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Beschluss

15 A 1008/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0420.15A1008.99.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.302,71 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.302,71 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist abzulehnen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nämlich nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren Erfolg hätte. Die Einwände der Klägerin, daß der Frontabschnitt des klägerischen Grundstücks nur 2,20 m betrage und daher die veranlagte Grundstücksfläche falsch angesetzt sei und daß in einem Parallelverfahren dieselben Daten verwendet worden seien, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil sich die zu veranlagende Fläche nicht nach Frontmetern, sondern nach erschlossener Fläche und zulässiger Geschoßfläche bemißt und weil bei der Veranlagung eines anderen Grundstücks für dieselbe Ausbaumaßnahme notwendigerweise auch zum Teil dieselben Daten zugrundezulegen sind. Die Auffassung, daß eine beitragsfähige Verbesserung nicht eingetreten sei, weil vorher eine ordnungsgemäße Asphaltdecke vorhanden gewesen sei, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht die Verbesserung nicht in der obersten Straßendecke, sondern in der Herstellung eines heutigen Ansprüche genügenden, insbesondere frostsicheren Straßenaufbaus sieht. Die Festsetzung des Beitrags erfolgte auch nicht, wie die Klägerin meint, nach Ablauf der Festsetzungsfrist. Die Wiederherstellung des Straßenaufbaus mit einer Asphaltdecke nach der Kanalverlegung im Jahre 1990 konnte nicht zum Entstehen der Beitragspflicht führen. Denn diese entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NW), d.h. mit der vollständigen Verwirklichung des Bauprogramms. Vgl. OVG NW, Urteil vom 27. August 1996 - 15 A 1642/93 -, NWVBl 1997, 78. Nach dem in der 83. Maßnahmensatzung vom 21. Mai 1987 in der Fassung der 120. Maßnahmensatzung vom 20. Dezember 1992 und der 129. Maßnahmensatzung vom 6. April 1995 festgelegten Bauprogramm sollte die C. straße gepflastert werden. Da dies erst 1991 geschah, lief die Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NW in Verbindung mit §§ 169, 170 Abs. 1 AO frühestens mit dem Jahre 1995 ab, mithin nach Erlaß des angefochtenen Bescheides. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.