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Beschluss

16 B 2699/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0219.16B2699.98.00
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Tenor

Der Antrag der Antragsteller, ihnen unter Beiordnung des Rechtsanwalts W. -S. aus G. Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens einschließlich des Beschwerdezulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragsteller, ihnen unter Beiordnung des Rechtsanwalts W. -S. aus G. Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens einschließlich des Beschwerdezulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Die Beschwerde der Antragsteller mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts dem Antragsgegner aufzugeben, ab Antragstellung vorläufig - bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren - den Antragstellern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unter Anrechnung bereits erfolgender Zahlungen in täglicher Höhe von 35,- DM, der übernommenen laufenden monatlichen Unterkunftskosten sowie der bewilligten Kosten der unbedingt erforderlichen Krankenhilfe zu gewähren, ist nicht begründet, weil die Antragsteller zum Teil schon den nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Antragsgrund und im übrigen einen Anordnungsanspruch nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht haben. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Sozialhilfe- und Asylbewerberleistungsrecht, daß es an einem Anordnungsgrund fehlt, soweit mit einem zeitlich nicht weiter beschränkten Antrag Hilfe zum Lebensunterhalt für Zeiträume nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung begehrt wird. Dies findet seine Rechtfertigung aus den bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß sich die Anspruchsvoraussetzungen (etwa hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse) jederzeit ändern können. Dies muß von der Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung laufender Hilfeleistungen berücksichtigt werden. Sie ist verpflichtet, den jeweiligen Hilfefall von Amts wegen unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß die Behörde den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, der sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlaß nimmt, die Bedarfsituation für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln, so daß keine Notwendigkeit für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus besteht. Vgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 18. November 1998 - 24 B 2280/98 -, m.w.N. Für den Zeitraum bis zum 28. Februar 1999 ist es den Antragstellern im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend gelungen, die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit zu zerstreuen. Maßgeblich ist insoweit die Sachlage im Zeitpunkt der abschließenden gerichtlichen Entscheidung. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 11. Januar 1999 - 16 B 2474/98 -, m.w.N. Ebenso wie Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind auch die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Daraus folgt, daß derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus seinem Einkommen oder aus eigenem Vermögen zu decken. Da das (Nicht-)Vorhandensein eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist, muß der Hilfesuchende beweisen, daß er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet, also des jeweiligen Hilfebegehrenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, BVerwGE 21, 208. Die im Beschluß des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck kommende Annahme, die Einkommensverhältnisse des Antragstellers zu 1. seien nicht hinreichend klar, erweist sich auch unter Berücksichtigung aller Erklärungsversuche, die der Antragsteller im Verlaufe des weiteren Verfahrens zu den Ereignissen am 2. Juli 1998 - Antreffen auf der Baustelle in Warburg-Dössel - und am 7. November 1998 - Fahrt mit dem Pkw zu einem Kfz-Zubehörmarkt in Holzminden - abgegeben hat, und aller seiner sonstigen Argumente, die er gegen die Möglichkeit der Einkommenserzielung durch Schwarzarbeit ins Feld führt, als zutreffend. Entscheidend ist, daß der Antragsteller zu 1. nicht einmal ansatzweise versucht hat, die Widersprüche zwischen seiner Einlassung zu dem Ereignis am 2. Juli 1998 und den dazu beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen einerseits und den Feststellungen der Zollbeamten andererseits zu erklären. Dies hätte aber insbesondere auch auf dem Hintergrund der "Aktivitäten" des Antragstellers, die dem Senat erst mit Schreiben des Antragsgegners vom 28. Januar 1999 bekannt geworden sind, von ihm erwartet werden können. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners verfügt der Antragsteller zu 1. aufgrund früherer Berufstätigkeit über umfangreiche Kenntnisse, um vielfältige Arbeiten auf Baustellen ausführen zu können, und ist er seit dem Jahre 1994 wiederholt durch Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis bzw. Schwarzarbeit aufgefallen. Noch im Jahre 1997 wurde der Antragsteller zu 1. zweimal - nämlich auf der Baustelle in Höxter-Fürstenau und auf der Rast- und Tankanlage Hünxe-West - in Situationen angetroffen, die zumindest den Verdacht auf eine illegale Tätigkeit im Baugewerbe aufkommen ließen. Ebenfalls in das Jahr 1997 fällt das mehrmalige Anmieten von Anhängern entweder durch den Antragsteller zu 1. selbst oder jedenfalls unter seiner Beteiligung. Angesichts einer solchen Vorgeschichte war der Antragsteller zu 1. gehalten, zu Umständen, die auf eine Fortführung einer illegalen Berufstätigkeit und auf entsprechende Einkünfte hindeuten könnten, von vornherein detaillierte und erschöpfende Angaben zu machen. Das muß erst recht dann gelten, wenn sich Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben, wie sie hier das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt hat. Wenn von dem Antragsteller zu 1. Angaben dazu gefordert werden, wie sich die Unstimmigkeiten mit dem am 2. Juli 1998 von den Zollbeamten festgestellten Sachverhalt erklären, wird - anders als der Antragsteller zu 1. meint - nichts Unmögliches, Unverhältnismäßiges oder Unzumutbares verlangt. Es geht nicht darum, negative Tatsachen nachzuweisen, sondern Erklärungen für positive Umstände zu geben, die zusammen mit anderen Rückschlüsse auf die Einkommens- und Vermögenslage des Hilfesuchenden zulassen. Nicht nur die Glaubwürdigkeit, sondern auch die erforderliche Dichte der vom Antragsteller zu fordernden Darlegungen wird dabei nicht zuletzt auch davon mitbestimmt, daß der Antragsteller zu 1. in den letzten Jahren ausweislich der verschiedenen vom Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 28. Januar 1999 aufgezeigten und in den Verwaltungsvorgängen jedenfalls zum Teil dokumentierten Vorkommnisse - insbesondere auch strafrechtlicher Ermittlungsverfahren - wiederholt Anlaß zu Zweifeln an seiner Rechtstreue gegeben hat. Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen sind auch die Angaben des Antragstellers zu 1. zu dem Ereignis am 7. November 1998 in entscheidender Weise unzulänglich. In der Beschwerdebegründung vom 21. Januar 1999 wird nämlich entgegen früheren Behauptungen des Antragstellers zu 1., daß er kein Fahrzeug fahre bzw. in letzter Zeit gefahren habe und daß ihm das Fahrzeug der Frau Eckert auch nur am 7. November 1998 zur Verfügung gestanden habe, um gemeinsam mit Frau E. einen H. Kfz-Zubehörmarkt aufzusuchen, nunmehr eingeräumt, daß Frau E. ihr Fahrzeug dem Antragsteller gelegentlich geliehen habe, obwohl Frau E. nach der Antragsschrift vom 26. Oktober 1998 eine der Familie fernstehende und wenig bekannte Person sein soll und es ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 1. Oktober 1998 zufolge nur zu einer flüchtigen Begegnung auf der Baustelle in W. - D. am 2. Juli 1998 gekommen war. Wie sensibel der Umstand der Benutzung eines Kraftfahrzeuges sein kann, wenn es um die Frage der Hilfebedürftigkeit geht, vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37 = NWVBl 1998, 329 m.w.N. mußte dem Antragsteller zu 1. aber seit der in einem Vermerk vom 3. Februar 1997 festgehaltenen Unterrichtung durch den Beklagten anläßlich dessen Ermittlungen zu einem vom Antragsteller zu 1. bis November 1997 gefahrenen Fiat Uno mit dem amtlichen Kennzeichen bekannt sein. Da etwaiger Aufwand für die Nutzung eines geliehenen Kraftfahrzeuges grundsätzlich nicht in den Bedarf zum notwendigen Lebensunterhalt fällt, konnten vom Antragsteller zu 1. zur Ausräumung von Zweifeln an seiner Hilfebedürftigkeit bei seiner Vorgeschichte deshalb insbesondere ausdrückliche Angaben zur Deckung der Betriebskosten und zur genauen Ausgestaltung des Leihverhältnisses erwartet werden. Die durch eidesstattliche Versicherung belegten Angaben des Antragstellers zu 1. lassen hingegen wesentliche Fragen dazu offen, wer, wie und vor welchem Hintergrund die bei der wiederholten Benutzung des geliehenen Fahrzeugs anfallenden Kosten bestritten werden. Die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu 1., mit denen sich unabhängig von § 66 SGB I eine Ablehnung von Sozialhilfeleistungen rechtfertigt, lassen sich nicht dadurch zerstreuen, daß anläßlich von Schwarzarbeit am 2. Juli 1998 erlangtes Einkommen nach dem normalen Lauf der Dinge inzwischen verbraucht sein müßte. Berücksichtigt man die Vergangenheit des Antragstellers zu 1., stellt sich die mögliche Erzielung von Einkommen durch Schwarzarbeit nämlich nicht als singuläres Phänomen dar, sondern trägt Fortsetzungscharakter. Auch daß der Antragsteller zu 1. noch Monate später unter nicht hinreichend geklärten Umständen einen geliehenen Pkw benutzt hat, rechtfertigt insoweit die Aufrechterhaltung der gegen eine Mittellosigkeit bestehenden Bedenken. Auch das tägliche Abholen der Wertgutscheine beim Sozialamt hindert eine Erwerbstätigkeit im übrigen Tagesverlauf nicht. Wenn nach alledem für den Antragsteller zu 1. der Verdacht nicht auszuschließen ist, daß er über nicht angegebene Einkünfte verfügt, können sich die Antragsteller zu 2. bis 6. nicht darauf berufen, daß ihnen seitens des Antragstellers zu 1. keine finanziellen Leistungen oder sonstige materielle Unterstützungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs zuteil werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen. Das bedeutet, daß sich die Unklarheiten hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu 1. auch zu Lasten der Antragsteller zu 2. bis 7. auswirken. Vgl. zu § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG: OVG NW, Beschluß vom 21. Juli 1998 - 24 E 258/98 -. Im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG kommt es - ebenso wie bei § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG - nicht darauf an, ob die innerhalb der Einstandsgemeinschaft bestehenden Unterhaltspflichten tatsächlich erfüllt werden; maßgeblich ist vielmehr allein, ob und in welchem Umfang nach den öffentlich- rechtlichen Vorschriften von einer Bedürftigkeit auszugehen ist. Vgl. zu § 11 Abs. 1 BSHG: VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 27. November 1991 - 6 S 1220/91 -, FEVS 42, 284 (287) m.w.N. Das dafür ausschlaggebende Vorliegen der Einstandsgemeinschaft, die aus einem Topf wirtschaftet, wird aber durch das Bestreiten, daß nur bestimmte Zuwendungen nicht erfolgen, nicht in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.