Urteil
2 A 300/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0317.2A300.97.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin zu 1) wurde am 16. Oktober 1963 in D. in Tadschikistan geboren. Ihre Mutter ist die am 15. November 1938 in G. im Gebiet Odessa geborene N. R. . Diese reiste am 7. Februar 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 2. Mai 1991 einen Vertriebenenausweis. Die am 8. April 1985 bzw. 28. August 1992 geborenen Kläger zu 3) und 4) stammen aus der am 19. Oktober 1984 geschlossenen Ehe der Kläger zu 1) und 2). Am 11. November 1992 stellte die Mutter der Klägerin zu 1) beim Bundesverwaltungsamt für die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem Antragsformular gab die Klägerin zu 1) als ihre Volkszugehörigkeit "deutsch", als ihre Muttersprache "deutsch-russisch" sowie als ihre jetzige Umgangssprache in der Familie "russisch" an. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache erklärte sie, die deutsche Sprache zu verstehen und zu schreiben. In der Familie werde von den Eltern/Elternteil und von den Großeltern/Großelternteil des Antragstellers deutsch gesprochen. Zur Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums durch die Klägerin zu 1) wurde erläutert: "Sie wurde von der Mutter nach deutschen Sitten und Gebrauch erzogen und hat in der Schule die deutsche Sprache als Fach gelernt." Ihre Mutter sei am 6. September 1944 als deutsche Staatsangehörige eingebürgert worden. Ausweislich der Angaben im Aufnahmeantrag beherrscht der Kläger zu 2) die deutsche Sprache "überhaupt nicht". Nach dem Inhalt der zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Geburtsurkunde der Klägerin zu 1) vom 2. Dezember 1963, in der ein Vater nicht eingetragen ist, ist ihre Mutter deutscher Nationalität. In dem in Ablichtung eingereichten Inlandspaß der Klägerin zu 1) vom 28. November 1984 ist als ihre Nationalität "Deutsche" eingetragen. In den dem Aufnahmeantrag beigefügten Abschriften der Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) vom 25. April 1985 bzw. 24. September 1992 ist als Nationalität der Klägerin zu 1) jeweils "Deutsche" und als Nationalität des Klägers zu 2) "Afghane" bzw. "Tadschike" eingetragen. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes gab die Mutter der Klägerin zu 1) unter dem 28. Januar 1993 an, daß die Klägerin zu 1) jetzt im engsten Familienkreis nur russisch spreche und die deutsche Sprache überhaupt nicht verstehe. Mit Bescheid vom 19. August 1993 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger im wesentlichen mit der Begründung ab: Die Klägerin zu 1) sei keine deutsche Volkszugehörige. Nach ihren Antragsangaben spreche sie überhaupt kein Deutsch. Die Umgangssprache in ihrer Familie sei ausschließlich Russisch. Daß der Gebrauch und die Vermittlung der deutschen Sprache nicht möglich gewesen sei, habe sie nicht vorgetragen. Detaillierte Angaben zur Pflege des deutschen Volkstums habe sie nicht gemacht. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 3. September 1993 Widerspruch und machten geltend: Die Klägerin zu 1) sei von ihrer Mutter prägend im Sinne des deutschen Volkstums erzogen worden. Ihre Mutter habe die Klägerin zu 1) immer wieder darauf hingewiesen, daß sie in Deutschland gewesen sei und als Verschleppte in der Sowjetunion leben müsse. Sie habe der Klägerin zu 1) auch die deutsche Sprache in Form eines deutschen Dialekts aus dem Gebiet Odessa weitergegeben. Aus Unkenntnis habe sie, die Mutter der Klägerin zu 1), den Aufnahmeantrag nicht richtig ausgefüllt. In der Familie S. - R. werde deutsch gesprochen und am deutschen Kulturgut festgehalten. Am Wohnort der Kläger habe die deutsche Sprache nicht gesprochen werden können. Die Klägerin zu 1) habe inzwischen durch Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1993 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Am 17. Dezember 1993 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin zu 1) sei deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige. Außerdem habe sie im Zeitpunkt ihrer Geburt den Vertriebenenstatus erworben. Sie stamme von einem deutschen Staatsangehörigen ab. Ihre Mutter habe ihr den ortsüblichen Dialekt der Odessa-Deutschen vermittelt. Durch die Verbringung ihrer Großeltern und Eltern von Deutschland nach Tadschikistan im Jahre 1946 seien die Klägerin zu 1) und auch ihre Kinder stark geprägt worden. Die Beklagte habe auch nicht berücksichtigt, daß die Benutzung der deutschen Sprache in Tadschikistan in der Öffentlichkeit und für Kinder auch in der Familie den Tod habe bedeuten können. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1993 zu verpflichten, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ein Protokoll zur Anhörung der Klägerin zu 1) in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau vom 15. März 1995 zu den Gerichtsakten überreicht. Wegen des Inhaltes dieses Protokolls wird auf die Beiakte Heft 2 Bezug genommen. Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat darüber Beweis erhoben, ob der Klägerin zu 1) im Elternhaus die deutsche Sprache vermittelt worden ist, durch Vernehmung ihrer Mutter, Frau N. R. , und ihrer Großmutter mütterlicherseits, Frau M. R. , als Zeuginnen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. November 1996 (Bl. 65 bis 67 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses ihnen am 5. Dezember 1996 zugestellte Urteil haben die Kläger am 3. Januar 1997 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung nehmen sie auf die Klagebegründung Bezug und tragen zusätzlich vor: Die Klägerin zu 1) könne sich als Abkömmling eines Vertriebenen, der nach der Vertreibung geboren worden sei, auf das bis zum 1. Januar 1993 geltende Recht berufen. Mit ihrem Aufnahmeantrag habe sie auch Aufnahme begehrt als deutsche Staatsangehörige und Vertriebene. Ihr Aufnahmeantrag sei auch als Antrag auf Erteilung einer Übernahmegenehmigung anzusehen. Ihr Anspruch auf Aufnahme im sogenannten D-1-Verfahren sei durch die Modifikation des Gesetzes nicht erloschen. Darüber hinaus begehre sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 1993 geltenden Vertriebenenrechts die Familienzusammenführung mit ihren im Bundesgebiet lebenden hilfsbedürftigen Eltern. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1993 zu verpflichten, sie aufzunehmen und ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. A. I. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133. Die Klägerin zu 1) lebt jedoch heute noch in Moskau. Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Die Klägerin zu 1) erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 1) das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache - von etwa denkbaren Sonderfällen abgesehen - regelmäßig Muttersprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG, wenn sie in frühester Kindheit von den Eltern oder sie ersetzenden Bezugspersonen - zumeist - primär durch Nachahmung erworben und bis zur Selbständigkeit so vertieft worden ist, daß sie auch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand als die dem Betreffenden eigentümliche Sprache umfassend beherrscht und in flüssiger Form gesprochen wird. Die deutsche Sprache ist als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Es wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Vielmehr genügt es, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381, und vom 3. November 1998 - 9 C 4.97 - sowie Beschluß vom 11. Mai 1998 - 9 B 1133.97 -. Dagegen ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der Jugendzeit bis zur Selbständigkeit bevorzugte Umgangssprache gewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes noch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, fehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266. Die Bestätigung des deutschen Volkstums kann daher weder durch die Beherrschung der fremdsprachlich erlernten deutschen Sprache noch durch allein rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache erfolgen. Lediglich passive Deutschkenntnisse können deshalb im Hinblick auf die volle Beherrschung und den Gebrauch einer nichtdeutschen Sprache keine Bestätigung für ein subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62 sowie vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367 = DVBl 1995, 1302. Hiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, daß der Klägerin zu 1) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße vermittelt worden ist. Der Annahme, daß Deutsch Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache der Klägerin zu 1) ist, steht bereits der Umstand entgegen, daß sie offensichtlich die deutsche Sprache zum Zeitpunkt der Ausreise nicht entsprechend beherrscht. Denn nach dem Ergebnis der Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland war die Klägerin zu 1) am 15. März 1995 nicht in der Lage, sich ausreichend in deutscher Sprache zu verständigen. Die dort gestellten einfachen Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen hat sie ausweislich des weder mit der Klage- noch mit der Berufungsbegründung angegriffenen Protokolls überwiegend nicht verstanden und - nach deren Übersetzung - nur auf russisch beantworten können. Dies rechtfertigt allein den Schluß, daß die der Klägerin zu 1) nach den Aussagen der Zeuginnen in früher Kindheit vermittelten Kenntnisse der deutschen Sprache nur sehr gering waren und/oder in der Zeit der späten Kindheit und des Heranwachsens nicht weiter vertieft und verfestigt worden sind und damit die Anforderungen als Mutter- oder bevorzugte Umgangssprache nicht erfüllen. Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Klägerin zu 1) nicht vorgetragen hat und die auch nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen Erziehung der Klägerin zu 1) oder von der Vermittlung deutscher Kultur an die Klägerin zu 1) ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache und Deutsch auch nicht als bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O., und vom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -. Der Senat hat sich dieser Auffassung seit seinem Urteil vom 14. Februar 1997 - 2 A 946/94 - angeschlossen. Wird somit das von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur und Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann sie keine deutsche Volkszugehörige sein, weil auch sonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O., nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind hier auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Kläger haben zwar allgemein vorgetragen, daß die Klägerin zu 1) an dem Erlernen und an der Benutzung der deutschen Sprache in ihrer Familie gehindert wäre. Die im Verfahren bekannt gewordenen konkreten Umstände im Umfeld der Klägerin zu 1) lassen dies aber nicht erkennen. Denn die Zeuginnen haben in der Vernehmung übereinstimmend angegeben, daß sie in ihrer Kindheit mit der Klägerin zu 1) in gewissem Umfang deutsch gesprochen haben. Daraus folgt, daß die deutsche Sprache zumindest im häuslichen Bereich der Klägerin zu 1) ungehindert vermittelt und gebraucht werden konnte. Es ist nichts dafür ersichtlich oder dargetan, daß der vorgetragene Sprachgebrauch in den Jahren der frühen Kindheit der Klägerin zu 1) aus zwingenden Gründen später nicht hätte fortgesetzt werden können. II. Das von der Klägerin zu 1) darüber hinaus geltend gemachte Begehren, sie als Abkömmling eines Vertriebenen aufzunehmen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Eine Rechtsgrundlage dafür ist von den Klägern nicht angegeben worden und auch nicht ersichtlich. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. September 1997 - 2 A 5779/94 -; BVerwG, Beschluß vom 7. Juli 1998 - 9 B 1202.97 -. III. Die Klägerin zu 1) hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter. Dieser Anspruch setzt nämlich im Regelfall voraus, daß die Bezugsperson im Zeitpunkt des Erlasses des Einbeziehungsbescheides die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat und zudem in jedem Fall nicht vor dem 1. Januar 1993 ausgereist sein darf. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Januar 1999 - 5 B 11.99 -. Hiervon ausgehend ist eine Einbeziehung der Klägerin zu 1) in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter schon deshalb ausgeschlossen, weil diese die Aussiedlungsgebiete bereits unter Aufgabe ihres dortigen Wohnsitzes vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, da sie sich seit dem 7. Februar 1991 erkennbar auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. B. Da die Klägerin zu 1) keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, kann der Kläger zu 2), der schon nach den eigenen Angaben der Kläger nicht deutscher Volkszugehöriger ist und für ihn deshalb nur die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Wege der Einbeziehung in Betracht kommt, in einen Bescheid seines Ehegatten nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden. Die Kläger zu 3) und 4) haben ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Denn sie stammen bereits nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG von deutschen Volkszugehörigen ab, weil ihre Eltern nicht deutsche Volkszugehörige im vertriebenenrechtlichen Sinne sind. Auch eine Einbeziehung der Kläger zu 3) und 4) scheidet mangels Aufnahmebescheid ihrer Eltern aus. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Berufungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser dort einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.