Beschluss
7 B 827/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0610.7B827.99.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mit der Nachtragsbaugenehmigung des Antragsgegners vom 23. Oktober 1998 zugelassene Anschüttung auf dem Grundstück des Beigeladenen wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mit der Nachtragsbaugenehmigung des Antragsgegners vom 23. Oktober 1998 zugelassene Anschüttung auf dem Grundstück des Beigeladenen wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e: Die vom Senat zugelassene Beschwerde ist begründet. Mit ihr verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter, das auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 1. Dezember 1998 gegen die dem Beigeladenen als Nachtrag zur Baugenehmigung vom 22. April 1998 erteilte Nachtragsgenehmigung vom 23. Oktober 1998 gerichtet ist. Dabei geht es der Antragstellerin allein um die im Nachtrag genehmigte Aufschüttung, wie sie auf Seite 2 der Antragsschrift vom 5. Februar 1999 ausdrücklich hervorgehoben hat. Diese auf dem Grundstück des Beigeladenen genehmigte Anschüttung verletzt die Antragstellerin als Eigentümerin der nördlichen Nachbarparzelle offensichtlich in ihren Rechten, weil sie zu ihren Lasten gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NW verstößt. Zutreffend gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, daß von der Anschüttung, die bautechnische Grundlage für das Wohnhaus des Beigeladenen ist und dazu dient, das Areal um das Haus herum in etwa auf das Niveau der Erschließungsanlage anzuheben, Wirkungen wie von Gebäuden im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NW ausgehen. Wie das dem Senat vorliegende Lichtbildmaterial anschaulich belegt, tritt die Anschüttung wie eine gebaute "Plattform" in Erscheinung, die das auf dem Grundstück der Antragstellerin noch vorhandene natürliche Gelände um mehr als doppelte Mannshöhe überragt. Bei der ihr bestimmungsgemäß (auch) zugewiesenen Funktion, dem Begehen und dem Aufenthalt der Bewohner des Hauses des Beigeladenen zu dienen, findet diese Nutzung - jedenfalls weitgehend - gleichsam über den Köpfen der auf dem Grundstück der Antragstellerin befindlichen Personen statt. Nicht zu folgen ist jedoch dem vom Verwaltungsgericht geteilten Ansatz des Antragsgegners, die Anschüttung sei - jedenfalls in dem dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Bereich - in zwei rechtlich selbstständig zu wertende Anschüttungen aufzuspalten, wie insbesondere im Schriftsatz des Antragsgegners vom 2. Juni 1999 nochmals bekräftigt wird. Der Umstand, daß die dem Grundstück der Antragstellerin zugewandte Böschung nach den mit der hier strittigen Nachtragsgenehmigung genehmigten Bauvorlagen einen Absatz aufweisen soll, der mit einer Schwerlastmauer aus Findlingen abgefangen werden soll, ändert nichts daran, daß die Anschüttung in ihrer Gesamtheit sowohl baulich-konstruktiv als auch optisch und von ihrer Funktion her eine Einheit bildet. Der genehmigte Absatz soll - wie schon die genehmigte Ansicht Bl. 11 des Teils 2 der Beiakte Heft 1 belegt - praktisch nur in die bereits bestehende Anschüttung hineingegraben werden. Der nach der genannten Ansicht im Abstand von weniger als 3 Meter zur Grenze vorgesehene ebene Bereich mit 1 m Höhe hat keinerlei eigenständige Funktion, sondern ist allenfalls ein das Gesamtbild gliederndes Element der im übrigen unverändert bleibenden, mit ihrem Fuß bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze heranrückenden Böschung. Diese bauliche-konstruktive und funktionale Einheit der Anschüttung gebietet es, sie auch hinsichtlich ihrer gebäudegleichen Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NW als eine Einheit zu werten. Zu einem ähnlichen Sachverhalt vgl.: OVG NW, Urteil vom 15. August 1997 - 7 A 3851/95. Ist die Anschüttung hiernach hinsichtlich ihrer abstandrechtlichen Erfordernisse einheitlich dahin zu werten, daß von ihr Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, ist sie schon deshalb unzulässig, weil sie entgegen der hier gebotenen offenen Bauweise nicht den nach § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO NW erforderlichen Mindestabstand von 3 m zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin einhält. Insoweit kommt es auf alle Bestandteile der Anschüttung an, mithin auch bereits den Böschungsfuß. Dieser darf bei einer Anschüttung mit gebäudegleichen Wirkungen erst jenseits des erforderlichen Grenzabstands beginnen. Vgl.: OVG NW, Urt.v. 27. November 1989 - 11 A 195/88 - BRS 50 Nr. 185. Diese Nichteinhaltung des in § 6 BauO NW vorgeschriebenen Abstandsmaßes als solche löst bereits den nachbarlichen Abwehranspruch der Antragstellerin aus. Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 - m.w.N.. Darauf, ob die Anschüttung ggf. bei einer baulichen Umgestaltung zugelassen werden könnte, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Es ist Sache des Bauherren (hier: des Beigeladenen), bei einem ordnungsrechtlichen Einschreiten des Antragsgegners gegen die gesamte unzulässige Anschüttung, zu dem dieser bei nachbarrelevanten Abstandverstößen regelmäßig verpflichtet ist, - vgl.: OVG NW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 7 A 1629/93 - m.w.N. - im Wege des Austauschmittels eine Umgestaltung der Anschüttung zu einer zulässigen baulichen Anlage anzubieten. Zum Austauschmittel vgl.: OVG NW, Urteil vom 22. Januar 1996 - 10 A 1464/92. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.