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Urteil

12D A 36/98.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0201.12D.A36.98O.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen. G r ü n d e : I. Der im Jahre 19 geborene Beamte trat zum 1. August 1977 als Stadtassistentenanwärter in den Dienst der Stadt Q. ein. Seit dem 1. September 1987 ist er Beamter auf Lebenszeit. Er wurde mehrfach befördert, zuletzt mit Wirkung vom 1. Mai 1990 zum Stadthauptsekretär. Die Beurteilungen vom 24. September 1993 und 4. August 1995 bescheinigen ihm keine Eignung für den derzeitigen Arbeitsplatz. Anläßlich seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren zeigte sich der Amtsleiter des T. amtes, in das der Beamte Anfang 1995 umgesetzt worden war, mit dessen dienstlichen Leistungen zufrieden. Der Beamte ist ledig und hat keine Kinder. Er wird nach der Besoldungsgruppe A 8 besoldet; sein Bruttogehalt liegt bei ca. 3.900,- DM, das Nettogehalt bei ca. 3.000,- DM. Nachdem zunächst im Sommer 1992 Alkoholprobleme bei dem Beamten erkennbar geworden waren, wurde er im März 1993 ermahnt, durch Einschränken des Alkoholkonsums der Gefahr einer Dienstunfähigkeit entgegenzuwirken. Der Beamte nahm vom 20. Juli bis 14. September 1993 an einer stationären Therapie teil. Disziplinarrechtlich ist der Beamte bisher nicht in Erscheinung getreten. Strafrechtlich ist gegen ihn durch Strafbefehl des Amtsgerichts Q. vom 8. Mai 1995 wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80,- DM festgesetzt worden. Nach Durchführung disziplinarer Vorermittlungen leitete der Stadtdirektor der Stadt Q. mit Verfügung vom 6. Dezember 1995 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein. Eine Untersuchung hat stattgefunden. Mit der Anschuldigungsschrift vom 19. März 1996 hat der Dienstherr dem Beamten zur Last gelegt, als Beamter auf Lebenszeit 1. in der Zeit vom 25. August 1994 bis 4. September 1994 durch übermäßigen Alkoholgenuß schuldhaft seine zeitweilige Dienstunfähigkeit herbeigeführt zu haben, 2. am 5. Februar 1995 außerhalb des Dienstes im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG begangen zu haben. Die Disziplinarkammer hat in der Hauptverhandlung folgenden Sachverhalt festgestellt: 1. Infolge privater und dienstlicher Gründe wurde der Beamte im August 1994 rückfällig, indem er wiederum im Übermaße dem Alkohol zusprach. Als Gründe gab er hierfür die Trennung von seiner Freundin und die Unzufriedenheit bei seiner dienstlichen Tätigkeit an. Seine Dienstunfähigkeit vom 25. August bis 4. September 1994 beruhte auf seinem übermäßigen Alkoholgenuß. 2. Der Beamte ist während seiner Entziehungskur und auch bei Gesprächen in einer Selbsthilfegruppe darauf hingewiesen worden, welche gesundheitlichen Gefahren mit übermäßigem Alkoholgenuß verbunden sind. Die dienstlichen Leistungen des Beamten wurden auch über den 4. September 1994 hinaus durch seinen Alkoholgenuß beeinträchtigt. Es fand ein deutlicher Leistungsabfall statt, so daß er im Februar 1995 aus dem S. amt herausgenommen werden mußte, weil er die anfallende Arbeit nicht mehr korrekt oder überhaupt nicht erledigte. 3. Der Beamte wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Q. vom 8. Mai 1995 ( ) wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80,- DM verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von noch acht Monaten entzogen. Der Beamte hatte im Februar 1995 in Q. nach erheblichem Alkoholgenuß um 3.45 Uhr mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen , unter anderem den G. Weg und die C. Straße befahren. Die hm um 4.15 Uhr entnommene Blutprobe enthielt eine Alkoholkonzentration von 2,95 o/oo." 4. Die Disziplinarkammer hat den festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, daß der Beamte sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat und seine Dienstbezüge um 5 v.H. auf die Dauer von sechs Monaten gekürzt. Mit seiner Berufung rügt der Beamte, das angefochtene Urteil beziehe die Trunkenheitsfahrt in den Begriff des Dienstvergehens mit ein, obwohl es sich nicht um einen einheitlichen Vorgang handele. Die Trunkenheitsfahrt sei getrennt zu würdigen und könne gemäß § 14 DO NW disziplinarrechtlich nicht geahndet werden. Eine Disziplinarmaßnahme sei nicht zusätzlich erforderlich, um das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu wahren. Der Beamte habe durch die erfolgreiche Absolvierung der medizinisch-psychologischen Untersuchung bewiesen, daß eine Gefährdung durch ihn im Straßenverkehr nicht mehr bestehe. Daß er selbst dem Dienstherrn angezeigt habe, daß seine Dienstunfähigkeit auf Alkoholkonsum zurückzuführen sei, könne ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Die verhängte Maßnahme gehe weit über das Maß des Angemessenen hinaus. Das Disziplinarverfahren sei geeignet gewesen, ihm die möglichen Konsequenzen etwaiger Rückfälle eindringlich vor Augen zu führen und aufzuzeigen. Jedoch habe nicht der Gang des Disziplinarverfahrens ihn dazu gebracht, seine Erkrankung inzwischen zu beherrschen, sondern dies sei allein auf seine eigenen persönlichen Bemühungen durch aktive Teilnahme an Selbsthilfegruppen zurückzuführen. Der Beamte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und auf einen Verweis zu erkennen. Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt, die Berufung zu verwerfen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Berufung des Beamten ist auf die Frage des Maßnahmeverbots nach § 14 DO NW und auf das Disziplinarmaß beschränkt, weil der Beamte die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils nicht angreift, sondern lediglich rügt, daß das von ihm gezeigte disziplinarrechtlich relevante Verhalten eine Gehaltskürzung nicht rechtfertige. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen im angefochtenen Urteil und die darin vorgenommene Würdigung des Verhaltens des Beamten als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Anwendbarkeit des § 14 DO NW und über die Angemessenheit der verhängten Disziplinarmaßnahme zu entscheiden. Die Trunkenheitsfahrt des Beamten ist entgegen seiner Auffassung nicht getrennt zu würdigen und unterfällt nicht der nur eingeschränkten Ahndungsmöglichkeit gemäß § 14 DO NW. Die von dem Beamten begangenen Dienstpflichtverletzungen stellen ein einheitliches Dienstvergehen dar. Disziplinarrechtlich werden grundsätzlich nicht einzelne Pflichtverletzungen geahndet, sondern alle Dienstpflichtverletzungen des Beamten bilden nach dem Gesetz nur ein Dienstvergehen. Dies geht bereits aus § 83 Abs. 1 LBG NW hervor, wonach der Beamte ein Dienstvergehen begeht, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen wird nur dann als zulässig erachtet, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang miteinander stehen und damit eine gewisse Selbständigkeit haben (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1991 - 1 D 26.91 -, NVwZ-RR 1992, 571). So liegt der Fall hier aber nicht. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen haben ihre Ursache in mißbräuchlichem Alkoholkonsum und damit in der jedenfalls damaligen Eigenschaft des Beamten, nicht hinreichend Widerstand gegen übermäßigen Alkoholgenuß zu leisten, obwohl er bereits eindringlich durch die Kur und Belehrungen des Dienstherrn auf die Gefahr des Alkoholmißbrauchs mit dienstlichen Auswirkungen hingewiesen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht a.a.O. hat insoweit einen sachlichen Zusammenhang immer dann als gegeben angesehen und somit eine isolierte Betrachtung als unzulässig erachtet, wenn eine bestimmte Neigung des Beamten, eine gewissen Charaktereigenschaft gemeinsame innere Wurzel für sein Fehlverhalten bei den zu beurteilenden Pflichtverletzungen ist. Liegt somit ein einheitliches Dienstvergehen vor, kann im Hinblick auf die Trunkenheitsfahrt § 14 DO NW nicht zur Anwendung kommen. Nach dieser Vorschrift darf in dem Fall, daß durch ein Gericht eine Strafe verhängt worden ist, wegen desselben Sachverhalts eine Gehaltskürzung nur unter bestimmten Einschränkungen verhängt werden. "Derselbe Sachverhalt" liegt nur vor, wenn der strafrechtliche geahndete und der disziplinarrechtliche Sachverhalt - das Dienstvergehen - identisch sind. Das ist hier nicht der Fall, weil - wie dargelegt - das Dienstvergehen eine weitere, über die Trunkenheitsfahrt hinausgehende Pflichtverletzung umfaßt. Wie die Disziplinarkammer ist auch der Senat der Auffassung, daß das Dienstvergehen des Beamten mit einer Gehaltskürzung zu ahnden ist. Das Dienstvergehen wird entscheidend geprägt durch die alkoholbedingte Dienstunfähigkeit. Obwohl der Dienstherr dem Beamten eine entsprechende Kur ermöglicht und ihn auf die Folgen des Alkoholabusus hingewiesen hat, ist der Beamte für mehr als eine Woche infolge Alkoholmißbrauchs dem Dienst fern geblieben. Er hat damit gegen eine leicht einsehbare Grundpflicht jedes Beamten verstoßen. Daß er diese Pflichtverletzung eingeräumt hat, führt nicht dazu, daß sie nicht mehr verfolgbar ist. Das Eingeständnis macht das Fehlverhalten nicht ungetan. Vor diesem Hintergrund hat auch die Trunkenheitsfahrt fünf Monate nach der schuldhaft herbeigeführten Dienstunfähigkeit ein nicht unerhebliches Gewicht. Zwar dürfte eine einmalige Trunkenheitsfahrt eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine Gehaltskürzung nicht rechtfertigen, im Zusammenhang mit der anderen Dienstpflichtverletzung hat aber auch die Trunkenheitsfahrt ein derartiges Gewicht, daß eine Gehaltskürzung in der von der Disziplinarkammer verhängten Höhe erforderlich ist. Die Gehaltskürzung ist ein Erziehungsmittel. Sie soll den Beamten durch die monatlich ersichtlichen finanziellen Auswirkungen dazu anhalten, zukünftig kein Dienstvergehen mehr zu begehen. Diese Disziplinarmaßnahme ist hier erforderlich. Der Beamte ist mehrfach rückfällig geworden, obwohl er um die Gefahren des Alkohols wußte. Die Verhängung einer in ihrer Höhe moderaten und zeitlich begrenzten Gehaltskürzung soll den Beamten davon bewahren, erneut mit dienstlichen Auswirkungen rückfällig zu werden. Sie soll als Maßnahme, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, ihn aber auch davor warnen, in eine Alkoholabhängigkeit abzugleiten, die den Fortbestand des Dienstverhältnisses in Frage stellen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NW.