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Urteil

2 A 6235/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:1117.2A6235.95.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 1992 verpflichtet, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 6) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 1992 verpflichtet, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 6) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger zu 1) wurde am 24. März 1953 in C. , Kreis Uspenka, geboren. Die Klägerin zu 2), eine russische Volkszugehörige, ist seine Ehefrau. Die 1978, 1980, 1985 und 1989 geborenen Kläger zu 3) bis 6) sind die Kinder der Kläger zu 1) und 2). Die Kläger beantragten am 12. Februar 1991 ihre Aufnahme als Aussiedler. Sie gaben an, der Kläger zu 1) sei deutscher Volkszugehöriger mit deutscher Muttersprache und russischer Umgangssprache in der Familie. Er sei "Milizionär". Seine 1988 verstorbene Mutter sei deutsche Volkszugehörige gewesen, sein Vater sei unbekannt. In seinem am 11. November 1990 ausgestellten Inlandspaß ist der Kläger zu 1) mit deutscher Nationalität eingetragen. Im Verlauf des Verfahrens legten die Kläger das Arbeitsbuch des Klägers zu 1) vor, aus dem sich ergibt, daß der Kläger zu 1) von 1971 bis 1973 bei der Armee war und danach bei der Miliz arbeitete, und zwar seit 1976 als Inspektor und seit 1978 als Oberinspektor der Kriminalbehörde des Bezirks V. , von 1985 bis 1990 als Abteilungsleiter der Kriminalbehörde des Bezirks L. , seit März 1990 als stellvertretender Leiter der Abteilung für Innere Angelegenheiten des Bezirks L. und seit Juli 1991 in der gleichen Funktion für den Bezirk L. . Mit Bescheid vom 9. Januar 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab, weil der Kläger zu 1) aufgrund seiner Funktion bei einer Polizei bzw. Kriminalbehörde kein Kriegsfolgenschicksal erlitten habe. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger unter dem 28. Januar 1992 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrugen: Der Kläger zu 1) habe als Bezirkspolizist keine besonders herausgehobene Stellung bekleidet. Er habe sich trotz Repressalien seiner Vorgesetzten zehn Jahre lang geweigert, der Kommunistischen Partei beizutreten. Er habe in der Ausbildung beste Leistungen erbracht, sei jedoch mit völlig unterwertigen Tätigkeiten beschäftigt worden. Heute sei er als Bezirkspolizist zuständig für sein Dorf L. und die Dörfer der Umgebung. Die Familie lebe bis heute mit einer pflegebedürftigen alten Tante in zwei Zimmern einer Kommunalwohnung. Erst nach zehn Jahren sei der Kläger zu 1) auf Druck einfaches Parteimitglied geworden. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 1992 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Am 17. Mai 1992 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben vorgetragen: Der Kläger zu 1) sei deutscher Volkszugehöriger. In der früheren Sowjetunion habe es Millionen von Polizeibeamten aller Sparten und Dienststellungen gegeben. Eine normale berufliche Fortentwicklung aufgrund fachlicher Qualifikationen genüge für die Annahme einer besonderen Bindung an das totalitäre System ebensowenig wie ein bestimmter Dienstgrad. Der Kläger zu 1) sei abgesehen von seiner Tätigkeit als einfacher Milizbeamter ausschließlich als Kriminalpolizist beschäftigt gewesen. Er sei Ermittlungsbeamter für Verbrechen aller Art gewesen, habe allerdings nur die Indizien feststellen, den Tatort untersuchen und Beweise sammeln müssen. Die Vernehmung der Täter und die Entscheidung über Festnahmen hätten andere Kollegen getroffen. In seiner letzten Dienststellung habe er als Vorgesetzte den Leiter des Milizpostens, den Leiter der Verwaltung für Innere Angelegenheiten im Q. Gebiet und dessen fünf Stellvertreter gehabt. Erst 1983 sei der Kläger zu 1) in die Partei eingetreten. Besondere Privilegien habe er nicht gehabt. Er sei auch nicht etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Miliz aus der Gesellschaft "Wiedergeburt" ausgeschlossen worden. Im März 1992 sei er im Rang eines Majors aus der Miliz ausgeschieden. Am 5. April 1994 hat der Kläger zu 1) bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Alma Ata (heute Almaty) vorgesprochen. Dort ist festgestellt worden, daß er die deutsche Sprache fließend mit wolgadeutschem Dialekt und für dortige Verhältnisse schlechtes Russisch spricht. Er hat angegeben, er vermittle diesen Dialekt seiner Ehefrau und seinen Kindern. Deutsch sei bevorzugte Umgangssprache in der Familie. Die Kläger haben schriftliche Erklärungen von K. C. , I. C. , K. H. , B. L. , P. C. , M. C. und C. L. zu den Akten gereicht, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 1992 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 6) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Kläger zu 1) als Major in leitender Funktion bei der Miliz eine herausgehobene Position innegehabt habe und daher die Rechtsstellung als Spätaussiedler nicht erwerben könne. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat zur Bewertung der beruflichen Stellung des Klägers zu 1) Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Dr. Michael Voslensky und vom Institut für Ostrecht der Universität zu Köln. Wegen der Beweisthemen im einzelnen wird auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 8. August 1994 und vom 24. April 1995 verwiesen. Wegen der Ergebnisse der Beweiserhebung wird auf den Inhalt der Gutachten vom 15. September 1994 und vom 16. Juni 1995 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 2. Au-gust 1995 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen das am 23. August 1995 zugestellte Urteil haben die Kläger am Montag, den 25. September 1995 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ihre Auffassung wiederholen und vertiefen, daß der Kläger zu 1) als Milizmajor im 11.000 Einwohner zählenden Ort L. nicht vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 5 des Bundesvertriebenengesetzes ausgeschlossen sei. Die Voraussetzungen des § 5 des Bundesvertriebenengesetzes ergäben sich insbesondere nicht aus den vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Die Kläger haben zwei weitere Gutachten des Instituts für Ostrecht der Universität zu Köln vom 10. September 1996 und des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 28. Dezember 1996 zu den Akten gereicht, die die Stellung eines Oberstleutnants in der Sowjetischen Armee und eines Milizmajors behandeln. Auf den Inhalt dieser Gutachten wird Bezug genommen. Die Kläger haben eine Bescheinigung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Kasachstan vorgelegt, aus der sich ergibt, daß der Kläger zu 1) 1976 zum Leutnant, 1978 zum Oberleutnant, 1982 zum Hauptmann und 1986 zum Major ernannt wurde. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den Schlußanträgen in erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Die Ausschlußvorschrift des § 5 Nr. 1 d) BVFG stelle gegenüber der früheren Rechtslage verschärfte Anforderungen an einen Statuserwerb. Der Aufstieg des Klägers zu 1) seit 1984 sei Folge seines Parteibeitritts im Jahre 1983 und bedeute eine verstärkte Systembindung. Der Kläger zu 1) sei deutlich über die Stufe der einfachen Ermittlungstätigkeit eines Mitarbeiters in der Kriminalabteilung hinaus gelangt. Die zuletzt innegehabten Ämter gehörten zum Nomenklatursystem. Dem stehe nicht entgegen, daß er diese Positionen erst ab März 1990 erlangt habe. Seine Karriere sei seit seinem Parteibeitritt systematisch gefördert worden, so daß die Übernahme der Position des stellvertretenden Leiters der Innenverwaltung als logische Folge anzusehen sei. Im ländlichen Umfeld hätten die alten Strukturen am längsten nachgewirkt. Auch das Amt des Abteilungsleiters der Kriminalabteilung sei herausgehoben. Es sei davon auszugehen, daß dieses Amt nur mit Zustimmung des zuständigen Parteikomitees habe besetzt werden können. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet. A. Der Kläger zu 1) hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829). Auf den Kläger zu 1) findet das Bundesvertriebenengesetz nicht in der zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 1991, sondern in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung Anwendung, weil er das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat. Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht. Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, 199 = BVerwGE 99, 133. I. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der das Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG im einzelnen geregelten Voraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Da der Kläger zu 1), der die Stichtagsvoraussetzungen erfüllt, nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Der Kläger zu 1) stammt im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG von einer deutschen Volkszugehörigen ab, da seine Mutter unstreitig deutsche Volkszugehörige war. Ihm ist auch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG das bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden. Dabei geht der Senat nach dem Ergebnis der Vorsprache bei der Botschaft am 5. April 1994 in Übereinstimmung mit allen Beteiligten davon aus, daß der Kläger zu 1) den wolgadeutschen Dialekt muttersprachlich erlernt hat, vgl. zu den Anforderungen an die Vermittlung der Sprache grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl. 1997, 897 = NVwZ-RR 1997, 381 = BVerwGE 102,214, so daß es auf den Gebrauch der deutschen Sprache zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ankommt. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Januar 1997 - 9 B 512.96 -. Der Kläger zu 1) erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Da seine Mutter - sein Vater ist unbekannt - deutsche Volkszugehörige war, gehört er nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität. Die Kopie des von ihm eingereichten Inlandspasses aus dem Jahre 1990 weist ihn dementsprechend als deutscher Nationalität aus. II. Der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch den Kläger zu 1) ist auch nicht durch § 5 Nr. 1 d) BVFG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG nicht, wer eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen konnte. 1. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 d) BVFG ist damit die Existenz eines totalitären Systems. In der ehemaligen Sowjetunion hat zwar ein totalitäres System bestanden, dies jedoch nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht mehr nach dem 7. Februar 1990. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das totalitäre System in der ehemaligen Sowjetunion war insbesondere geprägt und maßgeblich bestimmt durch die alle Bereiche des Staates und der Gesellschaft beherrschende Macht der KPdSU. Am 7. Februar 1990 beschlossen die Mitglieder des Zentralkomitees der KPdSU auf einem Plenum, den in der Verfassung verankerten Führungsanspruch der KPdSU in seiner damaligen Form zu streichen. Damit wurde beabsichtigt, die "Machtstruk-tur Partei/Staat" aufzulösen. Die Kommunistische Partei werde im Rahmen eines demokratischen Prozesses um die Macht kämpfen und auf jegliche gesetzliche und politische Vorzugsstellung verzichten. Vgl. ausführlich Archiv der Gegenwart 1990, S. 34215 - 34218. Der Kongreß der Volksdeputierten bewilligte am 12. März 1990 die beantragte Änderung der Verfassung. Vgl. Ahlberg, Sowjetgesellschaft im Epochenwandel, S. 58. Der Senat geht davon aus, daß jedenfalls durch den von der KPdSU selbst am 7. Februar 1990 gefaßten Beschluß das insbesondere durch den absoluten Führungsanspruch der KPdSU auch in Artikel 6 der sowjetischen Verfassung vom 7. Oktober 1977 auch gesetzlich verankerte totalitäre System in der Sowjetunion endgültig beendet wurde. Die "Billigung" der Verfassungsänderung durch den Kongreß der Volksdeputierten war nur noch Formsache. Der Beschluß vom 7. Februar 1990 stand am Ende einer bereits etwa Mitte 1988 eingeleiteten Entwicklung, vgl. Ahlberg, a.a.O., S. 63 ff., in deren Verlauf seit Ende November 1989 bis zum 22. Januar 1990 die Tschechoslowakei, die DDR, Rumänien, Polen, Bulgarien und Jugoslawien die führende Rolle der Kommunistischen Parteien abschafften. Auch Litauen (7. Dezember 1989) und Lettland (11. Januar 1990) als Unionsrepubliken hatten den Führungsanspruch der KP zu diesem Zeitpunkt bereits aus ihren Verfassungen gestrichen. Vgl. im einzelnen Ahlberg, a.a.O., S. 56 - 58. Die Abkehr vom totalitären System in der früheren Sowjetunion fand damit am 7. Februar 1990 ihren auch nach außen hin erkennbaren Abschluß durch die Machtausübenden. Auf die von der Beklagten vermuteten, jedoch nicht belegten "Nachwirkungen der alten Strukturen" kommt es rechtlich nicht an. Nach dem Wortlaut des § 5 Nr. 1 d) BVFG können dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, wenn ein totalitäres System als solches nicht mehr besteht. Das war nach dem oben Dargelegten in der ehemaligen Sowjetunion seit dem 7. Februar 1990 der Fall. 2. Bei der Prüfung, ob hier die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 d) BVFG vorliegen, ist daher auf die Position des Abteilungsleiters der Kriminalbehörde für den Bezirk L. im Rang eines Milizmajors abzustellen, die der Kläger zu 1) zu diesem Zeitpunkt innehatte. Diese Position ist keine herausgehobene politische oder berufliche Stellung. a. Der Begriff der herausgehobenen politischen oder beruflichen Stellung ist im Bundesvertriebenengesetz nicht definiert. Er erschließt sich zum einen aus dem Grund für die Einführung dieser Ausschlußregelung, zum anderen aus der konkreten Situation im Aussiedlungsgebiet. Mit § 5 Nr. 1 d) BVFG hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Aufnahme der Spätaussiedler in der Bundesrepublik Deutschland eine Grenze staatlicher Hilfsbereitschaft wegen "Unwürdigkeit" gezogen. Derjenige, der sich mit einem totalitären Regime in den Aussiedlungsgebieten in besonderem Maße arrangiert hat, soll nicht die Gunst der Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland bekommen, da er aufgrund seiner besonderen Bindung an das totalitäre System zu dessen Fortbestand und damit letztlich auch zum fortdauernden Vertreibungsdruck der deutschen Volksgruppe beigetragen hat. Dieser Regelungszweck ergibt sich aus der systematischen Stellung der Vorschrift im Gesetz. Denn der Ausschlußtatbestand des § 5 Nr. 1 d) BVFG ist im Zusammenhang zu sehen mit den ihm vorausgehenden Regelungen der Buchstaben a) bis c) des § 5 Nr. 1 BVFG, die ebenfalls solche Grenzen staatlicher Hilfsbereitschaft aufzeigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 C 27.96 -, DVBl 1998, 286. Der in § 5 Nr. 1 d) BVFG enthaltene Ausschlußtatbestand stellt dagegen keine gesetzliche Regelung der Fallgestaltungen dar, in denen nach der Rechtsprechung zur bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechtslage die gesetzliche Vermutung des anhaltenden Vertreibungsdrucks im Einzelfall widerlegt ist mit der Folge, daß die Spätaussiedlereigenschaft nicht entstehen kann. Anhaltspunkte hierfür könnten sich zwar aus der Stellungnahme des Bundesrates zu der Regierungsvorlage eines Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes ergeben, wonach durch § 5 Nr. 1 d) BVFG "die unverzichtbaren Bestandteile der bisherigen Kriegsfolgenschicksalsprüfung als Ausschlußtatbestände formuliert" worden seien. Vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG) BTDrucksache 12/3341, 1. zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 5 BVFG), S. 1. Dieses Verständnis des § 5 Nr. 1 d) BVFG trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil es fälschlich von der Prämisse ausgeht, daß nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vertriebenenrecht zu prüfen sei, ob ein deutscher Staatsangehöriger oder ein deutscher Volkszugehöriger ein Kriegsfolgenschicksal erlitten hatte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 C 27.96 -, DVBl 1998, 286. Die Regelung des § 5 Nr. 1 d) BVFG betrifft aber auch nicht die - offenbar vom Bundesrat gemeinte - Frage des Wegfalls des Vertreibungsdrucks im Einzelfall. Einer solchen Auslegung dieser Vorschrift stehen ebenfalls gesetzeshistorische und gesetzessystematische Gründe entgegen. Denn dieses Merkmal hat der Gesetzgeber nunmehr durch die Wendung in § 4 Abs. 1 BVFG in das Gesetz aufgenommen, wonach Spätaussiedler "in der Regel" ein deutscher Volkszugehöriger ist, der die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber diese erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt hat, nachdem mit § 4 Abs. 2 BVFG in das Gesetz das Erfordernis der Prüfung von aktuellen Nachteilen und damit des Vertreibungsdrucks in bestimmten Aussiedlungsgebieten nachträglich aufgenommen worden war, wird deutlich, daß die Frage des Wegfalls des Vertreibungsdrucks im Einzelfall mit der Wendung "in der Regel" in § 4 Abs. 1 BVFG erfaßt wird, vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand Juli 1998, B 2, § 4 Anm. 5 f), und deshalb einer Regelung in § 5 Nr. 1 d) BVFG nicht (mehr) bedurfte. Hiervon ausgehend ist der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 5 Nr. 1 d) BVFG erst dann ausgeschlossen, wenn der Bewerber sich der durch das Vertriebenenrecht gewährten staatlichen Hilfsbereitschaft durch bestimmte politische oder berufliche Stellungen im Aussiedlungsgebiet als unwürdig erwiesen hat. Die Frage, wann eine derartige Stellung im Sinne der Bestimmung als herausgehoben anzusehen ist, ist durch Auslegung der Vorschrift vor allem unter Berücksichtigung ihres dargelegten Zwecks zu beantworten. Unwürdig der mit der Aufnahme eines Spätaussiedlers verbundenen staatlichen Hilfe ist ein Aufnahmebewerber, der durch seine politische oder berufliche Tätigkeit zur Erhaltung des totalitären Regimes unmittelbar beigetragen und dadurch geholfen hat, den Macht- und Herrschaftsanspruch dieses Regimes durchzusetzen bzw. aufrechtzuerhalten. Eine lediglich allgemeine Anpassung an die Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet, selbst wenn damit eine Mitgliedschaft in der jeweiligen kommunis-tischen Partei einherging, zur Sicherstellung durchschnittlicher Lebensverhältnisse reicht zur Annahme der Unwürdigkeit dagegen nicht aus, wie auch der Wortlaut "herausgehobene Stellung" und "besondere Bindung" an das totalitäre System deutlich macht. b. Danach hat der Kläger zu 1) eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung nicht innegehabt. Die Verwendung des Wortes "herausgehoben" zeigt unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Gerichtspunkte, daß eine überdurchschnittliche Stellung noch nicht ausreicht. Anders offenbar von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand Juli 1998, B2, § 27 Anm. 4, der alle Offiziere einbeziehen will. Es muß sich um eine Stellung handeln, die sich so deutlich von anderen Positionen abhebt, daß der Stelleninhaber als Repräsentant der totalitären Staatsmacht anzusehen ist. Das ist für die vom Kläger zu 1) bis Anfang März 1990 bekleidete Stellung nicht anzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits die Auffassung vertreten, daß der Rang eines Majors der Miliz kein herausgehobener Dienstgrad ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 C 27.96 -, NVwZ-RR 1998, 402 (nur Leitsatz). Dem stimmt der Senat auch unter Berücksichtigung der speziell vom Kläger zu 1) ausgeübten Tätigkeit zu. Der Rang eines Majors der Miliz entsprach dem eines Majors der sowjetischen Land- und Luftstreitkräfte und ist vergleichbar mit dem Rang eines Majors der Bundeswehr. Dies war und ist weder vom militärischen Rang - Eingangsstufe der höheren Offiziere - noch allgemein von der Einordnung des Amtes ein herausgehobener militärischer Dienstgrad. Anderes ergibt sich auch nicht aus den konkret wahrgenommenen Aufgaben. Der Kläger zu 1) war bis Anfang März 1990 Abteilungsleiter der Kriminalabteilung. Die Kriminalabteilung war zuständig für vorbereitende Tätigkeiten im strafrechtlichen Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren. Vgl. im einzelnen Institut für Ostrecht der Universität zu Köln, Gutachten vom 16. Juni 1995, S. 2 f. Der Kläger zu 1) war nach seinen Angaben Ermittlungsbeamter für Verbrechen aller Art, er habe allerdings nur die Indizien feststellen, den Tatort untersuchen und Beweise sammeln müssen. Diese vorbereitende und typisch polizeiliche Ermittlungstätigkeit ist nicht herausgehoben. Die örtliche Zuständigkeit des Milizpostens bezog sich auf einen Ort mit nur etwa 11.000 Einwohnern - wie im Gutachten von Voslensky vom 15. September 1994 für dieses "Provinzstädtchen" für 1970 angegeben - und die nähere Umgebung. Es kann sich also nur um eine recht kleine Abteilung gehandelt haben. Der Kläger zu 1) mag als Major und Abteilungsleiter der Kriminalbehörde auf den örtlichen Bereich bezogen eine überdurchschnittliche Position erreicht haben. Von einer herausgehobenen beruflichen Stellung, die unmittelbar zur Erhaltung des totalitären Regimes beitrug, kann jedoch mit Blick auf den Aufgabenbereich und die wegen der Einwohnerzahlen geringe Bedeutung keine Rede sein, wobei zu berücksichtigen ist, daß der vom Kläger zu 1) erreichte Dienstrang nur um eine Stufe über der routinemäßigen Beförderung bis zum Hauptmann liegt. Vgl. hierzu Institut für Ostrecht München e.V., Gutachten vom 28. Dezember 1996, S. 4. c. Der Kläger zu 1) hat diese Stellung auch nicht nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen können. Wann davon auszugehen ist, daß eine Stellung nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreicht werden konnte, ist im Bundesvertriebenengesetz ebenfalls nicht geregelt. Auch hier ist nach den oben dargelegten Grundsätzen darauf abzustellen, ob der Kläger zu 1) aufgrund seiner Stellung zur Erhaltung des totalitären Regimes unmittelbar beigetragen hat. Welche Stellungen zu den systemsichernden und damit den Ausschlußtatbestand erfüllenden zu rechnen sind, ergibt sich aus dem Aufbau und den Herrschaftsstrukturen der jeweiligen Staaten in den Aussiedlungsgebieten. Wesentliches Merkmal der totalitären Systeme in den Aussiedlungsgebieten war, daß zur Aufrechterhaltung des Alleinvertretungsanspruchs der jeweiligen kommunistischen Partei von Anfang an insbesondere durch ein besonderes System der Personalpolitik eine Herrschaftsstruktur geschaffen wurde, welche die Herrschaft der Partei sicherte. Dieses als Nomenklatura bezeichnete System war dadurch gekennzeichnet, daß bestimmte, und zwar alle politischen oder beruflichen Stellungen, in denen Macht ausgeübt wurde und die der Machterhaltung dienten, in Listen erfaßt waren und nicht wie sonst durch den jeweiligen Betrieb oder die jeweilige Behörde, denen sie zugehörten, sondern nur in einem besonderen Verfahren unter Beteiligung der kommunistischen Partei besetzt werden durften und konnten. Dabei handelte es sich um politische oder berufliche Stellungen, die - im Fall der "Grundnomenklatur" - allein von den zuständigen Parteiorganen besetzt wurden und die - im Fall der "Registrier- und Kontrollnomenklatur" - nur nach vorheriger Konsultierung dieser Organe besetzt werden konnten. Vgl. Meissner in Fincke, Handbuch der Sowjetverfassung, Berlin 1983, Band 1, Präambel, Rdn. 42 ff. (S. 123), Voslensky, Nomenklatura, 3. Auflage 1987, S. 115 ff, Ahlberg, Sowjetgesellschaft im Epochenwandel, S. 77 f. Die Einflußnahme der Partei bei der Stellenbesetzung diente nicht der Sicherung der fachlichen Qualität, sondern allein der Sicherung der Machterhaltung der Partei. Denn es erfolgte keine Prüfung fachlicher Voraussetzungen der Bewerber, sondern allein eine Überprüfung ihrer Verläßlichkeit und Loyalität gegenüber der Partei. Vgl. Ahlberg, a.a.O., S. 96; Voslensky, a.a.O., S. 89 f. Diese Stellen in der ehemaligen Sowjetunion sind nach Auffassung des Senates im Sinne des § 5 Nr. 1 d) BVFG "nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System" erreicht worden. Danach erfüllt der Kläger zu 1) die Voraussetzungen des Ausschlußtatbestandes nach § 5 Nr. 1 d) BVFG nicht. Für den von ihm zuletzt erreichten Rang eines Majors der Miliz wird - soweit ersichtlich - nicht substantiiert behauptet, daß er zum Bereich der Nomenklatur gehörte. Das Gutachten des Instituts für Ostrecht der Universität zu Köln vom 16. Juni 1995 zählt erst das vom Kläger zu 1) seit März 1990 ausgeübte Amt als stellvertretender Leiter der Abteilung für Innere Angelegenheiten in einem Bezirk zur Nomenklatur des Gebietsparteikomitees (S. 4 f.), nicht hingegen Positionen, die nicht mit einer Leitungsfunktion für eine Behörde verbunden sind. Vgl. auch Voslensky, a.a.O., S. 157. Das Institut für Ostrecht München e.V. vertritt im Gutachten vom 28. Dezember 1996 die Auffassung, daß der Rang des Milizmajors keinerlei besondere Systembindung vorausgesetzt habe und ein durchschnittlicher Grad der Anpassung an die politischen Verhältnisse ausreichend gewesen sei. Da die Miliz wegen niedriger Gehälter und geringen sozialen Ansehens an Personalmangel gelitten habe, habe man bei der Einstellung nicht wählerisch sein können. Auch aus dem oben dargestellten konkreten Tätigkeitsbereich des Klägers zu 1) läßt sich nicht folgern, daß seine Position eine besondere Bindung an das totalitäre System voraussetzte. Die Vermutung der Beklagten, der Kläger zu 1) habe das Amt des Abteilungsleiters der Kriminalabteilung nur mit Zustimmung des zuständigen Parteikomitees erhalten können, ist durch nichts belegt. Angesichts der oben dargelegten Erkenntnisse auch speziell für den Bereich der Miliz hält der Senat diese Vermutung für nicht zutreffend und sieht auch keinen Anlaß für eine weitere Aufklärung etwa durch Einholung von Sachverständigengutachten. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Kläger zu 1) besondere Vergünstigungen oder Privilegien genossen hat. Der pauschale Hinweis im Gutachten von Prof. Dr. Dr. Voslensky, es habe "auch Vergünstigungen in Form von Versorgungspaketen, Geldzuweisungen, Urlaubsmöglichkeiten usw." gegeben, führt zu keinem anderen Schluß. Dieser nicht belegte und ganz allgemein gehaltene Hinweis bezieht sich nicht auf die konkrete Situation des Klägers zu 1). Die Beklagte, die die Voraussetzungen des Ausschlußtatbestandes nach § 5 Nr. 1 d) BVFG darlegen und gegebenenfalls beweisen muß, vgl. OVG NW, Urteil vom 19. Januar 1998 - 2 A 233/95 - (nicht rechtskräftig), hat insoweit nichts vorgetragen. B. Da der Kläger zu 1) Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, haben die Kläger zu 2) bis 6) als Ehefrau bzw. Abkömmlinge einen Anspruch auf Einbeziehung in diesen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 d) BVFG grundsätzlicher Klärung bedürfen.