Beschluss
2 E 69/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0413.2E69.99.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger zu 1) hat nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil er nach Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. Da der Kläger zu 1) aus der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland einreisen würde, kann er nach § 4 Abs. 1 BVFG nur dann Spätaussiedler sein, wenn er deutscher Volkszugehöriger ist. Der nach dem 31. Dezember 1923 geborene Kläger zu 1) ist jedoch kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG, weil er jedenfalls die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist - neben weiteren Voraussetzungen - deutscher Volkszugehöriger, wer sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte. Die Frage, ob ein Bekenntnis des Klägers zu 1) zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG vorliegt, ist hier allein nach der ersten Alternative dieser Vorschrift zu beurteilen. Denn für die Eintragung der Nationalität des Klägers zu 1) in seinen ersten Inlandspaß war eine Erklärung erforderlich, weil sein Vater deutscher Volkszugehöriger und seine Mutter russische Volkszugehörige ist. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers zu 1) bei Vollendung seines 16. Lebensjahres im Jahre 1986 war die Verordnung über das Paßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. Nach den Vorschriften dieser Paßverordnung war in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-natio-nalen Ehen einzutragen war, war in I Nr. 3 Abs. 2 der Paßverordnung von 1974 ausdrücklich dahin geregelt, daß ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern bestand. Demzufolge war bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular - die sogenannte Forma 1 - auszufüllen, in das u.a. auch die Nationalität einzutragen war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung kann nicht offen bleiben, ob der Kläger zu 1) im Jahre 1986 ein Gegenbekenntnis abgegeben hat, weil seine im Jahre 1991 abgegebene Erklärung jedenfalls als Lippenbekenntnis zu werten sei, dem die erforderliche Ernsthaftigkeit fehle. Hat der Betreffende zuvor ein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben, stellt sich stets die Frage, ob die in der späteren Erklärung zu sehende Änderung des Bekenntnisses ausnahmsweise als ernsthafter Bewußtseinswandel und damit als wirksames Bekenntnis nunmehr zum deutschen Volkstum angesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266. Legt der Betreffende dagegen erstmals ein Bekenntnis ab - etwa weil die frühere Eintragung einer anderen Nationalität ohne oder gegen seinen Willen vorgenommen wurde - ist in der Regel ohne Prüfung der Motive, die zur Abgabe der Erklärung geführt haben, davon auszugehen, daß dem äußeren Erklärungsinhalt auch ein entsprechendes inneres Bewußtsein zugrunde gelegen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897 mit weiteren Nachweisen. In den ersten Inlandspaß des Klägers zu 1) ist die russische Nationalität eingetragen worden. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspaß eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897. Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens ist davon auszugehen, daß der Kläger zu 1) im Jahre 1986 ein Gegenbekenntnis abgegeben hat. Allerdings hat der Kläger zu 1) bereits im Verwaltungsverfahren und auch bei dem am 3. Juni 1998 durchgeführten Sprachtest angegeben, seine Lehrerin habe den Antrag ausgefüllt, und er sei insbesondere zur Nationalität nicht befragt worden. Andererseits hat sein damaliger Prozeßbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 18. Januar 1993 vorgetragen, der Kläger zu 1) habe seine Volkszugehörigkeit "angesichts der dort herrschenden Diskriminierungspraktiken" mit "russisch" angegeben. Doch selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers zu 1) unterstellt, daß die Forma 1 von der Lehrerin vorbereitet und ausgefüllt worden ist, ist von einem Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) auszugehen. Dabei geht der Senat davon aus, daß das Paßantragsverfahren dem Regelfall entsprechend durchgeführt worden ist, wenn der Betroffene nicht schlüssig eine Abweichung vom Regelfall darlegt. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Im Regelfall muß der Paßantragsteller die Forma 1 selbst unterschreiben. Der Kläger zu 1) hat bisher nicht bestritten, den von der Lehrerin vorbereiteten Antrag unterschrieben zu haben, sondern sich in seiner Anhörung am 3. Juni 1998 lediglich darauf berufen, er sei "jung und dumm" gewesen und habe nicht feststellen können, "daß das großer Fehler war". Mit dieser Unterschrift hat er die Eintragungen auf der Forma 1) bestätigt. Seinem - ohnehin detailarmen - Vortrag ist nicht zu entnehmen, daß es ihm nicht möglich gewesen wäre, auf eine Eintragung der deutschen Nationalität hinzuwirken. Daß der Kläger zu 1) zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre alt war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Von einer altersbedingten Unfähigkeit zur Ablegung eines Bekenntnisses oder Gegenbekenntnisses ist nicht auszugehen. Nr. 3 Abs. 2 der Paßverordnung von 1974 sah die Ausübung des Wahlrechts ausdrücklich vor. Die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG erforderliche Erklärungsfähigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaates. Dies beruht darauf, daß es letztlich auf die Sicht der Behörden des Aussiedlungsgebiets ankommt, ob jemand aufgrund einer bestimmten Erklärung den von allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen betroffenen oder deren Nachwirkungen ausgesetzten Volksdeutschen oder aber einer anderen Volksgruppe zugerechnet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198. Das Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) hat seine rechtliche Ausschlußwirkung auch nicht nachträglich dadurch verloren, daß er sich durch die im Zusammenhang mit der Änderung der Nationalität für seinen Inlandspaß im Jahr 1991 abgegebene Erklärung, deutscher Nationalität zu sein, zum deutschen Volkstum bekannt hätte. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG setzt zwar nicht voraus, daß sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin auszulegen, daß die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muß. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133. Ist jedoch maßgebend, daß im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes eine Erklärung zur deutschen Nationalität oder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise vorgelegen hat, ist es auch in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133. Wird die Nationalität im Inlandspaß - wie hier - erst während des Aufnahmeverfahrens geändert, reicht die damit verbundene Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, regelmäßig nicht aus, die Hinwendung zum deutschen Volkstum zu belegen. In diesem Fall ist auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt ist, daß aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht ist zunächst das Alter bei Abgabe der von einem früheren Gegenbekenntnis abweichenden Erklärung bedeutsam. Je älter jemand bei Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder nunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, um so geringer ist die Wahrscheinlichkeit, daß dies auf einem inneren Wandel seines Volkstumsbewußtseins beruht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß das Volkstumsbewußtsein in aller Regel nicht von selbst, d.h. ohne entsprechenden Anlaß wechselt. Deshalb muß ein nach Ausstellung des ersten Inlandspasses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewußtseins herleiten läßt. Schließlich muß der Wandel des Volkstumsbewußtseins sich auch in der äußeren Lebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben, etwa dahin, daß er auch von seiner Umgebung fortan als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, NVwZ-RR 1998, 266 = BVerwGE 105, 60. Diesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum hat der Kläger zu 1) nicht erbracht. Denn ein konkretes Ereignis, aus dem sich - abgesehen von der Stellung des Aufnahmeantrages - schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewußtseins herleiten läßt, hat er nicht dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 100 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).