Beschluss
23 A 3052/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0311.23A3052.98.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) greifen nicht durch. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist ‑ was allein maßgebend ist ‑ im Ergebnis nicht zweifelhaft (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weist weder besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als zulässig angesehen, insbesondere dem Kläger in Anbetracht der von ihm im Verhältnis zum Beklagten beanspruchten Rechtsposition, die nicht offensichtlich fehlt, zutreffend die Beteiligungsfähigkeit (§ 61 Nr. 2 VwGO) zuerkannt. Die passive Prozeßführungsbefugnis liegt bei dem beklagten Ministerium als dem körperschaftlichen Funktionsträger, der nach der insoweit zugrunde zu legenden sachlichrechtlichen Auffassung des Klägers das Pflichtsubjekt der verfolgten organschaftlichen Befugnisse ist. Vgl. für den kommunalen Organstreit OVG NW, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 1905/89 -, NWVBL 1993, 262 (263). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Im Hinblick auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1997 ‑ VerfGH 20/95 u.a. ‑ (NWVBl. 1997, 333 = NVwZ-RR 1998, 473) spricht einiges dafür, daß dem Kläger kein von staatlicher Weisung freier Entscheidungsspielraum zukommt. So für regionale Planungsversammlungen nach hessischem Recht HessVGH, Urteil vom 14. Juni 1994 - 4 A 530/91 -, DÖV 1995, 35. Weil der Kläger nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen schon im Kernbereich der ihm übertragenen Kompetenzen, der Aufstellung des Braunkohlenplans (vgl. §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 5 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes - LPlG), einer Fachaufsicht des Beklagten unterliegt, ist nicht einzusehen, daß er bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 31 Abs. 2 LPlG von Weisungen freigestellt sein sollte. Eine Weisungsfreiheit machte in Anbetracht der Zusammensetzung des Klägers und des mit seiner Einrichtung verfolgten gesetzgeberischen Anliegens eher bei der Aufstellung des Braunkohlenplans Sinn, bei der unter Beteiligung der örtlichen Ebene widerstreitende Belange ausgeglichen werden sollen. Bei der hier streitigen Kompetenz nach § 31 Abs. 2 LPlG geht es dagegen um die laufende Sammlung von Erkenntnissen über die ordnungsgemäße Einhaltung eines Braunkohlenplans und die Mitteilung von Mängeln an die zuständigen Stellen, Tätigkeiten, bei denen der Aspekt einer Abwägung von Belangen unter Beteiligung der örtlichen Ebene vollständig zurücktritt. Eine weitere Erörterung dazu, ob und gegebenenfalls bei welchen Gegenständen dem Kläger im Verhältnis zum Beklagten eine wehrfähige Rechtsposition zukommen könnte, ist entbehrlich. Durch die an die Bezirksregierung L. gerichtete Weisung des Beklagten vom 21. April 1997, die allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist eine von fachaufsichtlichen Maßnahmen freie, wehrfähige Position des Klägers, die sich aus den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes ableiten ließe, nicht verletzt worden. Der Kläger kann somit weder die Aufhebung der Weisung entsprechend dem Hauptantrag noch eine Feststellung entsprechend dem Hilfsantrag beanspruchen. In dem hier gegebenen Zusammenhang könnte sich eine nicht der Fachaufsicht des Beklagten unterworfene Rechtsposition des Klägers, die nach den Grundsätzen des Organstreitverfahrens im gerichtlichen Verfahren durchsetzbar wäre, allenfalls aus § 31 Abs. 2 und 3 LPlG ergeben. Nach § 31 Abs. 2 LPlG hat sich der Kläger laufend von der ordnungsgemäßen Einhaltung der Braunkohlenpläne zu überzeugen und festgestellte Mängel unverzüglich den zuständigen Stellen mitzuteilen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung und Berechtigung des Klägers ist nicht durch die streitgegenständliche Weisung berührt. Das Gesetz gesteht dem Kläger bei der Überzeugungsbildung und Mitteilung im Sinne von § 31 Abs. 2 LPlG keine unbeschränkte Vollzugskompetenz zu. Welche Mittel der Kläger einsetzen kann, um sich von der ordnungsgemäßen Einhaltung der Braunkohlenpläne zu überzeugen und die Grundlage für die Mitteilung von Mängeln zu gewinnen, ergibt sich aus § 31 Abs. 3 LPlG. Diese Bestimmung verpflichtet die im Braunkohlenplangebiet ansässigen Personen und tätigen Betriebe, dem Kläger oder einem von ihm beauftragten Ausschußmitglied die für die Aufstellung, Änderung und Überprüfung der Einhaltung des Planes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zugänglich zu machen, dies aber nur, soweit die Informationen nicht von Behörden und öffentlichen Planungsträgern gegeben werden können (Satz 1). Die beiden Verträge, die auf Veranlassung des Klägers die Bezirksplanungsbehörde L. als seine Geschäftstelle (vgl. §§ 30 Abs. 7, 31 Abs. 1 Satz 2 LPlG) im Namen des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem F. und der S. Aktiengesellschaft L. (S. ) abschließen soll, halten sich nicht mehr im Rahmen der Ermächtigung des § 31 Abs. 2 und 3 LPlG. Den Vertragsentwürfen zufolge, die der Kläger im Rahmen eines eigenen Konzeptes „Monitoring H. II“ entwickelt hat, sollen der F. und die S. nicht nur zur (kostenlosen) Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet werden, wie dies in § 31 Abs. 3 Satz 1 LPlG allein vorgesehen ist. Das Monitoring-Konzept des Klägers geht vielmehr dahin, daß eine Fachgruppe bestehend aus dem F. , der S. und dem Landesoberbergamt eingerichtet und über die Sammlung von Tatsachenmaterial hinausgehend veranlaßt werden soll, auf der Grundlage der Ziele des Braunkohlenplans quantifizierbare Meßgrößen (Standards) festzulegen. Diese Ermächtigung berührt wie auch die vorgesehene jährliche Berichterstattung unter Benennung von Problempunkten und Erarbeitung von Lösungsmöglichkeiten die Kompetenz der mit dem jeweiligen Fachplanungsrecht befaßten Behörden. Weil die vom Kläger geplanten Verträge den durch § 31 Abs. 2 und 3 Satz 1 LPlG gesteckten Rahmen nicht wahren, durfte der Beklagte, dem auf dem Gebiet des Landesplanungsrechts im Verhältnis zur Bezirksregierung L. die eine Rechtsaufsicht einschließende Fachaufsicht gebührt (§§ 3, 4 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 20. Januar 1996, GV NW S. 68, § 2 LPlG), diese Landesmittelbehörde anweisen, den Abschluß der Verträge solange zurückzustellen, bis ein Konsens hergestellt ist. Ob die in der Weisung vom 21. April 1997 angeführten haushaltsrechtlichen Bedenken stichhaltig und nicht durch die Protokolle entkräftet sind, die anläßlich der Unterzeichnung der beiden Verträge ebenfalls abgezeichnet werden sollen, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.