Beschluss
9 A 612/99.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0310.9A612.99A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung hat keinen Erfolg. Die Rüge, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96 -, DVBl. 1999, 165, ab (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG), greift nicht durch. Dem genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts ist der (die Entscheidung tragende) Grundsatz zu entnehmen, daß, soweit der wesentliche Kern des jeweiligen Tatsachenvortrags der Entscheidung zugrunde gelegt werde, nicht nur das Ergebnis in sich verständlich und nachvollziehbar sein, sondern die gerichtliche Entscheidung auch eine Darlegung des rechtlichen Maßstabes enthalten müsse, an der sich die konkrete Begründung messen lasse, (S. 5 des Beschlußabdrucks), damit die gerichtliche Entscheidung nicht als willkürlich - im Sinne einer unter keinem Aspekt mehr gegebenen Vertretbarkeit und Verständlichkeit - gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. In der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht diesem Rechtssatz weder ausdrücklich noch konkludent einen widersprechenden Rechtssatz entgegengestellt und ist damit nicht von dieser Entscheidung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG abgewichen. Vgl. zu diesen, sich aus § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergebenden Anforderungen an die Feststellung einer Abweichung etwa: BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, NVwZ-RR 1997, 191; diese Anforderungen gelten - abgesehen von der Erweiterung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AsylVfG auf Tatsachenfragen, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 - auch für den Begriff der Abweichung in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Das Verwaltungsgericht hat gerade mit Bezug auf den der angefochtenen Entscheidung vorangegangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts und in Anwendung dieses Grundsatzes die vermißte Darlegung des rechtlichen Maßstabs für die Bewertung der Beachtlichkeit einer exilpolitischen Tätigkeit, der im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 31. Juli 1998 - 9 A 489/98.A und 9 A 525/98.A - m.w.N., Beschluß vom 29. Oktober 1998 - 9 A 4821/98.A -, im einzelnen dargelegt und insbesondere eine hieran orientierte nachvollziehbare und widerspruchsfreie Begründung zu dem - punktuellen - "Medienereignis" im Offenen Kanal D. gegeben. Es ist von der durch die Auskunftslage und andere gerichtliche Entscheidungen gestützte - und vom Senat geteilten - Erkenntnis ausgegangen, daß auch den iranischen Stellen bewußt ist, daß vielfach ein politisches Engagement, nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird; dies gilt um so mehr, wenn es - wie hier - erst im sicheren" Ausland erwacht ist. Vgl. nur die von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 26. Mai 1997 - A 12 S 1467/95 - unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Deutschen Orient- Institutes vom 17. Juni 1996 an VG Ansbach, Zudem hat es in Übereinstimmung mit obergerichtlicher Rechtsprechung zugrundegelegt, daß die iranischen Stellen die schwierigen und aufwendigen Ermittlungen zur Identifizierung von Teilnehmern an Demonstrationen und ähnlichen Protestaktionen vornehmlich gegen als gefährlich erkannte exponierte Personen richten, so daß insbesondere einfache Teilnahmen an Demonstrationen und (oder) sonstige untergeordnete Aktivitäten, wie z.B. Mitwirkung an Büchertischen oder Verteilung von Propagandamaterial, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Identifizierung und Verfolgung führen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 1997, a.a.O.; OVG NW, Beschlüsse vom 31. Juli 1998, a.a.O., und vom 29. Oktober 1998, a.a.O., Hieraus hat es gefolgert, daß die "exponierte" exilpolitische Tätigkeit insoweit über die massentypischen Aktivitätsformen hinausgehende konkrete Umstände erfordert, die den jeweiligen Asylbewerber in den Augen der iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthaften Regimegegner und damit als zu verfolgenden gefährlichen Oppositionellen erscheinen lassen. Damit wird die "exponierte" Tätigkeit letztlich durch die jeweils - völlig unterschiedlichen - konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles geprägt, vgl. OVG NW, Beschluß vom 20. Januar 1999 - 9 A 137/99.A -, worauf das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen hat (S. 7 des Urteilsabdrucks). Die nach diesem rechtlichen Maßstab erforderliche Einzelfallwertung hat das Verwaltungsgericht vorgenommen und den - nach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts einzigen - Medienauftritt des Klägers im Jahr 1995 im Hinblick auf seine Öffentlichkeitswirkung gerade auch unter Berücksichtigung des konkreten Verbreitungsgebiets des "Offenen Kanals" im einzelnen gewürdigt. Daß das Verwaltungsgericht angesichts des von ihm zugrunde gelegten geringen Verbreitungsgebiets des Senders zu der Auffassung gelangt ist, daß die Öffentlichkeitswirkung des Medienauftritts nicht über den einer der üblichen Demonstrationen (mit gleichzeitigem Fototermin) hinaus geht, hat es auf der Grundlage der von ihm vorangestellten rechtlichen Maßstäbe nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt. Dabei hat es zutreffend den Zeitpunkt des Beginns der Aufnahme der exilpolitischen Tätigkeiten, den Inhalt des Fernsehinterviews und das Vorbringen des Klägers zu seinem Rückzug aus exilpolitischen Aktivitäten einschließlich medienwirksamer Auftritte in die erforderliche Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalles eingestellt. Die des weiteren erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Soweit die Rüge damit begründet wird, daß das Verwaltungsgericht den zweiten - handschriftlich im Termin zur mündlichen Verhandlung skizzierten - Beweisantrag (Bl. 173 u. 176 der Gerichtsakte) nicht hätte ablehnen dürfen, ergibt sich aus der Ablehnung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird durch die Ablehnung eines Beweisantrages nur dann verletzt, wenn seine Ablehnung im Prozeßrecht objektiv keine Stütze findet. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. August 1991 - 1 BvR 72/91 -, NJW 1992, 299. Dies ist hier nicht der Fall. Soweit der - anwaltlich formulierte - Beweisantrag seinem Wortlaut nach auf die Feststellung der politischen Verfolgung des Klägers gerichtet ist, betrifft dies, wie das Verwaltungsgericht in der Begründung des die Beweiserhebung ablehnenden Beschlusses zutreffend ausgeführt hat (Bl. 173 der Gerichtsakte), der Sache nach das Ergebnis der rechtlichen Wertung durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall und ist daher einer Tatsachenfeststellung nicht zugänglich. Soweit zugunsten des Klägers - und unter Außerachtlassung des Umstandes, daß der Beweisantrag durch einen in Asylverfahren tätigen Rechtsanwalt im Termin zu mündlichen Verhandlung formuliert worden ist - der wörtlich gestellte Beweisantrag dahingehend auszulegen sein sollte, daß durch Sachverständigengutachten festzustellen sei, daß Personen, die sich, wie der Kläger, in der Öffentlichkeit betätigt hätten, im Iran politische Verfolgung zu erleiden hätten, liefe dies der Sache nach auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hinaus, die, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls in der Begründung des die Beweiserhebung ablehnenden Beschlusses dargelegt hat, grundsätzlich im Ermessen des Verwaltungsgerichts steht. Eine Ermessensreduzierung hin auf eine Verpflichtung des Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre nur dann gegeben gewesen, wenn die vorliegenden Gutachten Mängel aufgewiesen hätten, die sie zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber nicht als ausreichend tragfähig hätten erscheinen lassen. Dies wäre insbesondere dann der Fall gewesen, wenn die vorliegenden Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend gewesen, wenn sie von unzutreffenden oder unvollständigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wären oder sich die Verhältnisse zwischenzeitlich geändert hätten oder wenn sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der bislang tätigen Gutachter ergeben hätten. Vgl. zum ganzen: Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, Rdnr. 10 zu § 108 m.w.N. Derartige Mängel der bereits vorliegenden Gutachten zur Verfolgung exilpolitisch tätiger Asylbewerber sind ausweislich des Terminsprotokolls in der mündlichen Verhandlung seitens des anwaltlich vertretenen Klägers zur Begründung des Beweisantrags auch nicht ansatzweise vorgebracht worden, so daß dem Beweisantrag auch nicht entsprochen werden mußte. Soweit schließlich der Kläger darauf hinweist, daß das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Verbreitung seines Medienauftritts von fehlerhaften Tatsachengrundlagen ausgegangen sei, hat er sein Rügerecht verloren. Auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich nur derjenige berufen, der seinerseits sämtliche prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Mai 1956 - 1 BvR 53/54 -, BVerfGE 5, 9 (10), Beschluß vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 -, BVerfGE 74, 220 (225); BVerwG, Urteil vom 31. August 1964 - VIII C 350.63 -, BVerwGE 19, 231 (237), Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, NJW 1992, 3185. Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Ausweislich des Terminsprotokolls (Bl. 174 der Gerichtsakte) sind im Zuge des Plädoyers und der gerichtlichen Erörterung Daten hinsichtlich des Zugangs und der Verbreitung betreffend den Offenen Kanal D. zur Sprache gekommen. Wenn aber schon im Termin zur mündlichen Verhandlung das Thema der Verbreitung des Offenen Kanals Gegenstand der Erörterung gewesen ist, wäre es für den anwaltlich vertretenen Kläger zumutbar gewesen, die ihm zur Verfügung stehenden tatsächlichen Kenntnisse hierüber bereits im Termin geltend zu machen und ggf. einen diesbezüglichen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen. Daß bereits im Termin die in der Begründung des Zulassungsantrags hierzu vorgetragenen Gesichtspunkte gegenüber dem Gericht geltend gemacht worden sind und damit das diesbezügliche rechtliche Gehör des Klägers durchgesetzt worden ist, ist weder dem Terminsprotokoll noch der Begründung des Zulassungsantrags zu entnehmen. Umstände, die den anwaltlich vertretenen Kläger an der Geltendmachung im Termin zur mündlichen Verhandlung gehindert hätten, sind ebenfalls nicht dargelegt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).