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Beschluss

10 B 14/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0504.10B14.99.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte, wobei die Antragsgegner zu 1. ihren Anteil gesamtschuldnerisch tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte, wobei die Antragsgegner zu 1. ihren Anteil gesamtschuldnerisch tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die vom Senat zugelassene Beschwerde der Antragsgegner ist unbegründet. Der Senat übernimmt angesichts der Eilbedürftigkeit die vom Verwaltungsgericht gewählte, aber in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Parteienbezeichnung für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, s. Beschluß des Senats vom 21. Dezember 1992 - 10 B 3066/92 - m.w.N. aus der Rechtsprechung des OVG NRW; wie VG z.B. Schmidt in Eyermann, VwGO, 10. Aufl., 1998, § 80 Rn. 107; a.A. Schoch in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Losebl., § 80 Rn. 373. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, den Beschluß des Senats vom 28. August 1998 im Verfahren 10 B 1353/98 insoweit zu ändern, als die hierin mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 ausgesprochene Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsgegner gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. März 1998 aufgehoben wird, und den Antrag der Antragsgegner auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in vollem Umfang abzulehnen, zu Recht stattgegeben. Die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegner aus. Eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 5. März 1998 in der modifizierten Fassung der 3. Nachtragsbaugenehmigung vom 6. November 1998, die für die Interessenbewertung der Beteiligten ausschlaggebende Bedeutung hätte, läßt sich auf der Grundlage einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und damit auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage angesichts deren Komplexität nicht feststellen. Die von dem Verwaltungsgericht angesprochenen Problemkreise - Bestehen eines Gebietswahrungsanspruchs der Antragsgegner und Verstoß des Vorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot - werfen zahlreiche Zweifelsfragen auf und bedürfen ggfls. näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren. Insbesondere läßt sich bei summarischer Prüfung nicht zuverlässig beurteilen, inwieweit dem neuen Verkehrsgutachten der agv 10/98 und dem darauf aufbauenden Lärmschutzgutachten der DEKRA Umwelt-GmbH vom 4. November 1998, das Aussagen zu den zu erwartenden Lärmimmissionen trifft, zu folgen ist. Im Hauptsacheverfahren wird auch der - vorrangigen - Frage nachzugehen sein, ob das Verkehrsgutachten den zu erwartenden Umfang der Verkehrsvorgänge, die ihrerseits Grundlage der Lärmimmissionsberechnung sind, zu Recht (nur) auf der Basis der notwendigen Stellplätze bestimmen durfte oder statt dessen auf Grundlage der tatsächlich genehmigten, möglicherweise wesentlich höheren Zahl von Stellplätzen hätte ermitteln müssen. Regelmäßig dürfte von dem genehmigten Vorhaben und dessen voller Ausnutzung auszugehen sein. Läßt sich demnach die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung nicht feststellen, müssen andere, nur zum Teil an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren orientierte Kriterien über den Ausgang der Interessenabwägung entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß auf Seiten der Beigeladenen ein hohes wirtschaftliches Interesse an dem Betrieb des mit erheblichem Kostenaufwand (120 bis 150 Mio DM) errichteten Kino- und Freizeitzentrum besteht. Dahinstehen kann, ob in das wirtschaftliche Interesse einbezogen werden kann, daß bei einer Stillegung des Betriebs nach Angaben der Beigeladenen mit dem Verlust von etwa 300 Arbeitsplätzen und der Entstehung hoher Schadensersatzforderungen der Mieter und Pächter gegen die Beigeladenen zu rechnen wäre. Demgegenüber kommt den Interessen der Antragsgegner nach derzeitiger Erkenntnislage des Senats geringeres Gewicht zu. Wie eine von dem Berichterstatter zu einer Zeit anzunehmender hoher Ausnutzung durchgeführte Ortsbesichtigung, deren Erkenntnisse er dem Senat vermittelt hat, ergeben hat, sind die von dem Vorhaben der Beigeladenen auf die Grundstücke der Antragsgegner ausgehenden nachteiligen Wirkungen, insbesondere in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht, nach dem gegenwärtigen Stand für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache ohne weiteres zumutbar. Die Immissionsbelastungen sind derzeit erheblich geringer, als es nach den früheren prognostischen Annahmen und den nach Betriebsaufnahme erfolgten Situationsschilderungen der Antragsgegner zu erwarten war. Der Ortstermin wurde an einem Freitag, dem neben dem Samstag besucherstärksten Tag der Woche, in der Zeit zwischen 19.30 Uhr und 22.30 Uhr durchgeführt. In der Zeit bis 20.00 Uhr herrschte zwar reger Fahrzeugverkehr auf dem südlichen Teil des H. ring und der M. -H. bach-Straße, dieser dürfte aber im wesentlichen dem abfließenden Verkehr aus dem Einkaufszentrum selbst zuzurechnen gewesen sein. Einfahrten in das Parkhaus P 5 und zum Parkdeck P 2, die um diese Uhrzeit auf Besucher des Kino- und Freizeitzentrums hätten schließen lassen, fanden nur in geringem Umfang statt. Erheblich störender Kraftfahrzeugverkehr mit entsprechenden Lärmauswirkungen war auch in der Zeit von 21.45 bis 22.00 Uhr und in der besonders problematischen Zeit nach 22.00 Uhr nicht festzustellen. Wurden in der Zeit von 21.45 Uhr bis 22.00 Uhr lediglich ein bis zwei Fahrzeuge pro Minute auf dem H. ring und der M. -H. bach-Straße gezählt, verstärkte sich gegen 22.00 Uhr der Verkehr auf dem westlichen Teil des H. ring für einige Minuten allerdings merklich (geschätzt: 100 Fahrzeuge in 10 Minuten). Ursache war offenbar der abfließende Verkehr der Besucher der Abendvorstellungen. Der größere Teil der Fahrzeuge nahm jedoch seinen Weg über die M. -H. bach-Straße nach Westen bzw. die W. . Nur wenige Fahrzeuge befuhren hingegen den östlichen Teil der M. -H. bach-Straße, an dem das Grundstück der Antragsgegner zu 1. gelegen ist. Demgemäß waren die auf das Wohngrundstück der Antragsgegner zu 1. einwirkenden Lärmimmissionen gering. Das noch weiter entfernte, an der Straße Am W. gelegene Grundstück des Antragsgegners zu 2. war Lärmimmissionen kaum noch in nennenswerter Weise ausgesetzt. Ab 22.10 Uhr ebbte der Fahrzeugverkehr wieder ab. In der Folgezeit bis 22.30 Uhr wurden ca. zwei bis drei Fahrzeuge pro Minute auf dem H. ring und der M. -H. bach-Straße beobachtet, wobei ein Teil der Fahrzeuge auf der M. - H. bach-Straße dem Vorhaben nicht einmal zuzurechnen war. Unter Immissionsschutzgesichtspunkten nicht ins Gewicht fällt, daß die ab 22.00 Uhr auf Dauerrot geschaltete Lichtzeichenanlage am Übergang vom westlichen Teil in den südlichen Teil des H. ring allein in der Zeit von 22.00 Uhr bis 22.10 Uhr von etwa fünf Autofahrern mißachtet wurde. Sofern dieses Verhalten überhaupt von baurechtlichen Relevanz ist, war zu berücksichtigen daß die hieraus resultierenden Lärmimmissionen nur denkbar gering waren, zumal die Fahrzeuge die ca. 100 m lange Strecke bis zur Einfahrt in das Parkhaus P 5 jeweils in langsamer Fahrt zurücklegten. Die Antragsgegner weisen allerdings zu Recht darauf hin, daß derzeit die Bowlinganlage und zwei Restaurants noch nicht in Betrieb sind und demzufolge zukünftig mit einer Zunahme des Fahrzeugverkehrs zur Nachtzeit zu rechnen ist. Diese Prognose ist rechtlich nur erheblich, wenn für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache der tatsächliche Verkehr zugrundegelegt wird; in der Hauptsache kommt es nur auf die genehmigten Stellplätze für die gesamte Nutzungszeit an. Eine beachtliche Zunahme des Verkehrs infolge Inbetriebnahme der weiteren Einrichtungen ist indessen nicht wahrscheinlich. Geht man mit dem Verwaltungsgericht von 24 genehmigten Bowlingbahnen - Antragsteller und Beigeladene legen 18 Bahnen zugrunde (was im Hauptsacheverfahren noch zu überprüfen ist) - und einer Besetzung von sechs Spielern pro Bahn aus, ergibt dies eine Besucherzahl von 144 (wobei unterstellt wird, daß sämtliche Bowlingbahnen nach 22.00 Uhr noch besetzt sind, aber keine Belegungswechsel mehr stattfinden). Nimmt man die auf die beiden noch nicht in Betrieb genommenen Restaurants entfallenden Besucher hinzu, dürfte die Besucherzahl zukünftig um maximal 300 Personen anwachsen. Diese Zahl vermindert sich indessen durch Kompensationseffekte zwischen Besuchern des Einkaufszentrums und des Kinozentrums einerseits und der Bowlingbahn sowie der beiden Restaurants andererseits. Zu bedenken ist ferner, daß Fahrgemeinschaften gebildet oder auch öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden. Damit dürfte sich die zu erwartende Zunahme des Fahrzeugverkehrs voraussichtlich deutlich unterhalb einer Marge von 10% des gegenwärtigen Verkehrs halten. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß allein das bereits in Betrieb befindliche Kinozentrum - ohne die zahlreichen (eröffneten) Restaurants und sonstigen Einrichtungen - über mehr als 3.000 Besucherplätze verfügt und daraus entsprechender Kfz- Verkehr resultiert. Daß von dem Fahrzeugverkehr auf den Parkflächen keine nennenswerte Parkbelastung ausgeht, ist im Ortstermin des Berichterstatters ebenfalls festgestellt und bezüglich des Parkdecks P 2 von dem Antragsgegner zu 2. auch ausdrücklich bestätigt worden. Insoweit hat sich ergeben, daß das offene Parkdeck P 2 in den Abendstunden nahezu ausschließlich im Bereich vor dem Cinemaxx genutzt wird und dieser Parkbereich durch das Cinemaxx-Gebäude in Richtung auf die Häuser der Antragsgegner abgeschirmt wird. Die wenigen nach 22.00 Uhr noch außerhalb dieses Bereichs auf dem Parkdeck P 2 abgestellten Fahrzeuge dürften für die Antragsgegner keine lärmmäßige Beeinträchtigung mit sich bringen. Abgesehen davon, daß die Beigeladenen auf die Begrenzungsmauer des Parkdecks P 2, die eine Höhe von 1,20 m hat, eine 1,5 m hohe Glaswand als Schallschutzwand aufgebracht haben, befindet sich das Haus der Antragsgegner zu 1. ca. 200 m und das Haus des Antragsgegners zu 2. gar ca. 250 m von diesen Stellplätzen entfernt. Das dem Haus des Antragsgegners zu 2. nahegelegene Parkhaus P 5 ist zwischenzeitlich mit Schallschutzscheiben versehen worden. Insoweit hat der Antragsgegner zu 2. im Ortstermin keine Lärmbeeinträchtigungen (mehr) geltend gemacht. Diese sind nach den im Ortstermin gewonnenen Erkenntnissen auch nicht zu besorgen. Nächtliche Ruhestörungen durch abwandernde Besucher des Kino- und Freizeitzentrums, die das Vorhabengelände zu Fuß verlassen, sind zwar nicht auszuschließen, derartige Störungen - deren baurechtliche Relevanz im übrigen zweifelhaft ist - dürften jedoch Ausnahmecharakter haben. In der Zeit nach 22.00 Uhr konnte während des Ortstermins nicht ein einziger Besucher beobachtet werden, der das Gelände zur M. -H. bach- Straße hin zu Fuß verlassen hätte. Unzuträglichkeiten für die Antragsgegner dürften sich nach den im Ortstermin gemachten Beobachtungen auch nicht aus dem von den Antragsgegnern behaupteten Parksuchverkehr von Vorhabenbesuchern außerhalb des Vorhabengeländes ergeben. Zum einen verfügt das Vorhaben, das die Stellplätze des Einkaufszentrums mit nutzt, anscheinend über ein Mehrfaches der Parkplätze, die durch das Kino- und Freizeitzentrum benötigt werden. Es besteht daher schon vom Ansatz her keine Notwendigkeit, den Parkraum in den angrenzenden Anliegerstraßen in Anspruch zu nehmen. Ein solches Vorgehen konnte denn auch im Ortstermin nicht wahrgenommen werden. Ein Parken in den angrenzenden Zonen hätte im übrigen für die Besucher den Nachteil, daß sie erheblich längere Anmarschwege in Kauf nehmen müßten. Auch Besucher, die die Auffahrt zum Parkdeck P 2 am westlichen H. ring verpaßt haben oder sich dem Vorhabengelände von Südwesten her über die M. - H. bach-Straße bzw. über die W. nähern (und nach 22.00 Uhr die Einfahrt des Parkhauses P5 nicht mehr unmittelbar erreichen können), dürften kaum einen Vorteil darin sehen, ihren Wagen auf den öffentlichen Stellplätzen an der M. -H. bach-Straße abzustellen. Sie gelangen schneller und bequemer zu den Freizeiteinrichtungen, wenn sie von der M. -H. bach-Straße in die Humboldtstraße einbiegen, dort wenden und sodann die Zufahrt zum Parkhaus P 5 benutzen. Für die von den Antragsgegnern geäußerte Befürchtung, daß an warmen Sommertagen Lärmbelästigungen von den Terrassen der Restaurants ausgehen könnten, spricht ebenfalls nur eine geringe Wahrscheinlichkeit. Zum einen umfaßt die angefochtene Baugenehmigung keine Nutzung der Terrassenflächen für gastronomische Zwecke. Selbst wenn aber - insoweit rechtswidrig - eine Nutzung der Terrasse erfolgte oder auch nur durch Offenstehenlassen von Türen bzw. Fenstern eine Lärmabstrahlung erfolgte, wäre damit eine für die Antragsgegner sich ergebende unzumutbare Lärmzunahme aller Voraussicht nach nicht verbunden. Denn aufgrund der 3. Nachtragsbaugenehmigung soll eine 2 m hohe Lärmschutzwand als Terrassenabgrenzung errichtet werden. Die Beigeladenen behaupten sogar, daß "die Glasschutzwand auf der Terrasse statt zwei Meter vier Meter hoch werden" soll (Schriftsatz vom 4. Februar 1999), ohne daß allerdings eine baurechtliche Genehmigung dieses Inhalts ersichtlich wäre. Der Antragsteller hat darüber hinaus darauf hingewiesen, daß er, falls eine baurechtliche Nutzung der Terrassenflächen beantragt wird, gaststättenrechtlich die Sperrzeiten für Außenflächen, wie bei allen anderen Biergartennutzungen in seinem Zuständigkeitsbereich, per Auflage auf 22.00 Uhr festsetzen wird. Unter Zugrundelegung der gegenwärtigen Situation hält der Senat es daher für zumutbar, daß die Antragsgegner den Betrieb des Vorhabens vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Sätze 1 und 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.