Beschluss
9 A 716/99.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0311.9A716.99A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/6.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/6. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht aufgrund der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die diesbezügliche Begründung im Zulassungsantrag genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Wird, wie hier, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache geltend gemacht, erfordert die Darlegung, daß eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen wird, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 3. April 1996 - 9 A 3119/94.A -, m.w.N. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, "ob armenischen Christen im Iran bei praktizierter Religionsausübung eine Gruppenverfolgung droht", ist einer Klärung schon deshalb nicht zugänglich, weil die Voraussetzung "bei praktizierter Religionsausübung" ein konkretes tatsächliches religiöses Verhalten nicht erkennen läßt und die Frage damit zu unbestimmt ist, zumal nach der Rechtsprechung des Senats bei der Verfolgungsprognose zu differenzieren ist zwischen den - üblichen - Fällen schlichter Religionsausübung einerseits und den Ausnahmetatbeständen der missionarischen, öffentlichen Tätigkeit andererseits. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 27. März 1998 - 9 A 421/98.A -, Beschluß vom 29. Mai 1996 - 9 A 4428/95.A - unter Auswertung verschiedener neuerer Auskünfte. Unabhängig davon ist die Darlegung auch aus einem anderen Grunde defizitär. Geht es, wie im vorliegenden Fall, um die Frage, ob armenische Christen "bei praktizierter Religionsausübung im Iran" einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, mithin um eine Tatsachenfrage, müssen, um der Darlegungspflicht zu genügen, konkrete Anhaltspunkte dafür angegeben werden, daß die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen, etwa im Hinblick auf vorliegende gegensätzliche Auskünfte, einer unterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 3. April 1996, a.a.O. Dies setzt zunächst voraus, daß überhaupt Tatsachen auf der Grundlage von Erkenntnisquellen dem Gericht unterbreitet werden. Welche Tatsachen im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags im einzelnen vorzubringen sind, hängt von der jeweils aufgeworfenen Frage ab. Berufen sich die Kläger, wie hier, auf den Tatbestand der Gruppenverfolgung, so haben sie die nach der hierfür einschlägigen Rechtsprechung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen darzulegen. Hierzu gehören Angaben zur "Verfolgungsdichte", auch im Verhältnis zu der Größe der von den Verfolgungsschlägen betroffenen bzw. bedrohten Gruppe, zum "Verfolgungszeitraum" und zum "Verfolgungsgebiet" wie auch zur Staatlichkeit bzw. zur Zurechenbarkeit einer Verfolgung. Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. April 1998, - 9 A 6597/95.A - m.w.N. zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen des Zulassungsverfahrens, etwa durch Einholung von Auskünften, abzuklären, ob und inwieweit eine derartige Verfolgungsdichte gegeben war oder ist. Zweck des Darlegungserfordernisses in Verbindung mit dem Anwaltszwang nach § 67 VwGO ist es gerade zu gewährleisten, daß das Berufungsgericht durch die Darlegung selbst und ohne weitere Ermittlungen in den Stand gesetzt wird, das Vorliegen des Zulassungsgrundes abschließend zu beurteilen. Vgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 5. September 1996 - 9 A 2289/96.A - . Gemessen hieran bleibt die Begründung des Zulassungsantrages schon deshalb defizitär, weil darin substantiierte Angaben zu Art und Dichte von Verfolgungsmaßnahmen, die die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der armenischen Christen im Iran treffen, ebensowenig enthalten sind wie Angaben zur Staatlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen. Der schlichte und alleinige Hinweis auf die Auskunft von amnesty international vom 16. August 1996 an das VG Bayreuth reicht in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht aus, weil sich hieraus über gewisse Diskriminierungen hinaus eine hohe Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen allenfalls lediglich im Falle missionarischer Tätigkeit ergibt und damit gerade nicht die aktuelle Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds unabhängig von einem konkret-individuellen und anlaßbezogenen Verhalten für Verfolgungsmaßnahmen gegeben ist, wie auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht zuletzt auch unter Auswertung der vorbezeichneten Auskunft festgestellt hat. Abgesehen davon ist, wie bereits dargelegt, in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts geklärt, daß Christen und zum Christentum konvertierte Moslems (Apostaten) im Iran sich allenfalls dann einer (individuellen) staatlichen Verfolgung aussetzen, wenn sie eine nach außen erkennbare, nachhaltige Missions-tätigkeit ausüben und sich damit in der iranischen Öffentlichkeit, ähnlich wie Kirchenführer und Priester, deutlich exponieren. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 27. März 1998, a.a.O., Beschluß vom 29. Mai 1996, a.a.O.. Dieser Rechtsprechung entspricht im Ergebnis auch die von den Klägern zitierte und oben benannte Auskunft von amnesty international. Weitere konkrete Erkenntnisse, die einer Klärung im Berufungsverfahren hätten zugeführt werden können, haben die Kläger nicht benannt, obwohl sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung eingehend mit der diesbezüglichen Auskunftslage auseinandergesetzt hat. Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, "welche Bedeutung die Ausstrahlung einer Fernsehsendung im Offenen Kanal Dortmund zukommt, wenn hierbei exilpolitische Aktivitäten der Kläger dokumentiert sind," führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung unter dem Aspekt der grundsätzlichen Bedeutung. Die von den Klägern der Sache nach insoweit für klärungsbedürftig gehaltene Frage, welchen Umfang exilpolitische Aktivitäten haben müßten, damit diese im Sinne der Rechtsprechung des Berufungsgerichts als asylrelevant zu bewerten seien, läßt sich, abgesehen von den in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts bisher entschiedenen Negativabgrenzungen, vgl. etwa: OVG NW, Beschluß vom 31. Juli 1998 - 9 A 525/98.A -, in der notwendigen allgemeinen Form nicht positiv beantworten. Die "exponierte" Tätigkeit, auf die es nach der vorgenannten Rechtsprechung ankommt, wird vielmehr durch die - jeweils völlig unterschiedlichen - konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles geprägt, so daß diesen Umständen naturgemäß keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende verallgemeinerungsfähige Bedeutung zukommen kann. Dies gilt für jegliche exilpolitische Tätigkeit, also etwa auch für Auftritte im Fernsehen. Auch hier kommt es maßgeblich auf die Art und Weise des jeweiligen Auftritts, den Inhalt der über den Fernsehsender verbreiteten Botschaft, die Verbreitung, die der jeweilige Fernsehsender findet, den Gesamtzusammenhang, in dem der jeweilige Fernsehauftritt erfolgt, etc. an, so daß jedenfalls die Teilnahme an einer Fernsehsendung als solche nicht per se die Annahme einer "exponierten" Tätigkeit rechtfertigt. Dem steht auch nicht der von den Klägern zitierte Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96 - entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat darin nicht entschieden, daß ein Auftritt im Fernsehen grundsätzlich das Tatbestandsmerkmal der exponierten Tätigkeit erfüllt und jeder, der im Fernsehen auftritt, Gefahr läuft, durch die iranischen Sicherheitsbehörden verfolgt zu werden. Es hat vielmehr lediglich darauf hingewiesen, daß derjenige, der im Fernsehen auftrete und im Rahmen eines Interviews Erklärungen abgebe, aus der Masse individualisierbar und im Sinne der Observation auch leichter greifbar heraustrete, so daß sich die asyl- bzw. abschiebungsrechtliche Unbeachtlichkeit eines solchen Auftritts nicht von selbst verstehe. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß bei näherer Überprüfung der Gesamtumstände eines derartigen Auftritts festgestellt wird, daß etwa aufgrund des geringen Verbreitungsgrades des Senders die Öffentlichkeitswirkung beschränkt ist und damit der Auftritt in seiner asyl- bzw. abschiebungsrechtlichen Bedeutung nicht über die Teilnahme an einer Demonstration oder das Betreuen von Büchertischen hinausgeht. Auch kann aufgrund des Inhalts der öffentlich im Fernsehen abgegebenen Erklärung die Gefahr einer politischen Verfolgung von vornherein ausgeschlossen sein. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Insoweit fehlt es schon an der erforderlichen Darlegung, daß trotz der bereits einen Monat vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgten Übersendung der - sicherlich umfangreichen - Erkenntnisliste keine Möglichkeit bestanden hat, sich darin einzuarbeiten. Eine diesbezügliche Darlegung wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil die übersandte Erkenntnisliste über die übliche Bezeichnung der Erkenntisquellen nach Datum, Auskunftsstelle und Adressat hinaus auch Stichworte zum Inhalt der jeweiligen Erkenntnisquelle aufweist, die einen ersten Überblick und eine thematische Orientierung ermöglicht. Darüberhinaus ist in Rechnung zu stellen, daß in der von den Klägern mandatierten Anwaltssozietät mit Rechtsanwalt W. ein Anwalt beauftragt worden ist, der, wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, seit langem iranische Asylbewerber in verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreut und dem insoweit, wie sich auch aus dem von ihm unterzeichneten Schriftsatz vom 29. Juli 1996 sowie dem nachfolgenden Prozedere im Hinblick auf die Geltendmachung exilpolitischer Tätigkeiten ergibt, in besonderer Weise mit der Erkenntnislage betreffend den Iran vertraut und dem damit auch die Orientierung in der von ihm beanstandeten Erkenntnisliste angesichts des zwischen der Zustellung und dem Termin zur mündlichen Verhandlung verbleibenden Zeitraums möglich gewesen ist. Unabhängig davon haben die Kläger ihr Rügerecht hinsichtlich der Verwertung der in der Erkenntnisliste aufgeführten Erkenntnisse verloren. Denn die im Termin zur mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger haben nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Ausweislich des Terminsprotokolls wurde den Klägern über ihren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt W. , Einsichtnahme in die in der Erkenntnisliste Iran aufgeführten Auskünfte, Gutachten und Berichte angeboten. Daß der Prozeßbevollmächtigte in dem Zusammenhang die von ihm nunmehr mit dem Zulassungsantrag gerügte Unübersichtlichkeit und die seiner Ansicht nach hierauf beruhende fehlende Reaktionsmöglichkeit gerügt und das Gericht um Spezifizierung der Erkenntnisse, die für die anstehende Entscheidung Verwendung finden sollten, gebeten oder aber zur Ermöglichung einer Durcharbeitung Vertagung beantragt hat, ist auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargelegt worden. Wer aber von den ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, keinen Gebrauch macht, kann sich nicht im Nachhinein auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).