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Urteil

8 A 4164/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0429.8A4164.96.00
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Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 1996 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist unter anderem Halter des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ... , Fabrikat BMW. Am 25. Juni 1995 wurde die Geschwindigkeit dieses Fahrzeugs auf der B 474 bei Kilometer 0,653, Fahrtrichtung C. , innerhalb geschlossener Ortschaft mit 84 km/h gemessen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich der stationären Meßstelle betrug 50 km/h. Die Meßstelle liegt in kurzer Entfernung hinter dem Ortseingangsschild. Bereits 308 m vor dem Ortseingangsschild ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h angeordnet, die 104 m vor dem Ortseingang durch eine weitere Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h reduziert ist. Im Anhörungsbogen, der dem Kläger unter dem 29. August 1995 übersandt wurde, wurde nach Abzug einer Meßtoleranz von 3 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h zugrundegelegt. Der Kläger reagierte auf das Anhörungsschreiben nicht. Daraufhin bemühte sich ein Bediensteter der Kreispolizeibehörde K. , die mit Schreiben des Oberkreisdirektors C. vom 26. September 1995 um Ermittlungshilfe ersucht worden war, um die Fahrerfeststellung und vermerkte dazu folgendes in den Akten: Er habe unter der Anschrift des Klägers zunächst wiederholt nur dessen Lebensgefährtin angetroffen und sodann bei der Einwohnermeldebehörde G. ein Foto des Klägers angefordert. Der Vergleich dieses Fotos mit dem Beweisfoto habe ergeben, daß der Kläger nicht der Fahrer gewesen sei. Am 13. Oktober 1995 habe er den Kläger dann angetroffen. Der Kläger habe sich indessen auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen. Wer das Fahrzeug gelenkt habe, könne deshalb nicht ermittelt werden. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1995 hatte der Kläger zwischenzeitlich - angestoßen durch die vergeblichen Versuche, ihn zu erreichen - mitgeteilt, er selbst habe das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht gefahren. Da im übrigen nur solche Personen das Fahrzeug benutzten, hinsichtlich derer er ein Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht besitze, werde er sich nicht weiter äußern. Das Bußgeldverfahren wurde unter dem 19. Oktober 1995 eingestellt. Unter dem 2. November 1995 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an. Mit Schreiben vom 6. November 1995 teilte der Kläger mit, daß er aufgrund des ihm vorgelegten Frontfotos den Fahrer nicht eindeutig habe identifizieren können. Zukünftig werde er seine Fahrzeuge nur "ausgewählten Personen" zur Verfügung stellen. Mit Ordnungsverfügung vom 14. November 1995 gab der Beklagte dem Kläger auf, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... oder Ersatzfahrzeuge für die Dauer von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Verfügung ein Fahrtenbuch zu führen. Der Kläger erhob am 20. November 1995 Widerspruch und gab an, er habe von dem Aussageverweigerungsrecht nur deshalb Gebrauch gemacht, weil er sich nicht selbst habe belasten wollen und im übrigen von dem ermittelnden Polizeibeamten insoweit nicht genügend aufgeklärt worden sei. Eine Identifizierung des Fahrers sei ihm wegen der schlechten Qualität des Beweisbildes nicht möglich gewesen. Wäre seine Befragung früher, zumindest aber innerhalb von 14 Tagen erfolgt, hätte er sich mit Sicherheit noch an den Fahrer erinnern können. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1995 wies die Bezirksregierung D. den Widerspruch zurück und verlängerte die Frist für die Führung des Fahrtenbuches von sechs auf 12 Monate. Zur Begründung führte die Bezirksregierung u.a. aus: Das Beweisfoto lasse charakteristische Merkmale des Fahrers deutlich erkennen. Da der Kläger ein Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht habe, müsse davon ausgegangen werden, daß ihm die abgebildete Person bekannt sei. Andernfalls seien seine Einlassungen im Ermittlungsverfahren nicht nachvollziehbar. Das Gewicht des Verkehrsverstoßes gebiete eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten. Mit seiner am 27. Dezember 1995 erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft sowie ergänzend geltend gemacht: Er habe dem ermittelnden Polizeibeamten gegenüber ausdrücklich erklärt, daß ihm die Fahreridentifizierung anhand des Frontfotos nicht möglich, er aber grundsätzlich bereit sei, den Fahrer zu benennen. Das Gewicht des Verkehrsverstoßes sei unzutreffend gewürdigt worden: Die Ordnungswidrigkeit liege im untersten Bereich derjenigen Verstöße, die mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister eingetragen würden. Zudem sei in Rechnung zu stellen, daß der Verkehrsverstoß nur wenige Meter hinter dem Ortseingangsschild begangen worden sei. Der nähere Bereich sei weder durch Wohnbebauung geprägt noch seien Straßenkreuzungen oder -einmündungen vorhanden. Im übrigen sei es zu der Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer fast verkehrslosen Zeit, nämlich um 2.46 Uhr, gekommen. Der Fahrzeugführer habe das Fahrzeug nach dem Passieren des Ortseingangsschildes lediglich ausrollen lassen. Bei diesen Umständen erscheine eine konkrete Verkehrs-gefährdung ausgeschlossen. Im übrigen trage er nunmehr dafür Sorge, daß das von der Fahrtenbuchauflage betroffene Fahrzeug von keinem Dritten mehr benutzt werde. Auch unter diesem Ge-sichtspunkt erweise sich die Fahrtenbuchauflage als unverhältnismäßig. Der Kläger hat beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 1. Dezember 1995 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich u.a. auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen und ergänzend darauf hingewiesen, daß es sich bei dem Standort der Meßstelle um einen Unfallschwerpunkt handele. Daß vorliegend ein schwerwiegender Verkehrsverstoß gegeben sei, belege die Tatsache, daß das Fahrzeug trotz der vor dem Ortseingangsschild vorhandenen Geschwindigkeitsbegrenzungen auch nach dem Ortseingangsschild immer noch mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h gefahren sei. Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit immerhin drei Punkten im Verkehrszentralregister einzutragen und führe u.a. zu einem Fahrverbot von einem Monat. Gerade in den Nachtstunden sähen sich Verkehrsteilnehmer häufig zu erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen verleitet, die zu Unfallgefahren führten. Mit dem angefochtenen - dem Kläger am 5. August 1996 zugestellten - Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 10. August 1996 sinngemäß Berufung eingelegt, mit der er im wesentlichen vorträgt: Das negative Ermittlungsergebnis beruhe auf dem späten Tätigwerden der Ermittlungsbehörde und der schlechten Qualität des Beweisfotos. Das ihm - dem Kläger - vorgehaltene Aussageverhalten betreffe einen Zeitpunkt, in dem bereits Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen sei, und sei deshalb unerheblich. Er habe von dem Aussageverweigerungsrecht zudem als Betroffener Gebrauch gemacht. Eine Belehrung über dieses Recht sei unstreitig nicht erfolgt. Er sei - jedenfalls ohne "spezielle Befragung" - nicht verpflichtet gewesen, diejenigen Personen zu benennen, die das Fahrzeug benutzten. Es sei ihm auch nicht zuzumuten gewesen, aufgrund des undeutlichen Frontfotos haltlose Verdächtigungen oder Mutmaßungen auszusprechen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zahl derjenigen Personen, die das Fahrzeug unter den gegebenen Umständen habe benutzen dürfen, könne nicht unübersehbar gewesen sein, entbehre einer hinreichenden Grundlage. Da die Behörde über die verspätete Anhörung des Klägers hinausgehende Ermittlungsmaßnahmen erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung ergriffen habe, habe sie die Ermittlung des Fahrzeugführers und die Ahndung der Ordnungswidrigkeit selbst verhindert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, er - der Kläger - habe gegenüber Rechtsanwalt H. eingeräumt, das Fahrzeug zum Zeitpunkt des fraglichen Verkehrsverstoßes gelenkt zu haben. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Bei den Ermittlungen zur Person des Fahrzeugführers habe sich die Ermittlungsbehörde an der Mitwirkung des Fahrzeughalters zu orientieren. Da sich der Kläger auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen habe, seien die Ermittlungen der Polizei ausreichend gewesen. Vor diesem Hintergrund sei auch der lange Zeitraum bis zur Anhörung unerheblich. Denn auch wenn der Kläger unmittelbar nach der Zuwiderhandlung angehört worden wäre, hätte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Ermittlungsbehörden seien nicht verpflichtet, etwa sämtliche in Frage kommenden Familienmitglieder zu ermitteln und zu befragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO) ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 1. Dezember 1995 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der in der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... ist § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt: Mit dem Fahrzeug des Klägers wurde am 25. Juni 1995 den Verkehrsvorschriften der §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 42 Abs. 3 Zeichen 310, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO zuwider gehandelt, indem der Führer des Fahrzeugs innerhalb geschlossener Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h überschritt. Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, JURIS; Beschluß vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16, § 31 a StVZO, Nr. 18, jeweils m.w.N. Insoweit ist die Verfolgungsbehörde grundsätzlich gehalten, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich oder nicht tunlich ist, zumindest den Halter sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies folgt aus dem Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), wonach der von einer Ermittlungstätigkeit Betroffene nicht in seiner Verteidigung behindert werden darf. Vgl. Senatsurteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, S. 3335 (3336). Vor diesem Hintergrund ist vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles regelmäßig zu fordern, daß der Kraftfahrzeugführer innerhalb von zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Nach Verstreichen eines längeren Zeitraums kann die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt so verblaßt sein, daß auch ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage ist, den in Frage kommenden Fahrer zuverlässig anzugeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO, Nr. 5 (S. 9 f.), sowie Beschluß vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1997, 393. Eine danach verspätete Unterrichtung des Kraftfahrzeughalters schließt die Fahrtenbuchauflage nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO jedoch dann nicht aus, wenn feststeht, daß die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt namentlich, falls nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, daß auch eine frühere Unterrichtung des Kraftfahrzeughalters nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil dieser ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, sowie Beschluß vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, jeweils a.a.O. Nach diesen Grundsätzen war die Feststellung des Fahrzeugführers vorliegend i.S.v. § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich: Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, der Kläger habe gegenüber Rechtsanwalt H. eingeräumt, das Fahrzeug zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes gelenkt zu haben, betrachtet es der Senat als feststehend, daß der Kläger selbst die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dieser Annahme stehen das Frontfoto und die im übrigen vorliegenden Lichtbilder, die den Kläger zeigen, nicht entgegen. Bei einem Vergleich der Fotos ist eine Identifizierung des Klägers zwar nicht ohne weiteres möglich, die nach den Einlassungen in der mündlichen Verhandlung gegebene Identität des Klägers mit der auf dem Frontfoto abgebildeten Person erscheint danach aber ebensowenig als ausgeschlossen. Hiervon ausgehend fehlt es nicht etwa deshalb an der von § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorausgesetzten Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers, weil dieser nunmehr bekannt ist. Der Tatbestand dieser Vorschrift verlangt, daß die Ermittlung des Fahrzeugführers "nicht möglich war". Dies bedeutet nach dem Zweck der Norm, die gewährleisten will, daß Verkehrsvorschriften zuwiderhandelnde Kfz-Führer zur Verantwortung gezogen werden können, daß die Fahrerfeststellung - wie hier - vor Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3 StVG) unmöglich war. Vgl. etwa OVG Berlin, Beschluß vom 30. Juni 1976 - I S 87.76 -, DÖV 1977, 104; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 31 a StVZO Rdn. 3; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, a.a.O. Daß die erstmalige Anhörung des Klägers unter - erheblicher - Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist erfolgte, ist dabei nach Maßgabe der oben aufgezeigten Maßstäbe unbeachtlich. Der späte Zeitpunkt der Anhörung war nämlich nicht ursächlich für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers, weil der Kläger ersichtlich nicht bereit war, an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mitzuwirken. Obgleich er wußte, daß er das Fahrzeug gelenkt hatte, hat er der Ermittlungsbehörde mit Schreiben vom 10. Oktober 1995 mitgeteilt, er könne ausschließen, selbst gefahren zu sein, und im übrigen auf dritte Personen verwiesen, hinsichtlich derer er ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht hat. Auch bei seiner Befragung am 13. Oktober 1995 hat der Kläger in keiner Weise zu erkennen gegeben, selbst der Fahrer gewesen zu sein. Durch seine wahrheitswidrigen Angaben hat der Kläger hinreichend verdeutlicht, daß er von vornherein nicht willens war, bei der Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit behilflich zu sein. War der Kläger selbst der Täter der Ordnungswidrigkeit, kann es auch nicht darauf ankommen, daß seine mündliche Befragung durch die Ermittlungsbehörde erst am 13. Oktober 1995 und damit nach Ablauf von über drei Monaten seit dem Verkehrsverstoß erfolgte. Die Verfolgungsbehörde hat dadurch die Ahndung der Ordnungswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der dreimonatigen Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 26 Abs. 3 StVG) nicht vereitelt. Dies folgt schon daraus, daß gegenüber dem Täter der Ordnungswidrigkeit, dem Kläger, diese Verjährungsfrist durch die unter dem 29. August 1995 erfolgte Übersendung des Anhörungsbogens und die darin liegende Bekanntgabe des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden war. Der Kläger hätte daher im Oktober 1995 noch ohne weiteres für die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit zur Verantwortung gezogen werden können. Sind nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegeben, so erweist sich die streitige Ordnungsverfügung auch im übrigen als rechtmäßig. Soweit sich der Kläger hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit auf ein Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht berufen hat, schließt dies die Anwendbarkeit des § 31 a StVZO nicht aus. Vgl. dazu im einzelnen: Senatsurteil vom 18. März 1996 - 25 A 767/95 -, S. 8 f. der Urteilsabschrift m.w.N. Die Anordnung einer 12-monatigen Fahrtenbuchauflage ist darüber hinaus nicht wegen Unverhältnismäßigkeit ermessensfehlerhaft: Der zugrundeliegende Verkehrsverstoß ist gemäß Ziffer 5.4 der Anlage 13 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis- Verordnung - FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I, S. 2214), die auch vorliegend maßgeblich ist, vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei der gerichtlichen Überprüfung von Fahrtenbuchauflagen: BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 19, S. 4 (6) m.w.N.; Senatsurteil vom 13. Juli 1998 - 25 A 6045/96 -, S. 6 der Urteilsabschrift, mit drei Punkten bewertet. Sie bietet damit genügenden Anlaß zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, ohne daß es auf das Hinzutreten weiterer Umstände, etwa einer unklaren Verkehrslage zur Tatzeit oder einer konkreten Verkehrsgefährdung, ankäme. Dies ergibt sich schon aus der früheren Rechtsprechung des Senats, die unter Geltung des Punktsystems in der Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO ergangen ist. Vgl. Senatsurteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, S. 3335 (3337 f.). Gleiches folgt - erst recht - aus derjenigen Senatsrechtsprechung, die sich mit der nunmehr gegebenen und auch hier maßgeblichen Rechtslage nach Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes zum 1. Januar 1999 befaßt. Denn danach reicht grundsätzlich auch ein lediglich mit einem oder zwei Punkten bewerteter Verkehrsverstoß für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aus, ohne daß es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit ankommt. Vgl. Senatsurteile vom heutigen Tage - 8 A 604/97 sowie 8 A 699/97 -; entsprechend schon zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, NJW 1995, S. 2866. Hiervon ausgehend erweist sich die in der Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vorgesehene Dauer der Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten gleichfalls als angemessen. Vgl. zur Zulässigkeit der reformatio in peius im Widerspruchsverfahren etwa: BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 51.84 -, NVwZ 1987, 215. Die in der Ordnungsverfügung ferner geregelte Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf Ersatzfahrzeuge für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... findet in § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO eine hinreichende Rechtsgrundlage. Der in der Ordnungsverfügung in diesem Zusammenhang benutzte Begriff des "Fahrzeugwechsels" erscheint auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung - im Einklang mit der Wortwahl im Widerspruchsbescheid ("Nachfolgefahrzeug")- klargestellt hat, daß sich die Fahrtenbuchauflage lediglich auf Ersatzfahrzeuge für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... erstrecken soll. Die weiteren in der Ordnungsverfügung enthaltenen Bestimmungen, die Inhalt, Vorlage und Aufbewahrung des Fahrtenbuchs betreffen, rechtfertigen sich aus § 31 a Abs. 2 und 3 StVZO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.