Urteil
21 A 3636/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0423.21A3636.97.00
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Tenor
Das angefochtene Zwischenurteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Zwischenurteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger war bis zum 3. November 1996 als Prüfingenieur für Baustatik mit der Fachrichtung Massivbau anerkannt. Mit Schreiben vom 6. April 1993 beauftragte ihn die Beklagte als Bauaufsichtsbehörde, die bautechnischen Nachweise zu einem Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich Standsicherheit, Feuerschutz und Schallschutz zu prüfen und die zugehörige Bauüberwachung durchzuführen. Hierfür sollte der Kläger eine nach Zeitaufwand ermittelte Vergütung in Höhe von 102,-- DM/Stunde erhalten. Der Prüfauftrag enthielt darüber hinaus die Bitte, zur Vermeidung von Nachteilen zu Lasten der Beklagten im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen von dieser einen Kostenvorschuß oder eine Sicherheitsleistung in Höhe der zu erwartenden Vergütung zu verlangen und die auf den Namen der Beklagten auszustellende (Schluß-) Rechnung zur Verwaltungsvereinfachung unmittelbar an die Beigeladene zu senden. Mit Schreiben vom 24. Juni 1993 übersandte der Kläger der Beklagten den Prüfbericht vom 12. Mai 1993 und den Baukontrollen-Schlußbericht vom 22. Juni 1993. Am Ende des Prüfberichtes heißt es: "Die Prüfung ist abgeschlossen." Unter dem 12. Dezember 1995 - bei der Beklagten eingegangen am 29. Dezember 1995 - stellte der Kläger der Beklagten für seine Tätigkeiten 3.717,26 DM abzüglich eines von der Beigeladenen geleisteten Vorschusses in Höhe von 690,-- DM in Rechnung. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1995 forderte der Kläger auch die Beigeladene zur Begleichung der Restforderung in Höhe von 3.027,26 DM auf. Nachdem die Beigeladene mit Schreiben an den Kläger vom 15. März 1996 die Einrede der Verjährung erhoben hatte, lehnte auch die Beklagte mit Schreiben vom 20. März 1996 die Zahlung ab, da die angespannte Haushaltslage eine Begleichung der Rechnung ohne entsprechende Einnahme nicht zulasse. Daraufhin hat der Kläger am 25. März 1996 Klage erhoben, mit der er sein Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Er hat vorgetragen: Abgesehen von grundsätzlichen Bedenken gegen eine Heranziehung des § 196 Abs. 1 Nr. 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sei die Einrede der Verjährung jedenfalls deshalb nicht begründet, weil der Prüfauftrag erst Anfang 1994 beendet gewesen und eine Verjährung daher keinesfalls vor Ende 1996 eingetreten sei; noch mit Schreiben vom 4. Januar 1994, von dem er eine Ablichtung erhalten habe, sei die Beigeladene seitens der Beklagten aufgefordert worden, die Bescheinigung über die von ihm, dem Kläger, durchgeführte Bauzustandsbesichtigung vorzulegen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.027,26 DM nebst 4% Zinsen seit dem 25. März 1996 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf die Verjährung der Forderung gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB berufen und die Forderung zudem der Höhe nach bestritten. Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, hat vorgetragen: Sie habe es seinerzeit versäumt, den Baukontrollen-Schlußbericht des Klägers vom 22. Juni 1993 an die Beklagte weiterzuleiten. Dies habe sie auf die Erinnerung der Beklagten hin im Januar 1994 nachgeholt, ohne daß der Kläger noch einmal tätig geworden sei. Mit dem angefochtenen Zwischenurteil hat Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger sei mangels Einhaltung der für den Prüfauftrag als Vertrag erforderlichen Schriftform des § 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - zwar kein wirksamer Prüfauftrag erteilt worden. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe ihm aber dem Grunde nach als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Die Verjährungsfrist für diesen Anspruch betrage entsprechend § 195 BGB 30 Jahre. Auf den nach Zustellung des Urteils am 3. Juli 1997 gestellten Antrag der Beklagten vom 31. Juli 1997 hat der Senat durch Beschluß vom 28. Oktober 1997 die Berufung zugelassen. Die Beklagte beantragt, das angefochtenen Zwischenurteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor: Die Handlungsform des öffentlich-rechtlichen Vertrages, die zur Anwendung der zivilrechtlichen kurzen Verjährungsfristen führe und im häufigen Fall der Formnichtigkeit zur Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht zwinge, sei nicht gesetzlich vorgegeben und verfehlt, weil der Prüfingenieur die Annahme des Prüfauftrages nur aus "zwingenden Gründen" ablehnen dürfe und seine Mitwirkung daher bloße Formsache sei. Vor diesem Hintergrund sei eine schriftliche rechtsgestaltende Erklärung der Behörde aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes regelmäßig als Verwaltungsakt zu qualifizieren und dürfe nicht nachträglich als formnichtiger öffentlich-rechtlicher Vertrag gedeutet werden. Darüber hinaus werde die Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsregeln der öffentlich-rechtlichen Sonderstellung des Prüfingenieurs, die vor allem in der Pflichtenbindung und den festgeschriebenen Prüfgebühren ihren Ausdruck finde, nicht gerecht. Schließlich sei die kurze Verjährung im Verhältnis zwischen Prüfingenieur und Bauaufsichtsbehörde auch deshalb nicht sachgerecht oder geboten, weil Gebührenansprüche der Bauaufsichtsbehörde gegen den Bauherrn erst nach 30 Jahren verjährten und die Bauaufsichtsbehörde ihre Unterlagen daher ohnehin 30 Jahre aufbewahre. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zwar ist dem Kläger von der Beklagten ein wirksamer Prüfauftrag erteilt worden. Der ihm hieraus erwachsene Vergütungsanspruch ist aber verjährt, so daß der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Für die Wirksamkeit des dem Kläger unter dem 6. April 1993 erteilten Prüfauftrags bedurfte es nicht der Wahrung der in § 57 VwVfG NRW vorgeschriebenen Schriftform. Das Auftragsschreiben ist ersichtlich kein auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtetes Angebot. Hiergegen sprechen nicht nur die in dem Schreiben verwandten einer einseitigen Handlungsform zuzuordnenden, teilweise imperativen Formulierungen ("Sie werden beauftragt...", "Der Prüfbericht ist so zu formulieren, daß....", "Die Gebührenrechnung ist auf den Namen der Stadt G. auszustellen."), sondern auch das Fehlen jeglichen Hinweises darauf, daß es einer schriftlichen Annahmeerklärung des Klägers, die darüber hinaus wohl auf dem Auftragsschreiben selbst anzubringen gewesen wäre, bedürfe. Der Kläger mußte das Auftragsschreiben auch nicht etwa deshalb als Angebot auf Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auffassen, weil die Rechtslage die Einschaltung eines Prüfingenieurs für Baustatik in ein konkretes Baugenehmigungsverfahren nur im Vertragswege zuließe. So aber - zur vergleichbaren Rechtslage unter Geltung der Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (PrüfingVO) vom 19. Juli 1962 (GV NRW S. 470), in der Fassung der Verordnung vom 24. Mai 1969 (GV NRW S. 281) - OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1996 - 2 A 2408/92 -, UA S. 19. § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 der Landesbauordnung vom 26. Juni 1984 (GV NRW S. 419, ber. S. 532) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Juni 1989 (GV NRW S. 432) - BauO NRW 1984 - ermächtigten die oberste Bauaufsichtsbehörde, zur Vereinfachung und Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung auf Sachverständige oder sachverständige Stellen zu erlassen, eine besondere Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen vorzuschreiben sowie das Anerkennungsverfahren und die Vergütung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen zu regeln. Daß mit der "Übertragung von Prüfaufgaben" nur eine vertragliche Auftragserteilung gemeint war, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Ermächtigungsnorm ebensowenig wie aus den einschlägigen Bestimmungen der auf ihrer Grundlage ergangenen vorliegend maßgeblichen Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1984 (GV NRW S. 774), geändert durch Verordnung vom 15. November 1989 (GV NRW S. 632), - BauPrüfVO 1984 -; deren §§ 18 und 19 regeln lediglich, daß die untere Bauaufsichtsbehörde die Prüfung bestimmter bautechnischer Nachweise einem Prüfamt für Baustatik oder einem Prüfingenieur für Baustatik übertragen kann und hierzu ein entsprechender Prüfauftrag zu erteilen ist, und lassen mit den weiteren Bestimmungen, daß ein Prüfauftrag nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 3) und die untere Bauaufsichtsbehörde den Prüfauftrag in begründeten Fällen zurückziehen darf (§ 19 Abs. 2), im Gegenteil eher eine einseitige Handlungsform der Verwaltung als naheliegend erscheinen. Aus dem Regelungsgehalt eines Prüfauftrages und aus der dadurch begründeten Rechtsstellung und den Aufgaben des Prüfingenieurs, wie sie in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestaltet sind, läßt sich ebenfalls nichts Aussagekräftiges oder gar Zwingendes für die Notwendigkeit des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages herleiten. Dafür spricht insbesondere nicht, daß nach - soweit ersichtlich - heute einhelliger Auffassung durch die Erteilung eines Prüfauftrages eine hoheitliche Befugnisse einschließende Aufgabenstellung des anerkannten Prüfingenieurs im jeweiligen bauaufsichtlichen Verfahren begründet wird, so daß der Prüfingenieur hier als Beliehener tätig werden kann. Vgl. zur Beleihung des Prüfingenieurs - nach hiesigem Landesrecht und/oder vergleichbaren Rechtsvorschriften anderer Länder - OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 1986 - 12 A 1931/84 - und vom 26. Oktober 1988 - 9 A 1189/87 -; OLG Hamm, Urteil vom 24. November 1988 - 21 U 7/88 -, NVwZ 1989, 502; BVerwG, Urteile vom 25. November 1971 - I C 7.70 -, DÖV 1972, 500 und vom 27. Oktober 1978 - 1 C 15.75 - BVerwGE 57, 55; BayVGH, Urteil vom 23. Juli 1987 - 2 B 86.00664 -, BayVBl. 1988, 244; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 1993 - 1 L 87/91 -, OVGE 43, 386 (388); Steiner/Westermann, DB 1975, 533; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl. 1987, § 104 Rdnr. 2; Steiner, Öffentliche Verwaltung durch Private, Hamburg 1975, S. 129 f., 134 (Fußnote 573), 279 (Fußnote 126); Trapp/Trapp, BauR 1995, 57. In der hier maßgeblichen BauPrüfVO 1984 ergibt sich diese Rechtsstellung - nicht anders als in der PrüfingVO vom 19. Juli 1962 und der derzeit geltenden BauPrüfVO vom 6. Dezember 1995 (GV NRW S. 1241) - aus der Tatsache, daß der Prüfingenieur mit der eigenverantwortlichen Prüfung von bautechnischen Nachweisen (§§ 18 Abs. 1, 20 Abs. 7) sowie der Durchführung von Teilen der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung (§ 18 Abs. 2) originäre Aufgaben der Bauaufsicht wahrnimmt, und wird dadurch unterstrichen, daß es der Anerkennung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde bedarf (§ 12 Abs. 2), die Anerkennung u.a. die Fähigkeit voraussetzt, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 14 Abs. 3 Buchst. b), und eine Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle besteht (§ 12 Abs. 3). Allgemeinen Grundsätzen entsprechend kann eine Beleihung - soweit, wie hier, nicht unmittelbar durch Gesetz - sowohl durch Verwaltungsakt als auch durch verwaltungsrechtlichen Vertrag erfolgen. Für beide Beleihungsformen stellt die hier maßgebliche Vorschrift des § 80 Abs. 4 BauO NRW 1984 i.V.m. §§ 18, 19 BauPrüfVO 1984 die erforderliche gesetzliche Grundlage dar. Einer Beleihung durch Verwaltungsakt steht nicht entgegen, daß nach den Nrn. 19.12 und 19.13 der aufgrund des § 80 Abs. 8 BauO NRW 1984 ergangenen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 10. Oktober 1985 (MBl. NRW. S. 1786), zuletzt geändert durch Runderlaß des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 26. Februar 1993 (MBl. NRW. S. 742) - VV BauPrüfVO 1984 - in Prüfaufträgen mitgeteilt werden soll und vorliegend auch mitgeteilt worden ist, welche Vergütung der Prüfingenieur für die Ausführung des Auftrages erhält bzw. nach welchen Grundsätzen die Vergütung zu berechnen ist; dahingehende Ausführungen in einem Prüfauftrag sind bloßer Hinweis auf die für die Vergütung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ergeben deshalb nichts für eine dem Vertrag typische Vergütungsvereinbarung. Anders: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1996 - 2 A 2408/92 -, UA S. 19. Denn der Vergütungsanspruch des Prüfingenieurs ist - wie auch in § 80 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW 1984 vorausgesetzt wird - selbstverständlicher Bestandteil des Beleihungsverhältnisses, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24. November 1988, a.a.O.; Steiner/Westermann, a.a.O., S. 533 f.; Haesler, DB 1994, 1606 ff (1607), und bedarf als solcher keiner Regelung im Einzelfall, sei es durch öffentlich- rechtlichen Vertrag, sei es durch Verwaltungsakt; seine Höhe bestimmt sich, für den hier maßgeblichen Zeitraum, nach Nr. 18.1 der VV BauPrüfVO 1984. Danach erhält der Prüfingenieur für die Prüfung der bautechnischen Nachweise eine Vergütung nach Tarifstelle 2.4.8 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 (GV NRW S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 1992 (GV NRW S. 412), und für Prüftätigkeiten bei der Bauüberwachung und den Bauzustandsbesichtigungen eine Vergütung nach Tarifstelle 2.4.10.7 des AGT. Diese Verwaltungsvorschrift bindet nicht nur die Bauaufsichtsbehörde, sondern auch den Prüfingenieur, so daß insoweit für inhaltsgleiche oder abweichende Regelungen im Einzelfall kein Raum ist. Die Bindung auch des Prüfingenieurs an die unter Nr. 18. 1 VV BauPrüfVO 1984 getroffene "Regelung der Vergütung" folgt aus seiner Einbindung in das bauaufsichtliche Verfahren auf Seiten der Bauaufsichtsbehörde und ist bereits in der, nur auf Antrag erfolgenden, Anerkennung als Prüfingenieur (§§ 12 ff. BauPrüfVO 1984) angelegt. Die Maßgeblichkeit der einschlägigen Verwaltungsvorschriften ist Folge der Angliederung des Prüfingenieurs an die Behörde und damit Folge der Entscheidung für dieses Arbeitsgebiet. Die Funktion des Prüfingenieurs als Amtswalter für die Bauaufsichtsbehörde gebietet es - und eben dies wird durch Nrn. 18.111 und 18.112 der VV BauPrüfVO 1984 zum Tragen gebracht -, seine Vergütung an den Verwaltungsgebühren auszurichten, die die Bauaufsichtsbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben durch eigene Bedienstete erheben könnte; der letztlich zahlungspflichtige Bauherr hat nämlich keinen Einfluß darauf, ob die Bauaufsichtsbehörde einen Prüfingenieur einschaltet oder nicht. Daß der Bauaufsichtsbehörde und dem Prüfingenieur hinsichtlich der Vergütung keine Gestaltungsbefugnis zusteht, zeigt sich auch an Nr. 19.13 VV BauPrüfVO 1984, wonach im Prüfauftrag zu vereinbaren ist, daß sich die Vergütung nach Nr. 18.1 richtet. Vom Ziel einer Deckungsgleichheit der Vergütung des Prüfingenieurs mit den entsprechenden Gebührensätzen der AVwGebO NRW geht ersichtlich auch Nr. 2.3.1 der AVwGebO NRW in der Fassung der 6. Änderungsverordnung vom 11. November 1986 (GV NRW S. 721) aus, da sich die dort geregelte Gebührenermäßigung bei Vorlage gleicher Bauvorlagen ausdrücklich auf die Vergütung der Prüfämter und Prüfingenieure für Baustatik erstreckt. Dem Kläger ist mithin durch Verwaltungsakt der Beklagten ein wirksamer Prüfauftrag hinsichtlich des Bauvorhabens der Beigeladenen erteilt worden, den er nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 BauPrüfVO 1984 abgelehnt hat, so daß mit Erbringung der Prüfleistungen und Beendigung der zugehörigen Bauüberwachung ein fälliger, nach Maßgabe der seinerzeit einschlägigen Verwaltungsvorschriften bei einem Stundensatz von 102,-- DM nach Zeitaufwand zu bemessender Vergütungsanspruch entstanden ist. Dieser Vergütungsanspruch ist verjährt. Soweit der Kläger meint, einer Verjährung stehe von vornherein entgegen, daß der Anspruch auf einem nach wie vor wirksamen (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW) Verwaltungsakt beruhe, verkennt er nicht nur die vorstehend dargestellten Zusammenhänge, sondern - bei unterstellter Maßgeblichkeit des Prüfauftrags als Rechtsgrund der Vergütung - auch, daß die Verjährung von der Fälligkeit eines Anspruchs, nicht aber vom Bestand oder Nichtbestand des Rechtsgrundes abhängt. Die Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs richtet sich allein danach, ob die Rechtslage für den jeweiligen Anspruch eine Verjährung - sei es durch ausdrückliche Regelung im jeweiligen Sachgebiet, sei es durch eine gebotene Analogie zu anderen öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften - vorsieht. Eine öffentlich-rechtliche Verjährungsregelung, die auf den Vergütungsanspruch des Klägers unmittelbar Anwendung findet, besteht nicht. Die BauPrüfVO 1984 enthält keine derartige Regelung. Die Bestimmungen des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. November 1971 (GV NRW S. 354) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. März 1985 (GV NRW S. 257), namentlich dessen § 20 mit § 17, sind nicht anwendbar, weil es sich bei dem Vergütungsanspruch eines Prüfingenieurs nicht um Kosten im Sinne von § 1 Abs. 1 GebG NRW handelt. Zum einen ist die Tätigkeit des Prüfingenieurs im insoweit maßgebenden Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde keine Amtshandlung, d.h. keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit mit Außenwirkung, vgl. Zdunek, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, aus: Praxis der Gemeindeverwaltung - E 4 b NW § 1 Anm. 12, zum anderen handelt es sich bei der Vergütung nicht um eine Gegenleistung, die - im Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde - als Gebühr oder Auslagenerstattung erhoben wird, sondern um eine im Beleihungsverhältnis wurzelnde Gegenleistung eigener Art. Aus dem Fehlen einer speziellen Verjährungsregelung ist nicht darauf zu schließen, der Vergütungsanspruch sei unverjährbar und unterliege allein den Grundsätzen der Verwirkung. Die Anspruchsverjährung ist ein allgemeines Rechtsinstitut (vgl. § 194 Abs. 1 BGB), das dem Schutz des Verpflichteten wie auch den öffentlichen Interessen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit dient und das auch in verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen zu beachten ist. Fehlt eine spezielle Regelung, wie sie beispielsweise §§ 17, 20 GebG NRW, §§ 169 ff. Abgabenordnung enthalten, ist auf die Regelungen der §§ 194 ff. BGB zurückzugreifen. Vgl. Staudinger-Dilcher, BGB, 12. Auflage, Vorbem. zu § 194 Rdnr. 4, 20; Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Auflage, § 37 III e 2; Erichsen, allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Auflage, § 11 Rdnr. 52. Danach ist die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB heranzuziehen, wenn nicht aus besonderen Gründen eine kürzere Verjährungsfrist in Anlehnung an die §§ 196, 197 BGB eingreift. Hier liegen besondere Gründe vor, die es rechtfertigen, auf die zweijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB zurückzugreifen. Die Ausgestaltung der Vergütung des Prüfingenieurs in den oben angeführten Bestimmungen, insbesondere die in den Bemessungsgrundlagen angelegte Deckungsgleichheit zwischen dem Vergütungsschuldverhältnis des Prüfingenieurs zur Bauaufsichtsbehörde und dem Gebührenschuldverhältnis der Bauaufsichtsbehörde zum Bauherrn, zeigt, daß die Interessenlagen aller am Baugenehmigungsverfahren Beteiligten - einschließlich des Bauherrn - maßgeblich zu berücksichtigen ist. Dies schließt das Interesse des Bauherrn, auf den als Gebührenschuldner die Vergütung des Prüfingenieurs in Form der Auslage abgewälzt wird, an einer zeitnah auf den Abschluß der Prüftätigkeit folgenden Rechnungslegung ein, zumal er regelmäßig auf eine zügige Abrechnung zwischen der Bauaufsichtsbehörde und dem Prüfingenieur keinen Einfluß nehmen kann. Daher ist die Heranziehung der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht sachgerecht, die - weil der Anspruch der Bauaufsichtsbehörde auf Erstattung der Auslagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW einer (ausdrücklichen) Festsetzungsverjährung nicht unterworfen ist - gegebenenfalls dazu führen kann, daß sich der Bauherr noch Jahrzehnte nach Beendigung der Prüftätigkeit solchen Ansprüchen ausgesetzt sieht. Zur Begründung einer kürzeren Verjährungsfrist ist allerdings ein Rückgriff auf § 196 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 15 BGB nicht sachgerecht. Zwar mag die Tätigkeit des Prüfingenieurs - von Zweifeln, die dessen Rechtsstellung im Hinblick auf das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit mit sich bringt, abgesehen - derjenigen der von § 196 Abs. 1 Nr. 7 erfaßten Personen ihrer Art nach entsprechen, so OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1996, UA S. 21 f.; OVG Lüneburg, a.a.O. S. 388, und wird man den Prüfingenieur im Sinn des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB auch als "zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen" ansehen können. So OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1996, UA S. 22 f.; vgl. auch Steiner/ Westermann, a.a.O., S. 536. Die seine Einschaltung prägenden Umstände und die Interessenlage der Beteiligten unterscheiden sich von den Konstellationen des § 196 Abs. 1 Nrn. 7 und 15 BGB aber wesentlich dadurch, daß der Prüfingenieur seine Dienstleistung unmittelbar nur verwaltungsintern und nicht im allgemeinen Publikumsverkehr erbringt, seine Vergütung nicht in einer vertraglichen Vereinbarung mit seinem Auftraggeber wurzelt und zudem stets ein Dritter verpflichtet ist, dem Auftraggeber die geleistete Vergütung im Wege der Auslagenerstattung zu ersetzen. Eben diese Konstellation liegt indessen § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB zugrunde; dort werden unter anderem die - wie hier öffentlich-rechtlichen - Ansprüche des gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich bestellten Sachverständigen der zweijährigen Verjährung unterworfen. Auch dieser Sachverständige erbringt seine Leistung nicht auf vertraglicher Basis, sondern auf hoheitliche Bestellung hin und fungiert, wenn auch nicht der staatlichen Rechtspflege angegliedert, so doch verfahrensintern als deren Helfer und Berater. Die Sachlage ist auch insoweit mit der beim Prüfingenieur vergleichbar, als der letztlich Kostenpflichtige häufig außerhalb der Beziehung zwischen Sachverständigem und heranziehender Stelle steht und keine rechtliche Möglichkeit hat, auf eine zügige Abrechnung durch den Sachverständigen gegenüber der Staatskasse hinzuwirken und sich damit zeitnah Klarheit über bestehende Kostenerstattungsansprüche der Staatskasse zu verschaffen; lediglich das Gericht selbst kann dem Sachverständigen eine Frist zur Bezifferung seines Entschädigungsanspruchs setzen, nach deren Ablauf der Anspruch erlischt (§ 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen). Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1996, UA S. 24 f. Die Erwägung, die Bauaufsichtsbehörde bedürfe keiner zu ihren Gunsten wirkenden kurzen Verjährungsfrist, weil der mit diesen Fristen in erster Linie bezweckte Schutz des Schuldners vor Beweisnot angesichts der Aktenführungspflicht und der Dokumentationspraxis der Bauaufsichtsbehörde entbehrlich sei, vgl. in diesem Zusammenhang auch Steiner/Westermann, a.a.O., S. 537. greift schon deshalb nicht durch, weil dieser Hintergrund auch bei den unmittelbaren Anwendungsfällen des § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB als gegeben anzusehen ist. Es geht also im Kern um die alsbaldige Klarheit insbesondere in der drei Personen bzw. Stellen berührenden Konstellation. Schließlich kann gegen die Heranziehung der zweijährigen Verjährungsfrist nicht eingewandt werden, daß sich die Bauaufsichtsbehörde auf Kosten des Prüfingenieurs "bereichere", weil sie den Bauherrn auch noch nach Ablauf dieser Frist auf Auslagenerstattung in Anspruch nehmen könne. Denn der Auslagenerstattungsanspruch der Behörde entsteht nur bei entsprechenden Aufwendungen (§ 11 Abs. 1 GebG NRW), also wenn die Bauaufsichtsbehörde zuvor dem Prüfingenieur die entsprechende Vergütung hat zukommen lassen. Bevorteilt wird der Bauherr, auf dessen Interesse an baldiger abschließender Klärung auch abzustellen ist. Die Verjährung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs ist mit Ablauf des Jahres 1995 und damit vor Klageerhebung eingetreten. Gemäß § 201 BGB beginnt die kurze Verjährung mit dem Schluß des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist (§ 198 Satz 1 BGB). Das ist der Fall, sobald der Anspruch fällig ist und klageweise geltend gemacht werden kann. Mangels anderweitiger Regelungen ist für den Vergütungsanspruch des Prüfingenieurs insoweit auf den Zeitpunkt der (vollständigen) Leistungserbringung abzustellen. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1996, UA S. 25; OVG Lüneburg, a.a.O., S. 389. Die Prüf- und Bauüberwachungstätigkeit des Klägers war spätestens mit dem - noch am selben Tag erfolgten - Eingang seines Schreibens vom 24. Juni 1993 bei der Beklagten, mit dem er dieser den Prüfbericht vom 12. Mai 1993 und den Baukontrollen-Schlußbericht vom 22. Juni 1993 vorlegte, beendet. Die ihm von der Beklagten zur Kenntnisnahme übersandte Durchschrift der an die Beigeladene gerichteten Aufforderung vom 4. Januar 1994, die Bescheinigung über das Ergebnis der Bauzustandsbesichtigung durch den Kläger einzureichen, hat den Prüfauftrag nicht wiederaufleben lassen. Der Kläger sollte hierdurch zu keinerlei Aktivitäten veranlaßt werden und ist auch tatsächlich nicht weiter tätig geworden. Demgemäß begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1993 und endete mit Ablauf des Jahres 1995. Verjährungshemmende oder -unterbrechende Umstände sind weder dargetan - der angeführten längerfristigen Erkrankung des Klägers kommt diese Bedeutung nicht zu - noch sonst ersichtlich. Schließlich geht der Einwand des Kläger, es gehe nicht an, ihm die kurze Verjährungsfrist entgegenzuhalten, deren Anwendbarkeit keinem der Beteiligten bei Erteilung des Prüfauftrages bewußt gewesen sei, schon deshalb fehl, weil er, wie seinem Schreiben vom 15. Dezember 1995 an die Beigeladene zu entnehmen ist, die Gefahr der Verjährung seiner Forderung zum Ende des Jahres 1995 durchaus gesehen hat. Der geltend gemachte Anspruch auf Prozeßzinsen entsprechend § 291 BGB geht mangels einer dem Kläger zuzusprechenden Haupt-forderung ins Leere. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht notwendig beizuladen war, sondern nur zur Ermöglichung der Wahrung eigener Belange beigeladen worden ist, sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie selbst keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.