OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 731/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0427.18B731.99.00
4mal zitiert
13Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. April 1999 unter Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg. Die nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller haben ausdrücklich zunächst nur die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren auf Zulassung der Beschwerde und die Beiordnung eines vom Vorsitzenden des Gerichts auszuwählenden Rechtsanwalts beantragt, der den Zulassungsantrag stellen und im einzelnen begründen soll. Diesen Antrag können die Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist - wie hier - stellen, ohne sich gemäß § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 30. Oktober 1992 - 11 B 47.92 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 182 und Beschluß vom 7. April 1994 - 1 PKH 8.94 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 11. Januar 1999 - 18 B 2713/98 -, Beschluß vom 11. Februar 1998 - 19 E 909/97 - und Beschluß vom 2. Oktober 1998 - 19 A 3861/98 -. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier: ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 8. April 1999 - bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO iVm § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Zulassungsgründe im Sinne des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO sind weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Daher bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob im Falle des Antrags einer anwaltlich nicht vertretenen Partei, ihr für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Zulassungsantrags und damit etwa vorliegende Zulassungsgründe von Amts wegen zu prüfen sind, vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. August 1990 - 5 ER 640/90 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 21 und Beschluß vom 5. September 1997 - 5 B 80.97 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen (Nds. OVG), Beschluß vom 20. Januar 1998 - 4 L 5475/97 -, DÖV 1998, 346, oder ob die anwaltlich nicht vertretene Partei zumindest in laienhafter Weise und in groben Zügen bzw. in Umrissen deutlich machen muß, was gegen die angegriffene Entscheidung eingewendet wird. Vgl. Nds. OVG, Beschluß vom 6. August 1997 - 12 L 3035/97 -, NVwZ- RR 1997, 761; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 28. März 1998 - 7 S 443/98 -, NVwZ-RR 1998, 598, Beschluß vom 30. März 1998 - 7 S 376/98 -, NVwZ 1998, 647 und Beschluß vom 10. Juni 1998 - A 9 S 1269/98 -. Zulassungsgründe im Sinne des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, da sich die in dem angefochtenen Beschluß getroffene Entscheidung vor dem Hintergrund der Bestandskraft der von den Antragstellern angegriffenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. August 1998 - Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO wegen der Versäumung der Klagefrist hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung verneint - in der Sache als richtig erweist. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Klageverfahrens wegen der Versäumung der Klagefrist ist auch kein Anspruch der Antragsteller auf die mit ihrem Hilfsantrag begehrte Duldung und ihren Schutz vor Abschiebung "bis zum rechtskräftigen Abschluß des Klageverfahrens" ersichtlich. Die Übertragung der Entscheidung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter unterliegt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht der Beurteilung des Rechtsmittelgerichts und vermag daher keinen zur Zulassung der Beschwerde führenden Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu begründen. Da die Zulassung der Beschwerde bereits ausscheidet, wenn sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts - wie hier - als richtig erweist, vgl. OVG NW, Beschluß vom 30. September 1998 - 18 B 1770/97 -, bedarf es keines weiteren Eingehens auf einzelne Zulassungsgründe. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.