Fall Nr. 14: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen H. M. einen Antrag auf Berichtigung wegen der Einkommensteuer 1988, die Einkommensteuererklärung 1989 sowie ein Einspruchsschreiben zur Einkommensteuer 1989. Fall Nr. 15: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen M. N. die Einkommensteuererklärung 1989. Dabei wurden vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 215 DM wegen "Ge-bühren, Fahrten zu Musterhäusern, Ausstellungen, Telefon" geltend gemacht, obwohl diese Kosten bei dem Steuerpflichtigen nicht angefallen waren. Der Steuerpflichtige hatte auch nie die Absicht zu bauen. In Bezug auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Soldat wurden Werbungskosten wegen Verpflegungsmehraufwand für mehrtägige Dienstreisen in Höhe von 44 DM/Tag geltend gemacht, weil der Steuerpflichtige sich an diesen Tagen selbst verpflegt habe. Tatsächlich hatte der Steuerpflichtige als Zeitsoldat auf diesen Dienstreisen an der von der Bundeswehr angebotenen Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen. Der Ruhestandsbeamte erhielt von dem Steuerpflichtigen für die Erstellung der Einkommensteuererklärung ein Entgelt in Höhe von mindestens 100 DM. Als Vertreter des zuständigen Sachbearbeiters aus dem Veranlagungsbezirk 16 zeichnete der Ruhestandsbeamte am 15. Mai 1990 die von ihm selbst erstellte Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen. Dabei übernahm der Ruhestandsbeamte auch die Angaben in der Einkommensteuererklärung zu den vorweggenommenen Werbungskosten wegen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie zu den Verpflegungsmehraufwendungen, obwohl er deren Unrichtigkeit kannte. Fall Nr. 16: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen R. S. die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1988 und 1989. Fall Nr. 17: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen W. S. die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1987, 1988 und 1989 sowie einen Schriftsatz im Einspruchsverfahren wegen der Einkommensteuer für das Jahr 1987. Fall Nr. 18: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen P. R. den Lohnsteuerjahresausgleich für das Jahr 1988 sowie die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1989. Fall Nr. 19: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen U. R. den Lohnsteuerjahresausgleich für die Jahre 1988 und 1989. Fall Nr. 20: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen A. R. die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1986, 1987, 1988, 1989 und 1990. Fall Nr. 21: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen J. R. den Lohnsteuerjahresausgleich für die Jahre 1986, 1987, 1988 und 1989. Fall Nr. 23: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen R. H. die Einkommensteuererklärungen 1988, 1989 und 1990. Fall Nr. 24: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen H. B. die Einkommensteuererklärungen 1989 und 1990. Fall Nr. 25: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen E. B. die Einkommensteuererklärungen 1988, 1989 und 1990. Fall Nr. 26: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen R. W. die Einkommensteuererklärungen 1986 und 1987. Fall Nr. 32: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen M. G. die Einkommensteuererklärung 1989. Er erhielt dafür jedenfalls im Jahr 1990 einen Scheck über den Betrag 150 DM. Fall Nr. 33: Der Ruhestandsbeamte fertigte für die Steuerpflichtige M. D. die Einkommensteuererklärungen 1988 und 1989. Er erhielt dafür jedenfalls im Jahr 1990 einen Scheck in Höhe von 400 DM. Fall Nr. 34: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen R. K. die Einkommensteuererklärung 1989. Fall Nr. 35: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen J. T. die Einkommensteuererklärungen 1987, 1988 und 1989. Er erhielt dafür jedenfalls im Jahr 1990 einen Scheck über den Betrag von 200 DM. Fall Nr. 53: Der Ruhestandsbeamte fertigte gemeinsam mit dem Zeugen J. M. für den Steuerpflichtigen K. - H. R. die Einkommensteuererklärung 1986, die Umsatzsteuererklärung 1986, die Gewerbesteuererklärung 1986 sowie die Einnahmeüberschußrechnung für das Jahr 1986. Als Entgelt erhielten der Ruhestandsbeamte und der Zeuge M. jedenfalls zusammen 1.500 DM. Fall Nr. 54: Der Ruhestandsbeamte fertigte für den Steuerpflichtigen A. M. die Einkommensteuererklärungen 1985, 1986 und 1987 sowie die dazu gehörigen Einnahmeüberschußrechnungen. Für die aufgeführten Tätigkeiten besaß der Ruhestandsbeamte keine Nebentätigkeitsgenehmigung seines Dienstvorgesetzten. Der Ruhestandsbeamte erzielte durch seine Hilfe in Steuersachen Nebeneinnahmen für das Jahr 1986 in Höhe von mindestens 5.000 DM, für das Jahr 1987 in Höhe von mindestens 5.000 DM, für das Jahr 1989 in Höhe von mindestens 3.000 DM und für das Jahr 1990 in Höhe von mindestens 8.000 DM. Sowohl diese Nebeneinnahmen als auch Einkünfte aus dieser Tätigkeit gab der Ruhestandsbeamte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1986 bis 1990 nicht an." Zum Anschuldigungspunkt 4 hat die Disziplinarkammer die Einlassung des Ruhestandsbeamten, er sei nach einer Operation am 22. April 1988 gesundheitlich nicht fähig gewesen, nach A. zu reisen und dort bei dem Finanzamt persönlich vorzusprechen, als nicht widerlegt angesehen; eine Dienstpflichtverletzung stehe damit nicht fest. Weiter hat die Disziplinarkammer festgestellt: "3. Zu dem Anschuldigungspunkt 5.: Als sich der Ruhestandsbeamte im Frühjahr 1987 einen neuen Pkw zulegen wollte, kamen er und der Zeuge J. M. auf die Idee, diesen Erwerb über den Betrieb des Zeugen M. abzuwickeln, um auf diese Weise "Steuern zu sparen". Der Ruhestandsbeamte sollte die von M. geltend gemachte Vorsteuer erhalten, während M. die Einkommensteuervorteile verbleiben sollten, die durch gewinnmindernde Abschreibung anfielen. Der Ruhestandsbeamte suchte sich bei der Firma H. einen Vorführwagen des Typs Honda Prelude 20 EXI aus und vereinbarte den Kaufpreis. Am 23. Juli 1987 wurde der Kaufvertrag auf die Firma J. M. von M. und dem Ruhestandsbeamten unterschrieben. Am 27. Juli 1987 wurde M. das Fahrzeug mit 30.600,01 DM einschließlich Mehrwertsteuer von 3.757,90 DM in Rechnung gestellt und vom Ruhestandsbeamten bezahlt. Das Fahrzeug wurde auf seinen Namen zugelassen und von ihm gefahren. Der Zeuge M. machte die in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer von 3.757,90 DM in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für September 1987 geltend. Allerdings wurde entgegen der Erwartung der Betrag nicht ausgezahlt, sondern verrechnet. Da der Zeuge M. in Zahlungsschwierigkeiten war, konnte er den gesamten auf das Fahrzeug entfallenden Vorsteuerbetrag nicht an den Ruhestandsbeamten auszahlen. Er zahlte jedoch einige kleinere Beträge und verrechnete darüber hinaus einen Teil mit anderen Forderungen. Der genaue Betrag, der dem Ruhestandsbeamten auf diese Weise zufloß, konnte nicht ermittelt werden. Die Abschreibung machte der Zeuge M. für 1987 und 1988 gewinnmindernd geltend und erzielte dadurch eine Einkommensteuerverkürzung. Bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt A. bei dem Zeugen M. fiel dieses Vorgehen auf, worauf gegen beide das Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 19. November 1993 - 5 Cs 30 Js 450/93 (517/93) - wurde der Ruhestandsbeamte wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 120 DM verurteilt." In den Gründen des Urteils des Amtsgerichts heißt es: "Der Angeklagte war mit dem Zeugen J. M. befreundet. M. hatte einen gewerblichen Betrieb, der sich mit der Erledigung von Buchführungs- und Büroarbeiten befaßte. Als der Angeklagte sich im Frühjahr 1987 einen neuen Pkw zulegen wollte, kamen die beiden auf die Idee, diesen Erwerb über den Betrieb des Zeugen M. abzuwickeln, um auf diese Weise "Steuern zu sparen", und zwar sollte der Angeklagte die von M. geltend gemachte Vorsteuer erhalten, während M. die Einkommenssteuervorteile verbleiben sollten, die durch gewinnmindernde Abschreibung anfielen. Der Angeklagte suchte sich bei der Firma H. einen Vorführwagen des Typs Honda Prelude 20 EXI aus und vereinbarte den Kaufpreis. Am 23.07.1987 wurde der Kaufvertrag auf die Firma J. M. von M. und dem Angeklagten unterschrieben. Am 27.07.1987 wurde M. das Fahrzeug mit 30.600,01 DM einschließlich Mehrwertsteuer von 3.757,90 DM in Rechnung gestellt und vom Angeklagten bezahlt. Das Fahrzeug wurde auf seinen Namen zugelassen und von ihm gefahren. Der Zeuge M. machte die in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer von 3.757,90 DM in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für September 1987 geltend. Allerdings wurde entgegen der Erwartung der Betrag nicht ausgezahlt, sondern verrechnet. Da M. in Zahlungsschwierigkeiten war, konnte er den gesamten auf das Fahrzeug entfallenden Vorsteuerbetrag nicht an den Angeklagten auszahlen. Er zahlte jedoch einige kleinere Beträge und verrechnete darüber hinaus einen Teil mit anderen Forderungen. Der genaue Betrag, der dem Angeklagten auf diese Weise zufloß, konnte nicht ermittelt werden. Die Abschreibung machte M. für 1987 und 1988 gewinnmindernd geltend und erzielte dadurch eine Einkommensteuerverkürzung. Bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt A. bei dem Zeugen M. fiel dieses Vorgehen auf, worauf gegen beide das Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde. Der Angeklagte bestreitet eine Steuerverkürzung mit M. verabredet und daran mitgewirkt zu haben. Im Zeitpunkt des Erwerbs sei ihre Freundschaft zueinander schon beendet gewesen. Entgegen der Einlassung des Angeklagten steht jedoch fest, daß der Angeklagte sich das Fahrzeug ausgesucht hat und daß niemals geplant war, daß M. das Fahrzeug für sich anschaffen wollte. Diese Darstellung des Zeugen M. ist durch die Zeugen H. und Schwarz in vollem Umfang bestätigt worden. Es besteht kein Zweifel, daß die Rechnung und der Kaufvertrag nur deshalb auf M. lauteten, um, wie von M. behauptet, die Steuerverkürzung begehen zu können. Nach der glaubhaften Darstellung des Zeugen M. beruhte das auf einem gemeinsam abgesprochenen Plan, der die Mitwirkung beider erforderte. Es steht auch fest, daß der Angeklagte finanzielle Vorteile ziehen wollte und gezogen hat. Auch das folgt aus der glaubhaften Aussage des Zeugen M. , dessen Angaben sich auch sonst in vollem Umfang bestätigt haben. Demgegenüber konnte die Einlassung des Angeklagten mehrfach widerlegt werden. So war entgegen seiner Darstellung die Freundschaft im Zeitpunkt des Kaufs des Pkw noch längst nicht beendet. Vielmehr hat der Zeuge M. durch Fotos nachgewiesen, daß man danach noch gemeinsam in Urlaub gefahren ist. Auch wenn inzwischen das freundschaftliche Verhältnis zwischen Angeklagten und M. beendet ist, ergibt sich daraus nicht, daß den Angaben des Zeugen nicht geglaubt werden könnte. Er hat anfangs den Angeklagten bei seinem Verhalten gegenüber den Finanzbehörden geschont und offenbar ihn nicht belasten wollen. Das hat er selbst ausdrücklich auch eingeräumt. Das führt allerdings nicht dazu, daß seine jetzt abweichende Aussage nicht berücksichtigt werden könnte. Auch jetzt hat er nicht den Angeklagten extrem belastet, sondern nur seine frühere zurückhaltende Darstellung in Einzelpunkten klargestellt. Soweit es dabei um den Zeitpunkt der Beendigung der Freundschaft ging, hat er nunmehr seine abweichende Darstellung in der Hauptverhandlung belegen können. Insgesamt ist die Darstellung des Zeugen M. glaubhaft, während die Einlassung des Angeklagten in etlichen Punkten widerlegt werden konnte, so daß der Darstellung des Zeugen M. der Vorzug zu geben war." Zu den eigenen Feststellungen hat die Disziplinarkammer ausgeführt: "Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Ruhestandsbeamten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen der Zeugen R. , M. , M. und N. sowie den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts A. in dem Urteil vom 19. November 1993 - 5 Cs 30 Js 450/93 (517/93) -, die gem. § 18 Abs. 1 DO NW bindend sind. Soweit der Ruhestandsbeamte in Bezug auf den Fall 15 (M. N. ) bestreitet, wegen der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen und des Verlustvortrages aus Vermietung und Verpachtung die Steuer des Steuerpflichtigen zu niedrig festgesetzt zu haben, ist dies nach der Überzeugung der Disziplinarkammer durch die Bekundungen des Zeugen M. N. widerlegt. Danach hat der Zeuge dem Ruhestandsbeamten zu keinem Zeitpunkt Angaben zu Aufwendungen wegen "Gebühren, Fahrten zu Musterhäusern, Ausstellungen, Telefon" gemacht. Auch wußte der Ruhestandsbeamte, daß sich der Steuerpflichtige während seiner Dienstreisen nicht selbst verpflegte, sondern an der von der Bundeswehr zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen hatte. Die Einlassung des Ruhestandsbeamten, daß er mit der Behandlung von Steuererklärungen steuerpflichtiger Soldaten keine Erfahrung gehabt habe und ihm eine entgegenstehende Praxis des Finanzamtes L. nicht bekannt gewesen sei, ist im Hinblick auf die glaubhaften Bekundungen des Zeugen unglaubwürdig. Der von dem Ruhestandsbeamten in der Übersicht "Reisekosten 1989" gefertigte Vermerk "volle Tagessätze, da Selbstverpfleger als Zeitsoldat, keine Kürzungen", ist nur verständlich und nachvollziehbar, wenn damit der entgegenstehenden Praxis des Finanzamtes L. , wie sie aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1988 ersichtlich war, entgegengetreten werden sollte. Dies setzte notwendigerweise die Kenntnis der Rechtspraxis des Finanzamtes L. voraus. Im übrigen sind besondere Kenntnisse wegen der Behandlung von Steuererklärungen von Soldaten nicht notwendig, da der Ruhestandsbeamte ohne entsprechende Angaben des Zeugen N. die wahrheitswidrigen Behauptungen in die Steuererklärung bzw. die Übersicht "Reisekosten 1989" aufnahm. Wenn der Ruhestandsbeamte damit notwendigerweise wußte, daß die gemachten Angaben wahrheitswidrig waren, hätte er sie ohne weiteres bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigen dürfen. Im Fall Nr. 53 (K. -H. R. ) sowie im Fall Nr. 54 (A. M. ) ist nach der Überzeugung der Disziplinarkammer allein aufgrund der Bekundungen der Zeugen R. , M. und J. M. ebenfalls erwiesen, daß der Ruhestandsbeamte die festgestellten Tätigkeiten ausübte. Die Bekundungen der drei Zeugen sind glaubhaft. Sie tendieren ihrem Inhalt nach nicht zu einer besonderen Belastung des Ruhestandsbeamten. Ein Interessenwiderstreit im Rahmen ihrer Vernehmung ist jedenfalls für die Zeugen R. und M. nicht ersichtlich. Diese beiden Zeugen bestätigen aber auch die Angaben des Zeugen M. , soweit sich der Umfang der Vernehmung des Zeugen M. mit denjenigen der Zeugen M. (gemeint ist der Zeuge M. ) und R. deckt. Entgegen der Einlassung des Ruhestandsbeamten steht aufgrund des Zeitraums und der Höhe der Einnahmen (mindestens 21.000,-- DM) zur Überzeugung der Disziplinarkammer auch fest, daß der Ruhestandsbeamte mit der Hilfeleistung in Steuersachen Gewinn im Sinne des § 4 Einkommensteuergesetz erzielte. Der Ruhestandsbeamte beabsichtigte mit der Tätigkeit die Erzielung eines Gewinnes. Da er diese Tätigkeit über Jahre fortsetzte, kann nur davon ausgegangen werden, daß er dieses Ziel auch erreichte. Selbst bei einem rechnerisch durchschnittlichen Entgelt von 200,-- DM je Hilfeleistung sind objektiv entsprechend hohe "Betriebsausgaben" des Ruhestandsbeamten nicht ersichtlich. Der Arbeitsaufwand des Ruhestandsbeamten selbst verursachte keine Kosten. Der weit überwiegende Teil seiner Mandantschaft stammt aus A. oder Sundern, so daß auch Fahrtkosten in erheblichem Ausmaß nicht entstanden sein konnten. Entgegenstehende Tatsachen sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich." Die Disziplinarkammer hat das Verhalten des Ruhestandsbeamten als schwerwiegendes Dienstvergehen gewürdigt und ihm das Ruhegehalt aberkannt. Der Ruhestandsbeamte habe schuldhaft gehandelt, die ihm bescheinigten psychischen Beschwerden, die nach dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis des Leitenden Kreismedizinalrates Dr. H. vom Gesundheitsamt des Oberkreisdirektors des Kreises S. vom 30. März 1992 zu depressiven Phasen mit Angst- und Panikzuständen, Schlafstörungen und zur Aggressivität führen, hätten sich erst nach den dienstlichen Schwierigkeiten seit Frühjahr 1990 und damit nach dem Zeitpunkt des Dienstvergehens entwickelt. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB lägen keine Anhaltspunkte vor. Der Ruhestandsbeamte hat gegen das ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 11. Oktober 1997 zugestellte Urteil durch seinen Verteidiger am 11. November 1997 Berufung mit der Begründung eingelegt, er habe nicht schuldhaft gehandelt. Bereits zum Zeitpunkt der Begehung der Taten habe er an einer krankhaften seelischen Störung bzw. einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gelitten. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt, daß er von sich aus die Verstöße gegen Dienstpflichten offenbart habe. Der Ruhestandsbeamte beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen. Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt, die Berufung des Ruhestandsbeamten zu verwerfen. Er hält das angegriffene Urteil der Disziplinarkammer für zutreffend. Er weist darauf hin, daß der zumindest seit Anfang 1991 von seinem Verteidiger beratene Ruhestandsbeamte weder im Vorermittlungsverfahren noch in dem bis Januar 1995 andauernden Untersuchungsverfahren das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit geltend gemacht habe. Die Disziplinarkammer sei nach umfassender Würdigung zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß der Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt der Begehung der ihm zur Last gelegten Taten nicht schuldunfähig gewesen sei. Der Ruhestandsbeamte und sein früherer Verteidiger Rechtsanwalt W. sind mit Verfügung des Vorsitzenden vom 25. September 1998 zur Hauptverhandlung geladen worden. Dem Ruhestandsbeamten ist die Ladung am 30. September 1998 zugestellt worden. Der frühere Verteidiger Rechtsanwalt W. hat noch vor Zugang der Ladung bei ihm mitgeteilt, er habe das Mandat niedergelegt. Bereits am 17. September 1998 hat der Ruhestandsbeamte Rechtsanwalt R. mit seiner Verteidigung beauftragt. Dieser hat dies unter dem 13. Oktober 1998 dem Gericht angezeigt, um Übersendung der Akte gebeten und verbunden mit der Bitte um Terminsaufhebung mitgeteilt, der Ruhestandsbeamte könne an dem Termin nicht teilnehmen, weil er sich zu der Zeit in Frankreich im Urlaub befinde. Auf die Verfügung des Berichterstatters vom 14. Oktober 1998, mit der Rechtsanwalt R. die Gerichtsakte übersandt und um Nachweis gebeten wurde, wann der Urlaub gebucht worden sei, hat Rechtsanwalt R. mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1998, eingegangen bei Gericht am 26. Oktober 1998 das Mandat niedergelegt und mitgeteilt, sein Mandant habe ihn darüber informiert, er könne an dem Termin auch nicht teilnehmen, so daß entsprechend dem gerichtlichen Hinweis vom 25. September 1998 ohne ihn verhandelt werden werde. In der Hauptverhandlung hat der Senat den Vertagungsantrag des Beamten abgelehnt. II. Die Hauptverhandlung konnte ohne den Ruhestandsbeamten durchgeführt werden. Der Ruhestandsbeamte ist förmlich und zeitlich ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne, wenn er zu der Hauptverhandlung nicht erscheine. Gemäß §§ 87 Abs. 2, 71 Abs. 1 Satz 1 DO NW findet die Hauptverhandlung statt, auch wenn der Beamte nicht erschienen ist. Gemäß § 71 Abs. 2 DO NW kann das Verfahren ausgesetzt werden, wenn der Beamte vorübergehend verhandlungsunfähig ist - das ist nicht vorgetragen worden -; ist der Beamte aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen. Ein zwingender Grund im Sinne dieser Vorschrift ist nicht dargelegt. Allerdings hat der Ruhestandsbeamte in seinem Vertagungsantrag mitgeteilt, er befinde sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Urlaub in Frankreich. Ein zwingender Grund könnte in einer Urlaubsreise jedoch allenfalls dann liegen, wenn nachgewiesen ist, daß der Urlaub bereits vor Eingang der Ladung gebucht worden ist. Auf die entsprechende Aufforderung des Senats hat der Ruhestandsbeamte lediglich mitgeteilt, er könne an dem Termin nicht teilnehmen. Mit dieser Erklärung ist ein zwingender Grund, der ihn am Erscheinen verhindert, nicht dargelegt. Der Vertagungsantrag war daher abzulehnen. Auch ein Fall des § 145 StPO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen, wenn der neubestellte Verteidiger erklärt, daß ihm die zur Vorbereitung der Verhandlung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde. Der neubestellte Verteidiger hat eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben, sondern das Mandat niedergelegt. Einen anderen Verteidiger hat der Ruhestandsbeamte nicht bestellt. Die Berufung des Ruhestandsbeamten ist nicht begründet; die Disziplinarkammer hat zu Recht auf die Aberkennung des Ruhegehalts erkannt. Die Berufung ist nicht auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Ruhestandsbeamte hat vielmehr bestritten, schuldhaft gehandelt zu haben und damit den gesamten Sachverhalt zur Disposition gestellt. Der Senat hat daher die Dienstpflichtverletzungen im einzelnen selbst festzustellen, wobei er hinsichtlich der zugrundeliegenden äußeren Tatsachen den Feststellungen der Disziplinarkammer folgen kann. Den Sachverhalt zu den Anschuldigungspunkten 1. - 3., soweit sie nach der von der Disziplinarkammer vorgenommenen Beschränkung noch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, hat der Ruhestandsbeamte im wesentlichen eingeräumt. Hinsichtlich der Fälle 53 (K. -H. R. ) und 54 (A. M. ) hält auch der Disziplinarsenat es für erwiesen, daß der Ruhestandsbeamte die festgestellten Tätigkeiten ausgeübt hat. Ebenso ist erwiesen, daß er insgesamt mit der Hilfeleistung in Steuersachen Gewinn im Sinne des § 4 Einkommensteuergesetz erzielte. Danach hat der Ruhestandsbeamte in einer Vielzahl von Fällen Hilfe in Steuersachen geleistet, obwohl er hierzu nach den §§ 3, 4 Steuerberatungsgesetz nicht befugt war. Zugleich hat er eine nicht genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt sowie durch seine Tätigkeiten Einkünfte erzielt, die er in seinen Einkommensteuererklärungen 1986 - 1990 nicht angegeben hat. Hinsichtlich des Sachverhalts zum Anschuldigungspunkt 5 ist der Senat gemäß § 18 DO NW an die Feststellungen des Amtsgerichts A. im Urteil vom 19. November 1993 - 5 Cs 30 Js 450/93 - gebunden. Der Senat sieht wie die Disziplinarkammer keine Veranlassung, einen Lösungsbeschluß gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NW herbeizuführen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Eine Lösung von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Disziplinarsenate des erkennenden Gerichts nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Die Disziplinargerichte dürfen die eigene Entscheidungsfreiheit nicht an die Stelle der Entscheidung des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen Würdigung hiervon abweichende Feststellungen für möglich halten; denn die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile, die - insbesondere für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen - in einem mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Verfahren ergangen sind. Der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts entspricht es auch, daß nur erhebliche Zweifel in dem erörterten Sinn zur Herbeiführung des Lösungsbeschlusses ausreichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juli 1980 - 1 D 65.79 -, BVerwGE 73, 31 und vom 16. März 1993 - 1 D 69.91 -, Dokumentarische Berichte 1993, 177; OVG NW, Urteil vom 19. April 1996 - 6d A 5985/95.O - und vom 30. September 1998 - 12d A 1519/98.O -) Derartige Zweifel hat der Senat hier nicht. Das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts A. vom 19. November 1993 trifft Feststellungen, die in sich folgerichtig, frei von Verstößen gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind. Sie sind gedanklich nachvollziehbar und für den erkennenden Senat überzeugend. Das Bestreiten der Richtigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts A. durch den Ruhestandsbeamten kann die Überzeugungskraft der sorgfältigen Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht erschüttern. Damit steht fest, daß der Ruhestandsbeamte eine gemeinschaftliche Steuerhinterziehung begangen hat. Auch hinsichtlich des Sachverhalts zum Anschuldigungspunkt 7., der nach der von der Disziplinarkammer vorgenommenen Beschränkung nur noch den Fall 15 (M. N. ) umfaßt, hat die Disziplinarkammer zutreffende Feststellungen getroffen. Der Disziplinarsenat hat keinen Anlaß, von der dahingehenden Würdigung der Disziplinarkammer abzuweichen, zumal der Ruhestandsbeamte in seiner Berufung nichts dagegen vorbringt. Danach steht fest, daß der Ruhestandsbeamte die Steuer des Steuerpflichtigen N. zu niedrig festgesetzt hat. Der Beamte hat auch schuldhaft gehandelt. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 5 ergibt sich das Verschulden des Ruhestandsbeamten schon aus der strafgerichtlichen Verurteilung. Wie ausgeführt, ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils gebunden. Die Bindungswirkung entfällt nicht deshalb, weil das Strafurteil keine näheren Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten enthält. Das Strafgericht ist von diesem subjektiven Tatbestandsmerkmal ausgegangen, weil sonst eine Verurteilung nicht zulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1993 - 1 D 69.91 -, Dokumentarische Berichte B 1993, 177). Damit steht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NW auch für das Disziplinarverfahren die Schuldfähigkeit des Beamten fest. Für den Senat besteht auch hier kein Anlaß, sich von der im Strafurteil inzident enthaltenen Feststellung, daß der Beamte schuldfähig gewesen ist, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NW zu lösen. Wie dargelegt, ist dies nur ausnahmsweise unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich; nur erhebliche Zweifel reichen zur Herbeiführung des Lösungsbeschlusses aus. Eine Lösung kommt nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Solche durchgreifenden Bedenken sind hier nicht erkennbar. Allerdings lagen nach dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 30. März 1992 bei dem Ruhestandsbeamten bereits seit vielen Jahre psycho-vegetative bis neurotische Störungen vor. Aber auch eine psychische Erkrankung führt nicht zwangsläufig dazu, daß der Betreffende generell als vermindert schuldfähig oder gar schuldunfähig anzusehen ist (BGH, Urteil vom 2. April 1997 - 2 StR 53/97 - NStZ 1997, 383). Schuldhaft handelt nach § 20 StGB nicht, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Ansicht zu handeln. In der Regel ist ein erwachsener Mensch schuldfähig (BVerwG, Urteil vom 20. März 1991 - 1 D 46.90 -, Dokumentarische Berichte B 1992, 303). Auch § 20 StGB besagt nicht, daß derjenige, der an einer krankhaften seelischen Störung leidet, immer oder auch nur regelmäßig schuldunfähig ist. Das konkrete Verhalten des Ruhestandsbeamten bei der Tat und in der Zeit davor und danach (vgl. zu diesem Beurteilungskriterium BGH, Urteil vom 2. April 1997 a.a.O.) ergibt für eine Schuldunfähigkeit keinerlei Anhaltspunkte. Der Ruhestandsbeamte hat planvoll gehandelt; die vom Strafgericht festgestellte Tatausführung zeigt, daß ihm das Unrecht seines Handelns bewußt war, sonst hätte er den angeblichen Kauf des Pkw durch den Zeugen M. nicht inszenieren müssen. Gegen eine Schuldunfähigkeit des Beamten sprechen weiter das in der Hauptverhandlung verlesene umfangreiche psychologische Untersuchungsergebnis des Psychologischen Dienstes des Gesundheitsamtes S. vom 23. März 1992, die bereits von der Disziplinarkammer erwähnten dienstlichen Beurteilungen sowie insbesondere, daß der Ruhestandsbeamte erstmals im Oktober 1996 im disziplinargerichtlichen Verfahren Schuldunfähigkeit geltend gemacht hat. Bei dieser Sachlage besteht nicht nur kein Anlaß für einen Lösungsbeschluß gemäß § 18 DO NW, sondern steht auch für die übrigen festgestellten Taten des Ruhestandsbeamten zur Überzeugung des Senats die Schuldfähigkeit fest. Hinsichtlich der unerlaubten Hilfe in Steuersachen bestätigt die Einlassung des Ruhestandsbeamten, es sei ihm bei seinem großen Bekanntenkreis praktisch nicht möglich gewesen, sich dem Drängen vollständig zu entziehen, daß er sich dessen bewußt war, daß er derartige Hilfe nicht leisten durfte. Das vom Ruhestandsbeamten begangene Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Er hat als Beamter der Finanzverwaltung in zahlreichen Fällen durch die unbefugte Hilfe in Steuersachen gegen das Steuerberatungsgesetz und gegen Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts verstoßen und die sich aus dem Erlaß des Finanzministers vom 7. Dezember 1984 - P 1006 - 1 - II A 4 ergebenden Pflichten bewußt mißachtet. Damit hat er seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NW) und seiner Gehorsamspflicht (§ 58 Satz 2 LBG NW) zuwider gehandelt. Den aus der Nebentätigkeit erzielten Gewinn hat er in mehreren Einkommensteuererklärungen nicht angegeben, was bei einem Finanzbeamten als schwerwiegender Verstoß gegen § 57 Satz 3 LBG NW zu bewerten ist. Besonders gravierend ist die mit dem Zeugen M. gemeinsam begangene Straftat einer gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung, die das Ansehen der Finanzverwaltung nachhaltig in bedeutsamer Weise beeinträchtigt. Auch der bewußte Verstoß gegen die Lohnsteuerrichtlinien zugunsten des Herrn N. ist mit der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten unvereinbar. Das Dienstvergehen des Ruhestandsbeamten macht die Aberkennung des Ruhegehalts unausweichlich. Wäre er noch im Dienst, hätte er aus dem Dienst entfernt werden müssen. Für die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend dem Zweck der disziplinaren Ahndung von Dienstvergehen - der Erhaltung und Sicherung der Integrität des Berufsbeamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes, um dessen Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten - die möglichen Auswirkungen der Pflichtverletzungen auf die Tätigkeit des Beamten und auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung insgesamt entscheidend. Deshalb muß ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden, wenn er durch das Dienstvergehen das Ansehen und das Vertrauen bei den Bürgern verloren hat, dessen er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten bedarf. Das gleiche gilt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten so gestört ist, daß ein weiteres Verbleiben des Beamten im Amt dem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden kann. Ist der Beamte nach Begehen des Dienstvergehens in den Ruhestand getreten, ist ihm schon aus Gründen der Gleichbehandlung in einem derartigen Fall das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Voraussetzungen für die schwerste Disziplinarmaßnahme sind hier gegeben. Die von dem Beamten begangene vorsätzliche Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO ist ein schweres Wirtschaftsdelikt. Disziplinarrechtlich wirkt sich dabei besonders aus, daß sich der Ruhestandsbeamte durch strafbares Verhalten unberechtigte Steuervorteile verschafft hat, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hatte und durch öffentliche Mittel alimentiert wurde. Das beeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will (BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D 57.93 -, DVBl. 1995, 622). Ein solches Fehlverhalten eines Beamten führt auch zu erheblichen Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit. Das gilt in gesteigertem Maße bei einem Finanzbeamten, dessen dienstliche Aufgabe es gerade war, die an den Staat abzuführende Steuer korrekt festzusetzen. Schon dadurch und darüber hinaus durch die unerlaubte Hilfe in Steuersachen verbunden mit dem Unterlassen, den erzielten Gewinn in der Steuererklärung anzugeben, hat der Beamte die Vertrauensgrundlage zerrüttet und hätte sich, wäre er noch im aktiven Dienst gewesen, für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht. Die Öffentlichkeit würde kein Verständnis dafür aufbringen, daß ein solcher Beamter, der über Jahre auch aus Eigennutz wichtige öffentliche Belange mißachtet hat, als Beamter im öffentlichen Dienst verbleibt oder im Ruhestand befindlich weiterhin das Ruhegehalt bezieht. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes insgesamt wäre dann erheblich erschüttert. Dabei steht für die disziplinare Bewertung nicht im Vordergrund, ob und in welchem Umfang das Verhalten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Disziplinarrechtlich bedeutsam ist vielmehr, ob ein Fehlverhalten dazu geeignet ist, einen Achtungs- und Vertrauensschaden herbeizuführen. Das Vorbringen des Ruhestandsbeamten, er habe von sich aus die Verstöße gegen Dienstpflichten offenbart, vermag eine mildere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zum einen waren entgegen dem Vorbringen des Beamten vor seiner Selbstanzeige vom 22. März 1991 bereits konkrete Ermittlungen in Gang gekommen, zum anderen hat der Ruhestandsbeamte im wesentlichen die unerlaubte Hilfe in Steuersachen nur in dem Umfang zugestanden, in dem er sie schlechterdings nicht bestreiten konnte. Die besonders schwerwiegende Pflichtverletzung der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung hat der Ruhestandsbeamte bis zuletzt nicht eingestanden, so daß dahingestellt bleiben kann, ob sich angesichts der Schwere dieses Delikts ein rückhaltloses frühzeitiges Geständnis hätte strafmildernd auswirken können. Ein Unterhaltsbeitrag war dem Ruhestandsbeamten nicht zu bewilligen, da er nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung nicht bedürftig erscheint. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NW zu verwerfen.