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Urteil

20 A 3007/97.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0128.20A3007.97A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die 1944 geborene Klägerin zu 1) und ihre 1982, 1979 und 1989 geborenen Kinder, die Kläger zu 2) bis 4), sind afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reisten sie Anfang März 1995 aus B. nach Pakistan. Am 1. April 1995 gelangten sie mit einer weiteren Tochter der Klägerin zu 1), der Klägerin im Verfahren 20 A 3008/97.A, auf dem Luftweg über den Flughafen Frankfurt/Main in das Bundesgebiet. Sie beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte. Gegenüber dem Grenzschutzamt gab die Klägerin zu 1) an, in B. sei ihr Leben in Gefahr gewesen. Sie habe beim Ministerium für höheres Bildungswesen gearbeitet. Ihr Ehemann sei Mitglied der Partei Najibullahs gewesen und habe der Parcham-Fraktion angehört. Er sei bei der B. -Bank tätig gewesen. Deshalb hätten Mujahedin ihn am 15. Februar 1995 an seiner Arbeitsstelle abgeholt. Nach drei Tagen hätten sie seinen Leichnam gebracht. Ihr - der Klägerin zu 1) - hätten die Mujahedin gesagt, ihr werde das gleiche geschehen, wenn sie noch einmal zur Arbeit gehe oder die Kinder zur Schule schicke. Da sie B. illegal verlassen und in Deutschland Schutz gesucht hätten, würden sie bei einer Rückkehr nach B. sofort getötet. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) ergänzte die Klägerin zu 1), ihr Ehemann sei ein engagierter Parteigänger Najibullahs gewesen. Als Bankfachmann in leitender Position sei er für die neuen Machthaber unverzichtbar gewesen. Auch sie - die Klägerin zu 1) - habe zunächst weiter als Angestellte im Ministerium gearbeitet. Wiederholte Drohungen von Mujahedin, die Arbeitsplätze aufzugeben, hätten sie wegen der seinerzeit verkündeten Amnestie zunächst nicht ernstgenommen. Als ihr Ehemann jedoch am 15. Februar 1995 inhaftiert worden sei, sei dies für sie das Signal gewesen, nicht mehr zur Arbeit zu gehen. Die Mujahedin hätten ihr bei der Übergabe des Leichnams mitgeteilt, ihr Ehemann habe für die frühere Regierung gearbeitet und sei deshalb als Kommunist und Ungläubiger mit dem Tod bestraft worden, und sie sowie die Kinder bedroht. Nach der Beerdigung des Ehemannes hätten sie sich aus Angst zunächst zu Verwandten und dann nach Pakistan begeben. Das Bundesamt lehnte den Asylanerkennungsantrag mit Bescheid vom 4. Juli 1995 ab. Gleichzeitig stellte es fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach B. zur Ausreise auf. Der Bescheid wurde den Klägern am 20. Juli 1995 zugestellt. Am 28. Juli 1995 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben vorgetragen, ihr Ehemann bzw. Vater sei seit 1970 aktives Mitglied der DVPA gewesen. In der Bank sei er Leiter der Abteilung für Außenhandelsbeziehungen gewesen. Die Klägerin zu 1) habe zuletzt in der Personalabteilung des Ministeriums gearbeitet. Ihr Vorgesetzter habe sie mehrfach aufgefordert, nicht mehr zu kommen, weil ihr Ehemann zu den Gegnern zähle; sie habe aber Geld verdienen müssen. Von den Mujahedin werde die Familie als "Hezbi-Familie" angesehen und, nachdem Rabbani Anfang 1994 den Heiligen Krieg ausgerufen habe, entsprechend verfolgt. Frauen hätten in B. keine Rechte. Nähere Verwandte hätten sie - die Kläger - in B. nicht mehr. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 4. Juli 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß hinsichtlich der Klägerin zu 1) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Hiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluß vom 8. Dezember 1997 zugelassene Berufung des Beteiligten. Der Beteiligte macht geltend, in B. fehle es an einer staatlichen oder staatsähnlichen Herrschaftsgewalt. Der Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte auch verpflichtet wird, zugunsten der Kläger zu 2) bis 4) festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juli 1995 zu verpflichten festzustellen, daß Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG vorliegen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Macht der Taliban sei jedenfalls in den pashtunischen Siedlungsgebieten stabil und als quasi-staatliche Herrschaft anzusehen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie auf die in der Anlage zur Ladung benannten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zusätzlich eingeführten Erkenntnisse zur Situation in B. Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Beteiligten hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere vom Beteiligten fristgerecht und inhaltlich ordnungsgemäß begründet worden (§ 124 a Abs. 3 Sätze 1 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Berufung ist auch begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens, mit dem der Beteiligte das Ziel der Abweisung der Klage in vollem Umfang verfolgt, sind die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) und auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, aber auch die Ansprüche auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG sowie die Anfechtung der Abschiebungsandrohung. Hinsichtlich der Klägerin zu 1) hat das Verwaltungsgericht politische Verfolgung (Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG) bejaht; hinsichtlich der Kläger zu 2), 3) und 4) hat es den Asylanerkennungsanspruch aus § 26 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) abgeleitet und von einer Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG abgesehen (§ 31 Abs. 5 AsylVfG). Die fortdauernde Rechtshängigkeit des Asylbegehrens der "stammberechtigten" Klägerin zu 1) bedeutet angesichts der entsprechenden Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG auf das Familienasyl von Kindern, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 9 C 31.97 -, daß hinsichtlich der Kläger zu 2), 3) und 4) wegen ihres den Schutz des Art. 16 a GG und des § 51 Abs. 1 AuslG uneingeschränkt umfassenden Klagebegehrens auch über die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu befinden ist (§§ 13 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG). Wegen ihres Nachrangverhältnisses zu den Ansprüchen aus Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG fallen die - hier insgesamt noch unbeschiedenen - Ansprüche zu § 53 AuslG in der Rechtsmittelinstanz automatisch an, wenn der Beteiligte gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem vorrangigen Klagebegehren Rechtsmittel einlegt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341 (345) und - 9 C 19.96 -, InfAuslR 1997, 420; Senatsurteil vom 28. Mai 1998 - 20 A 6805/95.A -, amtlicher Umdruck S. 8. Die Kläger verdeutlichen ihr Klageziel mit ihrem Antrag im Berufungsverfahren. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil sie nicht politisch Verfolgte sind (Art. 16 a GG) und - hinsichtlich der Kläger zu 2), 3) und 4) - mangels eines "Stammberechtigten" auch Familienasyl nicht zuerkannt werden kann (§ 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG); die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen deshalb ebenfalls nicht vor. Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische oder religiöse Überzeugung oder an für ihn unverfügbare persönliche Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. Derartige Verfolgungsgefahren müssen - für den vorgestellten Fall der Rückkehr des Betreffenden in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat - aktuell und für absehbare Zeit drohen. Im Falle der Kläger muß sich die Feststellung drohender politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen lassen. Der sogenannte herabgestufte Prognosemaßstab, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191, kommt ihnen nicht zugute, denn sie haben B. nicht vorverfolgt verlassen. Insoweit mag auf sich beruhen, ob die Kläger vor ihrer Ausreise aus B. in eigener Person und in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale Verfolgungsmaßnahmen von asylerheblichem Gewicht erlitten haben bzw. unmittelbar von solchen Maßnahmen bedroht waren oder ob die von ihnen vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus B. ihren Ursprung in den allgemeinen Erscheinungsformen des seinerzeitigen Bürgerkriegs, insbesondere in den befürchteten Folgen des willkürlichen Machtmißbrauchs der Bewaffneten hatten. Dies bedarf keiner Vertiefung; denn jedenfalls wiesen die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen in dem für die Beurteilung entscheidenden Zeitpunkt der Ausreise aus B. im Jahre 1995 keinen politischen Charakter auf. Der Staat B. war zu diesem Zeitpunkt infolge des Bürgerkriegs handlungsunfähig; eine zu politischer Verfolgung fähige staatsähnliche Organisation bestand nicht. Zur Begründung dieser Bewertung wird Bezug genommen auf die nachfolgenden Ausführungen zur Frage einer den Klägern jetzt drohenden Verfolgung. Der von den Klägern geltend gemachte Schutzanspruch scheitert - unabhängig von allem anderen - daran, daß eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die von ihnen befürchteten Verfolgungshandlungen könnten politischen Charakter haben, nicht erkennbar ist. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AuslG ist ausnahmslos staatliche Verfolgung. Staatlicher Verfolgung steht gleich, wenn die Verfolgungshandlungen von einer Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt ausgehen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., S. 333 m.w.N.; BVerwG, Beschluß vom 19. August 1998 - 9 B 808.98 - m.w.N. der st. Rspr. Träger von Herrschaftsmacht sind die Staaten. Die Herrschaftsmacht ist es, welche die Staaten befähigt, den Frieden im Inneren zu sichern und so dem Individuum ein menschenwürdiges Leben in Gemeinschaft mit anderen zu ermöglichen. Das zentrale Merkmal von Staaten ist eine organisierte Herrschaftsmacht mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol, die auf einem begrenzten Territorium über eine sich als Schicksalsgemeinschaft verstehende Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausgeübt wird. Politische Verfolgung ist gleichsam die Kehrseite hiervon, nämlich der Mißbrauch hoheitlicher Herrschaftsmacht durch Ausgrenzung einzelner aus der übergreifenden Friedensordnung wegen unverfügbarer persönlicher Merkmale wie Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung. Im Falle der Verfolgung durch den Heimatstaat bietet das Asylrecht eine subsidiäre Zuflucht. Diese Sichtweise begrenzt zugleich den Schutzbereich des Asylgrundrechts aus Art. 16 a Abs. 1 GG; sie gilt gleichermaßen für den asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG und für den Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A und 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention). Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15.96 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 10; Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 190 (S. 103 f.) m.w.N. In B. besteht zur Überzeugung des Senats weiterhin - im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung und auf absehbare Zeit - keine zentrale, sämtliche Regionen des Landes übergreifende Staatsmacht, die in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und ordnungsrechtlicher Hinsicht eine gesamtstaatliche Friedensordnung durchsetzen und erhalten könnte. Auch regional gesehen mangelt es nach wie vor an gesellschaftlich-politischen Strukturen, die als staatsähnliche (Friedens-)Ordnung anzuerkennen wären. In diesem Sinne bereits Urteile des Senats vom 4. Dezember 1997 - 20 A 7316/95.A und 20 A 5192/96.A - in Anknüpfung an Urteile vom 16. November 1995 - 20 A 7316/95.A und 20 A 10307/90 -; st. Rspr. Für den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ergibt dies eine verständige Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel, vor allem der Auskünfte des Auswärtigen Amtes (AA), der Berichte von amnesty international (ai), des von den Vereinten Nationen eingesetzten Beobachters, des Deutschen Orient-Institutes, des freien Journalisten Danesch und der einschlägigen Pressemeldungen. Diese Quellen vermitteln ein derart dichtes Bild von den Geschehnissen und Zuständen, daß auch in Würdigung des diesbezüglichen Vorbringens der Kläger weitere Aufklärung nicht angebracht erscheint. Die tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen sind für die Zeit seit der sowjetischen Intervention Ende 1979, mit der die Massenflucht aus B. einsetzte, wie folgt zu charakterisieren: B. gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Es ist streng islamisch geprägt und wird seit je von dem überwiegenden pashtunischen Bevölkerungsteil dominiert. Die Vielzahl weiterer vorhandener Ethnien (Usbeken, Tadschiken, Hazaras u.a.m.) provozierte allerdings immer wieder tiefliegende Konflikte. Stammes- und Clanverbindungen stehen von jeher im Vordergrund des Geschehens, hinderten aber übergreifende Verbindungen nicht, sofern dies durch momentane Übereinstimmung in anderen Interessen geboten schien (UNHCR an VGH Baden-Württemberg vom 15.6.1993). Auf dieser Grundlage herrscht in B. seit nahezu 20 Jahren ein anscheinend nicht zu befriedender Bürgerkrieg mit einer Vielzahl unversöhnlicher Kontrahenten, die nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten unvorhersehbar wechselnde Koalitionen eingehen. Nach der sowjetischen Intervention bemühte sich das herrschende kommunistische Regime verstärkt um eine Konsolidierung der innenpolitischen Situation. Das kommunistische Programm besaß jedoch keine tragfähigen Traditionen und fand in der Bevölkerung, die überwiegend einem an den überlieferten Wert- und Verhaltensvorstellungen orientierten Islam anhing, keine verläßliche Zustimmung. Von den Machthabern wurde das Programm letztlich nur als eine Gelegenheit gesehen und genutzt, die eigenen Herrschaftsambitionen gegenüber den hergebrachten Strukturen durchzusetzen (Deutsches Orient-Institut vom 12.5.1995; AA an BMJ vom 8.1.1981). Die Regierung stieß daher auf starke Ablehnung in der Bevölkerung, die die traditionellen Strukturen vor allem auch durch den zentralistischen Anspruch der "Revolution", ihre als anti-islamisch empfundene Ideologie und die zur Realisierung der kommunistischen Parteiziele durchgeführten Maßnahmen bedroht sah. Millionen von Afghanen flohen und fanden Aufnahme in erster Linie in den benachbarten Staaten Pakistan und Iran. Von dort entfaltete sich der mit militärischen Mitteln operierende und vom Ausland mit Geld sowie Waffen geförderte Widerstand der sogenannten Mujahedin. Binnen kurzem eskalierten die Auseinandersetzungen zu einem mit großer Härte geführten Bürgerkrieg, in dem die Regierung mit Hilfe der sowjetischen Truppen nur einen Teil des Landes, insbesondere die Hauptstadt Kabul sowie - mit Einschränkungen - die übrigen großen Städte und die Straßenverbindungen, kontrollierte (AA Lageberichte vom 21.1.1988 und 15.3.1987; AA an BMJ vom 8.1.1981). Die Opposition war von Anfang an in eine Vielzahl unterschiedlicher Gruppen aufgespalten, die jeweils für sich selbständige und voneinander abweichende bis gegensätzliche ethnische, ideologische und - in eigenständiger Interpretation des Islam - religiöse Ziele verfolgten; in den jeweiligen Operationsgebieten in B. bestimmten sie ihr Handeln selbst. Trotz des Abzugs der sowjetischen Truppen, der im Februar 1989 beendet war, hielt sich die Regierung unter Najibullah zunächst noch an der Macht. Grund hierfür war aber weniger die Stärke der Regierung, sondern vielmehr die Schwäche der verschiedenen Mujahedin-Gruppen, die in sich völlig zerstritten in Erwartung des Sieges ohne einheitliche politische und militärische Führung waren und ihre tiefgreifenden Unterschiede und Differenzen hinsichtlich ethnischer, politischer und religiöser Ziele nicht beilegen konnten, sondern jeweils für sich die Macht beanspruchten und sich dem Machtanspruch anderer nicht beugen wollten. Zudem bot die Fortsetzung des Bürgerkrieges die Möglichkeit zu lukrativen Waffen- und Drogengeschäften. Die Regierung behielt die Kontrolle über einige große Städte, während die Mujahedin die ländlichen Gebiete erobert hatten. Die Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Gruppen wurden nicht nur mit politischen Mitteln, sondern mit zunehmender Häufigkeit und Intensität auch mit militärischen Mitteln und in verbissenen Kämpfen ausgetragen (AA Lageberichte vom 10.4.1989, 24.10.1989, 19.9.1990, 14.1.1991, 12.12.1991). Ein verfolgungsfreier Aufenthalt in den "befreiten" Gebieten hing vom Gleichklang zwischen der jeweiligen Person und der jeweils lokal herrschenden Mujahedin-Gruppe hinsichtlich politischer Überzeugung, Religions- und Stammeszugehörigkeit ab; die Rückkehr der Flüchtlinge stieß wegen der fortdauernden Kämpfe, der weiten Verwüstung des Landes, der gewalttätigen Auseinandersetzungen, der marodierenden Bewaffneten und des generell mangelnden Vertrauens in die Wiederherstellung von Recht und Ordnung auf erhebliche Schwierigkeiten (AA Lagebericht vom 12.12.1991). Die Sicherheit rückkehrender Flüchtlinge hing von den lokalen Kommandanten ab; Gegner der jeweiligen lokalen Machthaber waren Gefährdungen bis hin zur Ermordung ausgesetzt (AA Lageberichte vom 12.12.1991 und 23.6.1992). Nur in wenigen Gebieten bestand für Rückkehrer einigermaßen Sicherheit. Im übrigen waren neben militärischen Aktionen Bandentum und willkürliche Verwaltungspraktiken der Mujahedin die Regel (Ermacora an OVG Rheinland-Pfalz vom 4.5.1992). Die politischen Verhältnisse waren in erster Linie von ethnischen Fragen geprägt; die ethnische Zugehörigkeit entschied über das Bestehen einer Existenzgrundlage im Falle der Rückkehr (Deutsches B. Komitee an OVG Rheinland- Pfalz vom 5.5.1992). Das Kräfteverhältnis veränderte sich zum Nachteil der Regierung erst, als der usbekische General Dostum mit seiner Miliz die Fronten wechselte und eine Allianz mit den Kräften um den tadschikischen Mujahedinführer Rabbani einging. Rabbani hatte den notwendigen militärischen Rückhalt im tadschikischen Mujahedin-Kommandanten Massud. Im April 1992 brach das kommunistische Regime zusammen. Ein nach dem Fall von Kabul eingesetzter, von mehreren Mujahedin-Führern getragener Übergangsrat unter Mojaddedi sollte Wahlen vorbereiten. Diesen Plan lehnten indes andere Mujahedin- Gruppen, u.a. der seinerzeit mächtige pashtunische Führer Hekmatyar, von vornherein ab (AA Lageberichte vom 18.12.1992 und 23.6.1992; ai B. - Neue Formen der Gewalt vom September 1992; Ermacora in: Interim report on the situation of human rights... vom 17.11.1992). Es gelang dem Übergangsrat daher nicht, effektiven Einfluß auf die weitere Entwicklung der Machtverhältnisse zu gewinnen oder sich gar selbst als durchsetzungsfähigen Machtfaktor im Land oder auch nur in Teilen des Landes zu etablieren. Die Polarisierung nahm, nachdem der frühere gemeinsame Feind, die "gottlosen" Kommunisten, weggefallen war, zu; die gegenläufigen Machtbestrebungen verhinderten jede aussichtsreiche Übereinkunft über eine Beendigung der Kämpfe. Jegliche Ordnung brach mit dem Sturz des kommunistischen Regimes zusammen; allgemeine Gesetzlosigkeit griff um sich. Wahllose Erschießungen, Ermordungen, Folterungen, Entführungen und Plünderungen waren an der Tagesordnung. Der Machtkampf führte bei vielfach wechselnden militärischen Erfolgen bzw. Niederlagen zur Anarchie. Kabul wurde von mehreren Gruppen beherrscht, die jeweils einzelne Regierungseinrichtungen an sich brachten; das übrige Land unterstand den jeweiligen örtlichen Kommandanten (AA Lageberichte vom 25.11.1993, 23.6.1993, 5.4.1993, 18.12.1992; Ermacora vom 17.11.1992 und in: Final report on the situation of human rights... vom 18.2.1993). Diese gehörten zwar im allgemeinen zu einer der großen Mujahedin-Gruppen, gingen aber gleichwohl jeweils für sich - autonom - und völlig wahllos sowie willkürlich vor; sie waren niemandem verantwortlich (ai B. - Die politische Krise und die Flüchtlinge vom September 1993; Ermacora vom 18.2.1993 und in: Interim report on the situation of human rights... vom 16.11.1993). Das Land unterlag weiterhin den Bedingungen des Bürgerkrieges. Verhandlungen zur Beilegung der Kämpfe und Abkommen u.a. zur Bildung einer Regierung unter Beteiligung aller oder doch der wichtigsten Kontrahenten blieben ohne durchgreifendes Ergebnis. Die Auseinandersetzungen hielten mit unterschiedlichen räumlichen Schwerpunkten und wechselnder Intensität unverändert an. Dabei gingen die rivalisierenden Mujahedin-Gruppen und Milizen wechselnde Bündnisse ein, die nach aktuellen Opportunitätsgesichtspunkten auf der Grundlage zeitweiliger Übereinstimmungen in ethnischen, politischen oder sonstigen Interessen mit taktischer Zielsetzung gebildet wurden (AA Lagebericht vom 25.11.1993; ai vom September 1993; Ermacora in: Final report on the situation of human rights... vom 14.2.1994, 16.11.1993, 18.2.1993). Die einzelnen Gruppen versuchten, ihren jeweiligen regionalen Einflußbereich zu festigen. Kabul, das als Hauptstadt des Landes ein Symbol für dessen Einheit und den Machtanspruch bildet, war Ort zeitweilig massiver Kämpfe, die auch auf andere Landesteile übergriffen. Um Herat, beherrscht von Khan, und um Mazar-i- Sharif unter Dostum bildeten sich vergleichsweise "stabile" Regionen heraus, was aber am maßgebenden Einfluß der lokalen Kommandanten nichts änderte. Die einzelnen bewaffneten Gruppen agierten vollkommen straflos. Keine der führenden Personen verkörperte einen Machtfaktor, der in der Lage gewesen wäre, der Bevölkerung Sicherheit zu geben (AA Lageberichte vom 9.9.1994 und 25.11.1993; Ermacora vom 14.2.1994 und vom 16.11.1993; Danesch vom 21.12.1994). Ungeachtet der politischen, ideologischen oder religiösen Grundlagen versöhnten und verfeindeten sich die einzelnen Mujahedin- und Miliz-Gruppen zur Erlangung persönlicher Vorteile im Ringen um die Macht; jeder arbeitete für sich, um seinen Einfluß auf Kosten anderer zu mehren. Das Land war in mehrere Teilbereiche aufgespalten, die unter der Kontrolle unterschiedlicher lokaler Autoritäten standen und vielfach bloße für den Augenblick gegründete Zweckbündnisse eingingen (AA an VG Gießen vom 6.10.1994 und an VG Würzburg vom 19.9.1994; ai, B. - Die Krise der Menschenrechte und die Flüchtlinge vom Februar 1995; Danesch vom 28.3.1995). Ende 1994 griffen die pashtunisch-sunnitischen Taliban in die Auseinandersetzung in B. ein - eine fundamentalistisch-islamistische Sammelbewegung von "Koranschülern", deren Ziel es ist, ganz B. zu erobern, zu einigen und einen radikal-islamischen Gottesstaat zu errichten. Die Taliban eroberten mit pakistanischer Unterstützung in kürzester Zeit und nahezu widerstandslos den Südwesten des Landes und drangen bis vor Kabul vor. Dabei nahmen sie eine große Zahl von Überläufern aus den Mujahedin- Gruppen auf. In den von ihnen eroberten Gebieten gingen sie zur Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage, insbesondere zur Sicherung der Handelswege, gegen die örtlichen Mujahedin und Milizen vor, ohne indessen die militärische Bedeutung der lokalen Kommandanten durchgreifend zu beseitigen; diese schlossen sich ihnen vielfach an (Ermacora in: Final report on the situation of human rights... vom 20.1.1995; Deutsches Orient-Institut vom 19.4.1996; AA Lagebericht vom 2.11.1995; Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42047). Vgl. bereits Senatsurteile vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A und 20 A 10307/90 -. Alle maßgebenden Gruppierungen gingen von der fortbestehenden Einheit Afghanistans aus. Im März 1995 wurden die Taliban vor Kabul, das Rabbani/Massud zwischenzeitlich unter Ausschaltung der übrigen Mujahedin-Gruppierungen vollständig in ihre Hand bekommen hatten, geschlagen und anschließend weit nach Süden zurückgedrängt. Ab Sommer 1995 verschärften sich nach neuerlichen vergeblichen Bemühungen um eine Verhandlungslösung abermals die Kämpfe. Den Taliban gelang es - letztlich kampflos -, Herat einzunehmen. Im Mai 1996 gingen Hekmatyar und Rabbani, die sich zuvor erbittert bekämpft hatten, eine Allianz ein, um Kabul gegen die vorrückenden Taliban zu verteidigen. In den folgenden Monaten drangen Taliban-Milizen nach Osten vor. Nach heftigen Kämpfen rückten sie im September 1996 in Kabul ein. Es kam zu Hinrichtungen regierungstreuer Kommandanten; der frühere Präsident Najibullah und sein Bruder wurden aus einem UN-Gebäude verschleppt und getötet. Die Regierung Rabbani zog sich mit ihren Truppen nach Norden/Nordosten zurück. Auch tausende Zivilisten verließen die Stadt, ebenso fast alle noch verbliebenen ausländischen Diplomaten. Der zum Führer der Taliban bestimmte Mullah Mohammed Omar setzte einen sechsköpfigen Verwaltungsrat ein und rief einen islamischen Gottesstaat aus, der auf der Grundlage des Rechts der Sharia errichtet werden soll. Die Regeln des verkündeten Sittenkodex werden seitdem streng überwacht, Verstöße mit drakonischen (Körper-)Strafen geahndet (Danesch vom 5.4.1997; ai B. - Schwere Übergriffe im Namen der Religion vom November 1996; Arendt-Rojahn/Freckmann/ Pfaff, Bericht zur Lage in B. vom Februar 1997; United Nations: Situation of human rights... vom 11.10.1996; European Union vom 2.4.1998). Bei ihrem weiteren Vorstoß nach Norden trafen die Taliban auf ein gegen sie gerichtetes Bündnis zwischen den Kräften um Dostum, Rabbani, Massud und den schiitischen Milizführer Khalili. Angriffe und Gegenangriffe mit zeitweiligen Geländegewinnen bzw. -verlusten wechselten sich ab; Kabul wurde - bei einem Frontverlauf unweit der Stadtgrenzen - zeitweise bombardiert. Diplomatische Versuche zur Beilegung der Kämpfe schlugen weiterhin fehl. Angeboten Dostums und Massuds, eine Machtteilung vorzunehmen, erteilten die Taliban deutliche Absagen (AA Lageberichte vom 16.10.1996 und 20.12.1996; Paik in: Final report on the situation of human rights... vom 20.2.1997). Im Mai 1997 schlug sich Abdul Malik Pahlewan, einer der wichtigsten Kommandanten Dostums, auf die Seite der Taliban. Hierdurch erlangten diese die Kontrolle über die Hauptorte der Provinzen Faryab und Badghis und konnten zu einer Großoffensive gegen die mit Dostum verbündete schiitische Wahdat-e Islami in Zentralafghanistan übergehen sowie kampflos in Mazar-i-Sharif einrücken; gleichzeitig fielen weitere Provinzen in ihre Hände. Allerdings kam es alsbald zum Bruch der Allianz zwischen Malik und den Taliban; diese mußten Mazar-i-Sharif noch im Mai 1997 nach heftigen Kämpfen unter schweren Verlusten verlassen und anschließend weitere nördliche Gebiete räumen. Etwa 2.000 gefangen genommene Taliban wurden getötet (European Union vom 2.4.1998; UN-Situation of human rights... vom 12.3.1998). Die Frontlinie rückte wieder nahe an Kabul heran; Angriffe auf Kabul führten zu Opfern unter der Zivilbevölkerung. Malik formierte nach seinem neuerlichen Seitenwechsel eine neue Zweckallianz, die Vereinigte Front zur Rettung Afghanistans. Dostum kehrte Mitte September 1997 nach Nordafghanistan zurück, war aber ebensowenig wie die anderen Anführer im Norden imstande, die verbliebenen Kräfte zusammenzufassen und übergreifend zu bündeln; die bis Mai 1997 relativ gefestigten Strukturen gingen verloren (AA Lagebericht vom 20. Februar 1998; Danesch vom 10.3.1998 und 13.2.1998). Ab Sommer 1997 blockierten die Taliban die Zugänge zur zentralen, schiitisch besiedelten Region um Bamijan; im Zuge ihrer gescheiterten erneuten Offensive auf Mazar-i-Sharif verübten sie Massaker an der Zivilbevölkerung (AA Lageberichte vom 3.11.1998 und 20.2.1998; UN-Situation of human rights... vom 12.3.1998; Danesch vom 10.3.1998). Danach drangen die Taliban wieder weiter in den Norden des Landes vor, ohne diesen indes vollständig erobern zu können; hierbei kam es abermals zu massiven Ausschreitungen einschließlich der Ermordung mehrerer tausend Personen, die sich an den Kämpfen nicht beteiligt hatten (ai- B. /Rundbriefe vom Januar 1999 und Oktober 1998). Nachdem Waffenstillstands- bzw. Friedensgespräche zwischen den Taliban und der Nord-Allianz im Mai 1998 ergebnislos abgebrochen worden waren, sind die Kämpfe wieder voll entbrannt, in denen die Taliban weiterhin eine militärische Lösung suchen. Trotz zum Teil empfindlicher Rückschläge eroberten die Taliban im Januar 1998 eine Reihe von Städten und Provinzen. Seit August beherrschen sie Mazar-i-Sharif. Sie eroberten Talogan; Rabbani und seine Anhänger flüchteten ins Ausland. Ende August nahmen die Taliban einen Stützpunkt in der Provinz Takhar ein, im September Bamijan in der Zentralregion (AA Lagebericht vom 3.11.1998); Anfang Oktober sollen sie den Nidschrab-Distrikt in der Provinz Kapisa unter ihre Kontrolle gebracht haben. Spannungen mit dem Iran, der starke Militärverbände an der Grenze zu B. zusammenzog, wurden entschärft (ai-B. / Rundbrief vom Oktober 1998). Die Anti-Taliban-Allianz leistet den Taliban nach wie vor erheblichen Widerstand. Sie kontrolliert allerdings außer einigen Gebieten in Zentral-B. im wesentlichen nur noch den Nordosten des Landes; ihr Heerführer Massud unterhält eine Front nördlich von Kabul, wo er strategisch wichtige Stellungen innehat. Kabul wird weiterhin beschossen (AA Lageberichte vom 3.11.1998 und 16.6.1998 und ai-B. /Rundbriefe vom Januar 1999 und Oktober 1998). Im Oktober ist es der Allianz gelungen, nahezu die gesamte Provinz Takhar zurückzuerobern. Das abermals durch interne Zerwürfnisse innerhalb der Nord-Allianz begünstigte Vorrücken der Taliban ist gestoppt; die Frontlinie ist unter Zurückdrängen der Taliban gebietsweise wieder deutlich nach Westen vorgeschoben worden (ai-B. /Rundbrief vom Januar 1999; NZZ vom 14./15.11.1998). Als Ergebnis dieser Entwicklung ist B. seit längerer Zeit im wesentlichen in zwei Machtbereiche aufgeteilt: Der größte Teil des Landes wird von den Taliban kontrolliert. Der Rat (die Shura) der Taliban in Kabul wird als Regierung international nur von Pakistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Saudi-Arabien anerkannt; letzteres hat allerdings seinen Botschafter zwischenzeitlich zurückgerufen. Das restliche Land wird von Anti-Taliban-Kräften (der sogenannten "Nord-Allianz") gehalten, einem militärischen Zweckbündnis gegen die Taliban, das unter Rabbanis politischer und Massuds militärischer Führung im Ausland eine Exilregierung gegründet hat. Diese beharrt auf der Legitimität der von ihr repräsentierten Macht; ihre Vertreter kontrollieren die meisten afghanischen Auslandsvertretungen und haben den Sitz in den Vereinten Nationen inne (AA Lageberichte vom 30.9.1997, 20.2.1998, 16.6.1998 und 3.11.1998). Funktionsfähige gemeinsame Entscheidungsorgane und Verwaltungsstrukturen bestehen im verbliebenen Einflußbereich der "Nord-Allianz" praktisch nicht mehr. Jede Miliz und zum Teil sogar einzelne Kommandanten kontrollieren ihr eigenes Territorium; die Führer gehen vielfach wechselnde Koalitionen ein (UNHCR vom 7.4.1998; Danesch vom 10.3.1998). Bezogen auf die gegenwärtige Lage kann nach wie vor nicht davon ausgegangen werden, daß der Staat B. als Völkerrechtssubjekt untergegangen ist. Zu einem Zerfall des Landes in Teilstaaten - entlang ethnischer oder anderer Linien - ist es nicht gekommen. Das Gebiet Afghanistans ist in den traditionellen Grenzen vorhanden und wird als ganzes umkämpft; die als fortbestehend und ungeteilt vorgestellte gesamtstaatliche Herrschaftsgewalt wird insgesamt von konkurrierenden Mächten beansprucht. Jedoch besteht tatsächlich auf dem Territorium Afghanistans keine effektive zentrale Herrschaftsgewalt; diese ist mit dem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes im April 1992 weggefallen. Mit der Herstellung einer zentralen Herrschaftsgewalt ist auf absehbare Zeit auch nicht zu rechnen. Diese - seit 1995 im Kern gleichgebliebene - Bewertung hat der Senat in den Urteilen vom 16. November 1995 (20 A 10307/90 und 20 A 3402/91.A) u.a. auf die substantiierte und überzeugende Ableitung des Deutschen Orient-Institutes in der Stellungnahme für das VG Gießen vom 12.5.1995 gestützt. Die Schlußfolgerung des Senats, daß in B. eine effektive zentrale Staatsgewalt nicht besteht, wird maßgeblich getragen von der historisch gewachsenen ethnischen Varianz, der geographischen Zergliederung und zum Teil schweren Zugänglichkeit einzelner Regionen des Landes und der Charakterisierung der Familie, des Clans, des Stammes als traditionell maßgebliche Einflußfaktoren auf das, was der einzelne zu tun und/oder zu lassen hat. An dieser, von den übrigen Erkenntnisquellen übereinstimmend geteilten Einschätzung hat sich nichts Grundlegendes geändert. Das Land befindet sich nach wie vor in einem hin und her wogenden Bürgerkrieg, in dem die zentrale Herrschaftsgewalt von keiner der rivalisierenden Gruppierungen zurückgewonnen werden konnte. Jede Gruppierung repräsentiert lediglich eine einzelne Bürgerkriegsfraktion, die Partikular-Interessen vertritt und mit anderen Kräften weiterhin um die Gesamtmacht konkurriert. In der geschilderten Lage ist es für die zentralstaatliche Machtfrage nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wem das größere Kriegsglück beschieden ist, wie groß das von einer Gruppierung kontrollierte Gebiet ist und wie lange dort mehr oder minder unangefochtene Herrschaft ausgeübt wird, wer den Sitz in den Vereinten Nationen innehat oder welche sonstigen diplomatischen Kontakte unterhalten werden. Ebenso BVerwG, Urteile vom 4. November 1997 - 9 C 34.96 -, DVBl. 1998, 280 ff. und - 9 C 11.97 -, InfAuslR 1998, 242 ff. Auch als staatsähnliche Herrschaftsmacht, die einem Staat als politischem Verfolger gleichstehen würde, kann keine der Bürgerkriegsfraktionen betrachtet werden. Dem Staat stehen solche staatsähnlichen Organisationen gleich, die ihn verdrängt haben oder denen er das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. Das kann - auch in einem Bürgerkrieg, wie er in B. vorherrscht - dann der Fall sein, wenn sich eine staatsähnliche Herrschaftsmacht auf einem abgegrenzten Gebiet effektiv durchgesetzt und etabliert hat mit der Folge, daß die dort lebende Bevölkerung nunmehr einer neuen quasi-staatlichen Hoheitsgewalt unterworfen ist. Ersetzt diese Herrschaftsgewalt in ihrer "Friedensfunktion" den bisherigen Heimatstaat, dann kann sie auch politisch verfolgen und den Verfolgten in eine den Schutz des Asylrechts im Ausland erfordernde Zwangslage versetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, a.a.O.; Urteile vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O. und - 9 C 15.96 -, a.a.O. Für das Gebiet der Taliban, für das allein die Herausbildung einer staatsähnlichen Organisation in Betracht zu ziehen ist, ist zwar nicht zweifelhaft, daß die Taliban effektive Strukturen zur Durchsetzung der von ihnen proklamierten Form des Islam geschaffen haben. Jedoch erfüllt nicht jede Organisation, die in einem Gebiet übergreifende Regeln anwendet und mit Waffengewalt Herrschaftsmacht ausübt, allein schon deshalb die Voraussetzungen quasi-staatlicher Herrschaft. Die Organisation muß in ihrem Streben, ihrer Vorgehensweise und vor allem nach ihrem Selbstverständnis quasi-staatlich auftreten. Staaten hat das Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., als "in sich befriedete Einheiten" qualifiziert, "die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativieren, daß diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben". Selbst wenn man in Rechnung stellt, daß die Anwendbarkeit rechtsstaatlich-demokratischer Kategorien - für die Taliban von Anfang an zu verneinen - kein zwingendes Erfordernis der Staatsähnlichkeit eines Regimes darstellt, verbleibt die von den Taliban praktizierte "Ordnung" doch nach ihrem Selbstverständnis in einem vorstaatlichen Stadium. Gegenwärtig liegt es nicht in ihrer Absicht, schon jetzt eine in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht alle Gegensätze übergreifende Friedensordnung herzustellen. Zwar sind die Taliban u.a. mit dem verlautbarten Ziel angetreten, dem Land den Frieden zu bringen und es zu einigen (Arendt-Rojahn/ Freckmann/Pfaff, Bericht vom Februar 1997; Paik vom 20.2.1997); zu Kompromissen bei der Durchsetzung ihres Machtanspruchs und hinsichtlich ihrer als religiös vorgegebenen Ziele und der hierzu angewandten Praktiken sind sie hingegen nicht bereit. Den gegenwärtigen Zustand ihres Herrschaftsbereichs begreifen sie bislang nur als eine Vorstufe dieses Ziels, als Provisorium mit besatzungsähnlichem Status: Die beabsichtigte militärische Niederwerfung ihrer Gegner und die konsequente Umsetzung islamischen Rechts, wie sie es verstehen, sehen sie als bloße Vorbedingung eines gleichsam von selbst entstehenden Gottesstaates - einer umfassenden Friedensordnung ihrer Prägung -, der von einer erst noch zu bildenden Regierung unter Beteiligung aller Ethnien getragen werden soll. An den Verhältnissen seit den vorangegangenen Entscheidungen des Senats hat sich insofern nichts Grundlegendes geändert (vgl. auch Danesch vom 10.3.1998): Bis zur Unterwerfung ihrer Gegner ist der gesamte Apparat der Taliban unter Ausblendung anderer Lebensbezüge auf den Krieg abgestellt (European Union vom 20.7.1998; NZZ vom 19./ 20.9.1998). Innerhalb der von den Taliban besetzten Gebiete sind die Aktivitäten im wesentlichen auf den ordnungsrechtlichen Aspekt, nämlich die Durchsetzung von Ge- und Verboten ihres Sittenkodex, beschränkt (Danesch vom 5.4.1997 und ebenso vom 13.3.1998). Eine Verwaltung, die darüber hinausgehende Zwecke verfolgen könnte, ist so gut wie nicht vorhanden. Wirtschaftliche oder soziale Aufbauarbeit, die man ihnen teilweise nicht einmal zutraut, wird nicht geleistet (FR vom 20.11.1996; NZZ vom 15./ 16.3.1997; Paik vom 20.2.1997), die Versorgung der Bevölkerung überlassen die Taliban in- und ausländischen Hilfsorganisationen, die sie allerdings zum Teil erheblich behindern; ein Programm für den Wiederaufbau haben sie nicht (AA Lagebericht vom 30.9.1997 und Auskunft an Hess. VGH vom 28.8.1998; European Union vom 20.7.1998; Danesch vom 10.3.1998; Die Zeit vom 27.8.1998). Vereinzelte Versuche, ausländische Investoren zu gewinnen, halten zwar nach dem Scheitern des Pipeline-Projektes an, werden aber überlagert durch die fortwährende Proklamation der vorrangig zu verwirklichenden fundamentalistischen Ordnung und gehen nicht mit einem eigenen Wiederaufbauprogramm der Taliban einher (ai-B. /Rundbrief vom Januar 1999); die Infrastruktur des Landes ist nach wie vor weitgehend zerstört (AA Lagebericht vom 3.11.1998). Bemühungen der Taliban um internationale Anerkennung haben keine greifbaren und für sie günstigen Ergebnisse gezeitigt. Für Mädchen und Frauen besteht ein Bildungsverbot; Bildungseinrichtungen für sie sind geschlossen; islamisch geprägte Ausbildungsprogramme sollen erst nach Kriegsende erarbeitet werden (European Union vom 2.4.1998; AA Lagebericht vom 16.6.1998; Die Zeit vom 27.8.1998), privat unternommene Bildungsinitiativen wurden verboten. Als Maßnahmen mit allein militärischer Zweckrichtung sind auch "Befriedungsmaßnahmen" wie Zwangsevakuierungen (AA Lagebericht vom 30.9.1997) und Schritte zur Entwaffnung der Bevölkerung zu verstehen. Dementsprechend werden die Taliban von der Bevölkerung und von Beobachtern teilweise als bloße Besatzungsmacht empfunden (European Union vom 20.7.1998; FR vom 20.11.1996; Die Zeit, Dossier vom 6.12.1996; Arendt- Rojahn/Freckmann/Pfaff, Bericht vom Februar 1997), zumal ein großer Teil ihrer militärischen Einheiten nicht aus B. stammt (ai-B. /Rundbrief vom Januar 1999). Der Wiederaufbau des Landes ist auf die Zeit nach der Eroberung Gesamtafghanistans hinausgeschoben. Ebenso VGH BaWü, Urteil vom 2. September 1998 - A 6 S 3430/96 -, amtlicher Umdruck S. 15 f. Abgesehen hiervon fehlt es der Gebietsgewalt der Taliban an der für staatsähnliche Organisationen erforderlichen Stabilität und Dauerhaftigkeit. Quasi-staatlich ist eine Gebietsgewalt nur, wenn sie auf einer staatsähnlich organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruht. Effektivität und Stabilität setzen eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft voraus, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates nach innen und nach außen. Dabei sind die Effektivität und die Stabilität regionaler Herrschaftsorganisationen in einem noch andauernden Bürgerkrieg besonders vorsichtig zu bewerten. Der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zwingt den Senat dabei tendenziell zu einer zurückhaltenden eigenen Beurteilung und im Zweifelsfalle eher zu einer negativen, weil nicht zuverlässig möglichen positiven Einschätzung über die Erfüllung der Anforderungen an die Staatsähnlichkeiten neuer Machtstrukturen in einem Bürgerkriegsgebiet. Als Vorläufer neuer oder erneuter staatlicher Strukturen können Machtgebilde, die während eines Bürgerkrieges entstanden sind, daher regelmäßig nur dann anerkannt werden, wenn nicht mehr um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet gekämpft wird und eine dauerhafte nichtmilitärische Lösung zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 C 5.98 -, amtlicher Umdruck S. 11 ff. unter Fortsetzung seiner Rechtsprechung in den Urteilen vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, a.a.O., vom 4. November 1997 - 9 C 34.96 -, a.a.O. und - 9 C 11.97 -, a.a.O., S. 244. Die Macht der Taliban ist - auch in Würdigung der gegenwärtigen Lage - nach außen wie nach innen wesentlich gefährdet: Es spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Taliban in absehbarer Zukunft auch den restlichen Teil des Nordens, und damit ganz B. , erobern werden. Ihnen ist es zwar - anders als den sonstigen Gruppen mit territorialem Einfluß - gelungen, für sie "fremde" Gebiete, vor allem auch die großen Städte Afghanistans unter ihre Kontrolle zu bringen, obwohl verschiedentlich schon 1995/96 von mehreren "Teilstaaten" ausgegangen wurde, die im großen und ganzen konsolidiert seien (Danesch vom 5.7.1996). Dennoch ist nicht einmal hinreichend wahrscheinlich, daß sie die eroberten Gebiete auf Dauer halten können: Ihre bisherigen Geländegewinne sind weniger auf dem Schlachtfeld mit überlegener militärischer Kraft erkämpft als auf der Grundlage einer klaren Strategie errungen worden, in der sich vorbereitende Infiltration mit militärischen Angriffen, Drohgebärden und Verhandlungen mischte, so daß große Teile gegnerischer Milizen zu ihnen überliefen und zahlreiche lokale Kommandanten die Seite wechselten (Deutsches Orient-Institut vom 19.4.1996; FR vom 27.3.1995 und 20.11.1996; NZZ vom 14./15.11.1998 und 21.5.1997; SZ vom 27.4.1995; FAZ vom 3.8.1996). Die Erfolge der Taliban stellen sich damit vor allem dar als das Resultat der Schwäche und Uneinigkeit der Gegner sowie der Kriegsmüdigkeit der Bevölkerung und vieler örtlicher Schuren, für die die Taliban Hoffnungsträger waren (NZZ vom 15.2.1995; vom 26.5.1997) - ein Vertrauensvorschuß, den die Taliban zwischenzeitlich zu einem erheblichen Teil eingebüßt haben. Selbst für den Fall, daß die Taliban auch das restliche Land erobern sollten, wäre ihr Fortbestehen keineswegs gesichert. Die dauerhafte Durchsetzungskraft ihrer Ideologie, die maßgeblich auf traditionell pashtunischen Vorstellungen fußt, ist in den nördlichen, nicht-pashtunischen Gebieten stark in Frage gestellt; ein Rückhalt in der dortigen Bevölkerung kann daher schon aus prinzipiellen Gründen nicht angenommen werden. Faktisch betreiben die Taliban die Wiederherstellung der tradierten, während des kommunistischen Regimes zurückgedrängten Vorherrschaft der pashtunischen Volksgruppe über die anderen Volksgruppen im Land; im Vordergrund des Konflikts steht die ethnische Polarisation (European Union vom 20.7.1998 und 2.4.1998; Danesch vom 18.10.1997). Ohnehin haben die Taliban ihre soziale Basis hauptsächlich unter den Millionen afghanischen Flüchtlingen in Pakistan (Die Zeit vom 27.8.1998). Zum anderen bestätigt sich die Annahme des UN-Vermittlers Holl, daß die Opposition im Norden - vergleichbar den Mujahedin nach der sowjetischen Intervention - außer Landes gehen und unter Bildung einer Exilregierung den Kampf von den Nachbarstaaten aus fortsetzen werde (Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42044; FAZ vom 19.10.1998). Insgesamt erscheint das Schicksal der Taliban im Verhältnis zu ihren Gegnern wie im Verhältnis zu ihren ausländischen Unterstützern weiterhin wesentlich unsicher und von Faktoren abhängig, die kaum eingeschätzt werden können. Schließlich ist nicht zu verkennen, daß die Taliban umfassend - insbesondere finanziell, logistisch und militärisch - von Pakistan abhängig sind, offensichtlich aber auch von Wohlwollen und Duldung der USA, also von Ländern, deren Interesse an den Taliban nur solange fortdauert, wie sie hoffen dürfen, daß die Taliban den in sie gesetzten Erwartungen entsprechen, und zudem deren Regime - auch unter dem zunehmenden Druck der Weltöffentlichkeit - politisch noch tolerabel erscheint, was angesichts der zahlreichen bekannt gewordenen Menschenrechtsverletzungen zunehmend schwieriger werden dürfte (zu den Einflüssen von Drittstaaten vgl. SZ vom 31.7.1997; FAZ vom 11.10., 3.8.1996 und vom 6.5.1998; Die Zeit, Dossier vom 6.12.1996; Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42046). Es kann auch nicht angenommen werden, daß die Herrschaft der Taliban sich zumindest in einem Kernbereich bereits stabilisiert hat. Vielmehr beanspruchen die konkurrierenden Kräfte der Nord-Allianz auch heute noch die legitime Herrschaft über ganz B. . Dabei kann diese Allianz nicht als lediglich sezessionistische Kraft ohne beachtliche Bedeutung betrachtet werden. Vielmehr dauern die bewaffneten Auseinandersetzungen in einer Weise an, die die Herrschaftsgewalt der Taliban noch immer grundlegend in Frage stellen könnte. Insbesondere läßt sich nicht ausschließen, daß Massud, der weiterhin strategisch wichtige Stellungen in der Nähe von Kabul hält, die afghanische Hauptstadt zurückerobert, was den Taliban eine militärisch und psychologisch bedeutsame Schwächung zufügen würde. Damit kann die Nord-Allianz als ernsthafter Machtfaktor mit zentralem Machtanspruch nicht vernachlässigt werden. Massud hält weiterhin militärisch ohnehin kaum zugängliche Gebiete gerade auch in der Nähe von Kabul. Es ist ihm mit seinen Verbündeten im Herbst 1998 gelungen, die Taliban aus Gebieten zu verdrängen, über die sie kurz zuvor die Kontrolle erlangt hatten. Er hat dadurch nicht nur seine Stellungen sichern und festigen können, sondern ist auch nicht von seinen Nachschubwegen und damit von der ihm zufließenden ausländischen Unterstützung mit Militärmaterial abgeschnitten. Zureichende Stabilität gewinnen die Taliban auch nicht dadurch, daß sie lokal überkommene Strukturen und Lebensweisen eines Teils der pashtunischen Landbevölkerung ("Pashtunwali") in ihre Machtausübung einbeziehen. Das sichert allein ihre Übereinstimmung mit den betreffenden ländlichen Kreisen der Bevölkerung, setzt jedoch den dauerhaften Erfolg der Taliban wegen ihrer Bestrebungen, den in Frage stehenden pashtunischen Vorstellungen allgemeine Geltung auch bei der an diesen Traditionen nicht teilhabenden Bevölkerung im übrigen zu verschaffen, erheblichen Risiken aus und ruft, ebenso wie die sonstigen zentralistischen und vereinheitlichenden Ansätze zur Herrschaft über das Land, massive Probleme hervor. Solange - wie hier - in einem andauernden Bürgerkrieg die verfeindeten Machtträger um die Eroberung des ganzen Landes mit militärischen Mitteln kämpfen und der Untergang eines jeden der bestehenden Herrschaftsbereiche jederzeit möglich erscheint, fehlt es an der zu fordernden Stabilität und Dauerhaftigkeit der dort jeweils ausgeübten Gebietsgewalt. Nach innen ist nicht gesichert, daß die Taliban den Bürgerkrieg, sollte er entgegen allen Erwartungen in überschaubarer Zukunft zu einem Ende kommen, als staatsbestimmende Kraft überdauern werden. Schon bisher war ihre Herrschaft durch Schwierigkeiten und Gefährdungen in den eroberten Gebieten und sogar im seit 1994 gehaltenen "Kernland" bedroht: Die rigorose, als bedrückend empfundene Zwangsherrschaft, die Unterdrückung sämtlicher Lebensbereiche, Zwangsrekrutierungen, die desolate Versorgungslage - dies alles hat dazu geführt, daß ihr Rückhalt in der Bevölkerung bzw. deren Bereitschaft zu stillschweigender Duldung erheblich geschwunden ist; die anfängliche, teils begeisterte, Zustimmung ist einer Ernüchterung gewichen (SZ vom 27.4.1995 und 14.11.1996; NZZ vom 12./ 13.2.1995, vom 15./16.3.1997 und 12.5.1998; FR vom 4.10.1996; Die Zeit vom 27.8.1998). Von Widerständen wird allenthalben berichtet (Die Welt vom 13.8.1998; NZZ vom 8.10.1998; FAZ vom 19.10.1998). In verschiedenen Gegenden ist es wiederholt sogar zu bewaffnetem Widerstand gekommen (AA Lagebericht vom 16.6.1998; NZZ vom 12.5.1998; Danesch vom 13.2.1998); jüngsten Berichten zufolge sind tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten zwischen führenden Mitgliedern der Taliban aufgetreten und soll von einer größeren Zahl von Kommandeuren sogar ein Putsch vorbereitet worden sein (ai-B. /Rundbrief vom Oktober 1998, SZ vom 24./25.10.1998). Diese Tendenzen dürften sich verstärken, wenn es den Taliban nicht gelingen sollte, die extreme Armut der Bevölkerung (vgl. zur Lage in Kabul: FAZ vom 1.2.1997; NZZ vom 26.2.1997 und 15./16.3.1997) aufzufangen; hierfür scheint aber weder Interesse noch Möglichkeit zu bestehen. Im Gegenteil vergrößert das Arbeitsverbot für Frauen die Not der Familien, nicht zuletzt der zahlreichen Kriegerwitwen mit ihren Kindern (Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42044; AA Lagebericht vom 30.9.1997), ohne daß die verschlechterte Einkommenssituation durch gezielte Vorkehrungen der Taliban ausgeglichen würde (Die Zeit, Dossier vom 6.12.1996). Dies entspricht der oben beschriebenen derzeitigen Ideologie der Taliban, keinen Aufbau des Landes zu betreiben. Ob sich die Taliban angesichts dieser sich verfestigenden Notlage mit der von ihnen erzwungenen Unterordnung unter eine - selbst für afghanische Verhältnisse - überaus rigide Interpretation islamischer Vorschriften und deren rücksichtsloser Durchsetzung auf Dauer halten können, scheint äußerst fraglich (vgl. auch Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42048); ihre Vorgehensweise wird besonders in den städtischen Zentren und den nicht- pashtunischen Gebieten als bedrückend empfunden. Bei dieser Einschätzung der inneren Stabilität ist zudem nicht außer acht zu lassen, daß - wie oben dargelegt - unter der Oberfläche der Bürgerkriegserfolge die traditionellen Machtstrukturen in den Taliban-Gebieten größtenteils intakt geblieben sind. Es lag nicht im Interesse der Taliban, die lokalen Kommandanten in den von ihnen besetzten Provinzen durchgreifend zu entmachten (AA Lagebericht vom 30.9.1997); deren "Rückgrat" haben sie nicht gebrochen (NZZ vom 15.2.1995 und 26.5.1997). Damit liegen Erhebungen örtlicher Führer und Stämme - unter Eingehung neuer Koalitionen -, wie sie etwa im Bereich von Nangahar und neuerlich von Kunduz stattgefunden haben (Danesch vom 20.6.1997; AA Lagebericht vom 16.6.1998; ai-B. /Rundbrief vom Januar 1999), auch künftig prinzipiell im Bereich des praktisch Möglichen, zumal in einem Land, in dem Lüge, Verrat und Seitenwechsel seit Jahren zu den selbstverständlichen, allgemein gepflegten Mitteln der Politik gehören und Stammesfehden und Blutrache stets parate Motive des Handelns abgeben. Derartige Aufstände lassen sich insbesondere dann nicht ausschließen, wenn die Taliban die in sie gesetzte Hoffnung auf eine Befriedung (weiterhin) nicht erfüllen oder wenn sie Zeichen von Schwäche zeigen sollten. Die fortdauernde Gefahr, daß einzelne Teilgebiete wieder abfallen, die von unabhängig agierenden lokalen Machthabern beherrscht werden, stellt die Durchsetzung eines - für staatsähnliche Organisation unverzichtbaren - territorialen Gewaltmonopols prinzipiell in Frage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 C 5.98 -, amtlicher Umdruck S. 14 m.w.N.; VGH BaWü, Urteil vom 2. September 1998 - A 6 S 3430/96 -, amtlicher Umdruck S. 16 ff. Nach allem liegen keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vor, daß sich in überschaubarer Zukunft an der Situation Afghanistans, soweit sie hier entscheidungserheblich ist, Grundlegendes ändern könnte. Die die derzeitige Lage kennzeichnenden Konflikte und Strukturen sind seit langem unverändert. Konkrete Aussichten für ein Ende des Bürgerkrieges bestehen nicht. Diese Einschätzung wird durch den Abbruch der Friedensgespräche und den ausdrücklichen Willen der Taliban bestätigt, eine militärische Lösung zu suchen, wobei ihre Gegner - trotz der erkennbar größeren Erfolge der Taliban - nicht bereits als in entscheidender Weise geschwächt erscheinen. Auch besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß eine der rivalisierenden Gruppierungen in absehbarer Zeit in der Lage sein könnte, das ganze Land unter Kontrolle zu bringen. Keine der Bürgerkriegsparteien ist vor dem Untergang sicher (vgl. auch NZZ vom 7.8.1997). Hiervon geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus, das das Vorliegen staatlicher bzw. staatsähnlicher Herrschaftsmacht in B. weiterhin verneint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 C 5.98 -. Mit seiner Einschätzung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in B. befindet sich der Senat überdies in Überstimmung mit der aktuellen - auch jüngsten - Rechtsprechung der übrigen Obergerichte. Vgl. nur HambOVG, Urteil vom 11. September 1998 - 1 Bf 169/98.A -; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 2. September 1998 - A 6 S 3430/96 -; OVG Saarlouis, Urteile vom 10. Juni 1998 - 9 R 7, 13 und 14/97 -; OVG Bremen, Urteil vom 13. Mai 1998 - OVG 2 BA 11/96 -; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 2 L 141/95 -; OVG Rh.-Pf., Beschluß vom 2. April 1998 - 11 A 10694/97.OVG -; SächsOVG, Urteil vom 5. März 1998 - A 4 S 288/97 -; Hess. VGH, Urteil vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A -. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses steht den Klägern ebenfalls nicht zu. Dementsprechend ist auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden (§ 34 AsylVfG, § 50 AuslG). Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wegen der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung setzt voraus, daß dem Ausländer im Zielland der angedrohten Abschiebung - hier also in B. - eine derartige Mißhandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1997 - 20 A 1876/96.A -. Den Klägern in B. drohende Gefahren sind - wie gesagt - weder einem Staat noch einer quasi-staatlichen Organisation zuzurechnen. Das schließt zugleich das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 und 2 AuslG aus; Tatsachen im Sinne des § 53 Abs. 3 AuslG sind ersichtlich nicht gegeben. Da § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG kein eigenständiges Abschiebungshindernis enthält, ist lediglich noch Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Betracht zu ziehen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Entscheidend ist vielmehr, ob für den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muß dem einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfaßt hiernach einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituationen ungeachtet ihres Entstehungsgrundes. Jedoch werden Gefahren, denen die Bevölkerung insgesamt oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Schutz vor Abschiebung bei einer allgemeinen Gefahr gewährt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn diese Gefahr den einzelnen konkret und individualisierbar bedroht; bei einer allgemeinen Gefahr entfalten §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG eine "Sperrwirkung" des Inhalts, daß über die Gewährung von Abschiebungsschutz ausschließlich im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden soll. Allgemeine Gefahren sind solche, die nicht nur dem einzelnen Ausländer persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe im Zielstaat drohen; die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wird durch die Tatsache "gesperrt", daß der Ausländer sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O. Wenn eine Vielzahl von Personen aus dem Abschiebezielstaat derselben Gefahr ausgesetzt ist, soll diese Gefahr nur nach § 54 AuslG Berücksichtigung finden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die hierdurch bestimmte verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist eine allgemeine Gefahr jedoch dann im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, daß die Abschiebung jeden einzelnen Ausländer "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde", die nach § 54 AuslG zuständige Landesbehörde aber von ihrer Ermessensermächtigung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, a.a.O.; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1997 - 20 A 1876/96.A -. Nach diesen Grundsätzen steht den Klägern Abschiebungsschutz nicht zu. Nur gerade den Klägern drohende Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind nicht zureichend wahrscheinlich; die individuellen Eigenschaften und Verhältnisse der Kläger tragen die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nicht. Als Anknüpfungspunkt einer solchen Gefährdung kommt allein in Betracht, daß der Ehemann bzw. Vater der Kläger nach deren Angaben Mitglied in der früheren kommunistischen Partei (DVPA) und in einer Bank beschäftigt war und die Kläger deshalb als Familienangehörige Opfer von Repressalien oder Racheakten werden. Ob bzw. inwieweit unter dem Blickwinkel dieser Gefahrenmomente die für gruppenbezogene Gefährdungssituationen - prinzipiell - geltende Sperrwirkung der §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG eingreift, weil viele tausend weitere Personen ebenfalls Parteimitglieder waren und sich für den Erhalt des Regierungsregimes Najibullahs engagiert haben, bedarf keiner Erörterung und Vertiefung. Ehemalige Mitglieder der DVPA und/oder Mitarbeiter des von dieser Partei getragenen, 1992 gestürzten Regimes sind nicht generell wegen ihrer politischen bzw. beruflichen Vergangenheit einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Entscheidend sind vielmehr ihre jeweilige konkrete Stellung und ihr jeweiliges Verhalten (European Union vom 20.7.1998 und 2.4.1998; AA Lageberichte vom 16.6.1998 und 20.2.1998; anders: Danesch an OVG Hamburg vom 7.4.1997 und an Hess. VGH vom 5.4.1997). Das Auswärtige Amt geht davon aus, daß lediglich ranghohe Funktionäre des kommunistischen Regimes, nicht hingegen einfache Parteimitglieder und niedere Funktionäre von Repressalien der Taliban bedroht seien. Eine Ausnahme wird für Funktionäre des alten Regimes in weniger exponierten Positionen nur gemacht, soweit sie sich persönliche Gewalttaten oder sonstige Verfehlungen haben zuschulden kommen lassen oder doch konkret dafür verantwortlich gemacht werden. Selbst für den danach prinzipiell gefährdeten Personenkreis verringere sich das Verfolgungsrisiko mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Sturz der letzten kommunistischen Regierung (AA Lagebericht vom 3.11.1998 wie vorher bereits Lageberichte vom 16.6.1998, 20.2.1998, 30.9.1997, 25.4.1997 und 20.12.1996; AA an Hess.VGH vom 19.3.1997). Auch von anderer Seite wird betont, daß es zu einer systematischen Verfolgung einfacher Mitglieder der DVPA nicht gekommen sei (Deutsches Orient-Institut an Hess.VGH vom 18.9.1997, an VG Hannover vom 12.6.1995 und an VG Gießen vom 12.5.1995). Vereinzelt wird zwar demgegenüber behauptet, selbst einfache Mitglieder der DVPA und erst recht niedere Funktionsträger müßten ohne weiteres mit Verfolgung durch die Taliban rechnen (ai vom 9.12.1997 an Hess.VGH; Danesch vor dem Bay. VGH am 1.10.1996; differenzierend dagegen derselbe an Hess.VGH vom 5.4.1997). Diese Einschätzung, die sich im wesentlichen auf ideologische Gegensätze stützt, nach denen Kommunisten in den Augen der Taliban als Gottlose erscheinen, findet in dem bekanntgewordenen Vorgehen der Taliban innerhalb ihres Machtbereichs keine hinreichende Stütze. Zwar sind dort keineswegs alle früheren Kommunisten unbehelligt geblieben, wie schon die Hinrichtung Najibullahs und seines Bruders kurz nach der Einnahme Kabuls durch die Taliban zeigt. Diese Hinrichtung eröffnete aber keine systematische Verfolgungswelle gegenüber DVPA-Mitgliedern oder auch allgemein gegenüber Angehörigen von Verwaltung, Justiz und Streitkräften des kommunistischen Regimes (AA an Hess.VGH vom 19.3.1997; Deutsches Orient-Institut an Hess.VGH vom 18.9.1997). Das ist um so bemerkenswerter, als die Taliban sich nicht scheuen, gegen ihre Bürgerkriegsgegner mit rücksichtsloser Härte vorzugehen und ihren Wertanschauungen und Maßregeln widersprechende aktuelle Verhaltensweisen drakonisch zu ahnden. Im Gegenteil haben die Taliban im Zuge ihres Eroberungsfeldzuges zahlreiche Angehörige des kommunistischen Regimes in ihre Reihen aufgenommen, wenn diese sich zu den von den Taliban vertretenen islamischen Prinzipien bekannt haben (AA an Hess.VGH vom 19.3.1997). Dies läßt den Schluß zu, daß die Taliban der kommunistischen Vergangenheit einer Person allein keine wesentliche Bedeutung mehr beimessen. Die Kommunisten stellen keine mit den Taliban um die Macht rivalisierende Gruppe mehr dar; die früheren ideologischen Unterschiede haben gegenüber der ethnischen Dimension des Konflikts auch hinsichtlich der Bedeutung der Zugehörigkeit zur früheren Regierungspartei und deren Machtapparat wesentlich an Gewicht verloren, so daß im Vordergrund steht, was dem einzelnen bezogen auf die Zeit bis April 1992 an anti-islamischen Aktivitäten und/oder Menschenrechtsverletzungen vorzuwerfen ist (European Union vom 20.7.1998 und 2.4.1998). Es ist eher unwahrscheinlich, daß der Ehemann bzw. Vater der Kläger eine höhere Position in der DVPA bekleidet hat. Die Kläger haben zu dem angeblichen Engagement nichts Näheres angeführt; eine repräsentative Stellung und/oder eine herausgehobene Funktion, womit ein nennenswerter Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit einhergegangen sein könnte, liegt angesichts dessen eher fern, zumal die Kläger das berufliche Tätigkeitsfeld des Ehemannes bzw. Vaters durchaus umschreiben konnten, Aktivitäten innerhalb der Partei aber nicht benannt haben. Da Prominente oder aus sonstigen Gründen individuell aufgefallene Vertreter des kommunistischen Regimes schon unmittelbar nach dem Machtwechsel im April 1992 vielfach Übergriffen ausgesetzt waren und/oder bereits in dieser Zeit B. oder doch ihren bisherigen Aufenthaltsort im Heimatland verlassen haben, spricht auch der Umstand, daß der Ehemann bzw. Vater bis Anfang 1995 im wesentlichen unbehelligt geblieben ist und sogar seinen bisherigen Arbeitsplatz beibehalten hat, gegen die Annahme, er habe einer höheren Ebene im kommunistischen Apparat angehört. Das deckt sich mit der Tatsache, daß er sich - ebenso wie die Klägerin zu 1) - wegen der Amnestie selbst nicht für ernsthaft gefährdet hielt, sowie mit der Einschätzung der Klägerin zu 1), nach dem Machtwechsel hätten einige weniger bekannte Mitarbeiter der Bank einschließlich ihres Ehemannes ihre bisherigen Aufgaben weiter wahrnehmen können, während einige hohe Funktionäre verhaftet worden seien. Zudem richteten sich die Drohungen der Mujahedin dagegen, daß der Ehemann bzw. Vater noch in der Bank tätig war; Nachstellungen und Repressalien allein wegen seiner politischen Vergangenheit haben die Kläger nicht verdeutlicht. Wer letztlich verantwortlich ist für die Ermordung des Ehemannes bzw. Vaters bzw. worauf dieser Vorfall konkret zurückzuführen ist, ist ungewiß. Der Aufruf Rabbanis zum Heiligen Krieg gegen die "Überreste des Kommunismus" ist insoweit wenig ergiebig, weil er schon Anfang 1994 ergangen ist und sich zumindest in erster Linie gegen die damaligen Bürgerkriegsgegner um Dostum und Hekmatyar gerichtet hat. Weder in zeitlicher noch in personeller Hinsicht ist ein zureichend enger Zusammenhang zu den Ereignissen im Februar 1995 festzustellen. Noch weit unwahrscheinlicher ist, daß eine Verfolgung des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger in abschiebungserheblicher Weise auf die Kläger ausstrahlen könnte. Allerdings wird in B. Sippenhaft traditionell praktiziert (Deutsches Orient-Institut an Hess.VGH vom 18.9.1997). In der Zeit nach dem Sturz des kommunistischen Regimes ist sie offenbar auch von den um die Macht kämpfenden Gruppen verbreitet eingesetzt worden (AA Lageberichte vom 23.6.1992, 18.12.1992, 5.4.1993 und 25.11.1993). Konkrete Fälle, in denen sich die politischen Machthaber in neuerer Zeit dieses Mittels bedient hätten, sind aber nicht bekannt geworden (AA an Hess.VGH vom 19.3.1997; Deutsches Orient-Institut an VG Gießen vom 28.2.1996). Das Auswärtige Amt schätzt deshalb die Gefährdung von Familienangehörigen selbst ranghoher Funktionäre des kommunistischen Systems, Opfer von Sippenhaft zu werden, ausdrücklich als gering ein (AA an Hess.VGH vom 19.3.1997); Gleiches gelte im Machtbereich der Taliban erst recht für Angehörige von Personen, die im Dienst des kommunistischen Regimes an Repressionsmaßnahmen gegen Mujahedin mitgewirkt hätten (AA an VG Gießen vom 29.11.1995). Für die Kläger kommt hinzu, daß ihr Ehemann bzw. Vater von Mujahedin ermordet worden ist; dafür, daß dennoch auf die Kläger wegen ihrer familiären Verhältnisse Druck ausgeübt werden könnte, gibt es keinen faßbaren Anhalt. Schließlich ist unter den Taliban auch wegen deren Bemühungen um das Gewaltmonopol und die Anwendung der Sharia zur Bestrafung und Disziplinierung erkannter bzw. potentieller Gegner die Gefahr privater Racheakte gegen Verwandte eher gering anzusetzen (European Union vom 2.4.1998; AA an VG Schleswig-Holstein vom 10.12.1997). Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß die Kläger jedenfalls von seiten der Taliban einer Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit selbst dann nicht ausgesetzt sein werden, wenn ihr Ehemann bzw. Vater sich im Dienst des kommunistischen Regimes - wofür nichts konkret vorgetragen ist - Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen. Die Klägerin zu 1) hat als Verwaltungsangestellte in der Personalabteilung des für den Bildungsbereich zuständigen Ministeriums ebenfalls keine Tätigkeit ausgeübt, die als repräsentativ für das kommunistische Regime und als herausgehoben angesehen werden könnte. Das durch die seinerzeitigen Drohungen der Mujahedin gegen die Kläger faktisch angeordnete Verbot der Berufstätigkeit der Klägerin zu 1) und des Schulbesuchs der Kläger zu 2), 3) und 4) besagt nicht, daß die individuelle Situation der Kläger mit genügender Wahrscheinlichkeit das Verfolgungsinteresse der Taliban wecken könnte. Bei den mädchen- und frauenspezifischen Formen der Unterdrückung und Entrechtung durch die Taliban handelt es sich um eine allgemeine Gefahr. Der krasse Gegensatz zwischen den Lebensverhältnissen von Mädchen und Frauen einerseits in Deutschland - bzw. sonstigen westlich geprägten Ländern - und andererseits in den von den Taliban beherrschten Gebieten in B. ist auch unter Berücksichtigung des Bildungsstandes der Klägerinnen, ihres langen Auslandsaufenthaltes und ihrer sonstigen Situation ein Umstand, den sie mit einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat B. teilen. Die Ablehnung der von den Taliban definierten Stellung von Mädchen und Frauen in der Gesellschaft Afghanistans wird in Verfahren der vorliegenden Art von Frauen bzw. Familien mit weiblichen Familienmitgliedern fast durchgängig betont. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergibt sich für die Kläger auch nicht aus allgemeinen Gefahren im Zielstaat B. . Die Gefahren für die dortige Bevölkerung insgesamt oder für bestimmte Bevölkerungsgruppen, denen die Kläger zuzurechnen sind, haben sich ausweislich der vorhandenen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht in einem Maße verdichtet, daß von einer extremen Gefahrenlage ausgegangen werden könnte, die trotz ihres allgemeinen Charakters ausnahmsweise Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen könnte. Unter Berücksichtigung sowohl der militärischen Verhältnisse als auch der wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen und der übrigen Umstände ist die Wahrscheinlichkeit, an Leib oder Leben beeinträchtigt zu werden, nicht so hoch, daß die Frage des Abschiebungsschutzes in Abweichung von §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG verfassungskonform nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu bewältigen wäre. Die militärischen Kämpfe beschränken sich im großen und ganzen auf regional begrenzte Fronten vor allem nördlich von Kabul und im Norden und Nordosten des Landes; in weiten Teilen des Landes herrscht seit geraumer Zeit - labile - Kampfesruhe. Kabul ist Ziel u.a. von Raketenangriffen (AA Lageberichte vom 20.2.1998 und vom 16.6.1998; FAZ vom 19.10.1998), aber nicht Objekt umfassender, flächendeckender Kampfhandlungen; die letzte Fluchtbewegung aus Kabul (Deutsches Orient-Institut an Hess. VGH vom 18.9.1997) war durch das seinerzeitige, zwischenzeitlich zum Erliegen gekommene Vorrücken der Einheiten Massuds auf Kabul bedingt (ai-B. /Rundbrief vom Oktober 1997). Seitens der Bürgerkriegsparteien werden zwar landesweit immer wieder schwere Übergriffe auf die Zivilbevölkerung bis hin zu brutaler Folter und willkürlichen Tötungen verübt. Im Machtbereich der Taliban treten derartige Vorkommnisse ausweislich der bisherigen Erfahrungen gehäuft jedoch "nur" in den jeweils vor kurzem unter Kontrolle gebrachten Gebieten und in der auf die Eroberung folgenden zeitlichen Phase auf (UNHCR: Background paper... vom Juni 1997; AA Lagebericht vom 25.4.1997 zu den Repressalien in Kabul; ai, B. - Schwere Übergriffe im Namen der Religion vom November 1996 zu den Ereignissen in Herat; NZZ vom 10. und 11.8.1998 und ai- B. /Rundbrief vom Oktober 1998 zur Einnahme von Mazar-i-Sharif). Auch die Massaker an Zivilisten, die die Taliban während bzw. nach der Einnahme von Mazar-i-Sharif und Bamijan im August/September 1998 begangen haben, waren regional und zeitlich begrenzt; sie werden als demonstrative Reaktion der Taliban auf früher erlittene Niederlagen und Übergriffe betrachtet (AA Lagebericht vom 3.11.1998; NZZ vom 14/15.11.1998; FR vom 25.9.1998). Schwerpunkt der Maßnahmen der Taliban nach erzielten Geländegewinnen war neben der Absicherung der Machtübernahme und ihrer militärischen Vorrangstellung vor allem die sofortige Durchsetzung ihrer Version des islamischen Rechts, insbesondere der strikten Verwirklichung der Geschlechtertrennung, der Regeln für das Verhalten von Mädchen und Frauen - u.a. Schließung von Mädchenschulen, weitgehendes Arbeitsverbot, Verschleierung - und sonstiger als zwingend verstandener Gebote der Sharia, u.a. zur Haar- und Barttracht von Männern, zum Fotografieren oder zum Hören von Musik (Paik vom 20.2.1997; AA Lagebericht vom 20.2.1998). Bei Anpassung an diese Regeln ist die persönliche Sicherheit des einzelnen im Einflußgebiet der Taliban im wesentlichen gewährleistet. Systematische Verfolgungen der Bevölkerung größeren Stils, die diese mit hoher Wahrscheinlichkeit Angriffen gegen Leib oder Leben aussetzen würden, sind außerhalb des Kriegsgeschehens nicht bekannt geworden. Für Binnenflüchtlinge in B. und für Rückkehrer aus dem Ausland gelten dabei keine Besonderheiten (AA an Hess. VGH vom 19.3.1997). Auch von einer Hungersnot, der ein Rückkehrer nach B. mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Opfer fallen würde, oder einer sonstigen konkreten Existenzgefährdung ist zumindest für die meisten Landesteile einschließlich Kabuls nicht auszugehen. Insoweit ist die Lage wegen allgemeiner Armut, des Fehlens von Erwerbsmöglichkeiten, unzureichender Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Einrichtungen - Nahrung, Trinkwasser, Unterkunft, medizinischer Behandlung - und der großflächigen Verminung auch landwirtschaftlich nutzbaren Geländes zwar gerade auch für Rückkehrer äußerst schwierig. Die Bevölkerung ist weitgehend verarmt und lebt am oder unter dem Existenzminimum (AA Lageberichte vom 3.11.1998 und 16.6.1998). Von den Taliban und ihren "Behörden" wird die Versorgung der Bedürftigen nicht sichergestellt (AA an Hess. VGH vom 28.8.1998). Unterstützung bieten die Familien- und Stammesstrukturen. Außerdem erhalten Afghanen von ihren sich im Ausland aufhaltenden Angehörigen Unterstützung u.a. in Form von Geldleistungen (Danesch an VGH Baden-Württemberg vom 13.3.1998; NZZ vom 19./20.9.1998). Ausländische und afghanische Hilfsorganisationen kümmern sich namentlich im Machtbereich der Taliban intensiv um die Versorgung der Bevölkerung einschließlich der rückkehrenden Flüchtlinge (AA Lageberichte vom 3.11.1998 und 16.6.1998; Danesch an VGH Baden-Württemberg vom 13.3.1998). Wenngleich der Einsatz der Hilfsorganisationen durch Konflikte mit den Taliban behindert wird, was im Sommer 1998 teilweise zur Aussetzung von Hilfsmaßnahmen geführt hat, ist eine das Überleben breiterer Bevölkerungskreise bedrohende Unterversorgung mit existenzsichernden Gütern nicht zu erwarten. Der zeitweilige Rückzug der Hilfsorganisationen aus Kabul, wodurch die Versorgungslage dort massiv verschlechtert worden war (AA an Hess. VGH vom 28.8.1998; FR vom 10.8.1998), ist nach der zwischenzeitlich erzielten Übereinkunft mit den Taliban beendet; die Hilfsorganisationen haben ihre Arbeit auch in Kabul wieder aufgenommen (ai-B. /Rundbrief vom Januar 1999). Die besonders problematische Situation der Mädchen und Frauen, die unter Vorenthaltung grundlegender Rechte aus der Öffentlichkeit verdrängt und gesellschaftlich im wesentlichen auf die idealisierte Rolle eines Schutzobjekts verwiesen werden, läßt extreme Gefahren für Leib und Leben ebenfalls nicht erwarten. Selbst in bezug auf Frauen ohne männlichen Beistand, einen wegen der Praktiken der Taliban in besonderem Maße von Hilfe abhängigen Personenkreis, zu dem die Kläger allerdings nicht einmal gehören, wird nicht von nachhaltigen Behinderungen berichtet, die Verteilungseinrichtungen der internationalen Hilfsorganisationen aufzusuchen und sich dort mit dem Notwendigsten zu versorgen; im Gegenteil sind für Witwen Ausnahmen vom "Ausgehverbot" möglich (Die Zeit vom 27.8.1998). Von einer Hungersnot, der Rückkehrer voraussichtlich zum Opfer fallen würden oder sonstigen mit der notwendigen besonders hohen Wahrscheinlichkeit für diese Bevölkerungsgruppe zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter Leib oder Leben kann nicht ausgegangen werden. Der Senat sieht deswegen trotz der zweifellos sehr widrigen Existenzbedingungen, denen Rückkehrer in B. unterliegen, auch derzeit keine rechtliche Handhabe, sich über die mit dem bewußten Absehen von einem Abschiebestopp-Erlaß verbundene politische Leitentscheidung, der Zuwanderung aus B. entgegenzuwirken, hinwegzusetzen. Vgl. bereits Senatsurteile vom 10. Dezember 1998 - u.a. 20 A 4266/97.A -, vom 29. Oktober 1998 - u.a. 20 A 7319/95.A - und vom 28. Mai 1998 - 20 A 6802/95.A -; ebenso: HambOVG, Urteil vom 11. September 1998 - 1 Bf 49/98.A -; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 2 L 110/95 -; a.A.: Hess. VGH, Urteil vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.