Beschluss
2 E 519/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0511.2E519.98.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - iVm § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO - erforderliche Aussicht auf Erfolg. Denn es spricht vieles dafür, daß die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden haben. Der Senat läßt offen, ob sich die innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO erhobene Klage auch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG bezieht. Denn die Kläger dürften die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG nicht erfüllen. 1. Dies gilt zunächst für die Klägerin zu 1). Sie dürfte keine deutsche Volkszugehörige gemäß § 6 Abs. 2 BVFG sein, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht vorliegen. Danach wäre die nach dem 31. Dezember 1923 geborene Klägerin zu 1) nur dann deutsche Volkszugehörige, wenn ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt hätten. Der Klägerin zu 1) ist das bestätigende Merkmal der Sprache nicht vermittelt worden. Unter Sprache ist grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl. 1997, 897 = NVwZ-RR 1997, 381 = BVerwGE 102, 214 und vom 3. November 1998 - 9 C 4.97 - . Dabei muß Deutsch sowohl in der Jugendzeit bis zur Selbständigkeit als auch zum Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes bevorzugte Umgangssprache gewesen sein. Sind zu einem dieser Zeitpunkte Merkmale iSd § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, fehlt es an der objektiven Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, NVwZ-RR 1998, 266 = BVerwGE 105, 60. Danach ist Deutsch weder die Muttersprache der Klägerin zu 1), noch hat sie Deutsch im Aussiedlungsgebiet als bevorzugte Umgangssprache im familiären Bereich gesprochen. Im Aufnahmeantrag ist zwar angegeben worden, die Klägerin zu 1) habe Deutsch ab dem zweiten Lebensjahr von den Eltern gelernt und Russisch erst ab dem fünften Lebensjahr. Gleichzeitig ist jedoch angekreuzt, daß sie wenig Deutsch verstehe und nur einzelne Wörter spreche und jetzt im engsten Familien selten deutsch und häufig russisch spreche. Dies wird durch die Ausführungen im Widerspruch der Klägerin zu 1) an das Bundesverwaltungsamt vom 13. März 1997 hinsichtlich der derzeitigen Sprachkenntnisse bestätigt. Dort hat die Klägerin zu 1) ausgeführt, zu Hause bei ihren Eltern sei noch deutsch gesprochen worden; seit ihrer Heirat mit einem russischen Volkszugehörigen sei sie aber gezwungen russisch zu sprechen, so daß ihre Sprachkenntnisse sehr nachgelassen hätten. Bei ihrer Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau am 13. Juni 1997 hat die Klägerin zu 1) erklärt und durch ihre Unterschrift bestätigt, daß sie deutsch nur etwa bis zum 5. Lebensjahr gesprochen habe. Heute spreche sie zuhause nie deutsch und nur russisch. Demgemäß wurde festgestellt, daß die Klägerin zu 1) Deutsch nicht verstand und nur einige deutsche Wörter beherrschte. Zwar ist im Klageverfahren vorgetragen worden, die Klägerin zu 1) habe bis zum Verlassen des Elternhauses im Alter von siebzehn Jahren deutsch gesprochen. Diese Behauptung wird aber weder unter Beweis gestellt, noch wird dargelegt, weshalb die Klägerin zu 1) selbst etwas anderes erklärt habe. Zur Begründung wird lediglich ausgeführt, die Eltern und die älteren Geschwister seien alle als Spätaussiedler anerkannt. Daraus ergebe sich, daß auch der Klägerin zu 1) die deutsche Sprache und Kultur vermittelt worden sei. Ein derartiger Schluß ist jedoch schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Kriterien die Geschwister anerkannt worden sind. Nach alledem ist davon auszugehen, daß der Klägerin zu 1) allenfalls in frühester Kindheit die deutsche Sprache vermittelt worden ist, daß sie aber zumindest seit der Schulzeit auch in der Familie nur noch russisch gesprochen hat. Der Klägerin zu 1) sind auch nicht andere in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG genannte bestätigende Merkmale vermittelt worden. Da zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache einerseits und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur andererseits ein enger innerer Zusammenhang besteht, weil Basis für die Erziehung eines Kindes sowie die Vermittlung einer bestimmten Kultur regelmäßig die Sprache ist, können deutsche Erziehung und deutsche Kultur in einer ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigenden Weise ohne eine gleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache nur unter besonderen Umständen vermittelt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl. 1997, 897 = NVwZ-RR 1997, 381 = BVerwGE 102, 214. Dabei kommt es nicht darauf an, daß man mit einer bestimmten Kultur auch ohne Kenntnis der Sprache vertraut werden kann. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird durch das Merkmal Kultur nur dann bestätigt, wenn die deutsche Kultur die dem Betreffenden am nächsten stehende Kultur geworden ist. Das kann bei jemandem, dessen Muttersprache und bevorzugte Umgangssprache Russisch ist, wegen des engen inneren Zusammenhangs zwischen Sprache und Kultur regelmäßig nicht angenommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -, S. 9 f. des Urteilsabdrucks. Derartige besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Zwar haben die Kläger sich auf die Vermittlung deutschen Kulturguts an die Klägerin zu 1) berufen. Daraus folgt jedoch nicht, daß die deutsche Kultur die der Klägerin zu 1) am nächsten stehende Kultur geworden ist, obwohl ihr die deutsche Sprache kaum vermittelt wurde und sie in russischer Umgebung und mit russischer Schulbildung aufgewachsen ist. Die Klägerin zu 1) kann sich auch nicht auf § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG berufen. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführte allgemeine Situation der Rußlanddeutschen, die eine Vermittlung der deutschen Sprache erschwere, bedeutet nicht, daß eine Vermittlung der deutschen Sprache innerhalb der Familie - auf die es allein ankommt - nicht möglich oder nicht zumutbar war. Schließlich kann die Klägerin zu 1) sich auch nicht auf die Anerkennung ihrer Verwandten, insbesondere ihrer älteren Geschwister berufen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft sind für jeden Familienangehörigen gesondert zu prüfen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. April 1998 - 9 B 396.98 -, Beschluß vom 23. Dezember 1994 - 9 B 630.94 -. 2. Den Klägern zu 2) und 3) steht, da sie bereits nicht von einem deutschen Volkszugehörigen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes abstammen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ebenfalls kein Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu. Für eine Einbeziehung der Kläger zu 2) und 3) als nichtdeutscher Ehegatte oder Abkömmling in einen Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1) gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG fehlen die Voraussetzungen, da die Klägerin zu 1) keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat. B. Den hilfsweise gestellten Antrag der Kläger auf Erteilung von Einbeziehungsbescheiden legt der Senat als Verpflichtungsantrag und nicht als Bescheidungsantrag aus, da der Anspruch gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht im Ermessen der Beklagten steht. Den Klägern zu 1) und 3), die allein Abkömmlinge eines Spätaussiedlers sind, dürfte jedoch kein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den ihrem Vater bzw. Großvater, Herrn F. S. , am 22. Juli 1993 erteilten Aufnahmebescheid zustehen, nachdem dieser am 12. Oktober 1994 die Aussiedlungsgebiete auf Dauer verlassen und seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland genommen hat. Als Rechtsgrundlage dafür kommt § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Abkömmling einer Person im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Antrag in deren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Einbeziehung ist ein eigenständiger Anspruch der einzubeziehenden Person, den diese selbst geltend machen muß. Für die Anwendung der Anspruchsgrundlage sind die Verhältnisse des Anspruchstellers maßgebend. Dies gilt auch hinsichtlich des Aufenthaltsortes. Hält sich der einzubeziehende Abkömmling, wie hier die Kläger zu 1) und 3) im Aussiedlungsgebiet auf, so greift grundsätzlich § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG und nicht § 27 Abs. 2 BVFG ein. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen jedoch nicht vor, weil Herr F. S. als Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet bereits endgültig verlassen hat. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist nur auf Ehegatten und Abkömmlinge "von Personen im Sinne des Satzes 1" anwendbar. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid nur "Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen." Die Verweisung auf "Personen im Sinne des Satzes 1" läßt nach ihrem Wortlaut zwei Auslegungsmöglichkeiten zu: Zum einen kann sie sich streng vom Wortlaut her umfassend auf die in Satz 1 getroffene Regelung beziehen mit der Folge, daß die Bezugsperson nicht nur nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen, sondern zum Zeitpunkt der Einbeziehung auch noch ihren "Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten" haben muß. Die Verweisung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann aber auch allgemeiner bezogen auf die Person des Aussiedelnden so zu verstehen sein, daß die Einbeziehungsmöglichkeit nur bei den in Satz 1 umschriebenen Spätaussiedlern im Sinne des § 4 BVFG und nicht bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG bestehen soll. Dieser mehrdeutige Wortlaut wird jedoch in der Begründung des Gesetzentwurfs eindeutig dahingehend erläutert, daß eine Einbeziehung nur dann möglich sein soll, wenn die Bezugsperson die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat. So ausdrücklich Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG), BT-Drucksache 12/3212, S. 26. Dieses vom Gesetzgeber beabsichtigte und vom Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gedeckte Verständnis der Vorschrift hält der Senat für maßgebend. Aus der Systematik der Vorschriften über das Aufnahmeverfahren und dem Zweck des Bundesvertriebenengesetzes ergibt sich nichts anderes. Zwar ist den §§ 7, 8 und 27 BVFG nicht zu entnehmen, daß Bezugsperson und einbezogene Personen gemeinsam ausreisen müssen - § 8 Abs. 2 BVFG läßt eher vermuten, daß eine gemeinsame Ausreise nicht erforderlich ist -, das besagt aber nichts über die Frage, ob und inwieweit vor der Ausreise die erforderlichen Bescheide vorliegen müssen. Der Zweck der Bestimmungen über die Einbeziehung legt es nahe, daß die Einbeziehung zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson bereits vorgenommen worden sein muß. Die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen, die einen Status nach dem Bundesvertriebenengesetz erwerben, ohne die materiellen Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG zu erfüllen, wird allein dadurch gerechtfertigt, daß eine enge familiäre Bindung zur Bezugsperson auch aufgrund eines gemeinsam erlittenen Vertreibungsschicksals besteht, die nicht zerstört werden soll. Dies zeigt auch die Regelung in § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG, nach der die Einbeziehung eines Ehegatten von Gesetzes wegen ihre Wirkung verliert, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben. Dem Zweck des Gesetzes widerspräche es, wenn eine Einbeziehung von Personen, die selbst nicht Spätaussiedler werden, auch dann möglich wäre, wenn ein enger familiärer Zusammenhalt nicht oder nicht mehr besteht. Würde eine Einbeziehung auch nach der Ausreise der Bezugsperson noch zugelassen, bestünde für den Nachzug von Abkömmlingen kaum eine Beschränkung. Noch Jahrzehnte nach der Übersiedlung der Bezugsperson wären Einbeziehungen möglich, und zwar selbst von Abkömmlingen, die zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson noch nicht geboren waren. Das ist mit der Einbeziehungsregelung nicht beabsichtigt. Vgl. Urteil des Senats vom 19. Januar 1999 - 2 A 2030/96 -, so im Ergebnis auch BVerwG, Beschluß vom 20. Januar 1999 - 5 B 11.99 -. Auch wenn zugunsten der Kläger zu 1) und 3) davon ausgegangen wird, daß eine nachträgliche Einbeziehung im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG möglich ist, wenn die bereits früher ausgereiste Bezugsperson sich auf eine besondere Härte berufen kann, vgl. Urteil des Senats vom 19. Januar 1999 - 2 A 2030/96 -, steht den Klägern zu 1) und 3) kein Anspruch auf Einbeziehung zu. Denn Herr F. S. als Bezugsperson kann sich auf eine besondere Härte nicht berufen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, daß ihm ein weiterer Aufenthalt im Vertreibungsgebiet nicht zumutbar war. Eine besondere Härte ergibt sich auch nicht aus Vertrauensgesichtspunkten. Denn Herr F. S. konnte bei seiner Ausreise nicht berechtigter Weise davon ausgehen, daß seine Tochter mit ihrer Familie auch ein Recht auf Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland haben würde. Irgendeine Zusicherung, die Grund für ein schützenswertes Vertrauen sein könnte, ist ihm ersichtlich nicht erteilt worden, zumal die Kläger zu 1) und 3) bis zur Ausreise des Herrn F. S. noch nicht einmal einen Antrag auf Aufnahme gestellt hatten, so daß das Bundesverwaltungsamt keinen Anlaß hatte, die Kläger oder Herrn S. über die Rechtslage zu informieren. Im übrigen kann die Unkenntnis über einen Anspruch nicht dazu führen, daß dieser Anspruch ohne Erfüllung seiner Voraussetzungen besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 166 VwGO iVm § 100 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO . Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).