Urteil
5 A 1107/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1124.5A1107.96.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Sicherstellung. Anläßlich einer Demonstration auf dem platz in am 26. November 1994 filmte der Kläger mit einem Camcorder Polizeibeamte bei der Festnahme von Demonstranten. Der Einsatzleiter der Polizei, Polizeioberrat (POR) , ließ die Videokassette des Klägers sicherstellen. Hierüber wurde dem Kläger eine handschriftliche Bescheinigung ohne Angabe des Grundes der Sicherstellung ausgestellt. Am selben Tage vermerkte Polizeiobermeister (POM) in den Verwaltungsakten, die Kassette sei sichergestellt worden, weil der Kläger Videoaufnahmen von dem Polizeieinsatz gefertigt habe; eine Überprüfung der Kassette habe ergeben, daß die Beamten in Großaufnahme gefilmt worden seien. Unter dem 1. Dezember 1994 vermerkte Polizeihauptkommissar (PHK) , die Videokassette sei zur Gefahrenabwehr sichergestellt worden, um prüfen zu lassen, ob Verstöße gegen das Kunsturheberrechtsgesetz verwirklicht sein könnten. Zugleich übersandte er die Videokassette an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte zu prüfen, ob die Kassette als Beweismittel in den laufenden Ermittlungsverfahren gegen Demonstrationsteilnehmer von Bedeutung sein könne, und gegebenenfalls einen Beschlagnahmebeschluß für die Kassette zu erwirken. Der Einsatzleiter POR führte in einer Stellungnahme vom 5. Dezember 1994 aus, er habe die Kassette sicherstellen lassen, um den Verdacht, daß der Kläger Portraitaufnahmen von Einsatzkräften gefertigt habe, zu erhärten oder gegebenenfalls zu entkräften. Am 12. Dezember 1994 beschlagnahmte das Amtsgericht die sichergestellte Videokassette als Beweismittel zur Aufklärung von durch Demonstrationsteilnehmer begangenen Straftaten. Nachdem Staatsanwaltschaft und Polizeibehörden (Staatsschutz) nach Auswertung der Filmaufnahmen zu der Auffassung gelangt waren, daß die Kassette nicht als Beweismittel benötigt werde, wurde sie dem Kläger am 13. Januar 1995 zurückgegeben. In einer weiteren Stellungnahme vom 9. Februar 1995 bezeichnete der Einsatzleiter POR es als Ziel der Sicherstellung, die Videoaufzeichnung auf ihren Beweiswert zu untersuchen, um Verstöße des Klägers gegen das Kunsturheberrechtsgesetz sowie - vor allem - Straftaten der Demonstrationsteilnehmer aufklären zu können. Deshalb sei nach kurzer Sichtprüfung am 26. November 1994 die Sicherstellungsanordnung "im Sinne des § 94 StPO ergänzt" worden. Bereits am 2. Dezember 1994 hatte der Kläger Widerspruch gegen die Sicherstellung mit der Begründung eingelegt, die Videoaufnahme sei nicht zur Veröffentlichung bestimmt gewesen; die Kassette habe deshalb nicht sichergestellt werden dürfen. Zudem sei ihm keine § 44 PolG entsprechende Bescheinigung über die Sicherstellung ausgestellt worden. Mit Schreiben vom 16. Februar 1995 lehnte der Beklagte eine Entscheidung über den Widerspruch ab, weil die Beschlagnahme und Freigabe der Kassette im Rahmen des strafprozessualen Verfahrens erfolgt seien. Der Kläger hat am 25. Februar 1995 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: Er habe immer wieder die Erfahrung machen müssen, daß Polizeibeamte während ihrer Einsätze nach Belieben und ohne Rechtsgrundlage Foto- oder Filmmaterialien sicherstellten oder die Sicherstellung oder gar die Verhaftung androhten, wenn das Fotografieren bzw. Filmen nicht augenblicklich eingestellt werde. Bei ihm selbst habe die Polizei erstmals am 26. November 1994 eine Videokassette sichergestellt. Er wolle fotografieren, wen, was und wo er wolle, und dabei von der Polizei nicht behindert werden. Die von ihm gefertigte Videoaufnahme stelle keinen Verstoß gegen das Kunsturheberrechtsgesetz dar. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Sicherstellung seiner Videokassette am 26. November 1994 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil vom 8. Februar 1996, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Weder bestehe eine Wiederholungsgefahr noch ein Interesse gerade an der Feststellung, daß die - jedenfalls als strafprozessuale Maßnahme rechtmäßige - Sicherstellung als präventive polizeirechtliche Maßnahme rechtswidrig gewesen sei. Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung macht der Kläger im wesentlichen geltend, die Videokassette sei zunächst ausschließlich gemäß § 43 PolG wegen eines vermuteten Verstoßes gegen das Kunsturheberrechtsgesetz sichergestellt worden. Erst später sei die Kassette als Beweismittel im Ermittlungsverfahren gegen die Demonstrationsteilnehmer gemäß § 94 StPO beschlagnahmt worden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könnten die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Polizeigesetzes NW nicht kumulativ, sondern nur alternativ zur Prüfung einer polizeilichen Maßnahme herangezogen werden. Die Sicherstellung sei rechtswidrig gewesen, weil nicht bereits die Anfertigung, sondern erst eine - von ihm nicht beabsichtigte - Veröffentlichung der Filmaufnahmen gegen das Kunsturheberrechtsgesetz verstoßen könne. Es habe deshalb an einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit gefehlt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Februar 1996 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klagebegehren zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 26. November 1994 erfolgten polizeilichen Sicherstellung einer Videokassette des Klägers ist unzulässig, weil der Kläger an einer solchen Feststellung kein berechtigtes Interesses im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß ein vor Abschluß des Verfahrens erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Das gilt auch für Fälle, in denen ein streitiger Verwaltungsakt sich schon vor Klageerhebung erledigt hat. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1961 - 1 C 54.57 -, BVerwGE 12, 87 (90); BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1975 - 1 C 35.70 -, BVerwGE 49, 36 (39). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich im Falle des Klägers nicht aus einer möglichen Wiederholungsgefahr, trifft im Ergebnis zu. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts kann u.a. darin bestehen, durch die erstrebte Feststellung einer Wiederholung des Verwaltungsakts vorzubeugen. Ein solches Interesse setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, daß unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Mai 1989 - 1 B 166.88 -, Buchholz 310 § 133 Nr. 202; BVerwG, Beschluß vom 16. Oktober 1989 - 7 B 108.89 -, NVwZ 1990, 360; BVerwG, Beschluß vom 19. Januar 1995 - 8 B 168.94 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 272. Daran fehlt es hier. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts im wesentlichen unveränderter tatsächlicher Umstände ist nicht bereits deshalb gegeben, weil der Kläger - wie er vorträgt - auch in Zukunft beabsichtigt, sich an Demonstrationen zu beteiligen und zu fotografieren, "wen, was und wo er wolle". Ungeachtet der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, zu welchem Zeitpunkt die strafprozessuale Beschlagnahme der Videokassette tatsächlich erfolgt ist, lassen die Ausführungen des Beklagten zum Zugriff auf das in Rede stehende Filmmaterial jedenfalls erkennen, daß er sich bei einer Sicherstellung von Bildaufnahmen an den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles orientiert und daß nicht generell Bildaufnahmen von Polizeieinsätzen unter Hinweis auf Verstöße gegen das Kunsturheberrechtgesetz sichergestellt werden. Dies hat der Einsatzleiter des Beklagten auf Nachfrage des Senats nochmals - sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft - in der mündlichen Verhandlung klargestellt. Die für die Sicherstellung der Videokassette des Klägers anlaßgebenden besonderen Umstände waren danach so spezifisch, daß die Wiederholung einer Situation wie am 26. November 1994 nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Bei der damaligen Demonstration kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen, bei denen zwei Molotowcoctails auf Polizeibeamte geworfen wurden; die Ausschreitungen führten zu einem Ermittlungsverfahren wegen versuchten Mordes und Landfriedensbruchs. Wie der Einsatzleiter des Beklagten sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, habe man im Hinblick auf die von Demonstrationsteilnehmern begangenen Straftaten in der Einsatzleitung - angesichts einer dürftigen Beweislage - gehofft, durch die Sicherstellung der Kassette weiteres Beweismaterial zu gewinnen. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ohne Darlegung näherer Einzelheiten auf eine Demonstration im März oder April 1997 am Bahnhof und - erst auf mehrfache gerichtliche Nachfrage - auf eine polizeiliche Aufforderung, das Filmen einzustellen bzw. die Videokassette herauszugeben, hingewiesen hat, lassen diese Angaben keine Rückschlüsse darauf zu, daß die vom Einsatzleiter des Beklagten geschilderte - auf die Umstände des Einzelfalles abstellende - polizeiliche Strategie in Frage gestellt wäre oder daß der polizeilich Zugriff auf die Videoaufnahmen des Klägers am 26. November 1994 nicht aus den dargelegten spezifischen Gründen - der Sicherung von Beweismitteln anläßlich gewalttätiger Demonstrationen - erfolgt wäre. Bei dieser Sachlage besteht unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr kein Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Form des Rehabilitationsinteresses ist schon deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil der Kläger ein solches nicht in Anspruch genommen hat. Er hat nachdrücklich betont, daß es ihm (nur) darum gehe, zukünftig ungehindert von polizeilichen Maßnahmen fotografieren zu können. Der erledigten Maßnahme selbst hat er keine - über die geltend gemachte Rechtswidrigkeit hinausgehende - besondere Bedeutung - etwa diskriminierender Art - zugemessen, wie er insbesondere in seinen Ausführungen zum Streitwert des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht hat. Vgl. hierzu den Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juni 1996 - 5 E 335/96 -. Auch ein sonstiges ideelles Interesse an der begehrten Feststellung besteht nicht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, kann erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Juni 1979 - 1 BvR 699/77 -, BVerfGE 51, 268 (279); BVerfG, Beschluß vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90, 728/92, 802 und 1065/95 -, BVerfGE 96, 27; BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - 1 C 49.64 -, BVerwGE, 26, 161 (168); BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - 1 C 31.72 -, BVerwGE 45, 51 (54); BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1981 - 1 C 78.77 -, BVerwG, DVBl. 1981, 1108 (1109); BVerwG, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, BVerwGE 87, 23 (25); BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2/95 -, BVerwG, NJW 1997, 2534 m.w.N. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben, weil der Kläger nicht von einem tiefgreifenden spezifischen Grundrechtseingriff betroffen war, wie er etwa bei einer Freiheitsbeschränkung, polizeilichen Mißhandlung, Telefonüberwachung oder Hausdurchsuchung vgl. hierzu die angegebenen Nachweise aus der Rechtsprechung gegeben ist. Bei der Sicherstellung der Videokassette des Klägers handelte es sich vielmehr lediglich um eine vergleichsweise geringfügige Beschränkung des Grundrechts auf Eigentum und der allgemeinen Handlungsfreiheit. Vgl. auch OVG NW, Urteil vom 13. November 1992 - 12 A 949/90 -, NWVBl. 1993, 192; zustimmend Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rdnr. 91 Fußn. 505. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).