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Urteil

16 A 4828/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0226.16A4828.97.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für den Monat August 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des am 31. Juli 1996 überwiesenen Lohns von 1.065,24 DM und ohne Anrechnung des zweiten Auszahlungsbetrages des Juligehalts (976,57 DM) zu bewilligen. Der Bescheid des Beklagten vom 19. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1996 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für den Monat August 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des am 31. Juli 1996 überwiesenen Lohns von 1.065,24 DM und ohne Anrechnung des zweiten Auszahlungsbetrages des Juligehalts (976,57 DM) zu bewilligen. Der Bescheid des Beklagten vom 19. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1996 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger, die alleinerziehende Klägerin zu 1. und ihre drei Kinder im Alter von 17, 11 und 9 Jahren, bezogen seit Anfang 1995 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Nachdem die Klägerin zu 1. Ende Februar 1996 eine Berufstätigkeit in der Erwachsenenbildung begonnen hatte, stellte der Beklagte zum 1. April 1996 die Sozialhilfezahlungen an die Kläger ein; der monatliche Hilfebetrag belief sich zuletzt unter Berücksichtigung von Arbeitslosenhilfe - die indessen bereits seit der Beschäftigungsaufnahme nicht mehr geleistet wurde -, Kindergeld und Unterhaltsvorschußzahlungen auf 254,64 DM. Am 22. Juli 1996 beantragte die Klägerin zu 1. erneut die Gewährung (ergänzender) Hilfe zum Lebensunterhalt, da ihr nach längerer Arbeitsunfähigkeit zum 31. Juli 1996 gekündigt worden sei. Das letzte Gehalt werde am Monatsende überwiesen; da ihr Konto schon jetzt überzogen sei, werde ihr das Gehalt nicht ausgezahlt. Leistungen des Arbeitsamtes könne sie nicht beanspruchen, weil sie derzeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Daraufhin erließ der Beklagte am 25. Juli 1996 einen Bescheid an die Klägerin zu 1., durch den er die Leistung von Sozialhilfe "ab Monat: 08.96" vorläufig einstellte. Hiergegen legte die Klägerin zu 1. am 15. August 1996 Widerspruch mit der Begründung ein, sie sei aus gesundheitlichen Gründen und auch im Hinblick auf die familiäre Situation derzeit nicht in der Lage zu arbeiten. Ihr Konto sei überzogen und sie habe kein Geld, um sich und die Kinder zu unterhalten. Nachfolgend - wohl am 19. August 1996 - gab die Klägerin zu 1. beim Sozialamt des Beklagten an, auf ihr Konto sei am 31. Juli 1996 eine Gehaltszahlung von 1.065,24 DM eingegangen und sie werde heute einen Scheck über die gleiche Summe erhalten. Daraufhin half der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin zu 1. mit Bescheid vom 19. August 1996 teilweise ab und bewilligte ihr und den anderen Klägern Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 630 DM; aus der beigefügten Berechnung geht hervor, daß eine "Abschlagszahlung Lohn 19.08.96" in Höhe von 1.065,24 DM anspruchsmindernd als Einkommen der Klägerin zu 1. berücksichtigt worden ist. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und wandte sich dagegen, daß bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat August 1996 der Betrag von 1.065,24 DM angerechnet worden sei, obwohl es sich dabei um Einkommen für den Monat Juli 1996 gehandelt habe. Es müsse berücksichtigt werden, daß sie, die Klägerin zu 1., im ersten Arbeitsmonat, d.h. im März 1996, ihr Konto habe überziehen müssen, weil die erste Gehaltszahlung wie üblich erst am darauffolgenden Monatsende erfolgt sei; erst am Monatsende habe sie das Konto wieder ausgleichen können. Sie sei davon ausgegangen, im ersten Monat ihrer Beschäftigung keinen Anspruch auf den Fehlbedarf deckende Sozialhilfeleistungen mehr gehabt zu haben. Von der ihr nun entgegengehaltenen Möglichkeit der Beantragung darlehensweiser Hilfe zum Lebensunterhalt im ersten Beschäftigungsmonat habe man sie seinerzeit auf dem Sozialamt nicht unterrichtet. Wäre sie damals richtig beraten worden, hätte sie zur Vermeidung der hohen Überziehungszinsen selbstverständlich ein sozialhilferechtliches Darlehen beantragt. Die fortwirkenden Fehlbeträge auf ihrem Konto hätten bei der Frage, ob der am 31. Juli 1996 überwiesene Teil ihres Gehalts im darauffolgenden Monat als Einkommen habe angerechnet werden können, berücksichtigt werden müssen, da es auf die tatsächliche Lage des Hilfesuchenden ankomme; sie habe nämlich nicht über diesen Betrag verfügen können. Im übrigen seien Lohnnachzahlungen lediglich als Vermögen berücksichtigungsfähig, wobei die gesetzlichen Freibeträge zu beachten seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1996 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, weil der am 31. Juli 1996 zugeflossene Teil des Gehalts auf den Hilfeanspruch im Monat August 1996 anzurechnen sei. Für die Frage, ob erhaltenes Arbeitsentgelt als Einkommen oder als Vermögen berücksichtigt werden müsse, komme es auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses an; danach habe es sich vorliegend um Einkommen gehandelt, das dem Bedarf des Monats August 1996 habe gegenübergestellt werden müssen. Hingegen bedürfe es keiner Übereinstimmung zwischen dem in Rede stehenden Bedarfszeitraum und dem Zeitraum, für den das Einkommen bestimmt sei. Auch der Einwand, daß die Klägerin zu 1. im Monat März 1996 gleichsam auf Hilfe zum Lebensunterhalt verzichtet habe, wirke sich nicht aus. Die nachfolgende Kontoüberziehung rechtfertige schon deshalb keine höhere Sozialhilfeleistung, weil die Tilgung von Schulden nicht zu den Aufgaben der Hilfe zum Lebensunterhalt gehöre. Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen: Aus der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Sozialhilfeberechnung sei hervorgegangen, daß - neben dem Kindergeld und Unterhaltsvorschußleistungen - ein Betrag von 1.065,24 DM mit der Bezeichnung "Abschlagszahlung Lohn 19.8.1996" als Einkommen angerechnet worden sei. Bei dem genannten Betrag habe es sich aber um eine Gehaltszahlung für den Monat Juli 1996 gehandelt, der am 31. Juli 1996 auf dem Konto der Klägerin zu 1. verbucht worden sei. Auch wenn mit dem Beklagten davon ausgegangen werde, daß für die Einkommensanrechnung der Zeitpunkt des Zuflusses maßgebend sei, habe hier der Zufluß schon vor dem Bedarfszeitraum gelegen. Am 1. August 1996 seien sie, die Kläger, mittellos gewesen. Es treffe auch nicht zu, daß die zeitbezogene Zweckbestimmung des Einkommens unerheblich sei. Vielmehr sei nach zutreffender Auffassung der Rechtsprechung die Anrechnung einer Lohnzahlung als Einkommen davon abhängig, daß der Bedarfszeitraum mit dem Zeitraum identisch sei, für den der Lohn bestimmt sei. Wollte man dies anders sehen, hinge die Frage der Einkommensberücksichtigung weitgehend vom Zufall ab. Außerdem müsse berücksichtigt werden, daß der Klägerin zu 1. das Ende Juli 1996 überwiesene Geld tatsächlich nie zur Verfügung gestanden habe, sondern zur Minderung der Kontoüberziehung gedient habe; diese Überziehung sei wiederum die Folge davon gewesen, daß die Sozialhilfegewährung sofort nach der Arbeitsaufnahme durch die Klägerin zu 1. eingestellt worden sei, während die erste Gehaltszahlung erst fünf Wochen danach eingegangen sei. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen für den Monat August 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Anrechnung der geleisteten Zahlung, aber ohne Anrechnung des am 31. Juli 1996 überwiesenen Lohnes in Höhe von 1.065,24 DM und ohne Anrechnung des zweiten Gehaltsbetrages von ca. 900 DM (Juligehalt 1996) zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht hat entsprechend dem Antrag des Beklagten mit Urteil vom 28. August 1997 die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der - den Restbedarf der Kläger abdeckende - Betrag, der Ende Juli 1996 dem Konto der Klägerin zu 1. gutgeschrieben worden sei, habe dem Lebensunterhalt im Monat August 1996 dienen sollen und sei daher auf die Hilfe zum Lebensunterhalt für diesen Monat anzurechnen. Sozialhilferechtlich unerheblich sei, daß das Konto der Klägerin zu 1. zum damaligen Zeitpunkt einen Fehlbetrag aufgewiesen habe. Mit ihrer zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihren Anspruch auf Gewährung höherer Sozialhilfe unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter. Insbesondere hat die Klägerin zu 1. hat der mündlichen Verhandlung unter Vervollständigung der Kontoauszüge für den leistungsrelevanten Zeitraum dargelegt, daß sie von ihrem vormaligen Arbeitgeber am 19. August 1996 für den letzten Monat ihrer Berufstätigkeit einen Restbetrag von 976,57 DM in bar erhalten habe; von diesem Geld habe sie alsdann 600 DM auf ihr Girokonto eingezahlt. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 19. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1996 zu verpflichten, ihnen für den Monat August 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des am 31. Juli 1996 überwiesenen Lohns von 1.065,24 DM und ohne Anrechnung des zweiten Auszahlungsbetrages des Juligehalts 1996 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg, weil die Klage begründet ist. Die Kläger haben für den Monat August 1996 über den gewährten Betrag von 630 DM hinaus Anspruch auf die ihren vollständigen sozialhilferechtlichen Bedarf deckende Hilfe zum Lebensunterhalt, ohne daß ihnen die Ende Juli bzw. Mitte August 1996 zugeflossenen Lohnzahlungen für den Monat Juli 1996 als Einkommen angerechnet werden könnten; sie werden daher insoweit durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Hilfe kommen lediglich die §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 BSHG in Betracht. Danach steht die in § 12 Abs. 1 BSHG näher umschriebene Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann; nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BSHG ist auf Hilfeansprüche minderjähriger unverheirateter Kinder im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils auch das Einkommen und Vermögen der Eltern bzw. des Elternteils zu berücksichtigen. Nach diesen Vorschriften können die Kläger für den allein streitigen Monat August 1996 ungeschmälert Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der für sie geltenden Regelsätze einschließlich der Unterkunftskosten beanspruchen. Die (arbeitsvertraglich) auf den Beschäftigungsmonat Juli 1996 bezogenen Gehaltszahlungen vom 31. Juli 1996 bzw. vom 19. August 1996 sind weder als Einkommen (§ 76 BSHG) noch als Vermögen (§ 88 BSHG) auf den Hilfeanspruch anzurechnen. Eine Anrechnung des am 31. Juli 1996 auf das Konto der Klägerin zu 1. überwiesenen Teilbetrages kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Betrag den Klägern von vornherein nicht als einsetzbare Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung gestanden hat. Nur unter dieser Voraussetzung kann indessen der Empfang finanzieller Mittel einem sozialhilferechtlichen Hilfeanspruch entgegengesetzt werden. Auf die Frage, ob es sich bei dem überwiesenen Betrag von 1.065,24 DM um Einkommen oder um Vermögen gehandelt hat, kommt es nicht an. Vorliegend konnten die Kläger den überwiesenen Betrag nicht zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhaltes verwenden, weil diese Zahlung auf das überzogene Girokonto der Klägerin zu 1. geflossen und von der kontoführenden Sparkasse zum teilweisen Ausgleich des vorhandenen Fehlbetrages verrechnet worden ist. Das ergibt sich aus den von der Klägerin zu 1. vorgelegten Kontoauszügen. So betrug der Fehlbetrag auf dem Konto der Klägerin zu 1. vor der Überweisung der ersten Teilzahlung 2.233,11 DM, danach immer noch 1.167,87 DM. Nach dieser Verrechnung stand daher der Überweisungsbetrag als solcher den Klägern nicht (mehr) zur Verfügung. Die Möglichkeit, nachfolgend Geld vom Konto abzuheben, bestand lediglich aufgrund der von der Sparkasse eingeräumten Überziehungsbefugnis und stellte sich rechtlich als Gewährung eines verzinslichen Darlehens durch die Sparkasse dar. Allein der Umstand, daß die Gehaltsüberweisung angesichts des bei 2.400 DM liegenden Überziehungslimits die Möglichkeit der Klägerin zu 1. zur (erneuten) Kontoüberziehung erweiterte, führt nicht zu der Annahme, daß das Gehalt selbst zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bereitstand. Da dem Hilfesuchenden sozialhilferechtlich nicht zugemutet wird, sich vor dem Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt zunächst im weitestmöglichen Umfang durch das Eingehen von Schulden "über Wasser zu halten", war die den Klägern eröffnete Möglichkeit zur (weiteren) Kontoüberziehung keine in Betracht zu ziehende Maßnahme der Selbsthilfe iSv § 2 Abs. 1 BSHG. Der Senat geht weiter davon aus, daß die Klägerin zu 1. unter den heutzutage vorherrschenden Bedingungen des weitgehend automatisierten Zahlungsverkehrs praktisch nicht verhindern konnte, daß der Ende Juli 1996 zur Auszahlung gekommene Teilbetrag des Juligehaltes (lediglich) zur Minderung der Darlehensschuld bei der Sparkasse, nicht jedoch zur Deckung des Lebensbedarfs der Kläger im Monat August 1996 beigetragen hat. Aber auch dann, wenn die Klägerin in der Lage gewesen sein sollte, rechtzeitig Einfluß auf die Zahlungsweise ihres vormaligen Arbeitgebers zu nehmen, könnte ihr die geschehene Verwendung der in Rede stehenden Teilzahlung von 1.065,24 DM nicht - mit der Folge einer Versagung des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt - sozialhilferechtlich entgegengehalten werden; insbesondere verbietet es sich, darin eine gegebenenfalls nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 BSHG zu beurteilende absichtsvolle Herbeiführung der Notlage zu sehen. Denn abgesehen von der nicht in Frage stehenden Sozialadäquanz dieser Zahlungsweise war es auch wirtschaftlich sinnvoll, das eingehende Arbeitseinkommen primär zum weitestmöglichen Kontoausgleich zu nutzen, weil hierdurch die Belastung mit den nicht unerheblichen Überziehungszinsen und überdies die Gefahr einer Überschreitung des Überziehungslimits von 2.400 DM vermindert werden konnten. Aber auch die Umstände, die zu der Kontoüberziehung geführt haben, sprechen gegen die Annahme einer mißbräuchlichen Herbeiführung einer Notlage. Denn die von der Klägerin offengelegte Entwicklung ihres Kontos seit Februar 1996 belegt, daß nicht etwa ein sozialhilferechtlich zu mißbilligendes wirtschaftliches Verhalten - etwa als Luxus zu qualifizierende Ausgaben während der Zeit, in der sich das Beschäftigungsende schon absehen ließ -, sondern vielmehr die Einkommenseinbußen der Kläger im Monat März 1996 die nachfolgende Verschuldung verursacht haben; denn in jenem Monat mußten die Kläger nach der Arbeitsaufnahme durch die Klägerin zu 1. ohne die bis damals bezogene Arbeitslosenhilfe und ohne präsente Arbeitseinkünfte auskommen, ohne daß eine entsprechend erhöhte Sozialhilfeleistung an die Stelle der Arbeitslosenhilfe getreten wäre. Die Überschuldung des Girokontos ist mit anderen Worten zumindest in weitem Umfang deshalb eingetreten, weil die Klägerin zu 1. zur Bestreitung ihres und ihrer Kinder Lebensbedarfs auf diese Art der Kreditaufnahme angewiesen war. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin zu 1. durch die Beantragung höherer Hilfe zum Lebensunterhalt im Monat März 1996, gegebenenfalls auf Darlehensbasis, die damals eingetretene und anschließend fortwirkende Kontoüberziehung hätte verhindern können, war es jedenfalls vor diesem Hintergrund betrachtet kein unwirtschaftliches Verhalten oder eine sonst zu mißbilligende Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit, wenn sie den Ende Juli 1996 überwiesenen Gehaltsbetrag von 1.065,24 DM ihrem Girokonto gutschreiben ließ. Für die Einstufung des genannten Betrages als Einkommen oder Vermögen im Bedarfsmonat August 1996 läßt sich schließlich auch nicht ins Feld führen, daß Sozialhilfe nicht zum Zweck der Schuldentilgung gewährt werden soll. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, BVerwGE 96,152 = FEVS 45,138 (141 f.); OVG NW, Beschluß vom 22. Januar 1999 - 16 E 547/98 -. Denn vorliegend ist nicht ersichtlich, daß die begehrte Hilfe zum Lebensunterhalt zu einem anderen Zweck als dem der Sicherstellung des notwendigen Lebensbedarfs der Kläger eingesetzt werden sollte. Daß die Klägerin zu 1. unter Umständen - falls sie Einfluß auf die Zahlungsweise ihres bisherigen Arbeitgebers hätte nehmen können - die Möglichkeit der Selbsthilfe im streitbefangenen Monat zugunsten der Schuldentilgung bei der Sparkasse vereitelt hat, vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - Bf. IV 24/91 -, FEVS 44, 469 (474 f.), und Paul, ZfF 1998, 198 (200), kann ihr aus den oben genannten Gründen nicht entgegengehalten werden. Entsprechend liegen die Dinge auch im Hinblick auf den Betrag von 600 DM, den die Klägerin zu 1. nach dem Erhalt des Restlohns für den Monat Juli 1999 am 19. August 1996 alsbald auf ihr Girokonto eingezahlt hat, um den auch zu diesem Zeitpunkt bestehenden Fehlbetrag - teilweise - auszugleichen. Wenngleich diese rechtlich als Schuldentilgung einzuordnende Einzahlung - anders als vermutlich bei der Kontoüberweisung vom 31. Juli 1996 - willentlich von der Klägerin zu 1. herbeigeführt worden ist, kann auch hierin aus den soeben dargestellten Erwägungen keine mißbräuchliche Herbeiführung einer sozialhilferechtlichen Notlage bzw. eine Vereitelung von präsenten Selbsthilfemöglichkeiten gesehen werden. Vielmehr handelte es sich auch hier nachgerade um ein Gebot der Vernunft, das empfangene Restgehalt nicht zu Hause aufzubewahren, um es nach und nach für den Lebensunterhalt aufzubrauchen, sondern es sicher und zinssparend auf das Konto einzuzahlen; ebensowenig liegt auch mit Blick auf diesen Geldbetrag ein mißbräuchliches Verhalten der Klägerin vor, da es ihr bei wertender Betrachtung nicht angelastet werden kann, daß sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht war, die zur Bestreitung des notwendigen Lebensbedarfs eingegangene Verschuldung gegenüber ihrer Bank auf einem niedrigen Stand zu halten. Vgl. Paul, ZfF 1998, 198 (200). Soweit es um den Betrag von 376,57 DM geht, den die Klägerin zu 1. zur Abgeltung ihrer Arbeitsleistung im Monat Juli 1996 erhalten und nicht sofort auf ihr Sparkassenkonto eingezahlt hat, kann nach Lage der Dinge nicht bezweifelt werden, daß er den Klägern zur Bestreitung ihres momentanen Lebensbedarfs faktisch zur Verfügung gestanden hat. Eine Anrechnung dieser Summe auf den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Monat August 1996 steht jedoch entgegen, daß es sich bei dem in Rede stehenden "verspäteten" Juligehalt bezogen auf den Monat August sozialhilferechtlich um Vermögen der Klägerin zu 1. handelte, das die Kläger gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG nicht vorrangig einsetzen mußten. Ob es sich bei dem im August 1996 erhaltenen Teilbetrag von 376,57 DM um Vermögen iSv § 88 BSHG oder um Einkommen iSv § 76 BSHG gehandelt hat, hängt von der in den Einzelheiten umstrittenen Grenzziehung zwischen Einkommen und Vermögen im sozialhilferechtlichen Sinne ab. Nach wohl vorherrschender Auffassung in der Rechtsprechung ist für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen darauf abzustellen, welcher Bedarf mit Hilfe des jeweiligen Einkommens gedeckt werden soll. Wird wie vorliegend Hilfe zum Lebensunterhalt begehrt, können daher nur solche Zuflüsse in Geld oder Geldeswert anrechnungsfähiges Einkommen sein, die gleichfalls zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind und die darüber hinaus auch gerade in dem jeweiligen sozialhilferechtlichen Bedarfszeitraum der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts dienen sollen. Zu fordern ist danach eine Übereinstimmung zwischen Mittelbedarf und Mittelzufluß sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung als auch hinsichtlich des Zeitraumes, innerhalb dessen dieser Zweck erreicht werden soll (Theorie der Zweck- und Zeitraumidentität). Sofern dem Hilfesuchenden die jeweiligen Mittel erst nach dem Ende des Zeitraums zur Verfügung gestellt werden, innerhalb dessen sie ihrem Zweck dienen sollten, sind sie danach nicht mehr als Einkommen, sondern - mit den Einschränkungen nach § 88 Abs. 2 und Abs. 3 BSHG - nur noch als Vermögen berücksichtigungsfähig. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. April 1968 - V C 62.67 -, BVerwGE 29, 295 (297 ff.) = FEVS 15, 441 (443 f.), sowie - V C 48.67 -, FEVS 16, 41, vom 5. November 1969 - V C 43.69 -, FEVS 17, 1 (4), vom 19. April 1972 - V C 40.72 -, FEVS 19, 361 (362), und vom 28. März 1973 - V C 29.73 -, BVerwGE 45, 135 f. = FEVS 22, 345 f.; BayVGH, Beschluß vom 11. September 1992 - 12 B 91.2588 -, FEVS 43, 274; VGH BW, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 6 S 2671/95 -, FEVS 48, 300 = VBlBW 1998, 146; vgl. auch OVG NW, Urteil vom 12. Dezember 1986 - 8 A 1460/85 -, FEVS 36, 427. Vgl. weiter Oestreicher/Schelter/Kunz, Bundessozialhilfegesetz mit Recht der Kriegsopferfürsorge, Loseblatt- Kommentar (Stand: August 1998), § 76 Rn. 6; Brühl, in: Lehr und Praxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz (LPK-BSHG), § 76 Rn. 10 f.. Im Gegensatz dazu stellt die sog. Zuflußtheorie entscheidend auf den Zeitpunkt der konkreten Mittelerlangung ab und geht daher auch bei nachträglichen Leistungen zunächst von Einkommen iSv § 76 BSHG aus. Vgl. Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Loseblattkommentar, 4. Auflage (Stand: Juli 1998), § 76 Rn. 30 bis 32; Schellhorn/ Jirasek/Seipp, Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 15. Auflage (1997), § 88 Rn. 16 und 20; Paul, ZfF 1998, 198 ff. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, wonach (Erwerbs-)Einkünfte, die entsprechend § 614 Satz 2 BGB am Ende des jeweiligen Arbeitsmonats bzw. zu Beginn des nachfolgenden Monats ausgezahlt werden, als Einkommen (auch) im jeweiligen Folgemonat anzusehen sind, läßt sich im Rahmen des skizzierten Meinungsbildes als Modifizierung der jedenfalls in der bisherigen Rechtsprechung vorherrschenden Theorie der Zweck- und Zeitraumidentität verstehen. Der Senat folgt jedenfalls angesichts der hier anzutreffenden Besonderheiten des Einzelfalles der insbesondere vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen - nicht modifizierten - Theorie der Zweck- und Zeitraumidentität, die vorliegend dazu führt, daß das der Klägerin zu 1. erst am 19. August 1996 ausgezahlte restliche Gehalt Einkommen des (Verdienst-)Monats Juli 1996 war und mit dem Anbrechen des Monats August 1996 zu Vermögen, zunächst in Gestalt einer bloßen Forderung und dann in Gestalt barer Mittel, geworden ist. Nur diese Auffassung wird den hier gegebenen Umständen gerecht, die dadurch gekennzeichnet sind, daß die Kläger mit dem Julieinkommen der Klägerin zu 1. im laufenden Monat Juli 1996 ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht decken konnten, sondern vielmehr nur unter (erneuter) Eingehung von Bankverbindlichkeiten menschenwürdig existieren konnten, wobei die schon in jenem Monat gegebene finanzielle Bedrängnis - erkennbar - zu wesentlichen Teilen auf die dem Beklagten bekannte oder jedenfalls für ihn erkennbare weitgehende Einkommenslosigkeit der Kläger in der Zeit zwischen der Arbeitsaufnahme durch die Klägerin zu 1. Ende Februar 1996 und der erstmaligen Gehaltsauszahlung zur Monatswende März/April 1996 zurückzuführen war. Angesichts dieses durch die Notwendigkeit einer jeweils schon zum Monatsbeginn herbeizuführenden Neuverschuldung gekennzeichneten fortwirkenden finanziellen Druckes verbietet es sich bei rückschauender Betrachtung, die Klägerin zu 1. gleichsam nachwirkend, d.h. auch noch im Monat August 1996, als Einkommensbezieherin anzusehen. Vielmehr stellt sich die nachträgliche Auszahlung des Restlohns unter diesen Gegebenheiten als Kompensation einer zuvor erlittenen Schlechterstellung dar, die der Einstufung der zuletzt erlangten Restgehaltszahlung als anzurechnendes Einkommen entgegensteht. Als Vermögen unterlag der Betrag von 376,57 DM den kleineren Barbeträgen iSv § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, die von der Anrechnung auf den Sozialhilfeanspruch ausgenommen sind. Die auf der Grundlage von § 88 Abs. 4 BSHG erlassene Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG bestimmt in ihrem § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, daß bereits für eine Hilfe zum Lebensunterhalt begehrende Einzelperson der anrechnungsfreie Barbetrag bei 2.500 DM liegt; für jede weitere vom Hilfesuchenden unterhaltene Person erhöht sich der "Freibetrag" um weitere 500 DM. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.