OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 5078/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:1104.3A5078.94.00
2mal zitiert
12Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten hinsichtlich eines Teilbetrages von 236,37 DM für in der Hauptsache erledigt erklärt haben; insoweit ist der angefochtene Gerichtsbescheid wirkungslos.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die gesamten Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten hinsichtlich eines Teilbetrages von 236,37 DM für in der Hauptsache erledigt erklärt haben; insoweit ist der angefochtene Gerichtsbescheid wirkungslos. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die gesamten Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Teilerschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Straßenoberflä- chenentwässerung der X. straße in T. - A. . Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung A. , Flur 9, Flurstück 125/3, das an die X. straße grenzt. Nach der Durchführung von Straßen- ausbaumaßnahmen in den Jahren 1983 bis 1985 zog der Beklagte ihn mit Bescheid vom 8. Dezember 1989 zu einem Teilerschlie- ßungsbeitrag in Höhe von 5.947,25 DM heran, wobei er auf einen festgesetzten Beitrag in Höhe von 6.184,74 DM einen Betrag von 237,49 DM anrechnete, den der Kläger auf der Grundlage eines bestandskräftig gewordenen Ausbaubeitragsbescheides nach § 8 KAG aus dem Jahre 1985 für die Verbesserung der Straßenbeleuchtung erbracht hatte. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 1991 erhöhte der Be- klagte unter Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers wegen zusätzlicher Berücksichtigung von Fremdfinanzierungskosten den Forderungsbetrag auf 7.191,34 DM (Festsetzung: 7.428,83 DM). Mit Schreiben vom 29. August 1991 reduzierte er wegen einer Korrektur der Fremdfinanzierungskosten den streitigen Betrag um 97,19 DM. Die vom Kläger bereits am 19. Dezember 1990 erhobene Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 8. Dezember 1989 und dessen Widerspruchsbescheid vom 1. August 1991 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. August 1991 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid, auf den verwiesen wird, abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse, des Ausbaus der X. straße und des Verwaltungs- und ge- richtlichen Verfahrens erster Instanz, namentlich des Vorbrin- gens der Beteiligten, wird auf die Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug genommen. Gegen den ihm am 2. September 1994 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. September 1994 Berufung eingelegt. Er macht geltend: Die Straße befinde sich noch nicht vollständig im Eigentum der Stadt. Eine Abrechnung der Baumaßnahmen könne allenfalls nach § 8 KAG erfolgen. Die X. straße sei bereits bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes fertiggestellt gewesen. Daß es sich bei ihr um eine vorhandene Straße handele, ergebe sich daraus, daß sie bereits in einem Plan aus dem Jahre 1892 dargestellt sei. Jedenfalls aber sei die Straße vor dem im Jahre 1985 abgeschlossenen Ausbau im Rechtssinne fertiggestellt gewesen. Insofern sei es nach der Rechtsprechung ausreichend, daß die Straße zu irgendeinem Zeitpunkt einer hinsichtlich der Herstellungsmerkmale wirksamen Satzung entsprochen habe. Eine Widmung sei insofern nicht erforderlich. Die X. straße habe bereits vor dem hier streitigen Ausbau den durch § 7 der Erschließungsbeitragssatzung von A. geregelten Anforde- rungen entsprochen, da sie über eine Teerdecke, Entwässerung und Beleuchtung verfügt habe. Ausweislich der straßenseitig vorhandenen Bebauung habe die Straße auch dem Anbau gedient. Die X. straße sei zudem bereits seinerzeit faktisch gewidmet gewesen, da sie dem öffentlichen Verkehr zur Verfü- gung gestellt worden sei. Bereits vor Inkrafttreten des Bun- desbaugesetzes habe die Gemeinde die Straße zum Anbau freige- geben. Der Beklagte habe ihn, den Kläger, bereits früher zu Ausbaubeiträgen nach § 8 KAG herangezogen. Der Bescheid sei bestandskräftig geworden. Durch diese Veranlagung sei ein Ver- trauenstatbestand geschaffen worden, auf den er sich einge- stellt habe. Seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen sei auch deshalb zu beanstanden, weil der Beklagte Anlieger einer vergleichbaren anderen Straße in T. -A. zu Un- recht nur zu Ausbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz herangezogen und auch in der Folge nicht zu Erschließungsbei- trägen nachveranlagt habe. Hierin liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Schließlich sei das Ausbauprogramm für die X. straße nicht eingehalten worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte die streitige Beitragsfestsetzung und -forderung um einen Betrag von 236,37 DM reduziert. Hinsichtlich der Beitragsreduzierung haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, unter Änderung des angefochtenen Gerichtsbescheides den Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 8. Dezember 1989 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Änderung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und beruft sich auf sein bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und dem Ver- fahren 3 A 5078/94, in den Verfahren vorläufigen Rechtsschut- zes 3 B 1190/90 (VG Aachen 4 L 133/90) und 3 B 1189/90 (VG Aachen 4 L 132/90), den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und das im erstinstanzlichen Verfahren erstattete schriftliche Sachverständigengutachten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Insoweit ergibt sich die Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils aus § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in dem noch streitigen Umfang zu Recht abgewiesen. Dem Beklagten steht gegen den Kläger eine Teilerschließungsbeitragsforderung für die erstmalige Herstellung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Straßenbeleuchtung und Straßenoberflächenentwässerung der X. straße in der nach der Beitragsreduzierung in der mündlichen Verhandlung noch aufrechterhaltenen Höhe zu. Rechtsgrundlage für die Beitragsforderung sind die §§ 123 ff. BauGB in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschließungsbeitragssatzung - in der Stadt T. vom 26. Juli 1988 - EBS 1988 -, welche gültiges Ortsrecht darstellt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß die X. straße nicht zu den vorhandenen und zu den unter Geltung des Preußischen Fluchtliniengesetzes fertiggestellten Straßen gehört, für die Erschließungsbeiträge nach dem Bundes- baugesetz/Baugesetzbuch nicht gefordert werden können (§ 180 Abs. 2 BBauG, § 242 Abs. 1 BauGB). Daß die heutige X. straße nach dem Vorbringen des Klägers bereits auf einer Karte aus dem Jahre 1892 dargestellt wird, steht dem nicht entgegen. Für den (Rechts-)Begriff der "vorhandenen Straße" ebenso wie der "fertiggestellten Straße" reicht näm- lich nicht die Existenz einer befahrbaren Verkehrsstrecke in der Örtlichkeit aus; vielmehr ist zusätzlich erforderlich, daß diese Verkehrsstrecken bereits seinerzeit Innerortsstraßen wa- ren, mithin u.a. dem typischen innerörtlichen "Haus-zu-Haus- Verkehrs" dienten. Davon, daß in der Zeit bis zum Inkrafttre- ten des Bundesbaugesetzes ein derartiger Verkehr auf der ca. 160 m langen X. straße stattfand, kann angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten und vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Bebauung allein von Eckgrundstücken am je- weiligen Ende der Straße nicht ausgegangen werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Teilerschließungsbeiträgen für die hier fraglichen Baumaßnahmen an den Teileinrichtungen Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung der X. straße liegen vor. Insofern kann zunächst auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß die X. straße auch unter Geltung des Bundesbaugesetzes und Baugesetzbuchs vor den hier abgerechneten Baumaßnahmen weder ganz noch hinsichtlich einer der hier abgerechneten Teileinrichtungen entsprechend den Herstellungsmerkmalen einer einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung endgültig hergestellt worden ist. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Ausbauzustand der X. straße in der Zeit bis zur Aufhebung der durch den Rezeß von A. von 1923 festgelegten Zweckwidmung als Wirtschaftsweg durch die Satzung vom 13. Juli 1990 jemals der Merkmalsregelung einer gültigen Erschließungsbeitragssatzung - sei es der Gemeinde A. , der Gemeinde Roetgen oder der Stadt T. - entsprochen hat, wie der Kläger meint. Diese Satzungen galten für die X. straße in dieser Zeit bereits deshalb nicht, weil es sich bei ihr (noch) nicht um eine "zum Anbau bestimmte Straße" im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB (oder eine sonstige beitragsfähige Erschließungsanlage) handelte: "Zum Anbau bestimmt" und damit einer erschließungsbeitragsrechtlichen Bewertung zugänglich bzw. bedürftig ist eine Straße nicht schon dann, wenn an ihr (tatsächlich) gebaut werden kann, sondern erst dann, wenn an ihr auch (rechtlich) gebaut werden darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - IV C 19.72 -, Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 15 S. 23 (25); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl. 1995, § 5 Rdn. 5. Letzteres war jedoch bei der heutigen X. straße nicht der Fall. Sie unterlag nämlich nach dem Rezeß von A. aus dem Jahre 1923 einer Zweckbindung als Wirtschaftsweg, so daß ihre Nutzung allein für Zwecke einer land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der anliegenden Flächen, nicht aber zu deren baulicher Nutzung im Sinne von §§ 30, 33 und 34 BauGB/BBauG zulässig war. Diese Rezeßbindung konnte nach § 2 Satz 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 9. April 1956, GV NW S. 134, allein durch Gemeindesatzung mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehoben werden, nicht durch eine dieser Rechtslage widersprechende Verwaltungspraxis, namentlich bei Erteilung von Baugenehmigungen. Dementsprechend erlangte die Straße die Eigenschaft einer Anbaustraße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erst mit dem Wegfall dieser Bindung bei Inkrafttreten der Satzung vom 13. Juli 1990, und unterlag ihre Herstellung erst ab diesem Zeitpunkt der Beurteilung gemäß der geltenden Erschließungsbeitragssatzung, der EBS 1988. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 -, BVerwGE 99, 308 (312) (Um- wandlung einer Außenbereichsstraße in eine Anbaustraße), ferner Urteil vom 21. Okto- ber 1968 - IV C 94.67 -, DVBl. 1969, 275 (276) (Umwandlung einer Verbindungsstraße in eine Anbaustraße); Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 - 3 A 176/93 -. Daran, daß die durch Kostenspaltung zur Abrechnung gestellten Teileinrichtungen der X. straße - Fahrbahn, Straßenbeleuchtung und Straßenoberflächenentwässerung - den Herstellungsmerkmalen des § 8 EBS 1988 entsprachen, so daß hierfür nach bereits erfolgter Zustimmung des Regierungspräsidenten gemäß § 125 Abs. 2 BauGB mit dem Inkrafttreten der Satzung vom 13. Juli 1990 sachliche Teilbeitragspflichten entstanden, bestehen keine Zweifel. Das pauschale Vorbringen des Klägers, das Ausbauprogramm für die Straße sei nicht eingehalten, stellt weder die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung in Frage, noch zeigt es Aufklärungsbedarf auf. Sollte der Kläger an sein Vorbringen im ersten Rechtszug anknüpfen wollen, die X. straße sei bisher nicht nach "den technischen Vorschriften ausgebaut worden", so ist dem entgegenzuhalten, daß sich die endgültige Herstellung der Straße grundsätzlich nach den diesbezüglichen Regelungen der Erschließungsbeitragssatzung bemißt (§ 132 Nr. 4 BauGB), die auf technische Vorschriften aber gerade nicht Bezug nehmen. Sollte der Kläger auf den Gegenstand des zum Unterbau der X. straße erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens verweisen wollen, ist ihm entgegenzuhalten, daß vom Vorhandensein bzw. der technischen Mangelfreiheit des Unterbaus die Herstellung einer Anbaustraße - selbst bei entsprechender Regelung einer Erschließungsbeitragssatzung - nicht abhängig sein kann, weil die bautechnische Ausführung einer Straße nur insoweit zum Herstellungsmerkmal bestimmt werden kann, als sie nach Beendigung der Ausbaumaßnahmen für die Anlieger vor Ort ohne weiteres erkennbar und überprüfbar ist. § 132 Nr. 4 BauGB bezweckt, daß die Anlieger sich grundsätzlich durch einen Vergleich zwischen dem geschaffenen Straßenausbauzustand und den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen ein Urteil über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage bilden können. Vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Urteil des Senats vom 29. November 1996 - 3 A 2373/93 -, NWVBl. 1997, 424. Das ist hinsichtlich des Unterbaus, da unterhalb der Straße- nabschlußdecke gelegen, von vornherein nicht möglich. Daß sich Teilflächen des Straßengrundes im Eigentum des Klägers befinden, mag Bedeutung für die endgültige Herstellung der Straße insgesamt und deren Widmung haben, steht jedoch der Heranziehung zu einem Teilerschließungsbeitrag für die hier abgerechneten Teileinrichtungen nicht entgegen. Die Höhe der erhobenen Erschließungsteilbeitragsforderung ist nicht zu beanstanden. Die Baumaßnahmen, deren Aufwand der Beklagte zur Abrechnung gestellt hat, sind zwar vor Aufhebung der Rezeßbindung, aber im Hinblick auf die spätere Anbaueigen- schaft der X. straße durchgeführt worden. Das genügt für die Beitragsfähigkeit des diesbezüglichen Aufwandes. Nach- dem der Beklagte die anteiligen Kosten für Beleuchtungskörper mit Standort im Verkehrsraum anderer Straßen abgesetzt hat, ist auch hinsichtlich der verbliebenen Beleuchtungskosten nichts mehr zu erinnern. Insoweit scheitert die Heranziehung des Klägers nicht etwa daran, daß der Beklagte für die Stra- ßenbeleuchtung in der Vergangenheit schon Ausbaubeiträge nach § 8 KAG gefordert und erhalten hatte. Vielmehr war der Beklag- te aufgrund von § 127 Abs. 1 BBauG/BauGB nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938 (939) - die Abrechnung mittels Erschließungsbeiträgen durchzuführen und den unter Anrechnung der früheren Zahlung ausstehenden Restbetrag einzufordern. Eine eventuelle Erwartung von Anlie- gern, der Beklagte werde nach Erkenntnis seines Irrtums über den Charakter der Baumaßnahmen als solche der erstmaligen Her- stellung der Straße die rechtlich gebotenen Konsquenzen nicht ziehen, wäre nicht schutzwürdig. Schließlich kann der Kläger auch daraus, daß, wie er behauptet, Anlieger einer anderen Straße fälschlich zu Ausbaubeiträgen herangezogen worden seien und der Beklagte eine Nachveranlagung zu Erschließungsbeiträgen unterlassen habe, nichts für sich herleiten. Aus § 127 Abs. 1 BauGB ergibt sich, wie ausgeführt, eine Rechtspflicht für die Gemeinde, Erschließungsbeiträge zu erheben und Erschließungsbeitragsforderungen ggf. durch Nacherhebung bis zur Verjährungsgrenze auszuschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988, eb- da. Wenn die Gemeinde dies in einem oder mehreren Fällen versäumt haben sollte, erwächst hieraus für einen Anlieger einer anderen Straße kein Anspruch, eine (Nach-)Erhebung ihm gegenüber begründeter Erschließungsbeitragsforderungen auch in seinem Fall zu unterlassen - Art. 3 Abs. 1 GG gewährt kein Recht auf "Gleichbehandlung im Unrecht". Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 -, BVerwGE 92, 153 (157) mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Umfang der Beitragsreduzierung durch den Beklagten ist so gering, daß die Verfahrenskosten auch insofern dem Kläger auferlegt werden. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).