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Beschluss

7 B 712/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0415.7B712.99.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Ausgehend von der im Zulassungsantrag eingeräumten - nach Aktenlage auch plausiblen - Lage des strittigen Objekts in einem faktischen Dorfgebiet läßt sich eine planungsrechtliche Unzulässigkeit der genehmigten Pferdestallungen nicht feststellen. In einem Dorfgebiet ist es - anders als in einem reinen Wohngebiet - keineswegs ausgeschlossen, als Nebennutzung zur Wohnnutzung auch hobbymäßige Tierhaltung zu betreiben. Dies schließt auch die Haltung einiger größerer Tiere wie Pferde mit ein. Eine solche Tierhaltung - mag sie aus Erwerbsgründen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs oder zu Hobbyzwecken betrieben werden - ist durch die Qualifizierung als Dorfgebiet mit umfaßt. Dementsprechend muß derjenige, der sich wie der Antragsteller in einem durch praktizierende Landwirtschaft geprägten dörflichen Bereich ansiedelt, es grundsätzlich hinnehmen, daß in seiner Nachbarschaft ggf. auch Pferde durch Nichtlandwirte gehalten werden. Der nach Aktenlage offensichtlich zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, daß die hier genehmigte Pferdehaltung in ihrer konkreten Ausgestaltung die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft (vgl. § 15 Abs. 1 BauNVO) nicht verletzt, tritt das Zulassungsvorbringen nicht entgegen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.