Beschluss
20 A 4063/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1103.20A4063.98.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 20.000,-- DM.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 20.000,-- DM. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der in Bezug genommenen Zulassungsgründe liegt vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ruft das Antragsvorbringen nicht hervor. Der Vortrag der Kläger läßt nicht darauf schließen, das angefochtene Urteil werde im erstrebten Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis keinen Bestand haben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, aus dem - eventuellen - Verstoß gegen § 4 Abs. 4 Satz 3 AbgrG könne eine zur Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheides führende Verletzung von Rechten der Kläger nicht hergeleitet werden, begegnet nicht den vorgebrachten Bedenken. Der Grundstückseigentümer, der nicht zugleich Träger des zur Genehmigung gestellten Abgrabungsvorhabens ist, wird durch § 4 Abs. 4 Satz 3 AbgrG nicht in seinen individuellen Rechten geschützt. Drittschutz vermitteln solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch dem Schutz der Interessen des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.82 -, BVerwGE 78, 40; Kopp/ Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 42 Rdnr. 83 m.w.N.; Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 1998, § 42 Abs. 2 Rdnr. 45 m.w.N. Die Abgrabungsgenehmigung wird erteilt, wenn den in § 3 Abs. 2 AbgrG bezeichneten ausschließlich öffentlich- rechtlichen Belangen Rechnung getragen ist, und ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AbgrG). Sie hat deswegen keinen Einfluß auf die privatrechtliche Berechtigung des Vorhabenträgers zur Durchführung der beabsichtigten Abgrabung. Insbesondere begründet die Genehmigung kein Recht des Vorhabenträgers, ein fremdes Grundstück für die Abgrabung in Anspruch zu nehmen, und keine einem solchen Recht entsprechende Duldungspflicht des Eigentümers des Grundstücks. Die Eigentumsrechte bleiben durch die Genehmigung unberührt und können erforderlichenfalls im Zivilrechtsweg geltend gemacht und gewahrt werden. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Entgegen der Meinung der Kläger läßt die Abgrabungsgenehmigung einen Eingriff in das Eigentum an dem Abgrabungsgelände gerade nicht zu. Die von den Klägern speziell zur Funktion der Einverständniserklärung des Eigentümers angeführten Erwägungen begründen ebenfalls keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der kritisierten Auffassung des Verwaltungsgerichts. Weder im Hinblick auf die Unterrichtung des Eigentümers noch im Hinblick auf seine Inpflichtnahme lassen sich dem Gesetz Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß § 4 Abs. 4 Satz 3 AbgrG (auch) dazu bestimmt ist, den Eigentümerinteressen zu dienen. Die Versagung der Genehmigung wegen des Fehlens der Einverständniserklärung des Eigentümers ist zunächst Ausdruck der Tatsache, daß in einer solchen Situation zumindest sehr zweifelhaft ist, ob von einer erteilten Abgrabungsgenehmigung Gebrauch gemacht werden könnte. Mit einem Antrag zu einem Vorhaben, das keine gesicherte Aussicht auf Verwirklichung hat, soll sich die Behörde nicht befassen müssen. Für einen solchen Antrag fehlt das Sachbescheidungsinteresse des Vorhabenträgers. Das berührt ersichtlich die Rechtssphäre des Grundstückseigentümers nicht. Im vergleichbaren baurechtlichen Regelungszusammenhang ist das anerkannt. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1988 - 4 B 67.88 -, NJW 1988, 2056; Bay.VGH, Urteil vom 12. Mai 1986 - Nr. 14 B 85 A.588 -, BRS. 46 Nr. 156. Abgrabungsrechtlich gilt nichts anderes. Darüber hinaus ist § 4 Abs. 4 AbgrG bezogen auf die Pflichten des Eigentümers hinsichtlich der Herrichtung des Abgrabungsgeländes (§ 2 Abs. 2 und 3 AbgrG). Diese Pflichten bestehen im öffentlichen Interesse daran zu vermeiden, daß nach Beendigung der Abgrabungstätigkeit u.a. gravierende Landschaftsschäden verbleiben. Vgl. LT-Drucks. 7/1780 S. 9 ff. Dem subjektiven Interesse des Grundstückseigentümers an einer bestimmten Art und Weise der Anschlußnutzung bzw. der Gestaltung des Abgrabungsgeländes nach Beendigung der Abgrabung dient die Herrichtung dagegen nicht; der Eigentümer ist lediglich faktisch und in Abhängigkeit von der öffentlich- rechtlichen Zielsetzung betroffen. Dem Eigentümer wird die Pflicht zur Duldung der Herrichtungsmaßnahmen des Vorhabenträgers auferlegt (§ 2 Abs. 2 AbgrG), damit die Herrichtung nicht an privatrechtlichen Hindernissen scheitert; die nachrangige Pflicht, das Abgrabungsgelände selbst herzurichten (§ 2 Abs. 3 AbgrG), obliegt dem Eigentümer, weil er regelmäßig wirtschaftlich an der Gewinnung des Bodenschatzes teil hat. Vgl. LT-Drucks. 7/1780 S. 11 zu § 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzentwurfs. Die Herrichtung setzt voraus, daß die Abgrabung schon geschehen ist bzw. zumindest betrieben wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AbgrG). Deswegen können sich die Pflichten aus § 2 Abs. 2 und 3 AbgrG nur verwirklichen, wenn der Eigentümer der Abgrabung nicht - privatrechtlich - entgegengetreten ist. Stimmt der Eigentümer der Abgrabung privatrechtlich zu oder bringt er seine privatrechtlichen Befugnisse zur Verhinderung der Abgrabung nicht zur Geltung, begibt er sich des für ihn verfügbaren Schutzes vor den Folgen der Abgrabungsgenehmigung; es ist ersichtlich nicht das Ziel des § 4 Abs. 4 AbgrG, dem entgegenzuwirken. Das wird bestätigt durch § 12 Abs. 2 AbgrG, wonach die Herrichtungspflicht des Eigentümers auch bei Zuwiderhandlungen des Vorhabenträgers gegen das Gesetz gegeben ist. Die § 12 Abs. 2 AbgrG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Überlegungen stimmen mit denjenigen zu § 2 Abs. 3 AbgrG überein. Vgl. LT-Drucks. 7/1780 S. 11 zu § 2 Abs. 3, S. 17 zu § 10 Abs. 2 des Gesetzentwurfs. Das Erfordernis der Einverständniserklärung des Eigentümers stellt deshalb allein im öffentlichen Interesse sicher, daß der Eigentümer sich den ihn treffenden Pflichten aus § 2 Abs. 2 und 3 AbgrG nicht unter Hinweis auf eigene Unwissenheit bzw. Untätigkeit sowie die Verantwortlichkeit des Vorhabenträgers entziehen kann, bezweckt jedoch nicht, zugunsten des Eigentümers Schutzwirkung zu entfalten. Denn die Belange des Eigentümers sind umfassend durch § 7 Abs. 2 Satz 1 AbgrG und die sich aus dem Eigentum ergebenden privatrechtlichen Rechtsmöglichkeiten geschützt. Nicht von der Bestandskraft der Abgrabungsgenehmigung hängt die Möglichkeit der Inanspruchnahme etwa auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 AbgrG deshalb ausschlaggebend ab, sondern davon, daß der Eigentümer seine privatrechtlichen Abwehrbefugnisse gegenüber der Abgrabung nicht genutzt hat oder ihm solche Befugnisse aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen nicht zustanden. Der Eigentümer hat es in einem solchen Fall unterlassen, der Abgrabung und damit der Ursache für die Notwendigkeit der Herrichtung zu begegnen. Schutzbedürftigkeit des Eigentümers kann unter diesem Gesichtspunkt nicht angenommen werden; § 4 Abs. 4 AbgrG läßt keine anderslautende gesetzliche Wertung erkennen. Soweit die von den Klägern herangezogenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen dies abweichend beurteilen, werden sie der mit § 7 Abs. 2 Satz 1 AbgrG verbundenen Verweisung des Eigentümers auf die privatrechtliche Geltendmachung seiner Rechte nicht gerecht. Hingegen ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, die im angefochtenen Urteil zitiert ist, der drittschützende Charakter des § 4 Abs. 4 AbgrG verneint worden. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 11. Januar 1993 - 11 B 3621/92 -; Beschluß vom 16. Dezember 1992 - 7 A 206/91 -. Angesichts der einheitlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts und der vorstehenden Ausführungen zum Verständnis des § 4 Abs. 4 AbgrG können die von den Klägern benannten älteren und vereinzelten erstinstanzlichen Entscheidungen die behaupteten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht begründen. Entgegen der Darstellung der Kläger ist der erwähnte Beschluß vom 11. Januar 1993 nicht aufgrund § 161 Abs. 2 VwGO ergangen; die Auseinandersetzung der Kläger mit diesem Beschluß geht daher schon von einer unzutreffenden Annahme aus. Ebensowenig führt die Notwendigkeit, die Frage der drittschützenden Wirkung des § 4 Abs. 4 AbgrG zu beantworten, an überdurchschnittliche und also besondere Schwierigkeiten. Der aufgeworfenen Frage, ob § 4 Abs. 4 AbgrG den Klägern ein eigenes Recht gewährt, kommt rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Mit Blick auf die grundsätzliche Klärung, die durch die schon vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung bewirkt worden ist, und den Umstand, daß die hiergegen gerichteten Erwägungen der Kläger das angefochtene im Einklang mit dieser Rechtsprechung stehende Urteil nicht erschüttern können, die angesprochene Frage sich vielmehr ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt, bedarf es des erstrebten Berufungsverfahrens nicht, um sich aus Gründen der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder der Rechtsfortbildung erneut mit der Frage zu befassen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.