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Beschluss

15 B 2329/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:1102.15B2329.98.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. I. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil eine Beschwerde in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich wäre. Die infolge des Beschlusses des Antragsgegners vom 28. Oktober 1998 teilweise überholten Anträge, dem Antragsgegner zu untersagen, bis zu einem Bürgerentscheid über die Frage des Verkaufs der den diesbezüglichen Ratsbeschluß vom 27.05.1998 zu vollziehen, insbesondere ihm zu untersagen, den in der Ratssitzung vom 28.10.1998 vorgesehenen Beschluß über den Verkauf vorzunehmen, hilfsweise, dem Antragsgegner zu untersagen, bis zur erneuten Befassung des Rates zur Frage des Bürgerbegehrens nach einer rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Verkauf der den Ratsbeschluß vom 27.05.1998 zu vollziehen, insbesondere ihm zu untersagen, den in der Ratssitzung vom 28.10.1998 vorgesehenen Beschluß über den Verkauf vorzunehmen, dürften jedenfalls deshalb erfolglos bleiben, weil die Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht weder für den Rat noch für andere Organe und/oder Behörden eine "Entscheidungssperre", wenn parallel ein denselben Sachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids betrieben wird. Vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 - 15 B 2799/95 -; vom 12. Februar 1996 - 15 B 134/96 -; vom 11. März 1996 - 15 B 574/96 -; vom 25. Juli 1996 - 15 B 1730/96 -; vom 12. Mai 1997 - 15 B 837/97 - und vom 15. Juli 1997 - 15 B 1138/97 -. Dementsprechend ist der Antragsgegner nicht gehalten, Maßnahmen, die der Veräußerung von Anteilen der Stadt A an der dienen, bis zu einem Bürgerentscheid über eine solche Veräußerung (Hauptantrag) oder wenigstens bis zu einer erneuten Befassung des Antragsgegners mit dem Bürgerbegehren nach einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit desselben (Hilfsantrag) zu unterlassen. Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsgegner in seiner Sitzung vom 23. September 1998 die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Selbst wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vom Antragsgegner festgestellt worden oder unabhängig von einer Entscheidung des Antragsgegners offensichtlich wäre, würde das Bürgerbegehren nicht die von den Antragstellern für erforderlich gehaltene Sperrwirkung entfalten. Unerheblich ist auch, ob die geplante Veräußerung von Anteilen der Stadt A an der mit dem Ziel, den Veräußerungserlös zur Konsolidierung des städtischen Haushalts für die Jahre 1998 und 1999 zu verwenden, rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Selbst wenn die Beschlüsse des Antragsgegners vom 27. Mai 1998 und vom 28. Oktober 1998 auf ein rechtswidriges Verwaltungshandeln gerichtet wären, hätte das Bürgerbegehren, seine Zulässigkeit unterstellt, keine Sperrwirkung. Die Auffassung der Antragsteller, ihr Bürgerbegehren als solches löse bis zum Bürgerentscheid einen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Ratsbeschlüsse aus, übersieht, daß das Bürgerbegehren jedenfalls rechtlich kein Instrument einer vorbeugenden Kontrolle der Ratstätigkeit ist. Vielmehr stehen die repräsentativ-demokratische Willensbildung durch Beschlußfassung des Rates und das direkt-demokratische Institut des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids mit gleicher Legitimität nebeneinander. Vgl. Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1995 - 15 B 2799/95 -, BA S. 3. II. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von den Antragstellern beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wie ausgeführt, können die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und die entsprechende Feststellung durch den Antragsgegner unterstellt werden, so daß sich in einem Beschwerdeverfahren die von den Antragstellern für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob nach §§ 26 Abs. 4 Satz 2, 25 Abs. 4 Satz 2 GO NW die Gültigkeit einer Eintragung in die Unterschriftslisten neben der Unterschrift stets auch die Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift voraussetzt, nicht stellen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.