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Urteil

9 A 4671/98.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0605.9A4671.98A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beteiligte oder die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beteiligte oder die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am...in Zacho, Irak, geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 7. August 1997 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte unter dem 8. August 1997 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er im wesentlichen folgendes vor: Er habe bis zu seiner Ausreise in Zacho/Nordirak gelebt. Einen bestimmten Beruf habe er nicht, von seinem 14. oder 15. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise habe er nur im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Im Jahr 1988 sei er zwei Tage beim irakischen Sicherheitsdienst inhaftiert gewesen und dort gefoltert worden. Weitere Inhaftierungen habe es nicht gegeben. Nach seiner Freilassung sei er Peshmerga und Mitglied der PUK geworden und sei von 1988 bis 1991 als PUK-Peshmerga in den Bergen gewesen. Seinen Militärdienst, den er 1989 hätte leisten müssen, habe er nicht angetreten. Bis zu seiner Ausreise sei er für die PUK politisch aktiv gewesen, habe an Versammlungen teilgenommen sowie Zeitungen verteilt und auch versucht, Menschen für die Partei anzuwerben. In den letzten Jahren seien die Kontakte zur PUK jedoch sehr schwach gewesen, er habe nicht gewußt, wie sich das ganze entwickeln würde. Ihre Aktivitäten seien lahmgelegt gewesen. In ihrem Gebiet hätte man nichts mehr tun können. Sie seien dem Druck der KDP ausgesetzt gewesen. Die KDP habe sie kontrolliert und des öfteren befragt. Sie hätten auch gefragt, warum sie nicht für die KDP arbeiteten. Sie hätten ihnen auch gedroht, sie zu töten, wenn sie irgendwelche Aktivitäten entfalteten. Viele Parteifreunde seien verschwunden, Zacho sei unter der Kontrolle der KDP. In die PUK-Gebiete sei er nicht gegangen, weil er Angst gehabt habe, von Saddams Leuten erwischt zu werden. Sein Leben sei so schwer geworden, daß man es nicht mehr habe aushalten können. Auch habe man ihn festnehmen wollen. Dies habe den Ausschlag gegeben. Am 8. Juli 1997, gegen 20.00 Uhr, seien vier bewaffnete Zivilisten zu ihnen nach Hause gekommen. Er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Die vier Personen hätten seine Mutter nach ihm ausgefragt und seien dann fortgegangen. Als er, der Kläger, gegen 23.00 Uhr nach Hause gekommen sei, habe ihr Nachbar erzählt, daß die vier Personen Agenten des Saddam-Regimes gewesen seien. Sein Nachbar habe die Leute gekannt. Er, der Kläger, habe Angst um sein Leben gehabt, da er den Militärdienst nicht abgeleistet habe und gleichzeitig Aktivist bei der PUK gewesen sei. Der Geheimdienst habe ihm schon 1988 gedroht, daß man ihn umbringen werde, wenn er seine Aktivitäten fortsetzen sollte. Mit Bescheid vom 9. April 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) den Asylantrag ab (Nr. 1 des Bescheides) und stellte zugleich fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2 des Bescheides) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3 des Bescheides) nicht vorlägen, forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats auf und drohte dem Kläger für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Irak an (Nr. 4 des Bescheides). Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen folgendes geltend gemacht hat: Aufgrund der von ihm vor dem Bundesamt geschilderten Gründe müsse er politische Verfolgung befürchten. Das Verfolgungsinteresse der irakischen Behörden bzw. deren Interesse an seiner Habhaftwerdung aus politischen Gründen resultiere daraus, daß er seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe und darüber hinaus PUK-Mitglied sei sowie einige politische Aktivitäten ausgeübt habe. Er sei vor seiner Ausreise vom irakischen Geheimdienst gesucht worden und habe im übrigen auch Schwierigkeiten mit der KDP gehabt. Er befürchte, daß das jetzige PUK-Gebiet in Kürze von der irakischen Armee angegriffen und eingenommen werde. Der Kläger hat - teilweise sinngemäß - beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. April 1998 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, 2. die in dem vorgenannten Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides bezogen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß dem Kläger vor seiner Ausreise wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit die Gefahr der Gruppenverfolgung gedroht habe und diese Gefahr auch bei seiner Rückkehr in den Irak bestehe. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung. Zur Begründung trägt er im wesentlichen folgendes vor: In Ermangelung der effektiven Gebietsgewalt des irakischen Staates in den kurdischen Autonomiegebieten, aus denen der Kläger stamme, habe diesem im Zeitpunkt seiner Ausreise eine Gruppenverfolgung durch den irakischen Staat nicht gedroht, noch drohe dem Kläger eine solche im Falle seiner Rückkehr in den Nordirak. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, daß die irakische Zentralmacht wieder Zugriff auf die kurdischen Autonomiegebiete im Norden des Iraks erlange, sei nicht gegeben. Einem gewissen Gefährdungsrisiko seien nur - soweit dem zentralirakischen Regime überhaupt bekannt - exponierte Oppositionelle sowie kurdische Mitarbeiter der westlichen Hilfsorganisationen oder der UNO in maßgeblicher Funktion ausgesetzt. Der „durchschnittliche" aus dem Nordirak stammende Kurde habe einen Anschlag etwa durch irakische Agenten in den kurdischen Autonomiegebieten nicht zu befürchten. Mitglieder oder Sympathisanten der KDP und PUK fänden innerhalb des von ihrer Partei kontrollierten Gebietes Schutz. Selbst wenn die irakische Regierung wieder Einfluß im Nordirak gewinnen sollte, sei damit angesichts der großen Zahl kurdischer Bewohner im Nordirak nicht zwangsläufig die Annahme verbunden, daß Intensität und Anzahl der einsetzenden Verfolgungshandlungen durch irakische Behörden die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreichten. Allein wegen der Asylantragstellung und/oder illegaler Ausreise lasse sich eine Verfolgungsgefahr ebenfalls nicht bejahen. Im übrigen stellten sich die autonomen Kurdengebiete in den nördlichen Teilen des Landes als inländische Fluchtalternative dar. Der Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend folgendes vor: Die Geheimdienstleute von Saddam Hussein seien im kurdischen Autonomiegebiet sehr aktiv und gingen nach wie vor gegen die Kurden vor. Er habe Angst vor der KDP, weil er früher für die PUK gearbeitet habe. Die KDP verzeihe Leuten, die für die PUK gearbeitet hätten, nicht. Die Führer der KDP und Saddam Hussein arbeiteten gut zusammen und gingen gegen die PUK vor. Der Nordirak könne nicht als inländische Fluchtalternative angesehen werden. Die türkische Regierung greife häufig im Nordirak ein. Wenn er nach Sulaimaniya gehen würde, brächte er seine Familie in Zacho in Gefahr, weil man davon ausginge, daß er für die PUK aktiv werde. Die irakische Regierung betreibe eine Verfolgungskampagne gegen die PUK. Diese werde nur durch das UN-Mandat gehemmt. Wie lange dieses noch aufrechterhalten werde, sei jedoch ungewiß. Der irakische Staat besitze noch die Gebietsgewalt im kurdischen Autonomiegebiet, wie der Einsatz von Geheimdienstmitarbeitern und Spitzeln zeige. Die türkischen Übergriffe sprächen nicht dagegen, da die Türken die Interessen der irakischen Regierung verträten. Auch sei Saddam Hussein jederzeit in der Lage, in das Autonomiegebiet einzumarschieren, wie dies 1996 erfolgt sei. Der Rückzug der irakischen Truppen sei allein deshalb erfolgt, weil das Ziel, die Einnahme bestimmter Orte, erreicht worden sei. Allein die Stellung eines Asylantrags reiche wohl als subjektiver Nachfluchtgrund nicht aus. Insoweit müsse aber berücksichtigt werden, daß es sich im vorliegenden Fall um das erste asylrechtliche Gerichtsverfahren vor dem Berufungsgericht in Nordrhein-Westfalen handele, so daß er, der Kläger, eine herausgestellte Persönlichkeit sei. Die Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Erkenntnisse, die in den den Beteiligten zugestellten Ladungen näher bezeichnet und, wie die sonstigen Ver- fahrensakten, sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Der erstinstanzliche Klageantrag bedurfte hinsichtlich des auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichteten Begehrens der im Urteilstatbestand vorgenommenen Klarstellung. Eine ausdrückliche teilweise Rücknahme der nach dem ursprünglichen, anwaltlich formulierten Schriftsatz vom 24. April 1998 eindeutig und uneingeschränkt auf die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichteten Klage ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgt. Auch das Verwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Verfahren nicht teilweise eingestellt. Vor dem Hintergrund, daß einerseits das Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung von einer den Kurden im Nordirak drohenden Gruppenverfolgung ausgeht und damit regelmäßig eine zusätzliche Entscheidung über § 53 AuslG entbehrlich ist (vgl. auch § 31 Abs. 3 AsylVfG), andererseits aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß der anwaltlich vertretene Kläger allein deshalb schon sein ggf. in weiteren Instanzen der gerichtlichen Überprüfung unterliegendes Begehren endgültig zu seinen Lasten insoweit aufgeben wollte, ist diesen prozessualen Gegebenheiten nach § 88 VwGO durch die - ohne weiteres zulässige - Änderung des ursprünglich unbedingt auf die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG lautenden Klageantrags in einen - nach wie vor aufrechterhaltenen - diesbezüglichen Hilfsantrag zu entsprechen. Die zugelassene Berufung ist begründet. Die Ablehnung der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten in dem Bescheid des Bundesamtes vom 9. April 1998 (Nr. 1 des Bescheides) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Hiernach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinn ist grundsätzlich staatliche, d.h. unmittelbar vom Staat ausgehende oder aber ihm zuzurechnende Verfolgung. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, Beschluß vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, NVwZ 1996, 85, Urteil vom 22. März 1994 - 9 C 443.93 -. Das Asylrecht gewährt darüberhinaus nur Schutz vor einer - staatlichen - Verfolgung, die dem einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, wie die politische Überzeugung und die religiöse Grundentscheidung des Betroffenen, oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, wie etwa Rasse, Religion, Nationalität und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so daß der Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 334 f., 342, 344. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, InfAuslR 1994, 201, drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 344 f. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung ist stets dann gegeben, wenn bei "qualifizierender" Betrachtungsweise die für den jederzeitigen Verfolgungseintritt, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1991 - 9 C 91.90 -, NVwZ 1992, 270, Urteil vom 22. Juli 1991 - 9 C 38.91 -, sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993, a.a.O., Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 180.90 -, BVerwGE 89, 162. Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 , a.a.O., S. 344; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.). Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderungen fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist. Ist der Asylsuchende im Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher, so kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht. Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 345; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, a.a.O. Die hinreichende Sicherheit vor Verfolgung, die bei vorverfolgt ausgereisten Asylsuchenden die Asylanerkennung ausschließt, ist dann nicht gegeben, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen, Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, NVwZ 1997, 1134, Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen. Für die Verneinung einer zumutbaren Fluchtalternative genügt nicht jede (noch so geringe) Möglichkeit des abermaligen Verfolgungseintritts; auch muß die Gefahr erneuter Übergriffe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147,181,182/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257 (1259) m.w.N.. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht herabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (S. 64 ff.); BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 (260 f.). Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen ihm dort andere unzumutbare, existenzielle Nachteile und Gefahren. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, a.a.O., Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 73.90 -, InfAuslR 1991, 181, Beschluß vom 22. Mai 1996 - 9 B 136.96 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 186, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -. Dabei ist die im Rahmen der inländischen Fluchtalternative erforderliche hinreichende Sicherheit vor Verfolgung auch bei unverfolgt ausgereisten Asylsuchenden im Falle des Entstehens eines beachtlichen Nachfluchtgrundes - etwa einer nunmehr drohenden regionalen Gruppenverfolgung - nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260. Für die aufgrund einer Rückschau, vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., zu beantwortende Frage, ob der Asylsuchende vor seiner Ausreise von politischer Verfolgung betroffen war oder diese ihm unmittelbar drohte, ist auf den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Asylsuchenden abzustellen. Für die asylrechtliche Zukunftsprognose hinsichtlich einer ihm im - hypothetischen - Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat drohenden politischen Verfolgung ist hingegen das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 31.92 -, NVwZ 1993, 791. In zeitlicher Hinsicht ist die Zukunftsprognose nicht auf das beschränkt, was im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt - hier im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) - gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist. Vielmehr ist eine auf "absehbare Zeit" ausgerichtete Prognose erforderlich. Welcher Zeitraum absehbar und daher in die Prognose einzubeziehen ist, läßt sich nicht allgemeingültig für alle in Betracht kommenden Herkunftsländer von Asylsuchenden bestimmen, sondern hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, einschließlich den Besonderheiten des jeweiligen Verfolgerstaates, ab. BVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1986 - 9 B 165.86 -, NVwZ 1987, 60; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 - , Buchholz 402.24, § 28 AuslG a.F. Nr. 27. Gemessen hieran war der Kläger in dem maßgeblichen Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak (August 1997) in seinem Aufenthaltsort Zacho weder einer politischen Verfolgung durch den irakischen Staat oder eine staatsähnliche Organisation aktuell ausgesetzt noch drohte ihm eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine aktuelle Verfolgung durch den irakischen Staat oder eine staatsähnliche Organisation scheidet aus, weil der Kläger schon nach seinem eigenen Vorbringen im Zeitpunkt seiner Ausreise unmittelbar einsetzenden Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgesetzt war. Die von ihm geschilderte einmalige, 2 Tage dauernde Inhaftierung und Folterung durch den irakischen Sicherheitsdienst im Jahr 1988 war offenkundig nicht kausal für die erst rund 9 Jahre später erfolgte Ausreise des Klägers im August 1997, zumal sich nach 1991, wie nachfolgend dargelegt, die im Zeitpunkt seiner Verhaftung noch bestehenden Machtverhältnisse grundlegend gewandelt haben. Aktuelle Maßnahmen der KDP hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (unmittelbar) drohende Verfolgung durch den irakischen Staat war nach der Überzeugung des Senats, die er aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der Auswertung des vorliegenden Erkenntnismaterials und der Ausführungen des Klägers gewonnen hat, im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (August 1997) nicht gegeben. Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung ist das Bestehen effektiver Gebietsgewalt des Staates im Sinne (wirksamer) hoheitlicher Überlegenheit zur Gewährleistung einer konfliktrelativierenden und die Existenzmöglichkeiten des Einzelnen nicht in Frage stellenden Frie- densordnung. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478,962/86 -, BVerfGE 76, 143 (159 f.), Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 334, 340; BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1993 - 9 B 109.92-, Urteil vom 6. August 1996, a.a.O.. Das zentrale Merkmal von Staaten ist eine organisierte Herrschaftsmacht mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol, die auf einem begrenzten Territorium über das Staatsvolk effektiv und dauerhaft ausgeübt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996, a.a.O., S. 331, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15.96 -, BVerwGE 104, 254, wobei die Effektivität, d.h. die Durchsetzung der territorialen Gebietsgewalt und die Dauerhaftigkeit (Stabilität) ihres Bestandes gewährleistet sein muß. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 C 5.98 -. Kennzeichen staatlich/staatsähnlich organisierter Herrschaftsmacht innerhalb eines begrenzten Territoriums ist etwa der Bestand von Legislativ- und Exekutivstrukturen, letztere einschließlich eines Polizei- und Sicherheitsapparates zur Gewährleistung der inneren Sicherheit, einer Rechtsordnung, einer Gerichtsbarkeit, sowie einer Organisation zwischenstaatlichen Verkehrs mit anderen Staaten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996, a.a.O., Urteil vom 4. November 1997 - 9 C 34.96 -, BVerwGE 105, 306; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O.. An einer derartigen effektiven staatlichen Herrschaftsorganisation durch die irakische Zentralmacht fehlte es in den von den Kurden beherrschten, völkerrechtlich zum Irak gehörenden, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 24. Januar 1996 an VG Göttingen; Schlesw.-H. OVG, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 L 166/96 -, aus anderen Gründen aufgehoben durch BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 1998 - A 1 S 398/98 -, sogenannten "kurdischen Autonomiegebieten" mit kurdischer Bevölkerungsmehrheit in den Provinzen Dohuk - in der auch die Heimat-/Aufenthaltsstadt des Klägers Zacho (auch: Zakhu, Zakho, Zaho) liegt -, Erbil (auch: Arbil) und Sulaimaniya im Norden/Nordosten Iraks, vgl. zur Lage der Provinzen etwa: Wiederaufbauhilfe für Irakisch- Kurdistan, Bericht des Innenministers an den Landtag 1992; zur Lage und Ausdehnung der von den Kurden beherrschten Autonomiegebiete: Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 8. Mai 1996 an VG Augsburg, vom 8. Juli 1997 an VG Braunschweig; Bundesamt, Länderreport Irak, vom 15. Dezember 1996, seit der Einrichtung der UN-Flugverbotszone nördlich des 36. Breitengrades am 19. April 1991, vgl. UNHCR, Stellungnahme vom 2. Dezember 1996 an VG Augsburg, und dem Abschluß des vollständigen Abzugs der irakischen Truppen aus den genannten Gebieten im Oktober 1991. Vgl. zum Zeitpunkt des Truppenabzugs: UNHCR, Stellungnahme vom 2. Dezember 1996 an VG Augsburg. Spätestens in diesem Zeitpunkt fand in den genannten Gebieten die zentralirakische Staats- und Polizeiverwaltung einschließlich der zentralirakischen Kontrolle der Außengrenzen zur Türkei und zum Iran durch irakische Grenztruppen oder Grenzpolizei ihr Ende, ohne daß, wie etwa im Fall der Annexion oder Sezession, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., ein endgültiger Verlust der effektiven Gebietsgewalt seitens der irakischen Zentralmacht festzustellen ist. Ab diesem Zeitpunkt hatten irakische Staatsorgane keinen polizeilichen, ja überhaupt keinen staatlich-administrativen Zugriff auf das Gebiet. Zwar arbeiteten die dort verbliebenen ehemaligen irakischen Staatsangestellten weiter, erhielten jedoch keinen Lohn aus Bagdad. Die Verwaltung unterstand nunmehr im wesentlichen den beiden großen Kurdenfraktionen KDP und PUK, die die genannten Gebiete unter dem militärischen Schutz der UN durch ihre jeweiligen Milizen (Peshmergas) in militärischer Hinsicht unter ihre - jedenfalls die zentralirakische Staatsmacht ausschließende - Kontrolle gebracht hatten. Kennzeichnend hierfür ist etwa, daß die Kontrolle der irakischen Außengrenzen zur Türkei und zum Iran in den genannten Gebieten von der KDP, der PUK und - soweit es das Visumgeschäft betraf - auch den Turkmenen übernommen wurde, die irakische Zentralmacht sowohl gegen Einmärsche türkischer und Angriffe iranischer Truppen in den genannten Gebieten sowie gegen Gesetzesverstöße und gegen innerkurdische Auseinandersetzungen nicht bzw. nicht durchgreifend vorgehen konnte. Auch hat nach dem Abzug der irakischen Truppen eine etwa 10.000 Mann starke kurdische Truppe die genannten Gebiete seit Oktober 1991 zum Süden hin gegenüber der irakischen Zentralmacht abgeriegelt und es wurden auf beiden Seiten Kontrollposten eingerichtet, die die Reichweite der jeweiligen Einflußsphären auch nach außen deutlich machten. Vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 25. März 1993, 8. November 1993, 30. September 1994, 26. August 1996, 18. Dezember 1997, 17. April 1998, 27. Januar 1999; Stellungnahmen vom 26. September 1994 an VG Magdeburg, vom 11. Oktober 1995 an VG Göttingen, vom 30. Oktober 1995 an VG Gelsenkirchen, vom 15. Januar 1996 an VG Gießen, vom 9. Juni 1997 an VG Braunschweig, vom 28. September 1998 an VG Bayreuth; Deutsches Orient- Institut, Stellungnahmen vom 23. August 1993 an VG Würzburg, vom 24. Januar 1996 an VG Gießen, vom 8. Juli 1997 an VG Braunschweig, vom 4. Februar 1998 an VG Münster, vom 27. Februar 1998 an VG Schleswig, vom 31. März 1998 an VG Augsburg, vom 30. Juni 1998 an VG Stuttgart; UNHCR, Stellungnahmen vom 2. Dezember 1996 an VG Augsburg, vom 12. Mai 1997 an VG München; Amnesty International, Stellungnahmen vom 28. Oktober 1997 an VG Arnsberg und vom 17. November 1997 an VG Bayreuth; Bundesamt, Länderreport Irak, vom 15. Dezember 1996 Bis zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (August 1997) hatte sich an diesem Zustand im wesentlichen nichts geändert. Auch der kurzfristige Einmarsch irakischer Truppen Ende August 1996 in die kurdischen Autonomiegebiete und die zeitweilige Eroberung der Stadt Erbil führte angesichts des schon Anfang September 1996 wieder eingeleiteten Truppenrückzugs, vgl. UNHCR, Stellungnahme vom 2. Dezember 1996 an VG Augsburg, trotz der Verschleppung und Tötung zahlreicher Personen, vgl. UNHCR, Stellungnahme vom 12. Mai 1997 an VG München, nicht zur (Wieder-)Errichtung einer effektiven zentralirakischen Herrschaftsorganisation. Soweit von einer auch nach der Einrichtung der UN- Flugverbotszone und dem Abzug der irakischen Truppen fortbestehenden und mit der Beendigung des Wirtschaftsembargos seitens der irakischen Zentralmacht ab 1996 noch intensivierten Präsenz irakischer Geheimdienstkräfte in den kurdischen Autonomiegebieten auszugehen ist, vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. Dezember 1997, vom 17. April 1998, vom 31. August 1998, vom 27. Januar 1999; Stellungnahmen vom 30. Oktober 1995 an VG Gelsenkirchen, vom 9. Juni 1997 an VG Braunschweig, vom 14. Juli 1997 an VG Arnsberg, vom 27. April 1998 an VG Koblenz, vom 25. Mai 1998 an VG Aachen; Amnesty International, Stellungnahmen vom 28. Oktober 1997 an VG Arnsberg und vom 17. November 1997 an VG Bayreuth; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 24. Januar 1996 an VG Göttingen, vom 17. April 1997 an VG Neustadt, vom 30. Juni 1998 an VG Aachen; UN, Bericht des Sonderberichterstatters vom 21. Februar 1997, sind diese nicht geeignet, eine den genannten Anforderungen gerecht werdende, effektive staatliche Organisation zentralirakischer Herrschaftsmacht zu begründen. So auch: BayVGH, Beschluß vom 18. August 1998 - 27 B 98.32046 -, Beschluß vom 11. Mai 1997 - 27 B 98.30425 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Juli 1998 - 2 L 169/97 - ; Nds. OVG, Urteil vom 8. September 1998 - 9 L 2142/98 -; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Mai 1998 - 7 A 11433/97.OVG -, Urteil vom 27. Mai 1997 - 7 A 10719/97. OVG -, Urteil vom 27. Mai 1997 - 7 A 10720/97.OVG -; Schlesw.-H. OVG, Urteil vom 18. Februar 1998 - 2 L 41/96 -, Urteil vom 18. Februar 1998, a.a.O., aus anderen Gründen aufgehoben durch BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O.. Denn zum einen fehlt es an der territorialen Anbindung des irakischen Geheimdienstes in den Autonomiegebieten, vgl. zum Gesichtspunkt der territorialen Anbindung: BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15.96 - , a.a.O., zum anderen genügt ihre konspirative, auf die Beseitigung/Habhaftwerdung mißliebiger Personen und den Versuch der Destabilisierung der bestehenden Verhältnisse, beschränkte Tätigkeit nicht den an eine staatliche Friedensordnung zu stellenden Anforderungen. Vgl. zur fehlenden Gebietsgewalt bei der bloßen Fähigkeit zur physischen Machtausübung: BVerwG, Urteil vom 15. April 1997- 9 C 15.96 -, a.a.O.. Schließlich kommt auch die Ausübung zentralirakischer Staatsgewalt über eine der in den kurdischen Autonomiegebieten militärisch tonangebenden Kurdengruppen (etwa der KDP) nicht in Betracht und zwar unabhängig von der Frage, ob und inwieweit eine beherrschende Stellung der irakischen Zentralmacht über eine dieser Kurdengruppen gegeben war. Denn der Rückzug der irakischen Zentralmacht aus den kurdischen Autonomiegebieten hat nicht dazu geführt, daß bis zur Ausreise des Klägers (August 1997) auf diesem Territorium staatsähnliche Organisationen (im wesentlichen PUK und KDP) mit effektiver und dauerhaft stabiler Herrschaftsmacht entstanden sind und diese damit als im asylrechtlichen Sinn beachtliche Verfolger in Betracht kommen. Es fehlte diesen Organisationen an der effektiven und dauerhaften Herrschaftsorganisation sowohl nach innen als auch nach außen, vgl. Zu diesen Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O., und zwar letzteres in bezug auf die Grenze zwischen den beiden Territorien der KDP und der PUK innerhalb des Irak, die Grenzen dieser Territorien zu den Nachbarstaaten Türkei und Iran sowie schließlich die Grenze zu den zentralirakischen Militärverbänden. Zwar hat es im Mai 1992 in den kurdischen Autonomiegebieten Wahlen zu einem gemeinsamen kurdischen Regionalparlament gegeben und es wurde in Anerkennung der territorialen Einheit Iraks ein kurdischer Teilstaat innerhalb eines föderativen Iraks ausgerufen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 8. November 1993, vom 30. September 1994, vom 26. August 1996. Auch fungierte zunächst ein Exekutivrat in der Stadt Erbil als eine Art Landesregierung mit den Ressorts (Generalsekretaria-ten) für Wirtschaft, Inneres, Erziehung, Wohnungsbau, Arbeit und Soziales, religiöse Stiftungen etc.; PUK und KDP teilten sich die einzelnen Ressorts und waren in etwa gleichstark vertreten. Vgl. Bundesamt, Länderreport Irak, vom 15. Dezember 1996, S. 31; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 31. März 1998 an VG Leipzig. Darüberhinaus teilten sich PUK und KDP auch die Kontrollen der Außengrenzen zur Türkei, dem Iran und Syrien mit den jeweils eigenen Peshmerga, wobei die KDP im wesentlichen die gesamte Grenze zur Türkei und einen inoffiziellen Grenzübergang nach Syrien (Faysh Khabar) und die PUK die Grenze zum Iran kontrollierte. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 30. Juni 1998 an VG Stuttgart; Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 25. Juni 1998 an VG Augsburg. Allerdings war die Regionalregierung in Ermangelung der erforderlichen Finanzmittel von vornherein nicht in der Lage, eine effektive staatliche Verwaltung durchzusetzen, weil die KDP die an den Grenzübergängen zur Türkei erwirtschafteten Einnahmen von ca. 100.000 Dollar pro Tag, die früher 2/3 des kurdischen Haushaltsbedarfs deckten, schlichtweg einbehielt. Vgl. Bundesamt, Länderreport Irak, vom 15. Dezember 1996, S. 31; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 30. Juni 1998 an VG Stuttgart. Selbst dieser bescheidene Ansatz einer staatsähnlichen Herrschaftsorganisation zerfiel jedoch bereits mit den - nicht zuletzt im Hinblick auf die einseitige Finanzverteilung, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 24. Januar 1996 an VG Göttingen, vom 8. Juli 1997 an VG Braunschweig, vom 30. Juni 1998 an VG Stuttgart, und Landverteilungsfragen, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 24. Januar 1996 an VG Gießen, ausgebrochenen - militärischen Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Kurdenorganisationen PUK und KDP im Dezember 1993 sowie nachfolgend im Mai, August und Dezember 1994. Vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom 28. Oktober 1997 an VG Arnsberg, Diese fanden ihr vorläufiges Ende erst durch die Einnahme der de facto Hauptstadt Erbil im Frühjahr 1995 seitens der vom Iran unterstützten Talabani-Truppen (PUK). Vgl. Bundesamt, Länderreport Irak, vom 15. Dezember 1996. Kennzeichnend für die auch danach fortdauernde Destabilität der gegebenen Machtverhältnisse war der Einmarsch irakischer Truppen Ende August 1996 in die kurdischen Autonomiegebiete, in deren Verlauf die durch die irakischen Truppen unterstützte KDP zunächst die Hauptstadt Erbil unter ihre Kontrolle brachte und danach die Stadt Koysandchak im Herrschaftsgebiet der PUK einnahm. Schließlich gelang es der KDP am 9. September 1996 im Zentrum des Machtbereichs der PUK die Stadt Sulaimaniya zu erobern - was eine Massenflucht von Irakern in den Iran verursachte - und zeitweilig über fast das gesamte Kurdengebiet zu herrschen. Auch diese Herrschaftsposition konnte jedoch nicht lange gehalten werden. Bis Oktober 1996 hatte die PUK mit Unterstützung der Iraner bis auf die Stadt Erbil alle Gebiete zurückerobert, die sie vor der KDP-Offensive kontrolliert hatte; sie mußte sich jedoch wiederum einer Gegenoffensive der KDP stellen. Vgl. Bundesamt, Länderreport Irak, vom 15. Dezember 1996; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 31. März 1998 an VG Mainz. Ein im Oktober 1996 unter Vermittlung der USA zustandegekommenes Waffenstillstandsabkommen endete am 13. Oktober 1997, als nach dem Überschreiten der Waffenstillstandslinie (Vorstoß der PUK auf Shaqlawa) erneut Feindseligkeiten ausbrachen. Vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom 28. Oktober 1997 an VG Arnsberg; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. Dezember 1997, vom 17. April 1998, vom 31. August 1998. Abgesehen von diesen militärischen Konflikten, die sich weder in bezug auf die von der PUK beherrschten noch hinsichtlich der von der KDP beanspruchten Territorien im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996, a.a.O., Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15.96 -, a.a.O., Urteil vom 4. November 1997, a.a.O., Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O., nur auf unbedeutende Randbereiche eines ansonsten befriedeten Territoriums beschränkten, ist zu berücksichtigen, daß es auch an einer effektiven Sicherung der Territorialgrenzen gegenüber den angrenzenden Nachbarstaaten mangelte. Angesichts des Fehlens schwerer Waffen, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 31. März 1998 an VG Mainz, vom 30. Juni 1998 an VG Stuttgart; Bundesamt, Erkenntnisse UN- Schutzzone/Autonome Region Kurdistan vom 1. Juni 1998; Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 27. März 1998 an VG Mainz, und der ständigen innerkurdischen militärischen Auseinandersetzungen waren beide Kurdenorganisationen nicht in der Lage, die Außengrenzen ihres Territoriums zur Türkei bzw. zum Iran gegen das Eindringen fremder Truppen auch nur ansatzweise zu sichern. Dies belegen die mehrfachen und ungehinderten Einmärsche und Angriffe sowohl türkischer (seit 1995) als auch iranischer Truppen (etwa im Juli 1996) nachdrücklich. Vgl. hierzu: Bundesamt, Länderreport Irak, vom 15. Dezember 1996, S. 27; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. Dezember 1997, vom 17. April 1998, vom 31. August 1998, vom 27. Januar 1999; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 20. Dezember 1994 an VG Ansbach; UNHCR, Stellungnahme vom 2. Dezember 1996 an VG Augsburg. Aus dem gleichen Grund (keine schweren Waffen, gegenseitige Lähmung) vermochten die kurdischen Milizverbände auch nicht, die Demarkationslinie zur irakischen Zentralmacht, mithin ihre jeweilige Süd-/Südwestgrenze, effektiv und dauerhaft zu sichern. Hierfür spricht schon der Umstand, daß die Kurdengruppen selbst in der Zeit ihres militärischen Zusammenwirkens Anfang 1991 aus eigener Kraft nicht in der Lage waren, die aufgrund der Verluste im 2. Golfkrieg geschwächte zentralirakische Armee aus den kurdischen Autonomiegebieten zurückzudrängen. Entscheidende Bedeutung für den Rückzug der irakischen Truppen kam nach Auffassung des Senats der Errichtung der auf der UN-Resolution Nr. 688 vom 5. April 1991 beruhenden UN- Flugverbotszone nördlich des 36. Breitengrades im April 1991 zu. Allein die Errichtung der UN-Flugverbotszone mit den von der Türkei aus organisierten alliierten Überwachungsflügen in Verbindung mit der alliierten Drohung, im Falle der Verletzung der Flugverbotszone die - dem Regime in Bagdad aus dem 2. Golfkrieg wohlbekannten, überlegenen - militärischen Mittel auch einzusetzen, und dem mit Wirkung ab dem 15. Mai 1991 geltenden Alliierten-Ultimatum vom 26. April 1991 bewirkte letztlich - wenn auch im Zusammenwirken mit den Kurdenmilizen - den Rückzug der hierdurch in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkten zentralirakischen Truppen. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 24. Januar 1996 an VG Gießen. Dem Einsatz regulärer, auch mit schwerem Gerät und schweren Waffen ausgerüsteter, zahlenmäßig starker Truppenverbände - die irakische Armee besaß selbst nach dem verlustreichen 1. Golfkrieg noch eine Gesamtstärke von ca. 1.000.000 Soldaten einschließlich der republikanischen Garde von ca. 30.000 Soldaten, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 12. August 1997 an VG Ansbach, zuzüglich der einzurechnenden Unterstützung der regulären Truppenverbände durch die irakische Volksarmee mit einer Gesamtstärke von ca. 650.000 Mann (Stand: 1987) -, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 1. Juli 1996 an VG Ansbach, hatten die Kurdenmilizen, deren Stärke sich auf insgesamt etwa 75.000 Mann nach einer Rekrutierungszeit von rund einem Monat beziffern läßt, vgl. Bundesamt, Erkenntnisse UN- Schutzzone/Autonome Region Kurdistan vom 1. Juni 1998, letztlich nichts entsprechendes entgegenzusetzen, wie sich etwa bei dem Einmarsch irakischer Truppen Ende August 1996 zeigte. Daß diese mit Unterstützung der KDP-Milizen vorrückten, steht dem nicht entgegen. Denn allein die irakischen Truppen ermöglichten gegen die PUK-Milizen in kürzester Zeit weiträumige Geländegewinne, die denn auch nach dem durch die Alliierten erzwungenen Rückzug der irakischen Armee, vgl. Bundesamt, Länderreport Irak, vom 15. Dezember 1996, S. 15 f., 28; UNHCR, Stellungnahme vom 2. Dezember 1996 an VG Augsburg, von der KDP - bis auf die Stadt Erbil - wieder aufgegeben werden mußten. Vgl. Bundesamt, Länderreport Irak, vom 15. Oktober 1996, S. 29. Unabhängig von einer hiernach fehlenden effektiven und dauerhaften Errichtung einer staatsähnlichen Herrschaftsorganisation nach außen, fehlte es auch innerhalb der von PUK und KDP gehaltenen Territorien an einer effektiven Herrschaftsorganisation. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß dort eine Clan- und Sippengesellschaft mit eigenem Machtanspruch das Bild prägte und die Stammesführer und Stammesfürsten über eigene Privatarmeen verfügten. Darüberhinaus waren sowohl die PKK, die KDP-Iran sowie iranische Volksmudjahedin als auch die vom Iran unterstützte islamistische Kurdenbewegung (IBIK) mit eigenen bewaffneten Kräften und militärischer Logistik präsent und unterstanden nicht den kurdischen Organisationen. Vgl. Auswärtiges Amt, Ergänzung zum Lagebericht Irak vom 21. März 1994, Lagebericht vom 30. September 1994; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 20. Dezember 1994 an VG Ansbach, vom 17. Juni 1996 an VG Schleswig, vom 31. März 1998 an VG Mainz, vom 30. Juni 1998 an VG Würzburg, Diese schieden damit als überlegene, eine übergreifende Friedensordnung garantierende Ordnungsmächte aus. Innerkurdische Auseinandersetzungen zwischen diversen Clans, Parteien und Privatarmeen zogen häufig Todesfälle nach sich. Vgl. Auswärtiges Amt, Ergänzung vom 21. März 1993 zum Lagebericht Irak. Darüber hinaus fand das Sippen- und Clanwesen auch auf der Ebene der Verwaltung seine Entsprechung: Eine durchorganisierte, verläßliche und an geschriebenen Rechtsgrundlagen (welcher Art und Güte auch immer) orientierte Staatsverwaltung gab es nicht. Vielmehr wurden die Gebiete nach den persönlich-clientelistischen Maßgaben einer Stammes- und Sippengesellschaft, in denen die kurdischen Großgrundbesitzer (Aghas) eine enorme, auf Tradition und Landbesitz beruhende Macht besitzen, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 24. Januar 1996 an VG Gießen, von den jeweils örtlich tonangebenden kurdischen Parteien/Gruppen/Verbänden/Milizen mehr schlecht als recht „verwaltet". Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 31. März 1998 an VG Augsburg. Dementsprechend beherrschte eine den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung widersprechende grassierende Korruption das Leben; es gab etwa einen einträglichen - teilweise das Überleben sichernden - Handel mit Papieren und Urkunden, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 30. Januar 1998 an VG Augsburg, vom 27. Februar 1998 an VG Schleswig; Amnesty International, Stellungnahme vom 13. Dezember 1996 an VG Würzburg, insbesondere mit den rund 162.000 irakischen Blankopässen, die die irakische Zentralmacht bei ihrem Rückzug zurückgelassen hatte. Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 18. November 1996 an VG Würzburg; Bundesamt, Erkenntnisse UN- Schutzzone/Au-tonome Region Kurdistan vom 1. Juni 1998. Das "Ausreisewesen" bestimmter Grenzübergänge in die Türkei war und ist maßgeblich von einer turkmenischen "Mafia" beherrscht, so daß nicht einmal die KDP dort selber an der für sie wichtigen Grenze unmittelbaren Einfluß auf das gesamte Grenzgeschehen hatte, sondern in Teilbereichen abhängig war von der Zusammenarbeit mit "befreundeten" oder "neutralen" Gruppierungen. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 31. März 1998 an VG Leipzig. Nach Überzeugung des Senats kann auch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß bis zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (August 1997) in diesem Machtvakuum die jederzeitige (Wieder-)Errich-tung einer zentralirakischen effektiven Herrschaftsorganisation und damit die Erlangung effektiver Gebietsgewalt in den kurdischen Autonomiegebieten und im Anschluß daran eine Verfolgung des Klägers durch den irakischen Staat aktuell drohte. Im Rahmen dieser wertenden Betrachtung mißt der Senat, wie bereits dargelegt, der Errichtung der UN-Flugverbotszone nördlich des 36. Breitengrades entscheidende Bedeutung zu. Die hieraus gerechtfertigte Annahme, daß die irakische Zentralmacht im Ergebnis allein die alliierte Militärgewalt respektiert, vgl. auch: Deutsches Orient- Institut, Stellungnahme vom 24. Januar 1996 an VG Göttingen, wird bestätigt durch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Einmarsch zentralirakischer Truppen in die kurdischen Autonomiegebiete Ende August 1996. Erst als alliierte Luftstreitkräfte als Antwort auf die Verletzung der UN- Flugverbotszone mit Raketenangriffen reagierten und die im Süden des Iraks südlich des 32. Breitengrades am 29. August 1992 errichtete weitere UN-Flugverbotszone nach Norden bis zum 33. Breitengrad und den südlichen Vororten von Bagdad erweiterten mit dem Ziel, dem Irak die Fähigkeit zur Durchführung offensiver Operationen zu nehmen, vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. Dezember 1997, vom 17. April 1998, vom 31. August 1998, vom 27. Januar 1999; Bundesamt, Länderreport Irak, vom 15. Dezember 1996, S. 15 f., 28, zogen sich die irakischen Truppen aus den kurdischen Autonomiegebieten wieder zurück. Vgl. UNHCR, Stellungnahme vom 2. Dezember 1996 an VG Augsburg. Wie weit der "Respekt" vor der alliierten Kriegsmacht reicht, zeigt der Umstand, daß die irakischen Truppen im Oktober 1991 sogar aus denjenigen kurdischen Autonomiegebieten abgezogen worden sind, die südlich des 36. Breitengrades liegen (im wesentlichen die Provinz Sulaimaniya) und damit gar nicht von der UN-Flugverbotszone erfaßt werden. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 8. Mai 1996 an VG Augsburg, vom 8. Juli 1997 an VG Braunschweig; Bundesamt, Länderreport Irak, vom 15. Dezember 1996. Wenn auch die irakische Zentralmacht gelegentlich militärische Attacken gegen die Gebiete um Chamchamal und Kifri südlich des 36. Breitengrades unternimmt, vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 27. März 1998 an VG Mainz, legt das Gesamtverhalten der irakischen Zentralmacht für den Senat den Schluß nahe, daß sie es nicht auf eine im Fall einer kriegerischen Auseinandersetzung und einer erneuten Flüchtlingswelle aus diesen Gebieten drohende Ausweitung dieser Zone - ähnlich der Erweiterung der südlichen UN- Flugverbotszone - und eine damit verbundene allmähliche Strangulierung ihrer Operationsmöglichkeiten auf dem irakischen Staatsgebiet ankommen lassen will und sich unter dem fortwährenden alliierten Druck allenfalls auf „ungefährliche" Nadelstiche beschränkt. Erweist sich danach die UN-Flugverbotszone - wenn auch erst im Verbund mit der militärischen Präsenz der Kurdenmilizen - als Garant des Fortbestandes der kurdischen Autonomiegebiete, kommt es für die Frage, ob eine (Wieder-)Errichtung einer effektiven zentralirakischen Herrschaftsorganisation in den kurdischen Autonomiegebieten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bis zur Ausreise des Klägers (August 1997) drohte, maßgebend darauf an, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Aufhebung der UN-Flugverbotszone ausgegangen werden mußte. Dies ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nach Überzeugung des Senats eindeutig zu verneinen. Der Senat verkennt dabei nicht, daß die Resolution Nr. 688 als völkerrechtliche Grundlage der UN-Flugverbotszone halbjährlich durch die UN zu verlängern ist, so daß der im Grundsatz lediglich vorübergehende, zeitlich begrenzte Charakter der Flugverbotszone und des mit ihr verfolgten Zwecks offenbar wird und insoweit ein erheblicher Unsicherheitsfaktor hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung besteht. Auch hat der irakische Präsident zwei Tage nach dem Rückzug der irakischen Truppen Anfang September 1996 in einer Rede an das Volk erklärt, daß die UN-Flugverbotszonen nicht anerkannt würden. Darüber hinaus hat er amerikanische Flugzeuge beschießen lassen. Zudem blieben die irakischen Streitkräfte - teilweise sogar noch innerhalb der UN- Flugverbotszone (im wesentlichen im Bereich um Mosul) - unmittelbar entlang einer Demarkationslinie zu den kurdischen Autonomiegebieten stationiert, so daß die Möglichkeit eines Einmarsches jederzeit bestand, wie er denn auch Ende August 1996 verwirklicht wurde. Vgl. UNHCR, Stellungnahme vom 2. Dezember 1996 an VG Augsburg. Des weiteren lehnten die irakischen Machthaber den ausgerufenen föderativen kurdischen Teilstaat ab und bekräftigten nachhaltig die Einheit des Iraks und ihren territorial-macht-politischen Anspruch auf die kurdischen Autonomiegebiete; sie protestierten gegen die Einreise ausländischer Diplomaten in den Nordirak, die im Mai 1992 abgehaltenen Parlamentswahlen wurden von ihnen als "Hochverrat" und "Verschwörung gegen den Irak und seine territoriale Integrität" bezeichnet. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 24. Januar 1996 an VG Göttingen, vom 8. Juli 1997 an VG Braunschweig; Auswärtiges Amt; Stellungnahme vom 9. Juni 1997 an VG Braunschweig. Schließlich beließ es die irakische Zentralmacht nicht nur bei verbalen Attacken, sondern verhängte nach ihrem Rückzug im Oktober 1991 - zusätzlich zu dem formal für den gesamten Irak wegen des Einmarsches in Kuwait geltenden UN-Embargo - eine Wirtschaftsblockade gegenüber den kurdischen Autonomiegebieten mit dem Ziel, den kurdischen Widerstand zu brechen. Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahmen vom 22. November 1991 an VG Berlin, vom 15. Januar 1996 an VG Gießen; UN, Bericht des Sonderberichterstatters vom 19. Februar 1993 und vom 25. Februar 1994; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 23. August 1993 an VG Würzburg, vom 24. Januar 1996 an VG Göttingen vom 30. Juni 1998 an VG Aachen; Amnesty International, Stellungnahme vom 28. Oktober 1997 an VG Arnsberg. Gerade diese durchgängig unnachgiebige Haltung der irakischen Zentralmacht in Verbindung mit ihrer in der Vergangenheit offen zutage getretenen Einstellung zur kurdischen Autonomie, die sie mit brutalsten Mitteln - nicht zuletzt mit Blick auf die im Norden Iraks, insbesondere in der Provinz Kirkuk, gelegenen Erdölvorkommen und Erdölleitungen - immer wieder zu verhindern versucht hat, vgl. zur Abwehr von Autonomiebestrebungen und zur Geschichte der kurdischen Autonomiebewegungen etwa: Nirumand, Die kurdische Tragödie; Deutsches Orient- Institut, Stellungnahme vom 23. August 1993 an VG Würzburg; Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 23. Juni 1992, Stellungnahme vom 17. Februar 1992 an VG Kassel; zur Al-Anfal-Kampagne (Al-Anfal: "Die Beute") im Anschluß an den irakisch- iranischen Waffenstillstand im August 1988 bis Ende 1988: Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 17. Februar 1992 an VG Kassel; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 23. August 1993 an VG Würzburg, vom 8. Mai 1996 an VG Augsburg, vom 25. April 1997 an VG Arnsberg; UN, Bericht des Sonderberichterstatters vom 19. Februar 1993, Rn.: 79 ff., 85-88, 92, 121 ff., und vom 25. Februar 1994; Amnesty- International, Stellungnahmen vom 20. Juli 1992 und 29. Juli 1992 an VG Kassel, vom 26. Februar 1990 an Rechtsanwältin Fügart, vom 28. Oktober 1997 an VG Arnsberg; Bundesamt, Länderreport Irak, vom 15. Dezember 1996 (Karten); zur Niederschlagung des Kurdenaufstandes ab März 1991 nach der Niederlage Iraks und der Aufgabe der Besetzung Kuwaits Ende Februar 1991: Amnesty-International, Jahresberichte 1991, 1992; Bericht Oktober 1991 "Irak - Menschenrechtsverletzungen seit dem Aufstand"; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 23. August 1993 an VG Würzburg, vom 24. Januar 1996 an VG Ansbach - AN 12 K 94.40708 -, zwingt schon allein zu einem Aufrechterhalten der UN- Flugverbotszone. Denn ausschlaggebender Grund für ihre Errichtung war die Verhinderung weiterer, durch Vernichtungsaktionen des irakischen Militärs hervorgerufener massiver Flüchtlingsströme von Kurden vornehmlich (neben dem Iran) auf das Gebiet des Nato-Partners Türkei, vgl. UNHCR, Stellungnahme vom 5. Juli 1996 an VG Ansbach; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 23. August 1994 an VG Ansbach, vom 2. März 1995 an VG Schleswig, vom 24. Januar 1996 an VG Ansbach - AN 12 K 94.44730 u.a. -, und zugleich die Ermöglichung der Rückkehr von hunderttausenden bereits in die Türkei geflohener Kurden in ihre angestammten Siedlungsgebiete zur Vermeidung einer weiteren Destabilisierung der türkischen Kurdengebiete. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 2. März 1995 an VG Schleswig. Nach Errichtung der UN-Flugverbotszone und einer Sicherheitszone zunächst innerhalb eines ca. 30 bis 40 km breiten Streifens von der türkischen Grenze bis zu einer Linie etwa in Höhe von Dohuk und Aqra, die dann aber angesichts der zögerlichen Rückkehr der Flüchtlinge vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 24. Januar 1996 an VG Ansbach - AN 12 K 94.44730 u.a. -, vom 8. Mai 1996 an VG Augsburg, faktisch sukzessive weiter nach Süden bis zum 36. Breitengrad ausgedehnt wurde, war die mit der Flugverbotszone beabsichtigte kurzfristige Rückführung der kurdischen Flüchtlinge denn auch schon Ende Juni 1991 zügig und weitgehend abgeschlossen worden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. August 1996; Deutsches Orient- Institut, Stellungnahmen vom 2. März 1995 an VG Schleswig, vom 24. Januar 1996 an VG Ansbach - AN 12 K 94.44730 u.a. -, vom 24. Januar 1996 an VG Gießen, vom 24. Januar 1996 an VG Göttingen, vom 8. Mai 1996 an VG Augsburg, vom 30. Juni 1998 an VG Aachen. Auch der UNHCR traf bereits im Oktober 1991 die Entscheidung, eine Weiterwanderung irakischer Flüchtlinge, etwa nach Pakistan, nicht mehr zu unterstützen. Vgl. UNHCR, Stellungnahme vom 13. Juli 1994 an VG Ansbach. Die Flüchtlinge sollten in das Land, in dem sie zuerst Zuflucht gefunden hatten, etwa in den Iran, oder aber direkt in den (Nord)Irak zurückkehren. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 30. November 1992. Wäre die UN-Flugverbotszone aufgehoben und der alliierte militärische Druck von der irakischen Zentralmacht genommen worden, wäre es zu erneuten massenhaften Flüchtlingsströmen in die angrenzenden Staaten, insbesondere die Türkei, gekommen, so daß die bisherigen Anstrengungen zur Bewältigung des Flüchtlingsproblems zunichte gemacht worden wären. Darüber hinaus hätte sich die Frage alliierter militärischer Schutzoperationen mit derselben Dringlichkeit wie bereits 1991 gestellt. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, daß das Regime in Bagdad, an dessen Stabilität und unverändertem Fortbestand auf absehbare Zeit keine Zweifel bestanden, nach wie vor an dem Bestehen eines einheitlichen Staates Irak festhielt. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 25. März 1993, 8. November 1993, 30. September 1994, 26. August 1996, 25. Februar 1997, 11. Juni 1997, 26. August 1997, 18. Dezember 1997, Stellungnahme vom 9. Juni 1997 an VG Braunschweig; Deutsches Orient- Institut, Stellungnahmen vom 30. Mai 1996 an VG Bayreuth, vom 7. September 1998 an VG Regensburg, vom 27. November 1998 an VG Aachen. Es hätte die bisher unter dem Eindruck alliierter Machtausübung geübte Politik der Bekämpfung der Kurden lediglich durch die Befeuerung kurdeninterner Konflikte, durch schleichende Aushöhlung und milde Umarmung, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 30. September 1997 an VG Bayreuth, vom 8. Juli 1997 an VG Braunschweig, und durch wirtschaftliche Destabilisierung im Wege des verhängten Wirtschaftsembargos aufgegeben. Die aufgrund des Wegfalls der Flugverbotszone in ihren Operationsmöglichkeiten nicht mehr eingeschränkte und zugleich wieder über die kriegsentscheidende Lufthoheit verfügende irakische Armee wäre in die autonomen Gebiete einmarschiert und hätte - wie in der Vergangenheit auch - mit allen, insbesondere militärischen, Mitteln (einschließlich der auch 1991 praktizierten großflächigen Luftbombardements) die kurdische Autonomie- Bewegung mit den bekannten Folgen niederzuschlagen und ihre Protagonisten physisch zu vernichten versucht. Vgl. Deutsches Orient-Institut, vom 23. August 1993 an VG Würzburg. Darüber hinaus diente die Beibehaltung des "status quo" einem vielschichtigen Interessengeflecht, das ebenfalls einer Aufhebung der UN-Flugverbotszone entgegenstand. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß die USA erklärtermaßen ein "strategisches Interesse" daran haben, die ständige Bedrohung der Golf-Staaten durch den Irak, wie sie sich etwa zuletzt durch den Einmarsch irakischer Truppen in Kuwait Anfang August 1990 realisierte, zu beenden. Ein Wiedererstarken der zentralirakischen Herrschaftsmacht, die durch zwei UN-Flugverbotszonen und den (bewaffneten) Widerstand der dort lebenden Bevölkerung in weiten, zudem wirtschaftlich bedeutsamen Gebieten gebunden ist, lag daher von vornherein nicht im Interesse der Alliierten. So auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Juli 1998, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 1997 - 7 A 10719/97.OVG -, a.a.O., S.12; Nds. OVG, Urteil vom 8. September 1998, a.a.O. Andererseits geht bezeichnenderweise die internationale Staatengemeinschaft einschließlich der Türkei, Iran und Syrien auch nicht so weit, die kurdischen Autonomiegebiete entsprechend der im Oktober 1992 erfolgten Ausrufung eines kurdischen Teilstaates innerhalb eines föderativen Iraks als kurdischen (Teil-)Staat anzuerkennen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 30. September 1994, vom 8. November 1993; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 20. Dezember 1994 an VG Ansbach; Bundesamt, Länderreport Irak, vom 15. Dezember 1996. Diese ambivalente Haltung gewährleistet eine von völkerrechtlichen Verwicklungen weitgehend freie Aufrechterhaltung sowohl türkischer als auch iranischer Zugriffsmöglichkeiten auf die kurdischen Autonomiegebiete. Insbesondere für die Türkei ist eine Änderung des bestehenden Zustandes auch unabhängig von einem ansonsten erneut einsetzenden Flüchtlingsproblem nicht von Interesse. Denn die turnusmäßigen Einmärsche der türkischen Truppen (mindestens zwei Aktionen allein im Jahr 1997), vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. Dezember 1997, vom 17. April 1998, vom 31. August 1998, vom 27. Januar 1999, zur Verfolgung von in den Nordirak geflohenen PKK-Anhängern und zur Aushebung von PKK-Lagern/Stellungen sind nur so verhältnismäßig leicht und ohne völkerrechtlich relevante Gegenreaktionen des Irak möglich. Damit wird zusätzlich der regional-strategische Anspruch der Türkei als lokale Ordnungsmacht befördert. Schließlich können Forderungen nach einer ethnisch-nationalen kurdischen Selbständigkeit im Nordirak durch eine ständige Militärpräsens und die Schaffung einer Art Sicherheitszone bereits im Keim und nachhaltig erstickt werden. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 31. März 1998 an VG Mainz. Ähnliches gilt für den Staat Iran, der neben seinen Konflikten mit den im Nordirak operierenden Volksmudjahedin ein "eigenes" Kurdenproblem hat. Während vor der Einrichtung der kurdischen Autonomiegebiete den iranischen Kurden (KDP- Iran) im Nordwesten der Rückzug nach Irak nicht ohne weiteres möglich war, haben sie mit der Einrichtung der kurdischen Autonomiegebiete eine Art Hinterland gewonnen, in welchem sie mit Duldung der herrschenden irakischen Kurdenorganisationen eigene Stützpunkte und eine eigene militärische Infrastruktur errichten konnten. Durch die Niederlage Iraks im zweiten Golf- Krieg haben die iranischen Streitkräfte zur Bekämpfung der eigenen Opposition einen um ein vielfaches erleichterten territorial-militärischen Zugriff auf irakisches Staatsgebiet, von dem sie mit dem Ziel der Verhinderung/Zerschlagung einer militärischen Infrastruktur der iranischen Kurden auf irakischem Gebiet auch Gebrauch machen. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 20. Dezember 1994 an VG Ansbach, vom 17. Juni 1996 an VG Schleswig; Bundesamt, Länderreport Irak, vom 15. Dezember 1996. Auch das mit dem Irak verfeindete Syrien, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 16. April 1993 an VG Ansbach, Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 20. Dezember 1996 an VG Mainz, ist weder an der Konsolidierung der irakischen Zentralmacht noch an der Existenz eines kurdischen autonomen Staates interessiert. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 20. Dezember 1994 an VG Ansbach, vom 17. Juni 1996 an VG Schleswig. Fehlt es danach für den Zeitraum ab Oktober 1991 bis zur Ausreise des Klägers im August 1997 an einer effektiven Gebietsgewalt der irakischen Zentralregierung (und der Kurdenorganisationen) in den kurdischen Autonomiegebieten und drohte auch die (Wieder-)Errichtung einer zentralirakischen Gebietsgewalt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, schließt dies allerdings eine staatliche Verfolgung durch die irakische Zentralmacht in den genannten Gebieten noch nicht gänzlich aus. Auch ohne die Innehabung effektiver Gebietsgewalt liegt eine staatliche Verfolgung vor, wenn staatliche Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht/nicht mehr beteiligt sind. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O.; BVerfG, Beschluß vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55/93, 250/93 -, InfAuslR 1993, 310; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O.. Auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnismittel kann nicht ausgeschlossen werden, daß der irakische Geheimdienst durch seine Agenten und Spitzel auch nach dem Rückzug der irakischen Truppen aus den kurdischen Autonomiegebieten im Oktober 1991 dort tätig war (und ist) und auch - vereinzelt -, etwa durch Bombenanschläge, Hinrichtungen und Vergiftungen, die physische Vernichtung von Menschen betrieben hat. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. Dezember 1997, 17. April 1998, 31. August 1998, vom 27. Januar 1999; Stellungnahmen vom 30. Oktober 1995 an VG Gelsenkirchen; Deutsches Orient- Institut, Stellungnahmen vom 24. Januar 1996 an VG Göttingen, vom 17. April 1997 an VG Neustadt, vom 30. Juni 1998 an VG Aachen; Amnesty International, Stellungnahmen vom 28. Oktober 1997 an VG Arnsberg, vom 17. November 1997 an VG Bayreuth, sowie Jahresbericht 1996 (S. 242). Gleichwohl bestand keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger mit einem Anschlag oder einer sonstigen Maßnahme des irakischen Geheimdienstes jederzeit aktuell rechnen mußte. Unsubstantiiert ist schon sein Vorbringen, daß die 4 Männer, die nach ihm gesucht haben sollen, seinem Nachbarn als Angehörige des irakischen Geheimdienstes bekannt gewesen seien. So ist schon nicht ersichtlich, woher der Nachbar des Klägers diese Kenntnis hatte. Zudem spricht nichts dafür, daß der irakische Geheimdienst selbst nach der Kooperation mit der KDP im Jahr 1996 in den kurdischen Autonomiegebieten in der Öffentlichkeit als solcher erkennbar aufgetreten ist, so daß die Zugehörigkeit seiner Mitarbeiter für jeden offenkundig gewesen ist. Unabhängig davon kann auch aus einem anderen Grund nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger tatsächlich vom irakischen Geheimdienst gesucht worden ist. Die irakische Zentralmacht und damit auch der von ihr gesteuerte irakische Geheimdienst zielen nicht erkennbar auf die Vernichtung kurdischer Volkszugehöriger schlechthin ab. Wie etwa im Rahmen des Einmarschs irakischer Truppen Ende August 1996 in die kurdischen Autonomiegebiete deutlich wurde, ging es - abgesehen von der temporären Unterstützung im Kampf gegen die PUK -, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 8. Juli 1997 an VG Braunschweig, um die Ergreifung/Beseitigung politischer Oppositioneller und zwar im wesentlichen von Angehörigen des von der CIA für einen Putsch gegen Saddam Hussein vorgesehenen, in diesem Sinn ausgebildeten und finanzierten irakischen Nationalkongresses (INC), vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 30. Juni 1998 an VG Koblenz, Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 27. April 1998 an VG Koblenz, der Turkmenenpartei und der islamischen Bewegung in "Irakisch-Kurdistan". Vgl. Amnesty International, Stellungnahmen vom 28. Oktober 1997 an VG Arnsberg und vom 17. November 1997 an VG Bayreuth. Zielpersonen waren mithin Oppositionelle in gegenüber den übrigen kurdischen Volkszugehörigen aufgrund ihrer politischen Tätigkeit exponierten, herausgehobenen Positionen. Dieser Zielrichtung, die im übrigen auch nahtlos in die Politik der Destabilisierung und Verhinderung einer allgemeinen Kurdenallianz der irakischen Zentralmacht in den kurdischen Autonomiegebieten paßt, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 8. Juli 1997 an VG Braunschweig und vom 30. Juni 1998 an VG Aachen, entspricht die Gerichtetheit der Maßnahmen des irakischen Geheimdienstes. Auch bei einer gewissen Kooperation der KDP, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 8. Juli 1997 an VG Braunschweig, war dieser nicht in der Lage, eine allgemeine polizeiliche Kontrolle der mehrere Millionen Menschen umfassenden Bevölkerung der kurdischen Autonomiegebiete durchzuführen. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 8. Juli 1997 an VG Braunschweig. Von dessen Aktivitäten sind daher allenfalls exponierte Vertreter der kurdischen Gruppen, höherrangige Funktionäre und/oder Militärs betroffen. Hinzukommen als potentielle Anschlagsopfer örtliche kurdische Mitarbeiter der westlichen Hilfsorganisationen oder der UN, da diese Organisationen grundsätzlich der Spionage verdächtigt und - nicht zuletzt wegen der der zentralirakischen Destabilisierungspolitik widersprechenden Unterstützung der Kurden - als Feinde angesehen werden. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 24. Januar 1996 an VG Göttingen, vom 31. März 1998 an VG Mainz, vom 30. Juni 1998 an VG Aachen, vom 30. Juni 1998 an VG Koblenz, vom 20. Juli 1998 an VG Regensburg, vom 28. Januar 1999 an VG Aachen, vom 28. Januar 1999 an VG Regensburg; Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 27. April 1998 an VG Koblenz; im übrigen auch: Nds. OVG, Urteil vom 8. September 1998, a.a.O., sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Juli 1998, a.a.O; OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 1998 - A 15394/98 -. Bestätigt wird diese eingeschränkte Zielrichtung irakischer Geheimdienstaktionen und dem davon ausgehenden lediglich beschränkten Gefahrenpotential auch durch den Umstand, daß sich (zentral)irakische Asylbewerber vor ihrer Ausreise über längere Zeit, teilweise monatelang, im Nordirak aufhalten, zahlreiche in der Bundesrepublik Deutschland oder etwa in den Niederlanden als Asylbewerber anerkannte Iraker in der Vergangenheit besuchsweise in den Nordirak gereist sind und auch in Ankara abgelehnte irakische Asylbewerber (die Anerkennungsquote beträgt dort etwa 22 - 24 %) in den Nordirak zurückgekehrt sind, vgl. Bundesamt, Stellungnahme vom 22. Juli 1998 an VG Frankfurt/Main; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. Dezember 1997, vom 17. April 1998, vom 31. August 1998, vom 27. Januar 1999, Stellungnahmen vom 6. März 1998 an VG Ansbach, vom 27. April 1998 an VG Koblenz, vom 9. Juni 1997 an VG Braunschweig und vom 25. Juni 1998 an VG Augsburg, und damit die Gefahr, Ziel eines Anschlags des irakischen Geheimdienstes zu werden, offenkundig als nicht gegeben bewertet haben. Zu dem danach allenfalls gefährdeten Personenkreis gehört der Kläger weder im Hinblick auf seine behauptete Wehrdienstentziehung noch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er PUK-Peshmerga gewesen sein will, oder angesichts der Stellung eines Asylantrags in Verbindung mit einer ggf. „illegalen" Ausreise. Zur nachlassenden Bedeutung der Asylantragstellung und zur „Illegalität" der Ausreise bei Irakern, die die kurdischen Autonomiegebiete via Türkei oder Iran verlassen: Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 31. März 1998 an VG Augsburg, vom 30. Juni 1998 an VG Aachen; Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 25. Juni 1998 an VG Augsburg. Der Kläger ist - seine Behauptung, er habe als PUK- Peshmerga seit 1988 bis zu seiner Ausreise an PUK- Versammlungen teilgenommen und Zeitungen verteilt, trotz seiner Aussage, in den letzten Jahren seien die Kontakte zur PUK sehr schwach gewesen und man habe nichts mehr tun können, als wahr unterstellt - weder in der erforderlichen Art und Weise exponiert als politischer Führer der PUK tätig gewesen noch hat er die Innehabung einer höherrangigen militärischen Funktion innerhalb der PUK-Peshmerga auch nur ansatzweise geltend gemacht. Referenzfälle über irakische Geheimdienstaktivitäten auch gegenüber einfachen PUK-Kämpfern sind selbst im Rahmen des irakischen Truppeneinmarsches Ende August 1996 in die kurdischen Autonomiegebiete nicht bekannt geworden. Vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom 28. Oktober 1997 an VG Arnsberg. Erst recht gilt dies für schlichte Wehrdienstflüchtlinge sowie die zahlreichen Asylantragsteller und „illegal" aus dem Nordirak Ausgereisten. Dem hiernach unverfolgt ausgereisten Kläger droht im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine landesweite staatliche Verfolgung. Dabei kann dahinstehen, ob er etwa in den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten wegen seiner angeblichen Wehrdienstentziehung im Jahr 1989, vgl. zur Asylrelevanz von Wehrdienstentziehungen im Irak: OVG NW, Urteil vom 10. Juli 1991 - 16 A 10495/90 -, Urteil vom 1. August 1990 - 16 A 10369/89 -, Urteil vom 1. August 1990 - 16 A 10368/89 -, Urteil vom 23. Juli 1987 - 16 A 10079/87 -, Urteil vom 23. Juli 1987 - 16 A 10806/82 -, Urteil vom 21. Mai 1987 - 16 A 10861/82 -, Urteil vom 30. März 1987 - 16 A 10805/82 -, Urteil vom 30. März 1987 - 16 A 10838/82 -, sowie Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. Dezember 1997, vom 17. April 1998, vom 31. August 1998, vom 27. Januar 1999, wonach Bewohner der von den kurdischen Parteien KDP und PUK beherrschten Gebiete nicht zum Wehrdienst in der irakischen Armee einberufen werden und zur legalen Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst, der Asylantragstellung, vgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 10. Juli 1991, a.a.O., Urteile vom 1. August 1990, a.a.O., Urteil vom 30. April 1986 - 16 A 10849/82 -, Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 30. Juni 1998 an VG Stuttgart und VG Aachen, einer ggf. „illegalen" Ausreise und/oder seiner - behaupteten - Tätigkeit als PUK-Peshmerga einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre, weil er jedenfalls auf die autonomen Kurdengebiete in den Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya verwiesen werden kann. Diese genügen auch bei Zugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes den Anforderungen, die an eine die Asylanerkennung ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen sind. Vgl. allgemein zum Bestehen einer inländischen Fluchtalternative im Nordirak für aus dem Nordirak stammende Iraker: UNHCR, Stellungnahme vom 23. Juni 1998 an Brit. Home Office, Mr. Walker; zur Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative auf die Situation im Irak im Hinblick auf den lediglich vorübergehenden, jedenfalls mit Blick auf die Zukunft nicht als endgültig zu bewertenden Verlust der effektiven Gebietsgewalt des irakischen Staates: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O.. Nach Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes keine ernsthaften Zweifel, daß der Kläger dort vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher ist. Objektive Anhaltspunkte, die eine Verfolgung durch den irakischen Staat in den kurdischen Autonomiegebieten als nicht ganz entfernt und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen, sind nicht gegeben. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf seine obigen Ausführungen. Die Rahmenbedingungen, die für die auf absehbare Zeit vorzunehmende Beurteilung der Verfolgungslage maßgebend sind, begründen eine bemerkenswerte, mit zunehmender Dauer sich allmählich verfestigende Stabilität des "status quo". Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 27. Mai 1997, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Juni 1998, a.a.O. Die UN-Flugverbotszone besteht fort. Trotz Kontroversen im UN-Sicherheitsrat werden auch in neuester Zeit die alliierten Überwachungsflüge sowie die alliierte Androhung und Anwendung militärischer Gewalt im Falle der Verletzung der Flugverbotszone fortgesetzt. vgl. FAZ vom 24. Februar 1999, „Heftige Debatte über Flugverbotszonen". Das alliierte Interesse an der Fortdauer der Schwächung der irakischen Zentralmacht bekannten Zuschnitts, das alliierte, türkische und iranische Interesse an der Vermeidung neuer Flüchtlingsströme, das türkische und iranische Interesse am Fortbestand der Eingriffsmöglichkeiten zur Verhinderung der Festigung einer kurdischen Autonomie und der Entstehung eines kurdischen Staates, das von Syrien geteilt wird, ist unverändert gegeben. Soweit demgegenüber in neuesten Auskünften davon ausgegangen wird, daß aufgrund der Vorfälle um die UNSCOM- Überprüfungen das irakische Regime Zutritt zu den kurdischen Regionen im Nordirak bekommen werde und in Frage stehe, ob die Amerikaner und die mit ihnen verbündeten Länder es unternehmen würden, mit Gewalt die Rüstungskontrollen durchzusetzen, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 28. Januar 1999 an VG Aachen (360 al/br und 358 al/br), vom 28. Januar 1999 an VG Regensburg, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung, warum sich die in mehrerer Hinsicht handfeste Interessenlage, die für die Errichtung und Überwachung der UN-Flugverbotszone bestimmend war, nunmehr trotz der fortbestehenden Aggressivität des Regimes in Bagdad zugunsten des Irak geändert haben soll. Konkrete Anhaltspunkte für in absehbarer Zeit eintretende gravierende Änderungen innerhalb des von Saddam Hussein beherrschten zentralirakischen Machtapparates und eine nach außen erkennbare Neuausrichtung der bisherigen Politik gegenüber den kurdischen Autonomiebestrebungen und den übrigen Golfstaaten sind auch in neuester Zeit trotz der Luftangriffe der USA und Großbritanniens, zuletzt im Dezember 1998, nicht zu erkennen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. Dezember 1997, vom 17. April 1998, vom 31. August 1998, vom 27. Januar 1999. Im Gegenteil, das Regime ist offensichtlich in der Lage, den Irak in einem mit gewissen Unterbrechungen kontinuierlich fortgesetzten Konfrontationskurs mit den Alliierten unter geschickter Ausspielung insbesondere der finanziellen Interessen Rußlands nach seinem Gutdünken zu steuern (Konflikt um die Inspektionsmodalitäten der Präsidentenpaläste - Februar 1998 -, Suspendierung der Zusammenarbeit mit UNSCOM ab August 1998). Das seit Sommer 1997 laufende "Oil for food-program" hat zudem den Druck der UN-Wirtschaftssanktionen auf die Bevölkerung und damit mittelbar auf den zentralirakischen Machtapparat eher noch zurückgenommen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. Dezember 1997, vom 17. April 1998, vom 31. August 1998, vom 27. Januar 1999. Dem steht nicht entgegen, daß es im Februar 1999 nach dem Mordanschlag auf den ranghöchsten Geistlichen der irakischen Schiiten, Ayatollah Mohammed Mohammed Sadiq al Sadr, zu Unruhen unter den Schiiten gekommen ist. Vgl. FAZ vom 22. Februar 1999, „Ausschreitungen im Irak", vom 23. Februar 1999, „Schwere Unruhen im Irak nach Mord an hohem Geistlichen", vom 24. Februar 1999, „Unruhe an den Schreinen der Schiiten". Das Regime in Bagdad ist offenkundig in der Lage, auch diesen Aufstand niederzuschlagen. Die Flugverbotszone südlich des 32. Breitengrades beeinträchtigt die Durchsetzungskraft des irakischen Militärs nicht wesentlich, da - außer der Luftwaffe - sämtliche Bodentruppen einschließlich schwerer Waffen und schweren Geräts eingesetzt werden können. Vgl. Bundesamt, Länderreport Irak, vom 15. Dezember 1996. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Schiiten, etwa seitens des Iran, in gleicher Weise ausgerüstet worden sind und damit dem ihnen gegenüberstehenden Vernichtungspotential ernsthaften und letztlich regimegefährdenden Widerstand entgegensetzen könnten, sind ebensowenig zu erkennen wie ein Einmarsch iranischer Truppen zum Schutz ihrer Glaubensbrüder. Soweit im Hinblick auf das Debakel der UNSCOM-Überprüfungen und angesichts zunehmender Emanzipation des Iraks gegenüber alliiertem Druck von einer nunmehr erhöhten Wahrscheinlichkeit von Anschlägen irakischer Geheimdienstagenten in den kurdischen Autonomiegebieten ausgegangen wird, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 28. Januar 1999 an VG Aachen(360 al/br und 358 al/br), vom 28. Januar 1999 an VG Regensburg, ist daraus schon nicht zu entnehmen, daß damit auch die hiervon betroffene Zielgruppe erweitert und gerade auch der Kläger als Wehrdienstflüchtling, Asylantragsteller und „illegal" Ausgereister hiervon erfaßt sein wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß eine der beiden oder beide großen Kurdenorganisationen KDP/PUK in absehbarer Zeit in den militärisch von den Kurden gehaltenen Gebieten effektive Gebietsgewalt erlangen wird/werden und damit als asylrechtlich relevante Verfolger in Betracht kommt/kommen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar beruhigte sich Anfang 1998 die Lage nach einem Austausch von "Friedensbotschaften" etwas, jedoch wurden die darin vorgesehenen Maßnahmen zur Aussöhnung und Normalisierung des Verhältnisses zwischen den beiden Parteien nur zögerlich in Angriff genommen (gegenseitiger Gefangenenaustausch), vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 17. April 1998, vom 31. August 1998, weil diese Abreden, wie etwa auch das Waffenstillstandsabkommen 1996, letztlich nicht ernst genommen wurden. Vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom 28. Oktober 1997 an VG Arnsberg. An dieser Einschätzung ändert auch das zwischen den Konfliktparteien im September 1998 durch die USA vermittelte Abkommen in Washington nichts, das weitere Schritte eines Aussöhnungsprozesses im Nordirak vorsieht, wie etwa gemeinsame Verwaltungsstrukturen, Regionalparlamente, gerechte Teilung der zur Verfügung stehenden Mittel etc.. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27. Januar 1999. Angesichts der Erfahrungen der Vergangenheit mit der Unbeachtlichkeit getroffener Waffenstillstandsvereinbarungen und der wiederum festzustellenden zögerlichen Umsetzung auch dieses Abkommens, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27. Januar 1999, fehlt es an konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, daß hieraus in absehbarer Zeit eine die Grenze zur jeweils anderen Kurdenpartei effektiv und dauerhaft sichernde Herrschaftsorganisation erwächst, diese Parteien auch im übrigen die Außengrenzen ihrer Territorien gegenüber der Türkei und dem Iran und der irakischen Zentralmacht dauerhaft zu sichern imstande sind und sich schließlich auch innerhalb ihrer Territorien gegenüber den sonstigen unabhängigen politischen Gruppierungen und den eigenständigen Clans als staatstragend durchsetzen werden. Die damit nach Auffassung des Senats lediglich vorläufige Beruhigung wird denn auch in den jeweils militärisch gehaltenen Gebieten nach wie vor erschüttert durch zahllose bewaffnete Auseinandersetzungen, insbesondere solche kleinerer Gruppen mit spezifischem ideologischen (kurdische Kommunisten, PKK), religiösen (kurdische Islamisten) oder ethnischen (Suchi-Clan, Assyrer, Turkmenen) Hintergrund nicht nur untereinander, sondern gerade auch mit den größeren Parteien KDP und PUK. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. Dezember 1997, vom 17. April 1998, vom 31. August 1998, vom 27. Januar 1999. Damit vermögen diese trotz gewisser Ansätze und Fortschritte bei der Errichtung einer staatlichen Infrastruktur aufgrund ihrer gegenseitigen Lähmung und des Fehlens schwerer Waffen eine Herrschaftsorganisation mit der erforderlichen Effektivität und Stabilität selbst nach innen nicht zu gewährleisten. Hinzu kommt, daß die Türkei - ihrer bisherigen Übung treu bleibend - im Dezember 1997 und in den Jahren 1998 und 1999 grenzüberschreitende Militäraktionen im Nordirak gegen die PKK unternommen hat, vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. Dezember 1997, vom 17. April 1998, vom 31. August 1998, vom 27. Januar 1999; FAZ vom 22. Februar 1999, „Türkische Flugzeuge greifen wieder PKK-Stellungen im Irak an", die nachdrücklich belegen, daß es nach wie vor an einer effektiven Sicherung der Grenzen nach außen gegenüber den Nachbarstaaten mangelt und dies angesichts der beschränkten militärischen Mittel der durch andauernde interne Streitigkeiten gebundenen Kurden nach der Überzeugung des Senats auch auf absehbare Zeit so bleiben wird. Dem Kläger drohen auch keine anderen Gefahren, als sie ihm in den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten gedroht hätten. Dies gilt zunächst für die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums. Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993, a.a.O., Beschluß vom 24. März 1995, a.a.O., (Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz/ Existenzminimum); Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 30.87-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG a.F. Nr. 104 (generalisierende Betrachtungsweise); Urteil vom 30. April 1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG a.F. Nr. 145, Urteil vom 14. Dezember 1993, a.a.O., Beschluß vom 6. Juli 1992 - 9 B 23.92 - (zusätzliche Berücksichtigung individueller persönlicher Umstände, Berücksichtigung etwaiger Unterstützungen durch Dritte); Urteil vom 15. Juli 1997 - 9 C 2.97 - (Sicherstellung des Existenzminimums auf sonstige Weise, etwa durch private oder öffentliche Zuwendungen). Die materiellen Lebensbedingungen einschließlich der medizinischen Versorgung sind aufgrund der UN-Sanktionen im gesamten Irak schlecht. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 26. August 1996 und vom 25. Februar 1997, vom 18. Dezember 1997; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 24. Januar 1996 an VG Gießen, vom 30. Juni 1998 an VG Aachen; Bundesamt, Erkenntnisse UN-Schutzzone/Autonome Region Kurdistan vom 1. Juni 1998. Wenn auch - durch Ausweitung der landwirtschaftlichen Produktionsflächen und eines nicht unbeträchtlichen Warenverkehrs über die Türkei und Jordanien trotz des formal auf den gesamten Irak bezogenen UN-Embargos - eine Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet ist, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 30. Juni 1998 an VG Aachen, haben die materiellen Verhältnisse im Zentralirak dazu geführt, daß sich die Leute gegenseitig „nach Strich und Faden beklauen". Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 30. Juni 1998 an VG Augsburg. Dem entspricht in etwa die Lage im Nordirak. Ein Großteil der kurdischen Bevölkerung lebt von Lebensmittelrationen auf Lebensmittelmarken, Subsistenzwirtschaft, vom Verkauf der Besitztümer und vom Schmuggel. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 17. April 1998, vom 31. August 1998, vom 27. Januar 1999, Stellungnahme vom 25. Juni 1998 an VG Augsburg. Seit der Aufhebung der - sowieso teilweise umgangenen - zentralirakischen Wirtschaftsblockade gegenüber den kurdischen Autonomiegebieten im Jahre 1996, vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 17. April 1998, vom 31. August 1998, vom 27. Januar 1999; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 31. März 1998 an VG Mainz; Amnesty International, Stellungnahme vom 28. Oktober 1997 an VG Arnsberg, der Umsetzung des "Oil for food-program" auch im Nordirak, der Erweiterung des Umfangs der importierfähigen Güter durch die UN-Resolution Nr. 1153 vom Februar 1998 sowie aufgrund des Grenzverkehrs, insbesondere mit der Türkei aber auch mit dem Iran, sind allerdings die Lebensbedingungen, nicht zuletzt aufgrund der Tätigkeit zahlreicher regierungsunabhängiger Organisation im Nordirak, mittlerweile sogar teilweise besser als in den übrigen Landesteilen. Die auch in den kurdischen Autonomiegebieten geltende Währung des irakischen Dinar ist dort mehr wert, so daß sich die irakische Zentralregierung bemüht, den Waren- und Güterverkehr aus dem Zentralirak in die kurdischen Autonomiegebiete zu unterbinden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 17. April 1998, vom 31. August 1998, Stellungnahmen vom 15. Januar 1996 an VG Gießen, vom 25. Mai 1998 an VG Aachen, vom 25. Juni 1998 an VG Augsburg, vom 11. August 1998 an VG Koblenz; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 24. Januar 1996 an VG Göttingen, vom 31. März 1998 an VG Mainz, vom 30. Juni 1998 an VG Aachen, vom 6. August 1998 an VG Koblenz. Soweit im Hinblick auf die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums die Einschränkung gemacht wird, daß nur diejenigen eine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den kurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über familiäre Verbindungen verfügten, die im Rahmen des dort herrschenden Clanwesens und Familienverbandes die Hilfe in Notlagen gewährleisteten, vgl. UNHCR, Stellungnahme vom 2. Dezember 1996 an VG Augsburg; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 31. März 1998 an VG Mainz, vom 31. März 1998 an VG Augsburg, vom 30. Juni 1998 an VG Aachen, vom 6. August 1998 an VG Koblenz; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31. August 1998, Stellungnahme vom 27. März 1998 an VG Mainz, läßt sich hieraus mit Blick auf die begehrte Asylanerkennung Günstiges für den Kläger nicht ableiten. Denn dieser stammt aus Zacho in der Provinz Dohuk und hat dort seit jeher gelebt. Außerdem ist er dort in die Sippe eingebunden - seine Eltern leben dort - und kann deshalb davon ausgehen und darauf vertrauen, daß er bei etwaigen Versorgungsproblemen oder Startschwierigkeiten mit Rat und Tat unterstützt wird, so daß er bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise keine existentiellen Nöte fürchten muß. Zwar besteht, wie bereits dargelegt, in den kurdischen Autonomiegebieten - im Gegensatz zu den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten - die Möglichkeit türkischer oder iranischer Truppeneinmärsche, wobei in bezug auf den Heimatort des Klägers aufgrund der Grenzlage zur Türkei vorrangig die Möglichkeit türkischer Truppeneinmärsche in Betracht kommt; konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, daß der Kläger über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von solchen Truppeneinmärschen berührt zu werden, konkret im Sinne einer "realen" Möglichkeit betroffen sein wird, lassen sich aber angesichts der auf die Aushebung von PKK-Lagern und -Stellungen beschränkten Zielrichtung der türkischen Truppeneinmärsche, die zudem mit Unterstützung der dort operierenden KDP erfolgten, vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. Dezember 1997, vom 17. April 1998, vom 31. August 1998, vom 27. Januar 1999, nicht erkennen. Auch der Kläger hat, obwohl noch zur Zeit seines Aufenthaltes in der Stadt Zacho mehrfach türkische Einmärsche stattgefunden haben, nichts entsprechendes geltend gemacht und offenkundig völlig unberührt davon in Zacho gelebt. Entsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die autonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehenden - Gefährdung durch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung ist nicht zu befürchten. Das Gebiet um Zacho, d.h. die gesamte Provinz Dohuk, wurde und wird von der KDP militärisch beherrscht, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 8. Juli 1997 an VG Braunschweig, vom 30. Juni 1998 an VG Stuttgart, vom 20. Juli 1998 an VG Regensburg; UNHCR, Stellungnahme vom 12. Mai 1997 an VG München, und befindet sich gerade nicht in einer immer wieder von bewaffneten Auseinandersetzungen gekennzeichneten (Grenz-)Lage zu den von der PUK beherrschten Gebieten, vgl. zur Lage des von der PUK gehaltenen Gebietes: Deutsches Orient- Institut, Stellungnahmen vom 8. Juli 1997 an VG Braunschweig, vom 30. Juni 1998 an VG Stuttgart unter Bezugnahme auf: UNHCR, Stellungnahme vom 12. Mai 1997 an VG München, sondern aus der Sicht der PUK im Hinterland. Wegen ihrer Lage ist sie von den bisherigen gravierenden innerkurdischen Auseinandersetzungen weitgehend verschont geblieben. Diese fanden, wie bereits dargelegt, schwerpunktmäßig in den Provinzen Erbil und Sulaimaniya statt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich an den bestehenden Kräfteverhältnissen - dem blutigen Patt -, vgl. OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 27. Mai 1997 - 7 A 10719/97.OVG -, a.a.O., zwischen der PUK und der KDP etwas ändern wird, sind als „reale" zentralirakische Option nicht erkennbar. Insbesondere ist auch unter Berücksichtigung der ausschließlich taktisch motivierten Hilfestellung des irakischen Staates, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 30. Juni 1998 an VG Aachen, nicht zu erkennen, daß die irakische Zentralmacht nunmehr ausgerechnet der PUK, die von dem trotz gewisser Entspannungsbemühungen nach wie vor als Feind angesehenen Iran unterstützt wird, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 30. Juni 1998 an VG Würzburg, in absehbarer Zeit Hilfestellung gegen die KDP leisten wird, um die Herrschaft der KDP zu erschüttern. Ähnliches gilt für die Provinz Sulaimaniya. Konkrete Anhaltspunkte für eine in absehbarer Zeit eintretende Verschiebung des zwischenzeitlich erreichten militärischen Gleichgewichts zugunsten der KDP, etwa durch erneute Unterstützung der KDP seitens der irakischen Zentralmacht, sind nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen ebenfalls nicht erkennbar. Angesichts des Fehlens schwerer Waffen, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 31. März 1998 an VG Mainz, vom 30. Juni 1998 an VG Stuttgart; Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 27. März 1998 an VG Mainz, und einer Truppenstärke von 40.000 (KDP) bzw. 25.000 (PUK) + 10.000 (PKK) innerhalb eines Monats zu rekrutierender Peshmerga, vgl. Bundesamt, Erkenntnisse UN- Schutzzone/Autonome Region Kurdistan vom 1. Juni 1998, sind die beiden Parteien aus sich heraus nicht in der Lage, die bestehende Machtverteilung zu ihren Gunsten nachhaltig zu verändern. Daß die beiden großen Kurdenorganisationen sich in ihrem Kampf gegen die in ihrem Gebiet operierenden kleineren Gruppierungen schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben (Festnahmen, Folterungen, teilweise extralegale Tötungen), vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. Dezember 1997, vom 17. April 1998, vom 31. August 1998, vom 27. Januar 1999, ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da der Kläger einer solchen kleineren Gruppe nicht angehört und Anhaltspunkte dafür, daß er der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe verdächtigt wird, nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen sind. Die Tatsache, daß die beiden Kurdengruppen KDP und PUK ihre Konflikte nicht nur in offenen militärischen Auseinandersetzungen, sondern auch mittels terroristischer Anschläge austragen, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 30. Juni 1998 an VG Stuttgart, begründet für sich allein genommen nicht die reale Möglichkeit, daß der Kläger im Fall der Rückkehr nach Zacho derartigen Anschlägen ausgesetzt wäre. Weitere konkrete Anhaltspunkte für eine reale Möglichkeit der Gefährdung des Klägers sind weder dem vorliegenden Erkenntnismaterial zu entnehmen noch hat der Kläger selbst solche vorgetragen. Aus dem Umstand, daß der Kläger PUK-Peshmerga gewesen sein will, läßt sich - die Richtigkeit seines Vorbringens unterstellt - ebenfalls nichts für ihn Günstiges ableiten. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, daß der Kläger nach eigenen Angaben seit 1991 und damit über einen Zeitraum von mehr als 6 Jahren bis zu seiner Ausreise trotz des - als wahr unterstellten - Besuchs von PUK-Versammlungen und des Verteilens von PUK-Zeitschriften ausschließlich in der von der KDP beherrschten Stadt Zacho gelebt hat, ohne in dieser Zeit, in die auch der irakische Truppeneinmarsch Ende August 1996 mit der anschließenden Verfolgung oppositioneller Iraker fällt, ernsthafte Schwierigkeiten mit der KDP gehabt zu haben. Der Verbleib des Klägers trotz des angeblichen Drucks der KDP (Anwerbeversuch und Untersagung von Aktivitäten) macht offenkundig, daß der Kläger dies selbst nicht besonders ernst genommen hat. Selbst seine Ausreise ist nach seinen Angaben nicht durch Aggressionen von KDP-Angehörigen oder - Sympathisanten veranlaßt, sondern von den Nachforschungen angeblicher zentralirakischer Geheimdienstangehöriger. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich dieses Verhältnis zur KDP trotz einer zwischenzeitlich eingetretenen gewissen Beruhigung zwischen den verfeindeten Lagern, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27. Januar 1999, einschneidend zu seinen Ungunsten geändert haben könnte, sind weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden. Selbst wenn der Kläger in der Provinz Dohuk oder auch in dem ebenfalls von der KDP gehaltenen Teil des kurdischen Autonomiegebietes in der Provinz Erbil wegen seiner Zugehörigkeit zur PUK-Peshmerga und deren Unterstützung Verfolgungsmaßnahmen seitens der KDP ausgesetzt wäre, stünde es ihm frei, seinen Aufenthalt in dem von der PUK militärisch gehaltenen Autonomiegebieten in der Provinz Erbil oder der Provinz Sulaimaniya, etwa in der Hauptstadt gleichen Namens, der Hochburg der PUK, vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 31. März 1998 an VG Mainz, zu nehmen. Diese befindet sich nicht in unmittelbarer Grenzlage zu dem von der KDP beanspruchten Gebiet und Hilfeleistungen seiner Familie, mit denen er einen neuen Start beginnen könnte, würden ihn auch dort erreichen. Vgl. zur Durchlässigkeit der Waffenstillstandslinie zwischen der PUK und der KDP für Zivilisten: Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 25. Juni 1998 an VG Augsburg. Wesentliche Unterschiede in bezug auf die Sicherheitslage in den von der PUK gehaltenen kurdischen Autonomiegebieten in der Provinz Erbil und der Provinz Sulaimaniya (Aktivitäten des irakischen Geheimdienstes, innerkurdische Streitigkeiten einschließlich etwaiger Terroranschläge) bestehen nach den vorliegenden Erkenntnisquellen, wie oben dargelegt, nicht; auch sind konkrete Anhaltspunkte dafür, daß von den in der Provinz Sulaimaniya erfolgenden iranischen Truppeneinmärschen allgemein auch die Zivilbevölkerung, insbesondere in den größeren Städten, betroffen ist, nicht erkennbar. Im Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein irakischer Flüchtling auch nicht durch die Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 30. Juni 1998 an VG Aachen; Bundesamt, Erkenntnisse UN- Schutzzone/Autonome Region Kurdistan vom 1. Juni 1998. Die danach für den Kläger verfolgungsfreien und auch im übrigen unzumutbare existenzielle Gefahren und Nachteile nicht aufweisenden Landesteile im Norden Iraks sind für ihn auch ohne weiteres zu erreichen. Vgl. zum Erfordernis der Erreichbarkeit des Ortes der inländischen Fluchtalternative innerhalb des Verfolgungsstaats: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993, - 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210. Um das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu erreichen und etwa nach Zacho oder in die Provinz Sulaimaniya zu gelangen, muß der Kläger das zentralirakische Herrschaftsgebiet nicht durchqueren; er kann vielmehr unmittelbar über die türkische bzw. die iranische Grenze in den Nordirak und die kurdischen Autonomiegebiete in den Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya einreisen. Die Frage einer gefährdungsfreien Reise bis zum Heimatstaat Irak, d.h. im vorliegenden Falle, die Möglichkeit, von der Bundesrepublik Deutschland bis zur offenen türkischen bzw. iranischen Grenze zum Nordirak und zu den dortigen Grenzübergängen Habur (türkische Grenze), Haj Omran (Strecke Rawanduz (Irak) nach Piranshar (Iran)), Parwiskhan/Penjwin (nach Mariwan im Iran), Qal'at Dizah (nach Sardasht im Iran) und einen Übergang in der Nähe von Halabja zum Iran, vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Stellungnahmen vom 25. Mai 1998 an VG Aachen, vom 18. Juni 1998 an VG Regensburg, vom 25. Juni 1998 an VG Augsburg, vom 8. Dezember 1998 an BayVGH; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 31. März 1998 an VG Augsburg, vom 5. November 1998 an BayVGH; Bundesamt, Erkenntnisse UN- Schutzzone/Autonome Region Kurdistan vom 1. Juni 1998, zu gelangen, betrifft im Grundsatz die Art und Weise der Durchsetzung der Verwaltungsvollstreckung (§ 55 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 AuslG) und vermag lediglich im Ausnahmefall ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung zu begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, DVBl. 1997, 1384 (1388), Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, DVBl 1998, 271, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, NVwZ-Beil. 12/1996, 89. Für die Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative ist die Erreichbarkeit des Heimatstaates damit ohne Bedeutung. Auch die Feststellung des Bundesamtes in seinem Bescheid vom 9. April 1998, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheides), ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine gegenteilige Feststellung hat. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen zu Artikel 16 a Abs. 1 GG Bezug, da § 51 Abs. 1 AuslG sowohl hinsichtlich des Erfordernisses einer staatlichen Verfolgung als auch in bezug auf die zur Anwendung gelangenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe und der inländischen Fluchtalternative mit den sich aus Artikel 16 a Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen identisch ist. Vgl. zum Erfordernis der Verfolgung durch den Staat bzw. staatsähnliche Organisationen: BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42, Urteil vom 22. März 1994, a.a.O., Urteil vom 15. April 1997, - 9 C 15.96 -, a.a.O.; zu den Wahrscheinlichkeitsmaßstäben: BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, DVBl. 1995, 565; zur Beachtlichkeit der inländischen Fluchtalternative im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 a.a.O.; zur Deckungsgleichheit hinsichtlich von Verfolgungshandlungen und ihrem „politischen" Charakter sowie der geschützten Rechtsgüter: BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994, a.a.O., Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG a.F. Nr. 1. Angesichts des oben festgestellten Bestehens einer inländischen Fluchtalternative kommt es auch nicht auf etwaige nach Artikel 16 a Abs. 1 GG unbeachtliche, von § 51 Abs. 1 AuslG gleichwohl umfaßte (insbesondere subjektive) Nachfluchtgründe an, wie etwa die Asylantragstellung in Verbindung mit einem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sowie die Ausübung von (hier allerdings nicht geltend gemachten) exilpolitischen Tätigkeiten. Vgl. zur Reichweite des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerfG, Beschluß vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -, DVBl. 1993, 1002; BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, DVBl. 1995, 572. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, die unabhängig von einer Zulassungsentscheidung durch das Rechtsmittel des Beteiligten gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem Hauptantrag automatisch in der Rechtsmittelinstanz zu prüfen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 43.78 - DVBl. 1980, 597, Beschluß vom 3. Februar 1997 - 9 B 657.96 -, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 -, InfAuslR 1997, 420, bestehen nicht, so daß auch insoweit der angefochtene Bescheid des Bundesamtes (Nr. 3 des Bescheides) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Hinsichtlich der Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG fehlt es an dem Erfordernis der Staatlichkeit der dem Asylbewerber jeweils - im Zielstaat Irak - konkret-individuell drohenden Maßnahme. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, a.a.O.; Urteil vom 5. März 1996 - 9 C 51.95 -, Urteil vom 15. April 1997, - 9 C 38.96 -, a.a.O.; Urteil vom 2. September 1997, a.a.O.; zur früheren Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach § 53 Abs. 1 AuslG eingreife, wenn die konkret-individuelle Gefahr der Folter drohe und zwar unabhängig von wem: BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994, a.a.O.. Sowohl der irakische Staat als auch die zur Zeit innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete herrschenden Kurdengruppen verfügen, wie bereits dargelegt, nicht über eine effektive Gebietsgewalt und werden diese nach jetzigem Kenntnisstand auch auf absehbare Zeit nicht (wieder) erlangen. Dem Kläger drohen auch bei seiner Rückkehr in die kurdischen Autonomiegebiete keine Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Hiernach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Unterschied zum Asylrecht, zu § 51 Abs. 1 AuslG und zu § 53 Abs. 4 AuslG kommt es im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab, ohne Rücksicht darauf, ob diese vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. Für die Annahme einer „konkreten" Gefahr genügt nicht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden; es muß eine „beachtliche" Wahrscheinlichkeit sein, wobei allerdings das Element der „Konkretheit" der Gefahr für den Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert ist. In diesem Rahmen kommt es auch nicht auf das bei bereits erlittener Verfolgung den herabgesetzten Maßstab rechtfertigende Element der Zumutbarkeit der Rückkehr an. Schließlich muß die Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch landesweit drohen; eine Aussetzung der Abschiebung kommt danach nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O., Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, a.a.O.; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O. Dies ist hier der Fall. Der Kläger kann sich im Hinblick auf den ihm möglicherweise durch seine Wehrdienstentziehung, seine Tätigkeit als PUK-Peshmerga, seine Asylantragstellung in Verbindung mit dem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und eine möglicherweise „illegale" Ausreise drohenden Zugriff durch den irakischen Staat dadurch entziehen, daß er in die autonomen Kurdengebiete ausweicht. Denn der irakische Staat besitzt dort, wie oben dargestellt, keine polizeilichen und administrativen Zugriffsmöglichkeiten. Anschläge irakischer Geheimdienstangehöriger hat er dort nicht zu befürchten, da diese, wie bereits oben dargelegt, auf ein anderes Opferprofil ausgerichtet sind. Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete konkret-individueller Leibes- oder Lebensgefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt zu sein, die aus Maßnahmen der KDP konkret dem Kläger gegenüber als PUK-Peshmerga resultieren, kann, wie im Rahmen der inländischen Fluchtalternative zu Art. 16 a Abs. 1 GG dargelegt, nicht ausgegangen werden. Gefährdungen durch innerkurdische Streitigkeiten, wie etwa aufgrund des Aufflammens kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen oder aber infolge kurdischer terroristischer Anschläge, oder Gefährdungen durch türkische und/oder iranische Truppenbewegungen im Nordirak, die als allgemeine Gefährdungen an sich der Sperrklausel des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG unterfallen, vermögen dann, wenn durch die Abschiebung der jeweilige Asylsuchende extremen bzw. hochgradigen Gefahren ausgesetzt, dieser quasi sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird, in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ein Abschiebungshindernis zu begründen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. September 1997, a.a.O.; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O.; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; Urteil vom 4. Juni 1996, a.a.O.. Derartige gerade dem Kläger drohende extreme Leibes- oder Lebensgefahren sind jedoch, wie ebenfalls oben dargelegt, angesichts der gegebenen Ausweichmöglichkeiten innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete nicht zu besorgen bzw. lassen sich im Hinblick auf etwaige kurdische Terroranschläge angesichts deren sowohl in zeitlicher als auch räumlicher Hinsicht punktuellen Charakters über die rein abstrakte Möglichkeit hinaus nicht in bezug auf den Kläger konkretisieren. Schließlich hat der Kläger auch keine Gefahr auf dem Reiseweg zu den kurdischen Autonomiegebieten zu befürchten. Für ihn besteht die Möglichkeit, mit einem Paß und einem gültigen (Transit)Visum für die Türkei über die Türkei und den offenen, auf der irakischen Seite nicht von irakischen Sicherheitskräften, sondern von der KDP kontrollierten Grenzübergang Habur, vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. Dezember 1997, vom 17. April 1998, vom 31. August 1998, vom 27. Januar 1999, Stellungnahmen vom 14. Juli 1997 an VG Braunschweig, vom 18. Juni 1998 an VG Regensburg, vom 25. Juni 1998 an VG Augsburg, vom 8. Dezember 1998 an BayVGH, Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 5. November 1998 an BayVGH; Bundesamt, Erkenntnisse UN-Schutzzone/Autonome Region Kurdistan vom 1. Juni 1998, in den Nordirak einzureisen. Abgesehen davon ist die Einreise in den Nordirak auch im übrigen - mit oder ohne Paß - völlig problemlos, wie die oft monatelangen Aufenthalte irakischer Asylbewerber im Nordirak und insbesondere die besuchsweisen Aufenthalte von in der Bundesrepublik Deutschland oder etwa den Niederlanden als asylberechtigt anerkannten Irakern nachdrücklich belegen. Vgl. Bundesamt, Stellungnahme vom 22. Juli 1998 an VG Frankfurt/Main; Bundesamt, Erkenntnisse UN- Schutzzone/Autonome Region Kurdistan vom 1. Juni 1998; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. Dezember 1997, vom 17. April 1998, vom 31. August 1998, vom 27. Januar 1999, Stellungnahmen vom 9. Juni 1997 an VG Braunschweig, vom 6. März 1998 an VG Ansbach, vom 25. Juni 1998 an VG Augsburg. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß seine - behauptete - PUK- Peshmergatätigkeit bei der Grenzkontrolle am Grenzübergang Habur bekannt und der Kläger aufgrunddessen einer extremen Gefahrenlage nach Überqueren des Grenzübergangs ausgesetzt sein wird, sind nicht ersichtlich. Zwar sollen am Grenzübergang Habur Listen von PUK-Aktivisten ausliegen, Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahmen vom 25. Juni 1998 an VG Augsburg, welche Namen darin im einzelnen aufgeführt sind, ist jedoch nicht bekannt. Angesichts der von dem Kläger unterbreiteten Lebensgeschichte seines weitgehend problemlosen Aufenthaltes in der Stadt Zacho kann jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß gerade er auf einer dieser Liste vermerkt ist, nicht bejaht werden. Unabhängig davon steht es dem Kläger frei, mit - ggf. unter Einschaltung des PUK-Büros in Teheran, vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 15. April 1994 an VG Ansbach, zu erwirkendem - (Transit)Visum über den Iran und die offiziellen, von der PUK kontrollierten Grenzübergänge Penjwin und Halabja in die Provinz Sulaimaniya einzureisen, wie dies offenbar der übliche Weg für in der PUK-Region ansässige Iraker ist, vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 25. Juni 1998 an VG Augsburg; Deutsches Orient-Institut Stellungnahmen vom 8. Juli 1997 an VG Braunschweig, vom 31. März 1998 an VG Augsburg, so daß er KDP-Gebiet nicht durchqueren muß. Soweit der Kläger zur Erlangung der notwendigen Einreisepapiere mit seiner Familie im Nordirak Kontakt aufnehmen muß, ist auch dies kein Hindernis. Man kann in die kurdischen Siedlungsgebiete telefonieren und zwar über ein selbständiges Satellitentelefonnetz, dessen Vorwahl eine andere ist als die des Irak. Auf diese Leitungen haben die irakischen Sicherheitsdienste keinen Zugriff. Die Dokumente können dann über die Türkei oder ggf. auch über Jordanien mitgebracht und nach Deutschland geschickt werden. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 30. Januar 1998 an VG Augsburg, vom 27. Februar 1998 an VG Schleswig, vom 30. Juni 1998 an VG Stuttgart. Darüberhinaus gibt es auch eigenständige Telefaxverbindungen, auf die die zentralirakischen Sicherheitsbehörden ebenfalls keinen Zugriff haben. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 30. Juni 1998 an VG Stuttgart. Soweit Abschiebungen über die Türkei - und wohl auch über den Iran - in den Norden Iraks nicht durchführbar sind, hindert dies die Versagung des Abschiebungsschutzes aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht. Denn dem Kläger kann eine derart legale und freiwillige Rückkehr über die Türkei und den Iran angesonnen werden, da hierbei unzumutbare Beeinträchtigungen offenkundig nicht zu besorgen sind, wie die zahlreichen Rückkehrerfälle belegen. Wer aber durch die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Norden seines Heimatstaates (hier: Irak) etwaige Gefahren abwenden kann, bedarf des Schutzes durch die Bundesrepublik Deutschland nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O.; Urteil vom 3. November 1992, a.a.O. Die Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt ist noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt; die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.