Urteil
16 A 5938/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1221.16A5938.95.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die 1961 geborene Klägerin ist infolge eines Autounfalls, den sie am 2. Februar 1991 auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle erlitt, vollständig erblindet. Darüber hinaus zog sie sich bei dem Unfall unter anderem schwere Gesichtsverletzungen sowie teilweise komplizierte Sprungbeinbrüche zu; ihr Geruchs- und ihr Geschmackssinn sind auf Dauer schwer beeinträchtigt. Bis zum 28. März 1991 sowie vom 13. Mai bis zum 24. Mai 1991 befand sich die Klägerin in stationärer Krankenhausbehandlung. Seit dem 2. September 1991 nahm sie im Berufsförderungswerk D. an einer blindentechnischen Grundausbildung und daran anschließend seit dem 28. September 1992 an einer Ausbildung zur Telefonistin teil. Am 9. April 1991 ging beim Kreis C. , in dem die Klägerin zur Zeit ihres Unfalles gewohnt hatte, ein am 22. März 1991 von ihr unterschriebener Antrag auf Gewährung von Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlGG) ein; beigefügt war eine augenfachärztliche Bescheinigung, aus der die Erblindung der Klägerin hervorging. Nach Weiterleitung durch den Kreis erreichte der Antrag am 12. April 1991 den Beklagten. Mit Bescheid vom 28. Januar 1992 lehnte der Beklagte die Gewährung von Blindengeld zum weit überwiegenden Teil mit der Begründung ab, die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (im folgenden: Berufsgenossenschaft) habe der Klägerin rückwirkend für den Zeitraum ab 28. März 1991 den Höchstsatz des Pflegegeldes nach § 558 Abs. 3 RVO in Höhe von monatlich 1.802 DM bis zum 30. Juni 1991 und von monatlich 1.893 DM vom 1. Juli bis zum 2. September 1991 gewährt. Vorbehaltlich einer näheren Überprüfung durch die Berufsgenossenschaft sei anschließend das Pflegegeld nach § 558 RVO auf 60% des Höchstpflegegeldes (monatlich 1.135,80 DM) gesenkt worden. Da ausweislich der Bescheide der Berufsgenossenschaft bis zum 2. September 1991 60% des Pflegegeldes und in der nachfolgenden Zeit sogar das gesamte Pflegegeld wegen der Blindheit der Klägerin gewährt worden sei, liege insoweit eine anderweitige Leistung zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen vor, die der Höhe nach den etwaigen Anspruch auf Blindengeld (monatlich 883 DM bis zum 30. Juni 1991 und 928 DM seither) übersteige und daher nach § 3 Abs. 1 LBlGG vollständig verdränge. Anderes gelte lediglich für den Zeitraum vom 14. Mai bis zum 23. Mai 1991, in dem die Klägerin wegen eines Krankenhausaufenthaltes kein Pflegegeld von der Berufsgenossenschaft erhalten habe. Mit Schreiben vom 27. Februar 1992 hat die Klägerin Widerspruch mit der Begründung eingelegt, einer Anrechnung des erhaltenen Pflegegeldes nach § 558 RVO auf das Blindengeld stehe entgegen, daß diese beiden Ansprüche nicht kongruent seien. Aufgrund ihrer vielfältigen Unfallverletzungen hätte sie schon unabhängig von ihrer Erblindung Anspruch auf das Höchstpflegegeld nach § 558 RVO gehabt. Am 25. Mai 1992 setzte die Berufsgenossenschaft unter teilweiser Änderung ihres früheren Bescheides das Pflegegeld für die Klägerin rückwirkend zum 3. September 1991 auf 1.514,40 DM (80% des Höchstsatzes) fest. Durch Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 1993 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, sämtliche Leistungen an Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen mit Ausnahme bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche seien nach § 3 Abs. 1 LBlGG auf das nach Landesrecht vorgesehene Blindengeld anzurechnen. Da der Klägerin sowohl in der Zeitspanne bis zum 2. September 1991 als auch in der nachfolgenden Zeit mit Rücksicht auf die Erblindung Leistungen der Berufsgenossenschaft im Umfang von jeweils 60% des Höchstpflegegeldes nach § 558 RVO zugeflossen und diese Pflegegeldanteile höher als das Blindengeld nach dem LBlGG gewesen seien, könnten ungedeckt gebliebene blindheitsbedingte Mehraufwendungen nicht berücksichtigt werden. Hinzu komme noch, daß die Klägerin seit dem 28. März 1991 einen Zuschuß zum Unterhalt eines Blindenführhundes oder zu den Aufwendungen für fremde Führung in Höhe von monatlich zunächst 216 DM und nachfolgend 227 DM von der Berufsgenossenschaft erhalten habe. Am 5. Februar 1993 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat zur Begründung vorgetragen, sie habe in der Zeit vom 2. Februar bis zum 27. März 1991 wie auch in der Zeit vom 14. Mai bis zum 23. Mai 1991 kein Pflegegeld von der Berufsgenossenschaft erhalten. Sie habe nicht nur wegen ihrer Erblindung, sondern unabhängig davon auch wegen ihrer sonstigen schweren Verletzungen einen erheblichen Pflegebedarf gehabt; die vom Beklagten für richtig gehaltene Anrechnung des Pflegegeldes auf das Blindengeld laufe vor diesem Hintergrund darauf hinaus, sie allein deshalb schlechter zu stellen, weil sie darüber hinaus bei dem Unfall auch ihr Sehvermögen verloren habe. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 1992 und seinen Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 1993 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit seit dem 2. Februar 1991 Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat entsprechend dem Antrag des Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 21. August 1995 die Klage abgewiesen. Es hat in den Gründen ausgeführt, die Klage sei wegen des Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit Blindengeld für die Zeit vom 14. Mai bis zum 23. Mai 1991 gefordert werde, da für diesen Zeitraum Blindengeld gewährt worden sei. Unzulässig sei die Klage auch im Hinblick auf Leistungsansprüche seit dem 1. Februar 1993, weil es insoweit am Erfordernis einer abschließenden Verwaltungsentscheidung vor der Anrufung des Verwaltungsgerichts fehle. Für die Zeit vom 2. Februar bis zum 31. März 1991 sei die Klage zulässig, aber unbegründet, weil es insoweit an einem (rechtzeitigen) Antrag iSv § 9 LBlGG alter Fassung gefehlt habe. Im übrigen, das heißt für die Zeit vom 1. April bis zum 13. Mai 1991 sowie vom 25. Mai 1991 bis zum 31. Januar 1993, stehe dem Anspruch auf Blindengeld der Empfang des Pflegegeldes nach § 558 RVO entgegen. Mit ihrer Berufung, die sie nicht näher begründet hat, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Gewährung von Blindengeld in dem zeitlichen Umfang weiter, in dem die Klage vom Verwaltungsgericht für zulässig erachtet worden ist. Sie beantragt, den angefochtene Gerichtsbescheid zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 28. Januar 1992 und seines Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 1993 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 2. Februar bis zum 13. Mai 1991 sowie vom 25. Mai 1991 bis zum 31. Januar 1993 Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Ordner) sowie der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (6 Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg, weil die Klage in dem jetzt noch verfolgten Umfang nicht begründet ist. Die Klägerin hat für die Zeit vom 2. Februar bis zum 13. Mai 1991 sowie vom 25. Mai 1991 bis zum 31. Januar 1993 keinen Anspruch auf Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz und wird daher durch die ablehnenden Bescheide des Beklagten nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich das Landesblindengeldgesetz in Betracht, wobei für die Zeit bis zum 11. Dezember 1992 die Gesetzesfassung vom 16. Juni 1970 (GV.NW. S. 435), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1982 (GV.NW. S. 248; LBlGG a.F.), sowie für die nachfolgende Zeit die überwiegend am 12. Dezember 1992 in Kraft getretene Fassung vom 11. November 1992 (GV.NW. S. 447; LBlGG n.F.) heranzuziehen ist. Die Anspruchsvoraussetzungen dieser Vorschriften sind aber nicht erfüllt. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht zunächst in seiner von der Klägerin nicht unter Angabe von Gründen in Frage gestellten Einschätzung, daß für die Zeit bis zum 31. März 1991 einem Anspruch auf Blindengeld schon das Antragserfordernis nach § 9 Abs. 1 LBlGG a.F. entgegensteht. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LBlGG a.F. beginnt die Gewährung des Blindengeldes - vorbehaltlich der sonstigen Voraussetzungen - frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats; da die Klägerin den Antrag auf Blindengeldgewährung erst im Laufe des Monats April 1991 gestellt hat, kommt ein Anspruch für Zeiträume vor dem 1. April 1991 nicht in Betracht. Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht im Ergebnis auch darin überein, daß ein Blindengeldanspruch insgesamt, also auch für die Zeit vom 1. April bis zum 13. Mai 1991 sowie vom 25. Mai 1991 bis zum 31. Januar 1993, wegen der Leistungen der Berufsgenossenschaft an die Klägerin scheitert. Die Klägerin hat nämlich in einem Umfang, der die gesetzliche Höhe des Blindengeldes übersteigt, blindheitsbedingte Leistungen der Berufsgenossenschaft erhalten; diese anderweitigen Leistungen sind nach § 3 LBlGG a.F. bzw. gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LBlGG n.F. auf das Blindengeld anzurechnen und verdrängen dieses vollständig. Dieses Ergebnis kann aber nicht allein darauf gestützt werden, daß die Klägerin im streitrelevanten Zeitraum Pflegegeld nach § 558 Abs. 3 RVO durch die Berufsgenossenschaft bezogen hat. Der Senat geht, anders als das Verwaltungsgericht, nicht davon aus, daß das Pflegegeld nach § 558 Abs. 3 RVO in vollem Umfang mit dem Blindengeld zweckidentisch ist und kraft dieser Zweckidentität dem Anspruch auf Blindengeldgewährung mit der Folge einer gänzlichen Anspruchsversagung gegenübergestellt werden kann. Das Pflegegeld nach § 558 Abs. 3 RVO dient, wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, demselben Zweck wie die nach § 558 RVO vorrangig zu gewährende tatsächliche Pflege, nämlich der Gewährleistung der notwendigen (häuslichen) "Wartung und Pflege". Dieser in § 558 RVO verwendete Begriff beschränkt den Inhalt der zu gewährenden Hilfe wie auch der entsprechende Begriff in den §§ 68 ff. des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) - vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 25. März 1993 - 5 C 45.91 -, FEVS 43, 456 (464 f.) - auf die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden personenbezogenen Verrichtungen des täglichen Lebens, also etwa auf Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen, beim An- und Ausziehen, bei der Körperpflege und beim Essen und Trinken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 - 3 C 24.85 -, Buchholz 427.3 § 267 LAG Nr. 98; siehe auch schon BSG, Urteil vom 30. Oktober 1963 - 2 RU 135/62 -, BSGE 20, 66. Der Rahmen des Landesblindengeldgesetzes ist demgegenüber weiter gespannt. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes, wonach das Blindengeld "zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen" dient, ist klargestellt, daß es nicht lediglich um die Sicherstellung des aus der Blindheit herrührenden Pflegebedarfs, sondern um eine umfassende Entschädigung für finanzielle Zusatzbelastungen geht. Der umfassende, nicht auf die Gewährleistung des Pflegebedarfs beschränkte Zweck des Blindengeldes zeigt sich nicht zuletzt darin, daß einem Blinden, der sich in einer Anstalt, in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befindet, unter weiteren hier nicht zu erörternden Voraussetzungen das Blindengeld - lediglich - gekürzt werden kann (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LBlGG a.F. bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 LBlGG n.F.); ein beträchtlicher Teil des Blindengeldes verbleibt hingegen dem in der Einrichtung befindlichen Blinden, und zwar unabhängig vom Ausmaß der dort empfangenen Pflege. Daraus kann abgeleitet werden, daß die mit der Blindengeldgewährung verfolgten Zwecke über die Sicherstellung der Pflege hinausgehen, ohne daß sich die blindheitsbedingten Aufwendungen, die durch das Blindengeld ausgeglichen werden sollen, exakt und abschließend bestimmen lassen. Vgl. auch VGH BW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 6 S 1090/96 -, FEVS 48, 516. In entsprechender Weise wird auch für das (bundesrechtliche) Blindengeld nach § 67 BSHG, dem die Regelungen der Länder, also auch das nordrhein-westfälische Landesblindengeldgesetz, nachgebildet sind, ein über die Pflegegewährleistung hinausweisender Zweck angenommen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1967 - V C 212.66 -, BVerwGE 27, 270, vom 14. Mai 1969 - V C 167.67 -, BVerwGE 32, 89, und vom 4. November 1976 - V C 7.76 -, BVerwGE 51, 281; Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar (Loseblatt), 21. Lieferung (Dezember 1996), Rn. 37 zu § 67; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 7. Mai 1974 - 1 BvL 6/72 -, BVerfGE 37, 154 (166). Liegt demnach in dem Erhalt des Pflegegeldes nach § 558 Abs. 3 RVO noch kein Bezug von Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften zum Ausgleich aller blindheitsbedingten Mehraufwendungen, so daß deswegen zwar eine weitgehende, aber eben nicht eine vollständige Anrechnung auf das Blindengeld nach § 3 LBlGG a.F. bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LBlGG n.F. gerechtfertigt ist, erweist sich dennoch die gänzliche Leistungsversagung durch den Beklagten im Ergebnis als rechtlich zutreffend. Denn es kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Klägerin im streitrelevanten Zeitraum über das Pflegegeld nach § 558 Abs. 3 RVO hinaus weitere Leistungen der Berufsgenossenschaft erlangt hat, die über die Pflege- und Betreuungsaufwendungen hinaus auch ihre weiteren aus der Blindheit resultierenden Aufwendungen ausgeglichen haben. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die pauschalen Leistungen zum Unterhalt eines Blindenführhundes oder zu den Aufwendungen für fremde Führung in Höhe von monatlich zunächst 216 DM, dann 227 DM und schließlich 234 DM sowie zum Ausgleich des behinderungsbedingten Kleidermehrverschleißes von anfangs 46 DM bis letztlich 50 DM zu erwähnen, die ohne den Nachweis konkreter Aufwendungen, etwa durch Anschaffung eines Hundes, gewährt worden sind. Weiter schlägt zu Buche, daß die Berufsgenossenschaft der Klägerin auch erhebliche Einzelbeihilfen geleistet hat, die insgesamt geeignet waren, den verbleibenden, noch nicht durch das Pflegegeld nach § 558 Abs. 3 RVO und die genannten pauschalen Geldleistungen gedeckten blindheitsbedingten Bedürfnisse zu befriedigen. So hat die Berufsgenossenschaft der Klägerin im streiterheblichen Zeitraum vom 2. Februar 1991 bis zum 31. Januar 1993 die Anschaffung einer Reihe von technischen Hilfsmitteln bewilligt, etwa eines Teleskop-Taststockes (BA 11, Bl. 270), einer elektrischen Schreibmaschine mit Blindeneinrichtung, einer Blindenschriftbogenmaschine und Blindenschrift- Stenografiermaschine (BA 11, Bl. 319) sowie eines Vorlesegerätes (Personal-Reader mit Flachbett-Scanner; BA 11, Bl. 317; BA 10, Bl. 424 ff.); die Beschaffung eines Ultraschall-Leitgerätes war im maßgeblichen Zeitraum beabsichtigt und ist lediglich deshalb vorläufig unterblieben, weil das Mobilitätstraining der Klägerin noch nicht erfolgreich abgeschlossen war (BA 10 Bl. 461). Von den genannten Hilfsmitteln hatten zumindest der Taststock und das mit einem Anschaffungspreis von über 18.000 DM durchaus kostspielige Vorlesegerät nicht lediglich den Zweck einer beruflichen Rehabilitation, sondern waren auch geeignet und bestimmt, die Klägerin in ihrem privaten Lebensbereich zu fördern. Weiter hat die zuständige Berufsgenossenschaft auch die Kosten der Klägerin für ihre Wochenendheimfahrten aus dem Rehabilitationszentrum in D. übernommen, wobei ihr in Einzelfällen - falls eine Begleitung durch ihr bekannte Personen nicht gewährleistet war - sogar die Benutzung eines Taxis zugestanden worden ist. Daß es nach dem Ende des streitbefangenen Zeitraums zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und der Berufsgenossenschaft über die Tragung von Taxikosten kam, resultierte lediglich daraus, daß unterschiedliche Auffassungen zu der Frage bestanden, welche Art des Transports der Klägerin im Hinblick auf ihre Behinderung zugemutet werden konnte, ob also mit anderen Worten die Taxikosten in dem von der Klägerin angenommenen Umfang blindheitsbedingte Aufwendungen waren. Der Senat zweifelt nicht daran, daß die insgesamt gewährten berufsgenossenschaftlichen Leistungen, also das Pflegegeld nach § 558 Abs. 3 RVO, die genannten Aufwandspauschalen, die Einzelbewilligungen zur Anschaffung von Hilfsmitteln und die zumindest teilweise Übernahme von Fahrtkosten, geeignet waren, den mit der Blindheit der Klägerin zusammenhängenden finanziellen Mehrbedarf angemessen und in einem solchen Umfang zu decken, daß diese Leistungen als "Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften" iSv § 3 LBlGG a.F. bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LBlGG n.F. auf das dem Grunde nach zu gewährende Blindengeld anzurechnen waren und dieses in vollem Umfang entfallen ließen. Schließlich kann die Klägerin der Anrechnung (auch) des ihr zugeflossenen Pflegegeldes nach § 558 Abs. 3 RVO auf das Blindengeld nicht mit dem Bedenken erfolgreich entgegentreten, sie habe jedenfalls bis zum 2. September 1991 an einer Vielzahl unfallbedingter Verletzungen und Behinderungen gelitten und sei insbesondere wegen ihrer teilweise komplizierten Sprungbeinbrüche weitgehend an der selbständigen Fortbewegung gehindert gewesen, so daß bereits unabhängig von der Erblindung eine vollständige Pflegebedürftigkeit bestanden und das Pflegegeld nach § 558 Abs. 3 RVO mithin nicht der Deckung blindheitsbedingter Aufwendungen iSv § 3 LBlGG a.F. gedient habe. Denn abgesehen davon, daß entsprechend den obigen Ausführungen nicht allein das Pflegegeld als gegenüber dem Blindengeld vorrangige Leistung zu Buche schlägt, war für die Berufsgenossenschaft tatsächlich im wesentlichen (d.h. mit einem Anteil von 60%) die Erblindung der Klägerin für die Zuerkennung des Höchstsatzes des Pflegegeldes nach § 558 Abs. 3 RVO ausschlaggebend, wie sich mit hinlänglicher Deutlichkeit aus der Begründung des Bescheides der Berufsgenossenschaft an die Klägerin vom 9. Oktober 1991 ergibt; für eine lediglich hypothetische Bewertung des Grades der Pflegebedürftigkeit ohne die Blindheit ist demgegenüber kein Raum. Zum anderen ändern unterschiedliche Auffassungen der Beteiligten über die Anteile der diversen Verletzungen und Behinderungen an der Pflegebedürftigkeit der Klägerin nichts daran, daß die Klägerin in der Zeit bis zum 2. September 1991 den Höchstbetrag des Pflegegeldes nach § 558 Abs. 3 RVO erhalten hat und folglich nach der Konzeption der Vorschriften über medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen in der Reichsversicherungsordnung der gesamte pflegerische Bedarf gedeckt worden ist; Anhaltspunkte für einen überschießenden blindheitsbedingten Pflegebedarf, der ohne die Gewährung von Blindengeld nicht hätte gedeckt werden können, bestehen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.