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Beschluss

16 B 214/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0212.16B214.99.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der vom Antragsgegner geltend gemachte Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) greift nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dann zu bejahen, wenn nicht nur einzelne rechtliche oder tatsächliche Elemente der vom Gericht gegebenen Begründung, sondern das im Tenor der angegriffenen Entscheidung zum Ausdruck gelangte Ergebnis der Entscheidung (ernsthaft) in Frage gestellt ist. In summarischen Verfahren, also auch und nicht zuletzt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, kann die "Richtigkeit" der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht stets allein danach beurteilt werden, ob das gefundene Ergebnis mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt, wie sie sich (nach der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens bzw.) nach einer vom Zeitdruck befreiten Prüfung darstellen würde. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in derartigen Verfahren gehalten, seine Entscheidung - abgestuft nach der Dringlichkeit der verfolgten Belange im Einzelfall - daran auszurichten, daß glaubhaft gemachte schwerwiegende Nachteile für den jeweiligen Rechtssuchenden wirksam - und damit rasch - abgewendet werden, auch wenn letzte Zweifel am Anordnungsanspruch nicht ausgeräumt werden können. Der Rechtsgüterschutz hat nach der gesetzlichen Konzeption des vorläufigen Rechtsschutzes im Konfliktfall Vorrang vor der alle denkbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfenden exakten Sachprüfung. Erweist sich in einem solchen Fall die in zugespitzter Lage getroffene Abwägung der widerstreitenden Belange nach Maßgabe der glaubhaft gemachten Tatsachen als interessengerecht, können (erst) im Zulassungsverfahren geltend gemachte Gesichtspunkte jedenfalls dann keine ernstlichen Zweifel an der getroffenen Eilentscheidung aufwerfen, wenn es sich um gänzlich neue Gegebenheiten oder aber um solche Umstände handelt, die trotz der besonderen Eilbedürftigkeit schon ins erstinstanzliche Verfahren hätten eingeführt werden können; vgl. OVG NW, Beschluß vom 9. Juni 1997 - 15 E 444/97 -, DVBl 1997, 1337; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 16. Februar 1998 - 11 S 3158/97 -, NVwZ 1998, 758; das Beschwerde- bzw. Beschwerdezulassungsverfahren ist demzufolge nicht der Ort, an dem eine Eilentscheidung im engsten Sinne des Wortes auf der Grundlage einer nachträglichen, vom Zeitdruck befreiten Sicht der Dinge einer Neubewertung zu unterziehen ist. Hiervon ausgehend sind die vom Antragsgegner ins Feld geführten Umstände insgesamt nicht geeignet, die in der konkreten Situation getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. Hinreichend gewichtige Zweifel an der vom Verwaltungsgericht angenommenen Gefahrenlage für die Antragsteller hat der Antragsgegner nicht aufgezeigt; namentlich fehlt es an zureichenden Darlegungen zu der entscheidungserheblichen Problematik, auf welche sonstige Weise - aus der damaligen Perspektive - die minderjährigen Antragsteller zu 2. und 3. angesichts der Abschaltung von Strom und Heizung mitten im Winter vor schlechthin unzumutbaren Nachteilen bzw. Gefahren hätten geschützt werden können. Der Hinweis auf das Vorhandensein von Verwandten in der näheren Umgebung der Antragsteller wäre allenfalls dann geeignet gewesen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Interessenabwägung aufzuzeigen, wenn zugleich dargetan worden wäre, daß das Verwaltungsgericht zu der Zeit, als ihm die Entscheidung über den Antrag abverlangt war, präsente dahingehende Erkenntnisse hatte bzw. ohne wesentlichen weiteren Zeitverzug hätte erlangen können. An solchen Darlegungen fehlt es indessen; insbesondere ist nichts dafür vorgebracht worden, daß der - telefonisch verständigte - Antragsgegner selbst auf derartige Abhilfemöglichkeiten hingewiesen hätte. Kein maßgebliches Gewicht für die Beurteilung der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses kommt der Frage zu, wie es zu den Zahlungsrückständen der Antragstellerin zu 1. beim Energieversorgungsunternehmen gekommen ist. Aus den Darlegungen des Antragsgegners ergibt sich nicht, daß dem Verwaltungsgericht in der konkreten Entscheidungssituation Kenntnisse über die bislang zutage getretene Zahlungsdisziplin der Antragsteller gegenüber dem Versorgungsunternehmen oder über die nunmehr vom Antragsgegner ermittelte Energieverschwendung zur Verfügung standen oder vom Antragsgegner an die Hand gegeben worden sind. Ob anderenfalls, das heißt bei einer hinreichenden Unterrichtung des Verwaltungsgerichts über die genannten Verhältnisse, trotz der Mitbetroffenheit der minderjährigen Antragsteller zu 2. und 3. eine andere Interessenabwägung geboten gewesen wäre, kann dahinstehen. Der Senat geht jedenfalls davon aus, daß die eingetretene Lage es nicht erlaubte, ein alle Umstände einbeziehendes wohldosiertes "erzieherisches Einwirken" auf die Antragsteller zu konzipieren. Soweit der Antragsgegner erneut die schon im bisherigen Verlauf der rechtlichen Auseinandersetzungen angeführten (erheblichen) Anhaltspunkte für den Fortbestand einer Einstandsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG) zwischen den Antragstellern und Herrn Jürgen Balcerzak bzw. die Beteiligung des Herrn Balcerzak am Entstehen der Energiekosten darlegt, berührt das die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung ersichtlich nicht. Denn ausgehend von den glaubhaft gemachten Angaben des Herrn Balcerzak über sein aktuelles Einkommen von etwa 2.300 DM netto konnte neben dem sonstigen notwendigen Lebensunterhalt der für die Wiederaufnahme der Stromversorgung erforderliche Betrag von 870,74 DM nicht aufgebracht werden; konkrete Anhaltspunkte für zusätzliche Einkünfte (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) ergeben sich aus der Darlegung des Antragsgegners gleichfalls nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.