Beschluss
10A D 138/98.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0422.10A.D138.98NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 13 "Gewerbegebiet O. straße/I. Feld - 1. Änderung + Erweiterung" der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluß vom 24. Juni 1998) ist nicht wirksam, soweit dieser Plan Festsetzungen für den Bereich östlich der Straßen Im G. /O. straße trifft.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu einem Viertel und die Antragsgegnerin zu drei Vierteln.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 13 "Gewerbegebiet O. straße/I. Feld - 1. Änderung + Erweiterung" der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluß vom 24. Juni 1998) ist nicht wirksam, soweit dieser Plan Festsetzungen für den Bereich östlich der Straßen Im G. /O. straße trifft. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu einem Viertel und die Antragsgegnerin zu drei Vierteln. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 30.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 13 "Gewerbegebiet O. straße/I. Feld - 1. Änderung + Erweiterung" der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken, u.a. dem mit einem Wohnhaus (I. Feld 2) bebauten Flurstück 500 und dem angrenzenden - mit einer gewerblich genutzten Halle bestandenen - Flurstück 284. Die Grundflächen des Antragstellers, die fernab jeder zusammenhängenden Bebauung nahe der B. Straße (B 67) und der BAB A 3 liegen, unterfielen, nachdem der Bereich zunächst nicht qualifiziert beplant war, dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13 "Gewerbegebiet O. straße/I. Feld" (Ursprungsfassung) der Antragsgegnerin. Dieser Plan, der im Jahre 1989 aufgestellt und am 12. November 1992 - erneut - als Satzung beschlossen worden war, setzte u.a. für die Grundflächen des Antragstellers gewerbliche Bauflächen mit differenzierten Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, ferner Sondergebiete westlich und östlich der Straßen Im G. /O. straße fest. Der Antragsteller hatte diesen Bebauungsplan in einem am 13. April 1993 eingeleiteten Normenkontrollverfahren beanstandet. Das Verfahren ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. April 1996 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden (Einstellungsbeschluß desselben Datums im Verfahren 10a D 44/93.NE). Die Eltern des Antragstellers hatten am 11. Juni 1996 ebenfalls gegenüber diesem Bebauungsplan um gerichtlichen Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren nachgesucht. Ihr Antrag blieb im wesentlichen ohne Erfolg. Auf den Inhalt des rechtskräftig gewordenen Senatsbeschlusses vom 1. Oktober 1996 (10a D 102/96.NE) wird Bezug genommen. Die Antragsgegnerin leitete im August/September 1996 das Verfahren zur Aufstellung der hier streitigen Planung ein. Ziel dieser Planung ist u.a., die im Ursprungsplan bestimmten Sondergebiete - auch für ein Motel - einer gewerblich/industriellen Nutzung zuzuführen und das Plangebiet im Osten um die Flurstücke 738 und 60 zu erweitern. Ein Unternehmen beabsichtigte dort als Betriebsverlagerung die Errichtung einer Abfallumladestation, eines Platzes für Baustoffrecycling und eines Kompostierplatzes. Ferner sollte dem Ergebnis des Normenkontrollverfahrens 10a D 102/96.NE und zwischenzeitlich teilweise geänderten planerischen Vorstellungen Rechnung getragen werden. Parallel zum Verfahren der 25. Änderung ihres Flächennutzungsplans führte die Antragsgegnerin entsprechend dem Ratsbeschluß vom 17. Dezember 1997 eine frühzeitige Bürgerbeteiligung (Bürgerversammlung am 29. Januar 1998) durch. Zwischen dem 30. Januar und 2. März 1998 lag der Planentwurf nach Bekanntmachung vom 21. Januar 1998 öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. In seiner Sitzung vom 24. Juni 1998 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin mit den u.a. vom Antragsteller angebrachten Anregungen. Auf Anregung des Staatlichen Umweltamtes H. wurde die auch für die Flurstücke 500 und 284 des Antragstellers zunächst vorgesehene, aus dem Ursprungsplan im wesentlichen übernommene Festsetzung geändert. Für diese Flächen, die sich etwa auf einen Bereich bis 50 m von der nördlichen Plangebietsgrenze erstrecken, bestimmt der Plan nunmehr, daß in dem dortigen Gewerbegebiet "nur Anlagearten zulässig sind, die das Wohnen i.S.v. § 6 BauNVO nicht wesentlich stören oder Anlagearten mit vergleichbarem oder geringerem Emissionswert. Ausnahmsweise sind Anlagearten der Abstandsklasse VII (Abstandsliste 1990) zulässig, wenn sie von ihrem Emissionsverhalten das Wohnen nicht wesentlichen stören". Auch griff der Rat die Anregung des Eigentümers der Flurstücke 738 und 60 auf, dort die maximal zulässige Gebäudehöhe von den zunächst vorgesehenen 10,0 m auf 14,0 m zu erhöhen. Der Rat erstreckte die geänderte Höhenfestsetzung auf den gesamten Bereich östlich der Straßen Im G. /O. straße. Wegen der weiter in dieser Sitzung vorgenommenen Änderungen der Planung wird auf die Niederschrift vom 24. Juni 1998 verwiesen. Eine erneute Auslegung bzw. eine eingeschränkte erneute Beteiligung der Betroffenen führte die Antragsgegnerin wegen dieser Änderungen nicht durch. Sodann beschloß sie in derselben Sitzung die 25. Änderung ihres Flächennutzungsplans und den Bebauungsplan als Satzung, dem eine Begründung zugehört. Der Satzungsbeschluß wurde am 18. August 1998 und erneut - nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens für die Änderung des Flächennutzungsplans (Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 30. September 1998) - am 20. Oktober 1998 bekanntgemacht. Der Antragsteller hat am 21. September 1998 persönlich und am 5. Oktober 1998 mit anwaltlicher Vertretung den Normenkontrollantrag gestellt. Auf seinen Antrag hat der Senat mit Beschluß vom 23. Dezember 1998 - 10a B 2027/98.NE - den streitigen Bebauungsplan insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als dieser Festsetzungen für den Bereich östlich der Straßen Im G. /O. straße trifft. Der weitergehende Antrag, den Bebauungsplan insgesamt vorläufig außer Vollzug zu setzen, ist mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgelehnt worden. Wegen der Gründe im einzelnen wird auf den Inhalt dieses Beschlusses verwiesen. Der Antragsteller wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Der streitige Bebauungsplan, der nicht funktional mit der Folge einer teilweisen Unzulässigkeit seines Normenkontrollantrags teilbar sei, leide wegen der zahlreichen nach Offenlegung und ohne erneute Bürgerbeteiligung vorgenommenen Änderungen sowie wegen Verletzung des § 8 Abs. 2 BauGB an erheblichen Verfahrensfehlern. Im übrigen weise der Plan im einzelnen aufgeführte Abwägungsmängel auf, die seine Gesamtnichtigkeit zur Folge hätten. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 13 "Gewerbegebiet O. straße/I. Feld - 1. Änderung + Erweiterung" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertretene Antragsgegnerin ist dem Begehren des Antragstellers entgegengetreten. Ihr Rat hat am 24. Februar 1999 beschlossen, das Verfahren zu einer weiteren Änderung des streitigen Bebauungsplans durch erneute Offenlegung einzuleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des Verfahren 10a B 2027/98.NE, der Verfahren 10a D 44/93.NE und 10a D 102/96.NE sowie der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge und Pläne verwiesen. II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluß, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind unbeschadet dessen, daß es einer förmlichen Anhörung nicht bedarf, vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. September 1988 - 4 NB 15.88 - BRS 48 Nr. 33, auf die Möglichkeit dieser Entscheidungsform hingewiesen worden. Die vom Antragsteller begehrte mündliche Verhandlung ist nicht angezeigt, zumal er hinreichend Gelegenheit hatte, seine Argumente vorzutragen, und diese Gelegenheit auch genutzt hat. Der Normenkontrollantrag hat in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Der Antrag ist statthaft, insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer von Grundstücken, die dem streitigen Bebauungsplan unterfallen und dessen Festsetzungen er als ihn in seinen Rechten verletzend beanstandet hat, antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Allerdings fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse, soweit er den streitigen Bebauungsplan zur gerichtlichen Überprüfung stellt, als dieser den Bereich westlich der Straßen Im G. /O. straße bis zur BAB A 3 erfaßt. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, vgl. jüngst BVerwG, Beschluß vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, m.w.N., daß das Rechtsschutzbedürfnis, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt, dann fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Von einer solchen Situation ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluß vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 - BRS 52 Nr. 9, m.w.N., der sich der beschließende Senat bereits mehrfach angeschlossen hat, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 1. Oktober 1996 - 10a D 102/96.NE - im Verfahren der Eltern des Antragstellers gegen den Bebauungsplan Nr. 13 in seiner Ursprungsfassung, auch dann auszugehen, wenn der Antragsteller solche ihn nicht berührende Teile des Bebauungsplans in seinen Normenkontrollantrag einbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefaßten Gesamtregelung darstellen. In solchen Fällen des "zu weit Greifens" eines Normenkontrollgesuchs fehlt es dem Antrag - ausnahmsweise - in diesem Umfang schon an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse mit der Folge seiner teilweisen Unzulässigkeit. Das Gleiche kommt in Betracht, wenn der Antragsteller einen gänzlich geringfügigen Nachteil bzw. - nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in seiner jetzigen gesetzlichen Ausformung - eine Rechtsbetroffenheit, die für die Antragsbefugnis noch ausreichend sein mag, dazu benutzt, einen Bebauungsplan auch wegen anderer selbständiger Regelungen, die ihm - aus welchen Gründen auch immer - nicht gefallen, für ihn aber in Wahrheit keine Rechtsverletzung bewirken können, insgesamt anzugreifen. Der Senat hat das Gesuch des Antragstellers um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in seinem Beschluß vom 23. Dezember 1998 an diesen Maßstäben gemessen. Er hat nach den die streitige Planung ausmachenden Festsetzungen und den zugrundeliegenden Zielen eine zur teilweisen Unzulässigkeit des Antrags führende evidente Teilbarkeit des streitigen Bebauungsplans Nr. 13 - 1. Änderung + Erweiterung - bejaht. Dabei ist in Kenntnis der hierauf bezogenen hohen Anforderungen auf die im wesentlichen gleichgerichtete Beurteilung hingewiesen worden, die der Senat in bezug auf den Ursprungs-Bebauungsplan Nr. 13 im Normenkontrollverfahren der Eltern des Antragstellers 10a D 102/96.NE vorgenommen und dort im einzelnen begründet hat. Lediglich für den Bereich östlich der O. straße, der im Ursprungsbebauungsplan als Sondergebiet "Motel" festgesetzt worden war, hat der Senat im Verfahren 10a B 2027/98.NE, nachdem für diesen Bereich nunmehr die Festsetzung eines gegliederten Gewerbegebietes getroffen worden ist, wegen der sich hieraus ergebenden Nutzungsbezüge und der Einbindung dieser Flächen in das dortige Erschließungssystem eine evidente Abtrennbarkeit und Eigenständigkeit nicht mehr bejaht. Für den Bereich westlich der Staßenführung bis zur Trasse der Bundesautobahn ist demgegenüber die Beurteilung, daß dieser sich als eine augenfällig eigenständige Planung darstellt, beibehalten worden. Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung auch für das Hauptsacheverfahren fest. Dieser Planbereich ist, was seine städtebaulich relevanten Wirkungen betrifft, eigenständig. Er hat, nicht zuletzt wegen der gegebenen Entfernungen und seiner völlig eigenständigen Erschließung, keinerlei Bezug zu Rechten des Antragstellers bzw. zu ihm als eigen zukommenden Belangen. Er soll darüber hinaus nach dem Willen des Rates - durch Maßgaben, die außerhalb des Plans umgesetzt werden sollen - gerade einem "überregional bedeutsamen Gewerbe" mit entsprechenden Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur vorbehalten bleiben (vgl. Ziffer 1.414 der Niederschrift der Ratssitzung vom 24. Juni 1998) und damit auf der Basis der Ausweisung als Gewerbegebiet einen arteigenen Charakter erhalten. All dies ist ohne weiteres und für jedermann ersichtlich. Die gegenteiligen Ausführungen des Antragstellers im Anschluß an die Eilentscheidung des Senats haben Ansätze, die eine andere Beurteilung der planungsrechtlichen Situation und der hieraus folgenden prozessualen Konsequenzen rechtfertigen oder gar gebieten könnten, nicht hervortreten lassen. 2. Soweit der Normenkontrollantrag zulässig ist, hat er im bezeichneten Umfang Erfolg. Die den Bereich östlich der Straßen Im G. /O. straße erfassende Planung leidet an Mängeln, die ihre Unwirksamkeit zur Folge haben. Diese Mängel sind allerdings in einem ergänzenden Verfahren im Verständnis des § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB behebbar. Sie führen deshalb nicht zur Nichtigkeit der Planung. Der Senat hat daher lediglich auszusprechen, daß der Bebauungsplan in dem betreffenden räumlichen Bereich bis zur Behebung der Mängel nicht wirksam ist, § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO. a) Im Verfahren des Antragstellers um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist bereits im einzelnen dargelegt worden (Blätter 5 bis 7 Mitte des Beschlusses vom 23. Dezember 1998), daß die Planung wegen Verletzung der aus § 3 Abs. 3 BauGB - hier in der Fassung vom 27. August 1997, BGBl I 2141 - folgenden Anforderungen verfahrensfehlerhaft zustandegekommen ist und dieser Verfahrensmangel gemessen an den Regelungen der §§ 214 Abs. 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 BauGB auch erheblich ist. Hieran wird für das Hauptsacheverfahren festgehalten und wegen der Begründung im einzelnen auf die Ausführungen in der die Eilsache abschließenden Entscheidung verwiesen. Die Antragsgegnerin hat dieser Beurteilung in der Folgezeit nichts mehr entgegengesetzt, vielmehr durch Einleitung entsprechender Verfahrensschritte hieraus bereits Konsequenzen gezogen. b) Gegen sonstige Verfahrensanforderungen ist allerdings nicht verstoßen worden. Das von der Antragsgegnerin gleichzeitig durchgeführte Verfahren zur Änderung ihres Flächennutzungsplans und zur Aufstellung des hier streitigen Bebauungsplans rechtfertigt sich aus § 8 Abs. 3 BauGB n.F. . Daß der Bebauungsplan zunächst bekanntgemacht worden war, bevor die auf die zugleich beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans bezogene Genehmigung der Bezirksregierung erteilt war, ist nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB beanstandungsfrei. Auf die nachfolgend, nämlich nach Vorliegen der Genehmigung der Bezirksregierung für die Änderung des Flächennutzungsplans, durchgeführte erneute Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses kommt es damit nicht einmal an. c) Daß die Antragsgegnerin entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4, 2. Teilsatz BauGB u.a. dem Antragsteller das Ergebnis der Prüfung seiner Anregungen aus der Offenlegung durch den Rat nicht ausdrücklich mitgeteilt hat, ist für den Bestand des Bebauungsplans in formeller Hinsicht unerheblich. Vgl. statt vieler: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 Rdn. 58 m.w.N. d) Der hier zu prüfende Planinhalt leidet auch an materiellen Mängeln. - Der Antragsteller hat zutreffend gerügt (§ 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB), daß die vom Rat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 24. Juni 1998 beschlossenen Änderungen, soweit sie sich insbesondere auf die Herabzonung eines Teils seiner Grundflächen (Flurstücke 500 und 284) zu nur beschränkt nutzbaren gewerblichen Bauflächen sowie auf die Änderung der zulässigen Gebäudehöhe (auf max. 14,0 m) im Umfeld auch seiner Liegenschaften beziehen, auf einem Abwägungsmangel beruhen, der gemäß §§ 1 Abs. 6, 214 Abs. 3 BauGB erheblich ist. Die aus diesen Änderungen gerade in bezug auf die Grundflächen des Antragstellers folgenden Rechtswirkungen, insbesondere die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten im Vergleich zu den Nutzungsmöglichkeiten, die aus dem Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung folgten, sind vom Rat ersichtlich nicht abwägend in den Blick genommen worden. Gleiches gilt für die Wirkungen der geänderten Maßfestsetzungen. Die Planaufstellungsvorgänge lassen insoweit eine nicht abwägend geprüfte Übernahme der entsprechenden Anregungen des Staatlichen Umweltamtes und des an der Planung interessierten Entsorgungsunternehmens - letzteres sogar über dessen Begehren hinausgreifend - zutage treten. Die Antragsgegnerin hat auf die hierauf bezogenen Hinweise in der Eilentscheidung des Senats nichts weiter ausgeführt, was entgegen dem dokumentierten Inhalt des Planaufstellungsverfahrens auf eine abwägende Behandlung dieser planungserheblichen Aspekte durch den Rat hindeuten könnte. - Sonstige materielle Mängel sind demgegenüber nicht festzustellen. Hervorzuheben ist auch mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers, soweit der Senat die damit angesprochenen Aspekte nicht bereits der Sache nach in dem den Beteiligten bekannten Beschluß vom 1. Oktober 1996 - 10a D 102/96.NE - behandelt hat, lediglich folgendes: Der Rat der Antragsgegnerin hat sich, wie schon aus der Sitzungsniederschrift vom 24. Juni 1998 folgt, mit den vom Antragsteller und anderen Bürgern gemachten Anregungen - und Bedenken - im einzelnen detailliert auseinandergesetzt. Die dabei gefundenen Ergebnisse, die sich in der Umsetzung jeweils auf hierfür zur Verfügung stehende Rechtsgrundlagen stützen können, sind unter Abwägungskriterien beanstandungsfrei. Das gilt namentlich für die Behandlung der Rügen, die sich auf die Wirkungen der streitigen Planung auf die Umgebungsnutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets beziehen. Die Wertung des Rates, daß die planerisch ermöglichten Vorhaben wegen ihrer Emissionen und auch wegen ihrer Erschließungserfordernisse umgebungsverträglich eingebunden werden können, läßt eine Fehlgewichtung nicht erkennen. Daß dabei auf die plangemäße Dimensionierung des Erschließungssystems und auf den aus der Ursprungsplanung nur eingeschränkt folgenden Schutzgrad vorhandener Nutzungen - einschließlich Wohnnutzung - abgehoben worden ist, ist beanstandungsfrei. Dabei durfte der Rat, wie in der Rechtsprechung geklärt ist, einbeziehen, daß bei der Ausnutzung der planerischen Festsetzungen im jeweiligen Einzelfall - das ansiedlungswillige Recyclingunternehmen ist dabei nur ein Beispiel für die dem Grunde nach im Plangebiet ermöglichten Nutzungen - im Einzelzulassungsverfahren noch Raum für eine Nach- und Feinsteuerung zur Sicherung der wechselseitigen Verträglichkeiten besteht. Auch kann nicht beanstandet werden, daß der Plangeber nunmehr - nach Wegfall des Sondergebietes "Motel" - für die dort bestimmte gewerbliche Baufläche das ursprünglich festgesetzte Zu- und Abfahrtverbot (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) in Richtung auf die O. straße aufgehoben hat. Die hierfür verdeutlichten Gründe tragen diese Entscheidung ohne weiteres, wenn sie sich nicht ohnehin aufdrängen. Grundstücke in einem Gewerbegebiet sind auf Zu- und Abfahrtmöglichkeiten geradezu angewiesen. Daß der Rat seinen Planungswillen mit den von ihm nunmehr dort getroffenen Festsetzungen objektiv verfehlt hätte, kann gleichfalls nicht festgestellt werden. Allerdings wäre dies bedenklich, wenn mit der im Grenzbereich zwischen der Trasse der O. straße und dem östlich angrenzenden Gewerbegebiet getroffenen Festsetzung einer Pflanzgebotsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) "für flächenhafte Anpflanzungen mit Bäumen und Sträuchern" eine Regelung getroffen worden wäre, die schon aus sich heraus ausschließen würde, daß dort auch Zufahrten angelegt werden können. Eine solche Bedeutung hat der Rat der Antragsgegnerin jedoch, seiner ihm zukommenden Regelungsbefugnis entsprechend, vgl. OVG NW, Beschluß vom 29. Oktober 1992 - 3 A 2703/89 - teilw. abgedruckt in: Stelkens/Roeder, Rechtsprechungs- sammlung des OVG NW im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht - RSE -, zu § 125 BBauG/BauGB, dort zu festgesetzten Straßenrandbegrünungen, und Urteil vom 6. Juli 1995 - 3 A 222/92 -; s. auch BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1998 - 4 NB 4.97 - und vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 - zur Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft, der genannten Bestimmung nicht beigegeben, wie ihre Auslegung in Zusammenschau mit den im übrigen im Plan getroffenen Regelungen verdeutlicht. In den Bereichen, in denen der Rat bei einem Angrenzen von Pflanzgebotsflächen und der öffentlichen Verkehrsfläche (B 67) eine Zufahrtnahme auf angrenzende Bauflächen ausschließen wollte, um eine Zu- und Abfahrt auf die Bundesstraße zu verhindern, hat er durch Verwendung des entsprechenden Planzeichens eine eindeutige Festsetzung getroffen (nämlich längs der B. Straße). In anderen Bereichen grenzen Pflanzgebotsflächen an öffentliche Verkehrsflächen an, die nach Fortfall eines für ein Motel vorgesehenen Sondergebiets nun wieder - auch - der inneren Erschließung des Gewerbegebietes dienen. Wenn in diesem Bereich eine solche zeichnerische Darstellung eines Zu- und Abfahrtsverbotes gerade nicht - mehr - Gegenstand der Planung geworden ist, läßt sich hieraus die vom Rat gewollte Differenzierung zweifelsfrei ableiten. Daß der Bebauungsplan durch die textliche Festsetzung Nr. 3 eine ausdrückliche Regelung getroffen hat, wonach innerhalb der "Verkehrsgrünflächen" die erforderlichen Grundstückszufahrten zulässig sind, hat dies einen anderen Regelungsbezug, der der Systematik der Planung im übrigen nicht entgegensteht. Die textliche Festsetzung Nr. 2 des Bebauungsplans über den Ausschluß von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet mit ihrer ergänzenden Ausnahmebestimmung, die sich in der Sache als Gliederungsregelung auf § 1 Abs. 9 BauNVO stützt, ist gleichfalls beanstandungsfrei. Wenn dort die Zulassungsfähigkeit einzelner Unterarten von Einzelhandelsnutzungen im Ausnahmewege davon abhängig gemacht wird, daß von diesen "keine negativen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten" sein dürfen, sind Bestimmtheitsfragen nicht aufgeworfen. Der damit angesprochene Prüfungsmaßstab lehnt sich an den des § 11 Abs. 3 BauNVO an, der dort seine die Einzelfallentscheidung hinreichend sicher ermöglichende Ausprägung gefunden hat. Gleiches hat bei Übertragung dieses Maßstabs auf eine Gliederungsregelung in bezug auf Gewerbegebiete zu gelten. Letztlich ist für den materiellen Bestand der streitigen Planung unerheblich, daß die getroffene Gliederungsregelung in Anknüpfung an den Abstandserlaß 1990 erfolgt ist, obwohl im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits der Abstandserlaß 1998 (Runderlaß vom 2. April 1998) als ministerielle Empfehlung seinem Inhalt nach feststand. Diesen Erlaß, der ohnehin keine unmittelbare Bindungswirkung für die Antragsgegnerin bewirkt, brauchte sie schon deshalb nicht zum Maßstab der beabsichtigten Gliederung zu machen, weil er erst am 2. Juli 1998 (MBl.NW 1998 Nr. 43) und damit nach Satzungsbeschluß bekanntgemacht worden ist. Eine dynamische, spätere technische Regelwerke oder Empfehlungen aufnehmende Bestimmung ist nicht Gegenstand des streitigen Bebauungsplans geworden. Die nach alledem unter 2.a) und d) 1. Spiegelstrich festzustellenden formellen und materiellen Mängel führen nicht zur Nichtigkeit der streitigen Planung. Sie sind vielmehr wegen ihres Charakters als bloße Verfahrensverstöße bzw. wegen des den Kern der Planungsentscheidung nicht betreffenden Gewichts der materiellen Mängel, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 - und Beschluß vom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 -, in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behebbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Nebenentscheidungen im übrigen folgen aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.