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Beschluss

15 A 1006/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0420.15A1006.99.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.699,07 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.699,07 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist abzulehnen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nämlich nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren Erfolg hätte. Nicht aus den in der Antragsschrift aufgeführten Gründen ernstlich zweifelhaft ist zunächst die auf § 60 Satz 1 Halbsatz 1 StrWG NW gestützte Feststellung des Verwaltungsgerichts, die T.------------straße sei eine öffentliche Straße im Sinn dieser Vorschrift. Die Befahrbarkeit der T.------------straße mit Kraftfahrzeugen, die der Kläger in diesem Zusammenhang in Abrede stellt, ist für diese Eigenschaft unerheblich. Maßgeblich sind vielmehr ausschließlich diejenigen Kriterien, von denen das Verwaltungsgericht auf den Seiten 6 unten/ 7 oben des Urteilsabdrucks ausgegangen ist. Denn diese hat der Kläger nicht in Zweifel gezogen. Beitragsrechtliche Behauptung kann die Befahrbarkeit der T.------------straße mit Kraftfahrzeugen allenfalls für die Frage haben, ob den Grundstückseigentümern eine vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW geboten wird. Dieser Gesichtspunkt wird in der Antragsschrift indessen nicht gerügt. Die Auffassung, daß eine beitragsfähige Verbesserung nicht eingetreten sei, weil vorher eine ordnungsgemäße Asphaltdecke vorhanden gewesen sei, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht die Verbesserung nicht in der obersten Straßendecke, sondern in der Herstellung eines heutigen Ansprüchen genügenden, insbesondere frostsicheren Straßenaufbaus sieht. Die Festsetzung des Beitrags erfolgte auch nicht, wie der Kläger meint, nach Ablauf der Festsetzungsfrist. Die Wiederherstellung des Straßenoberbaus mit einer Asphaltschicht nach der Kanalverlegung im Jahre 1990 konnte nicht zum Entstehen der Beitragspflicht führen. Denn diese entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NW), d.h. mit der vollständigen Verwirklichung des Bauprogramms. Vgl. OVG NW, Urteil vom 27. August 1996 - 15 A 1642/93 -, NWVBl 1997, 78. Nach dem in der einhundertsten Maßnahmensatzung vom 22. Februar 1989 in der Fassung der einhundertzwanzigsten Maßnahmensatzung vom 20. Dezember 1992 festgelegten Bauprogramm sollte die T.------------straße gepflastert werden. Da dies erst 1992 vollständig vewirklicht wurde, lief die Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NW in Verbindung mit §§ 169, 170 Abs. 1 AO frühestens mit dem Jahre 1996 ab, mithin nach Erlaß des angefochtenen Bescheides. Schließlich begründet auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Einbeziehung der Kosten der Plattierung des privaten Parkplatzes des Klägers in den beitragsfähigen Aufwand den Bescheid deswegen nicht rechtswidrig mache, weil beim Kläger diese private Fläche nicht in die Veranlagung einbezogen worden sei, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die vom Beklagten erstellte Vergleichsberechnung, nach der sich bei Ausscheiden der genannten Kosten aus dem beitragsfähigen Aufwand und Erhöhung der für den Kläger zu veranlagenden Fläche ein um 2.157,94 DM höherer Beitrag ergibt, ist entgegen der Auffassung des Klägers nachvollziehbar und richtig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der vom Beklagten mit ausgebaute Teil des privaten Parkplatzes des Klägers 172 qm oder - wie der Kläger im Schriftsatz vom 14. April 1999 behauptet - 160,56 qm groß ist. Der Kläger verkennt, daß mit jedem Quadratmeter gepflasterter Fläche seines Parkplatzes, der aus dem beitragsfähigen Aufwand ausgeschieden wird, seine in die Veranlagung einzubeziehende Grundstücksfläche um diese Quadratmeterzahl steigt. Im Ergebnis kommt dem Kläger also die Senkung des beitragsfähigen Aufwands nicht zugute. So würde etwa auch bei einer vom Beklagten gepflasterten Fläche des Parkplatzes von 160,56 qm der Beitrag des Klägers immer noch über 13.000,-- DM liegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.