Beschluss
6 A 3515/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0129.6A3515.98.00
6mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Diese Feststellung stützt der Senat allerdings nicht darauf, daß es der Klage (inzwischen) bereits am Rechtsschutzinteresse fehlt. Die nach Bayern erfolgte Versetzung hat nicht das rechtliche Interesse des Klägers entfallen lassen, eine dienstliche Beurteilung mit einigen negativen Aspekten, die weiterhin in seiner Personalakte präsent ist, gerichtlich überprüfen zu lassen. Vielmehr ist der Antrag nicht begründet, weil die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO) nicht gegeben sind. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger begründet, seine diesbezügliche Rüge mit dem widersprüchlichen Verhalten der in der mündlichen Verhandlung erster Instanz als Zeugin vernommenen Regierungsschuldirektorin H. über den Ablauf der Beurteilungsfindung, wie es sich aus der Niederschrift vom 27. Mai 19 ergebe. Aus deren Feststellungen kann der Senat das vom Kläger vorgetragene widersprüchliche Verhalten allerdings nicht ablesen. In dem ersten Absatz auf Seite 3 wird als Aussage der Zeugin festgehalten: "Ich habe damals ... deutlich gesagt, daß er eine Beurteilung mit der Note "befriedigend" erhalten werde." Nach dem üblichen Sprachgebrauch heißt dies, daß die dienstliche Beurteilung mit der Note "die Leistungen entsprechen den Anforderungen im allgemeinen (befriedigend)" abschließen werde (vgl. Nr. 4.4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern, RdErl. des Kultusministeriums NW vom 25. Mai 1992, GABl. NW I 118). Es besteht auch kein Anlaß, im vorliegenden Fall besondere Umstände anzunehmen, die diesen Worten einen anderen Inhalt zulegten. Die Auffassung des Klägers, nach dem Protokoll habe sich die Aussage der Zeugin ersichtlich allein auf die Bewertung der Unterrichtsstunde bezogen, überzeugt nicht. Vielmehr liegt der Inhalt der Aussage als Ergebnis der dienstlichen Beurteilung wesentlich näher, zumal der Ausdruck "Beurteilung" zwei Sätze vorher eindeutig in diesem Sinne als Gesamturteil einer auf den Leistungsbericht des Schulleiters, den Besuch einer Unterrichtsstunde und ein schulfachliches Gespräch aufbauenden dienstlichen Beurteilung gebraucht wird. In diesem Sinne verstanden steht die weitere Aussage der Zeugin: "Die Unterrichtsstunde und das schulfachliche Gespräch mit dem Kläger waren beide nur ausreichend und nicht zufriedenstellend. In der Zusammenschau mit dem teilweise positiven Leistungsbericht des Schulleiters bin ich deshalb zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Beurteilung mit der Note "befriedigend" gerechtfertigt sei" zu ihrer Erstaussage keineswegs in Widerspruch, sondern ergänzt sie vielmehr in einer ohne weiteres einleuchtenden Weise. Auch ist ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Der Kläger hat insoweit in seiner Antragsschrift dargelegt, es hätte angesichts des außergewöhnlich langen Beurteilungsspiel(zeit- ?) raumes Beweis erhoben werden müssen über seine sonstigen Leistungen (Nr. 1). Es liege eine zumindest mangelhafte Sachverhaltsermittlung nahe: Angesichts seiner langen Dienstzeit wäre es unumgänglich gewesen, die Eindrücke aus der Anwesenheit in nur einer einzigen Unterrichtsstunde zumindest in einer kurzen Rücksprache mit dem Schulleiter zu relativieren, schon um sicherzustellen, daß die einmal entdeckten Mängel nicht möglicherweise einen verzeihlichen "Ausreißer" darstellten (Nr. 2). Jedenfalls hätte das Verwaltungsgericht zumindest auf seinen Beweisantrag hin Realschulrektor T. zur Beurteilung der Leistungen des Klägers als Zeuge hören müssen (Nr. 3). Dieses Vorbringen kann einen Verfahrensverstoß des Verwaltungsgerichts nicht belegen. Zu Nr. 1: Es bleibt unklar, in welcher Form und mit welchem Inhalt die Beweisaufnahme zu den sonstigen Leistungen des Klägers hätte durchgeführt werden sollen. Zudem verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von Beweiserhebungen absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C 12.94 -, Buchholz 237.6, § 86 Nr. 4 mit weiteren Nachweisen; OVG NW, u.a. Beschluß vom 1. Oktober 1998 - 6 A 2628/98 -). Ein förmlicher Beweisantrag - außer den auf Vernehmung des Realschuldirektors T. als Zeugen, auf den unter Nr. 3 eingegangen wird, - ist in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 1998 ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden. Zu Nr. 2: Auch hier bleibt unklar, was und mit welchen Beweismitteln hätte ermittelt werden sollen. Aus den vorliegenden Personalakten ergibt sich aber, daß der Realschulrektor T. - über die Abfassung des Leistungsberichts vom 19. Juni 19 hinaus - in die Mitwirkung am Beurteilungsverfahren eingebunden und bei der Eröffnung und Begründung der dienstlichen Beurteilung anwesend war. Zu Nr. 3: Die Ablehnung des Beweisantrags, den Realschulrektor T. zur Beurteilung der wirklichen Leistungen und Fähigkeiten des Klägers als Zeuge zu hören, ist rechtmäßig. Soweit damit Fehler oder Ergänzungen des Leistungsberichts gemeint sein sollten, tragen die im Urteil enthaltenen Gründe, es sei nicht ersichtlich oder dargetan, inwieweit der Zeuge über seinen erstellten und in der Beurteilung berücksichtigten Bericht hinaus weitere relevante Angaben zur Leistung des Klägers machen könnte. Soweit der Kläger mit der Zeugenvernehmung auf Angaben des Zeugen über eine evtl. von der streitigen Beurteilung abweichende Bewertung der Leistungen des Klägers zielen sollte, wären sie dem Zeugen verwehrt und rechtlich irrelevant. Die dem Dienstvorgesetzten zustehenden dienstlichen Beurteilungen sind - aus gutem Grund - nicht den Schulleitern, sondern regelmäßig den schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten übertragen (Nrn. 2.1 und 2.2 der o.a. Richtlinien). Ihnen kommt nach den zulässigen Richtlinien des Dienstherrn allein die dienstrechtliche Kompetenz zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu. Die Einschätzung der Leistungen und Fähigkeiten des Klägers durch den Schulleiter ist daher in einem Streit um die Richtigkeit einer dienstlichen Beurteilung ohne rechtliche Bedeutung. Die Schulleiter sind vielmehr bei der Vorbereitung der Beurteilung hinzuzuziehen, insbesondere sollen sie einen schriftlichen Leistungsbericht anfertigen. Dabei ist ihnen die Abgabe eines Gesamturteils untersagt (Nr. 2.3 der Richtlinien). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluß wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).