Beschluss
16 A 1360/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0512.16A1360.99.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens lassen sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO annehmen, noch ist von besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bzw. von ihrer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auszugehen. Der Ausnahmecharakter der Zulassungsbestimmungen und der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Regelung, eine Entlastung des Oberverwaltungsgerichts zu bewirken, gebieten es, das Merkmal der "ernstlichen Zweifel" nur dann als erfüllt anzusehen, wenn die durch das Vorbringen des Rechtsmittelführers hervorgerufenen Bedenken von solchem Gewicht sind, daß sie die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung ernsthaft in Frage stellen. Solche Bedenken löst der Zulassungsvortrag hier nicht aus. Bei summarischer Prüfung rechtfertigt sich nicht die Annahme, der Erfolg des zuzulassenden Rechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Mißerfolg. Die Ausführungen des Beklagten zum Regelungsgehalt des § 16 BSHG überzeugt nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "zu berücksichtigen, daß von einem unterhaltspflichtigen Angehörigen auch im Rahmen des § 16 Satz 1 BSHG nicht erwartet werden kann, daß er über die Grenzen der sozialhilferechtlich zumutbaren Inanspruchnahme durch die Sozialhilfeträger hinaus die Unterkunftskosten volljähriger Familienangehöriger voll trägt, indem er sie dauernd ohne Kostenbeteiligung bei sich wohnen läßt. Vielmehr gehört der auf den Kläger entfallende Unterkunftkostenanteil zu dessen Lebensunterhalt, bezogen auf den zu ermitteln ist, inwieweit Leistungen dafür von seinem mit ihn in Haushaltsgemeinschaft lebenden Vater "(hier Mutter)" erwartet werden können". Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 32.97 -, DVBl 1999, 458 = NDV-RD 1999, 9. Wenn der Beklagte dem Urteil des Verwaltungsgerichts entgegenhält, die uneingeschränkte Anwendung des § 16 BSHG führe dazu, daß die Mutter des Klägers - obwohl sie seit 1974 die Wohnung allein bewohne - nunmehr durch den Zuzug des Klägers finanziell entlastet würde mit der Folge einer Umkehrung des Regelungsgehalts des § 16 BSHG, dokumentiert sich darin eine verkürzte Sichtweise. Daß der Mutter keine höheren Unterkunftskosten entstehen, rechtfertigt nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles angesichts der deutlichen Unterschreitung des Selbstbehaltes nicht automatisch die Erwartung, daß sie ihren Sohn unentgeltlich wohnen läßt. Maßgeblich ist vielmehr auch darauf abzustellen, daß die Größe und der Zuschnitt der Wohnung offensichtlich nicht für eine angemessene Unterbringung von zwei erwachsenen Personen ausreichen. In einer solchen Situation, wo die Aufnahme des Sohnes die bisherige Wohnqualität erheblich einschränkt, läßt sich mit dem bloßen Hinweis gleichbleibender Unterkunftskosten nicht ernsthaft in Abrede stellen, daß mit einer Beteiligung des Sohnes an den Unterkunftskosten gerechnet werden darf. Die Rechtssache weist auch nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -; Seibert in NVwZ 1999, 113 (116) m.w.N. Das Kriterium der "besonderen Schwierigkeiten" soll die Zulassung der Berufung dann ermöglichen, wenn wichtige Gründe gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sprechen, wenn also Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen gegeben sind. Die besondere Schwierigkeit eines Falles zeigt sich demnach gerade darin, daß im summarischen Zulassungsverfahren eine Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits nicht möglich ist. Davon vermag der Senat nach Maßgabe seiner Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens des Beklagten hier nicht auszugehen. Die Berufung kann ferner auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder die Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 m.w.N. Die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, "ob es für Angehörige im Ergebnis zumutbar ist, den Bedarf eines in eine langjährig ohne eine weitere Person bewohnte und unterhaltene Wohnung zuziehenden Verwandten in dem Umfang zu decken, in dem dadurch keine zusätzlichen finanziellen Belastungen entstehen", betrifft im vorliegenden Verfahren einen durch individuelle Besonderheiten geprägten Einzelfall, dessen Beurteilung nicht ohne weiteres verallgemeinerungsfähig ist. Die generelle rechtliche Ausgangslage sieht der Senat nicht zuletzt durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1998 - 5 C 32.97 - als geklärt an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.