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Beschluss

16 A 6294/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0121.16A6294.96.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstrecckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstrecckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Der Senat weist die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO in der Fassung des Sechsten VwGO-ÄndG vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626, durch Beschluß zurück, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Die Berufung mit dem sinngemäß gestellten Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. April 1994 und des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises U. vom 17. Mai 1994 zu verpflichten, den Klägern ab dem 1. März 1994 Sozialhilfe nach Regelsätzen zu gewähren, hat keinen Erfolg, denn sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, mit der es auf seine Ausführungen im Prozeßkostenhilfebeschluß vom 27. September 1996 Bezug nimmt, abgelehnt. Der Senat macht sich zur Begründung seiner Entscheidung die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu eigen und sieht insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung ab. Mit der Berufung ist nichts vorgetragen worden, das Anlaß gibt, von der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten nach § 9 Abs. 1 AsylbLG in der hier maßgeblichen Fassung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) keine Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Dies entspricht § 120 Abs. 2 BSHG in der Fassung durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30. Juni 1993, aaO. Auf die besonderen gegenüber dem Bundessozialhilfegesetz eingeschränkten, zudem vom Sachleistungsgrundsatz beherrschten Leistungen nach den §§ 3 bis 7 AsylbLG sind jedoch u.a. diejenigen Personen nicht beschränkt, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt sind und eine Duldung erhalten haben, weil ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten haben. Auf diesen Personenkreis ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. das Bundessozialhilfegesetz entsprechend anzuwenden. Die Kläger haben nicht nachzuweisen vermocht, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die insoweit eine Ausnahme gegenüber § 9 Abs. 1 AsylbLG darstellt, in ihrem Fall erfüllt sind. Eine Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. ist ausgeschlossen, weil der Abschiebung der Kläger ein Hindernis entgegensteht, von dem - gemessen an objektiven Kriterien - nach Ausschöpfung aller möglichen Erkenntnismittel davon auszugehen ist, daß sie es zu vertreten haben. Im Ausgangspunkt gilt insofern nämlich, daß ein auf dem Verlust von Reisedokumenten beruhendes Abschiebungshindernis von den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten regelmäßig im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG zu vertreten ist, sofern keine besonderen anderweitigen Umstände vorliegen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 14. September 1994 - 6 S 2074/94 -, FEVS 46, 27. Allein die bloße Behauptung eines nicht zu vertretenden Hindernisses genügt den Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 AsylbLG also nicht. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 24. November 1994 - 8 B 2675/94 -, FEVS 45, 463. Es muß vielmehr der Nachweis für eine atypische Situation geführt werden, nach der der Verlust der Ausweispapiere ausnahmsweise nicht dem Asylbewerber zuzurechnen ist. Daran fehlt es hier auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens. Die zu dem Vortrag, die Personalpapiere seien ihnen bei Einreise in Berlin behördlicherseits abgenommen worden, ergänzend aufgestellte Behauptung der Kläger, die Papiere seien in Berlin nicht ordnungsgemäß verwahrt worden und deshalb nicht auffindbar, ist durch nichts belegt und - wie schon ihr bisheriger Vortrag - gemessen am Geschehensablauf höchst unwahrscheinlich. Es bestehen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft des Landeseinwohneramts Berlin vom 9. März 1992, die Ausweispapiere befänden sich nicht bei der Berliner Ausländerbehörde und es sei weder ein Eingang noch ein Abgang eines Passes registriert. Da sich die Kläger nicht schon bei der Ankunft in B. als Asylbewerber gemeldet haben, bestand dort keinerlei Anlaß, ihre Papiere einzubehalten. In einem solchen Fall hätten die Kläger zudem auch ersatzweise andere Legitimationsunterlagen ausgehändigt bekommen. Die Einlassung der Kläger, ihnen seien die Dokumente abgenommen worden, gewinnt unter diesen Umständen auch durch ständige Wiederholung nicht an Glaubwürdigkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.