Urteil
9 A 4761/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1218.9A4761.95.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Mit Bescheid vom 11. Dezember 1987 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger die für das Veranlagungsjahr 1986 für die Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage W. in die I. F. zu zahlende Abwasserabgabe auf 2.156,00 DM fest. Hierbei berücksichtigte er gemäß § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG 1976) den von dem Kläger für den 1. Januar 1989 angekündigten Anschluß der Betriebsstelle W. an das Gruppenklärwerk K. -W. und die damit beabsichtigte Entlastung der I. F. . Mit Schreiben vom 26. Januar 1990, eingegangen bei dem Beklagten am 29. Januar 1990, teilte der Kläger mit, daß sich die Inbetriebnahme der Betriebsstelle W. und der Druckleitungen zum Gruppenklärwerk K. -W. voraussichtlich auf den 30. Juni 1990 verschieben werde. Mit Bescheid vom 23. April 1992 forderte der Beklagte für das Veranlagungsjahr 1986 eine Abwasserabgabe in Höhe von 1.848,00 DM nach. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger fristgerecht die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Der festgesetzte Nachforderungsbetrag sei in der Sache unstreitig. Er hätte jedoch wegen des Ablaufs der zweijährigen Festsetzungsfrist nach § 77 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) nicht mehr festgesetzt werden dürfen. Der Kläger hat beantragt, den Nachforderungsbescheid des Beklagten vom 23. April 1992 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1993 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Die §§ 75 bis 80 LWG gäben für den Beginn der Festsetzungsfrist nichts her. Da insoweit einschlägige Regelungen fehlten, sei § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend anzuwenden. Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß hinsichtlich der Nachforderung Festsetzungsverjährung gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 LWG eingetreten sei. Mit dem Eingang der Mitteilung des Klägers über die Nichtinbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage zum 1. Januar 1989 bei dem Beklagten am 29. Januar 1990 habe der Lauf der zweijährigen Festsetzungsfrist begonnen. Diese sei am 29. Januar 1992 abgelaufen. Der Nachforderungsbescheid sei erst unter dem 23. April 1992 und damit verspätet erstellt worden. Eine analoge Anwendung des § 170 Abs. 1 AO 1977 sei schon aus rechtssystematischen Gründen ausgeschlossen. Da § 85 LWG bestimmte, aus dem Regelwerk der Abgabenordnung anwendbare Vorschriften im einzelnen anführe, sei die dortige Aufzählung als abschließend anzusehen. Im übrigen bestehe auch kein Bedarf für einen Rückgriff auf die Abgabenordnung, weil sich die hier gegebene Fallkonstellation zwanglos dem in § 77 Abs. 2 Satz 1 LWG geregelten Fall zuordnen lasse und hiermit für den Bereich der Festsetzung der Abwasserabgabe eine abschließende Sonderregelung zur Abgabenordnung geschaffen worden sei. Die hiergegen fristgerecht eingelegte Berufung begründet der Beklagte im wesentlichen wie folgt: § 77 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 2. Alt. i.V.m. § 75 LWG sei auf die Nachforderung von Abwasserabgaben auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 AbwAG nicht anwendbar. Darüber hinaus treffe den Abgabenpflichtigen im Falle des § 10 AbwAG keine Pflicht zur Vorlage einer Abgabeerklärung gemäß § 75 LWG. Insoweit sei die Mitteilung nach § 66 Abs. 2 LWG als Spezialvorschrift vorrangig. Daher liege es näher, § 77 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 1. Alt. LWG nicht nur auf die Fälle der erstmaligen Festsetzung der Abwasserabgabe, sondern auch auf die nachträgliche Festsetzung zu beziehen. Selbst wenn man, wie das Verwaltungsgericht, von der Anwendbarkeit des § 77 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 2. Alt. LWG ausgehe, könne die Endabrechnung nicht verfristet sein. Die Festsetzungsfrist beginne erst zu laufen, wenn die Anlage in Betrieb gegangen sei und dies gemäß § 66 Abs. 2 LWG rechtzeitig mitgeteilt worden sei. Eine endgültige Abschlußprüfung der Veranlagung nach § 10 Abs. 3 AbwAG erfolge somit erst nach Mitteilung der endgültigen Inbetriebnahme. Stelle man hierauf ab, sei die Festsetzung der Nachforderung nicht verjährt. Der Beklagte beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht er sich im wesentlichen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu gemäß § 101 Abs. 2 VwGO wirksam ihr Einverständnis erteilt haben. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Der Nachforderungsbescheid des Beklagten vom 23. April 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 1993 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtenen Heranziehung zu einer Nachforderung steht die für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 1986 maßgebliche Bestimmung des § 77 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 2. Alt. des Landeswassergesetzes vom 4. Juli 1979, GV NW S. 488, (LWG 1979) entgegen. § 77 Abs. 2 LWG 1979 findet auf die Festsetzung von Nachforderungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Abwasserabgabengesetzes vom 13. September 1976 (AbwAG 1976), BGBl. I S. 2721, berichtigt unter dem 30. September 1976, BGBl. I S. 3007, entsprechende Anwendung. Vgl. OVG NW, Urteil vom 16. März 1994 - 2 A 2220/92 -; Urteil vom 17. November 1998 - 9 A 2631/94 -. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich in bezug auf die Festsetzung rückwirkend - wie hier - nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG 1976 entstandener Abwasserabgaben aus § 77 Abs. 2 Satz 1 LWG 1979 sowohl die Dauer der Festsetzungsverjährungsfrist als auch deren Beginn. Hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist gilt § 77 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz LWG 1979, der für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 1986 eine zweijährige Festsetzungsverjährungsfrist statuiert; lediglich für die Veranlagungszeiträume 1981/1982 war gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz LWG 1979 wegen der mit der erstmaligen Erhebung der Abwasserabgabe verbundenen Schwierigkeiten die Verjährungsfrist auf 3 Jahre verlängert worden. Regelungen über den Beginn der Verjährungsfrist finden sich in § 77 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz LWG 1979 nicht. Sie ergeben sich jedoch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 77 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz LWG 1979, der den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist grundsätzlich auf den Zeitpunkt nach Ablauf des Veranlagungszeitraums bzw., im Fall der Abgabeerklärung, auf den Zeitpunkt seit der Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen bestimmt. Die Bezugnahme auf den Fall "der Abgabeerklärung" in § 77 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 2. Alt. LWG 1979 betrifft die Abgabeerklärung nach § 75 LWG 1979. Ziel der im Falle der Abgabeerklärung i.S.d. § 75 LWG 1979 abweichenden Bestimmung des Beginns der Festsetzungsverjährungsfrist ist offenkundig die Verhinderung des Eintritts der Festsetzungsverjährung in allen Fällen, in denen die Ermittlung der Abwasserabgabe von einer Mitwirkung des Abgabepflichtigen abhängt. Hierdurch wird gewährleistet, daß der Abgabepflichtige nicht durch das Zurückhalten der für die Festsetzung der Abwasserabgabe notwendigen Angaben und Unterlagen ungerechtfertigt in den Genuß der Festsetzungsverjährung gelangt. Damit wird zum einen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven und nachhaltigen Abgabeerhebung - nicht zuletzt zum Zwecke der Finanzierung von Fördermaßnahmen (vgl. § 13 AbwAG) - Rechnung getragen. Zum anderen kann der Abgabepflichtige nach Abgabe der entsprechenden (vollständigen) Mitteilungen und Vorlage der erforderlichen Urkunden davon ausgehen, daß nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist Forderungen ihm gegenüber nicht mehr festgesetzt werden können und die abgaberechtliche Behandlung dieses Veranlagungszeitraums zur Gewährleistung des Rechtsfriedens endgültig beendet ist. Dieses landesrechtliche System des Beginns der Festsetzungsverjährung (grundsätzlich nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, bei erforderlicher Abgabeerklärung erst mit dem Zugang der notwendigen Daten und Unterlagen) gilt für sämtliche und damit auch für die von § 77 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz LWG 1979 erfaßten Veranlagungszeiträume. Denn der abweichende Regelungsgehalt der beiden Halbsätze des Satzes 1 des § 77 Abs. 2 LWG 1979 erschöpft sich erkennbar in der - oben dargelegten - Differenzierung hinsichtlich der Länge der Festsetzungsverjährungsfristen für bestimmte Veranlagungszeiträume, ohne daß darüber hinaus auch eine unterschiedliche Regelung des Beginns dieser Fristen bezweckt war. Denn abgesehen von dem Umstand, daß § 77 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz LWG 1979 eine eigenständige abweichende Regelung des Beginns der Festsetzungsverjährungsfrist schon gar nicht enthält, fehlt es auch für eine nach Veranlagungszeiträumen differenzierende Bestimmung des Beginns der Festsetzungsverjährungsfrist an jeglichem sachgerechten Grund. Im Falle der Festsetzung rückwirkend nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 AbwAG 1976 entstandener Abwasserabgaben ist allerdings zu berücksichtigen, daß - anders als bei der unmittelbaren Anwendung des § 77 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 1. Alt. LWG 1979 - nicht auf den Veranlagungszeitraum abgestellt werden kann, d.h. das Kalenderjahr (vgl. § 11 Abs. 1 AbwAG 1976), für das die Abwasserabgabe rückwirkend entsteht, hier also das Veranlagungsjahr 1986. Denn ansonsten könnte nicht ausgeschlossen werden, daß im Zeitpunkt des Entstehens der Nachforderung die an den Ablauf des Veranlagungsjahrs (1986) anknüpfende Verjährungsfrist abgelaufen ist, bevor die Voraussetzungen für eine Nachforderung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 AbwAG 1976 überhaupt feststehen. Insoweit ist daher im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 77 Abs. 2 Satz 1 LWG 1979 auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem die Nachforderung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 AbwAG 1976 (rückwirkend) entstanden ist. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die vorgesehene Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage entgegen der ursprünglichen Planung endgültig nicht erfolgt oder aber in dem sich herausstellt, daß die tatsächliche Reinigungsleistung der - wie vorgesehen oder später - in Betrieb genommenen Anlage hinter der erwarteten Minderung der Schadeinheiten zurückbleibt (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 AbwAG 1976). Übertragen auf den vorliegenden Fall ist dies der 1. Januar 1989, da mit dessen Ablauf objektiv feststand, daß der Anschluß der Kläranlage W. an das Gruppenklärwerk K. -W. nicht, wie geplant, zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Von diesem Datum an entstand fortlaufend für jeden Tag der Verzögerung neu ein entsprechender Nachforderungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG 1976. Gemäß der Grundregel des § 77 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 1. Alt. i.V.m. § 85 Nr. 1 d LWG 1979 i.V.m. § 108 Abs. 1 AO 1977 und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB setzte danach für diesen grundsätzlich der Beginn der zweijährigen Festsetzungsverjährungsfrist des § 77 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz LWG 1979 fortlaufend mit Ablauf des 1. Januar 1989 und deren Ende entsprechend fortlaufend mit Ablauf des 1. Januar 1991 ein. Ebenso wie bei der Festsetzung der unmittelbar für den jeweiligen Veranlagungszeitraum entstandenen Abgabe bedarf es auch im Falle der Festsetzung der Nachforderung eines Korrektivs, um zu verhindern, daß der Abgabepflichtige sich durch Unterlassen von notwendigen Erklärungen, Mitteilungen und der Vorlage der erforderlichen Unterlagen in die Festsetzungsfrist "hineinrettet" und sich dadurch seiner Abgabepflicht endgültig entzieht. Denn gerade im Fall des § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 AbwAG ist die Ermittlung der Voraussetzungen für die rückwirkend entstandene Abgabe von der Mitwirkung des Abgabepflichtigen abhängig, der darüber zuverlässig Auskunft geben kann, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt die geplante Abwasserbehandlungsanlage in Betrieb genommen worden ist und welche Reinigungsleistung tatsächlich erbracht wird. Das insoweit erforderliche Korrektiv gewährleistet die entsprechende Anwendung des § 77 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 2. Alt. LWG 1979 dadurch, daß der Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist erst mit der Vorlage der für die Festsetzung der Nachforderung erforderlichen und vollständigen Erklärungen und Unterlagen einsetzt. Der Anwendung des § 77 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 2. Alt. LWG 1979 steht nicht entgegen, daß, wie der Beklagte meint, die genannte Regelung sich auf "die Abgabeerklärung" i.S.d. § 75 LWG 1979 bezieht. Denn § 75 LWG 1979 gilt angesichts der mit dieser Regelung erkennbar verbundenen Zielsetzung ebenfalls entsprechend für die Nachforderung rückwirkend nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 AbwAG entstandener Abwasserabgaben. Auch in diesem Fall kann die Abgabe nicht allein i.S.d. § 75 Satz 1 LWG 1979 aufgrund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt werden, da insoweit zusätzliche Informationen über die Inbetriebnahme/Nichtinbe-triebnahme der geplanten Abwasserbehandlungsanlage, im Fall der Inbetriebnahme zusätzliche Informationen über den konkreten Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der tatsächlich erzielten Reinigungsleistung erforderlich sind. Soweit § 75 Satz 1 LWG dem Abgabepflichtigen aufgibt, die erforderlichen Daten und Unterlagen spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorzulegen, ist im Fall der Nachforderung - wie im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 77 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 2. Alt. LWG 1979 - der Ablauf der Vorlagefrist nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Nachforderung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 AbwAG 1976 zu bestimmen. § 66 Abs. 2 LWG 1979 ist insoweit entgegen der Auffassung des Beklagten nicht lex specialis" zu § 75 LWG 1979, sondern ergänzt die dort geregelte Pflicht zur Vorlage von Daten und Unterlagen gegenüber der Festsetzungsbehörde um eine gegenüber dem damals zuständigen Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft bestehende Anzeigepflicht, die einen Monat nach der vorgesehenen Inbetriebnahme und damit ggf. unabhängig von der tatsächlichen Inbetriebnahme und vor der Entstehung einer etwaigen Nachforderung einsetzen kann; die in Erfüllung dieser Pflicht abgegebenen Erklärungen des Abgabepflichtigen mögen weitergehende Überprüfungen und im Fall der tatsächlichen Inbetriebnahme die zur Ermittlung etwaiger Nachforderungen notwendigen Feststellungen ermöglichen, sie beseitigen jedoch die den Abgabepflichtigen unmittelbar im Verhältnis zur Festsetzungsbehörde treffende allgemeine Erklärungspflicht nach § 75 LWG 1979 nicht. Angesichts der damit über § 77 Abs. 2 Satz 1 LWG 1979 spezialgesetzlich, abschließend und umfassend geregelten Festsetzungsverjährung kommt eine Modifizierung über § 170 Abs. 1 AO 1977 nicht in Betracht, zumal in der enumerativen und damit ebenfalls abschließenden Verweisungsnorm des § 85 LWG 1979 auf § 170 AO 1977 nicht Bezug genommen worden ist. Ist, wie hier, die zur Ermittlung der Nachforderung erforderliche Mitteilung des Klägers über die Nichtinbetriebnahme zum vorgesehenen Zeitpunkt notwendig i.S.d. § 75 LWG 1979 gewesen, so lagen mit dem Eingang der Mitteilung des Klägers vom 26. Januar 1990 bei dem Beklagten am 29. Januar 1990 alle für die Ermittlung der für das Jahr 1986 nachzufordernden Abgabe notwendigen Daten vor. Denn aus dieser Mitteilung war zu ersehen, daß die geplante Inbetriebnahme weder zum vorgesehenen Zeitpunkt (1. Januar 1989), noch überhaupt innerhalb des Jahres 1989 erfolgt und damit für das Jahr 1986 der Vergünstigungstatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1976 endgültig entfallen ist. Ab diesem Zeitpunkt begann daher die zweijährige Festsetzungsverjährungsfrist des § 77 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz 2. Alt. LWG 1979 (taggenau) zu laufen. Gemäß § 85 d LWG 1979 i.V.m. § 108 Abs. 1 AO 1977 und § 188 Abs. 2 BGB lief die Frist mit dem 29. Januar 1992 ab. Die Zustellung des angefochtenen, erst nach Ablauf der Frist unter dem 23. April 1992 erstellten Festsetzungsbescheides erfolgte damit in jedem Fall verspätet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.