OffeneUrteileSuche
Urteil

16 A 5015/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0614.16A5015.98.00
8Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 25. Juli 1996 und dessen Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1996 verpflichtet, der Klägerin den Teilerlaß gemäß § 18b Abs. 1 BAföG zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 25. Juli 1996 und dessen Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1996 verpflichtet, der Klägerin den Teilerlaß gemäß § 18b Abs. 1 BAföG zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin studierte ab Wintersemester 1986/87 Pädagogik und Soziologie. Sie erhielt für das Studium ein zinsloses Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Ausweislich der Examenurkunde vom 12. Mai 1993 schloß sie die Magisterprüfung mit der Note "sehr gut" ab. Durch Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 9. März 1996 - abgesandt am 18. März 1996 - wurde die Darlehenssumme auf 43.767,-- DM festgestellt und die Klägerin zur Rückzahlung der ersten vierteljährlichen Rate bis zum 31. Dezember 1996 aufgefordert. In dem Bescheid wurde u.a. darauf hingewiesen, daß der Antrag auf Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses (§ 18 b Abs. 1 BAföG) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen sei. Nachdem die Klägerin sich am 20. Mai 1996 fernmündlich an das Bundesverwaltungsamt gewandt hatte, stellte sie dort mit Schreiben vom 21. Mai 1996 - Eingang beim Bundesverwaltungsamt am 23. Mai 1996 - einen Antrag auf Teilerlaß des Darlehens; sie gab an, sie habe sich vom 22. Februar 1996 bis zum 18. Mai 1996 zu Forschungszwecken in Indonesien aufgehalten. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag auf Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses mit Bescheid vom 25. Juli 1996 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag sei nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 9. März 1996 gestellt worden. Der Klägerin könne auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da die Fristversäumnis nicht unverschuldet sei. Die Klägerin habe keine Vorkehrungen dafür getroffen, daß eingehende Post sie auch während ihrer Abwesenheit erreiche. Zur Begründung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor: Sie habe ihrer volljährigen Tochter die Vollmacht erteilt, "auf Einschreiben und rechtliche Angelegenheiten zu reagieren". Da der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid weder per Einschreiben zugestellt worden sei noch seiner äußeren Form nach einen offiziellen Charakter getragen habe, habe ihre Tochter diesen Brief nicht geöffnet. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1996 zurückgewiesen. Ergänzend wies das Bundesverwaltungsamt auf folgendes hin: Der Klägerin sei bewußt gewesen, daß die Rückzahlungsverpflichtung fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer beginne. Aus diesem Grund hätte sie Vorkehrungen dafür treffen müssen, daß der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid sie erreiche. Die Klägerin hat Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen: Während ihres Auslandsaufenthaltes habe sie nicht damit zu rechnen brauchen, daß von Seiten des Bundesverwaltungsamtes ein Schreiben eingehen würde, durch das eine Frist in Lauf gesetzt werden würde. Die Frist von fünf Jahren nach Ende der Förderungshöchstdauer sei in diesem Zeitraum im übrigen auch noch nicht abgelaufen gewesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 25. Juli 1996 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1996 zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Teilerlaß nach § 18 b Abs. 1 BAföG zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend vorgetragen: Die Fristversäumnis der Klägerin sei nicht unverschuldet. Wer mehr als sechs Wochen abwesend sei, müsse Sorge dafür tragen, daß ihm grundsätzlich alle amtlichen Schreiben unverzüglich zugeleitet würden oder ihm deren Inhalt - ggfls. auch telefonisch - mitgeteilt werde. Im vorliegenden Fall sei der Absender "Bundesverwaltungsamt" durch einen Stempelaufdruck deutlich erkennbar gewesen. Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides zugelassen. Die Klägerin trägt zur Berufungsbegründung ergänzend vor: Ihre Tochter habe bereits bei früheren Ortsabwesenheiten regelmäßig ihre Post versorgt. Sie habe sich dabei stets als zuverlässig erwiesen. Das Schreiben des Bundesverwaltungsamtes habe sie nicht geöffnet, weil sie nicht angenommen habe, daß dadurch Fristen in Lauf gesetzt würden. Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 25. Juli 1996 und dessen Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1996 zu verpflichten, der Klägerin einen Teilerlaß gemäß § 18b Abs. 1 BAföG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Klägerin hätte bei Beachtung der verkehrserforderlichen Sorgfalt während ihres mehrmonatigen Auslandsaufenthaltes dafür sorgen müssen, daß der Inhalt eingehender Post zur Kenntnis genommen werde und die jeweils erforderlichen Maßnahmen in die Wege geleitet würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin ist begründet. Der Klägerin steht der begehrte Teilerlaß gemäß § 18b Absatz 1 Satz 1 BAföG zu. Danach werden dem Auszubildenden, dessen Förderungshöchstdauer vor dem 1. Oktober 1993 endet und der nach dem Ergebnis seiner Abschlußprüfung zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehört, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag 25 vom Hundert des nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrages erlassen. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen; das hat das Bundesverwaltungsamt auf gerichtliche Nachfrage mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1998 ausdrücklich bestätigt. Das Erlaßbegehren scheitert entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung nicht an der in § 18b Abs. 1 Satz 2 BAföG verankerten Antragsfrist. Zwar ist der Antrag unstreitig nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 9. März 1996 - abgesandt am 18. März 1996 - gestellt worden. Der Klägerin ist jedoch gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie war ohne Verschulden verhindert, die Antragsfrist einzuhalten, und sie hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt. Die Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses begann mit der Rückkehr der Klägerin am 18. Mai 1996. Ihr Antragsschreiben vom 21. Mai 1996 ist am 23. Mai 1996 und damit innerhalb von zwei Wochen beim Bundesverwaltungsamt eingegangen. Die Fristversäumnis war auch unverschuldet iSv § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Ein Verschulden im Sinne des Wiedereinsetzungsrechts liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozeßführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. In Anbetracht der Bedeutung des Rechts-instituts der Wiedereinsetzung für den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutz des Betroffenen dürfen die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten jedoch nicht überspannt werden. Vgl. statt vieler: Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 60 Rn. 9. Hiervon ausgehend hat die Klägerin das Erforderliche veranlaßt. Sie hat während ihres knapp dreimonatigen Auslandsaufenthalts (22. Februar bis 18. Mai 1996) dafür Sorge getragen, daß ihre volljährige Tochter die Post "versorgte", d.h., daß die eingehenden Sendungen aus dem Briefkasten entnommen wurden und - soweit eine förmliche Zustellung erfolgte - daß auch der Inhalt derartiger Sendungen zur Kenntnis genommen wurde. Mehr war von ihr nicht zu verlangen. Insbesondere mußte sie nicht dafür Sorge tragen, daß auch nicht förmlich zugestellte Briefsendungen geöffnet und daraufhin überprüft wurden, ob durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wurde. Wer eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend nicht benutzt, braucht für diese Zeit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Der Staatsbürger muß damit rechnen können, daß er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten wird, falls ihm während seiner vorübergehenden Abwesenheit ein fristwahrendes Schriftstück zugestellt wird. Das gilt insbesondere dann, wenn kein besonderer Anlaß für die Annahme besteht, daß während der Abwesenheit von der Wohnung eine Zustellung erfolgen könnte. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Januar 1969 - 2 BvR 724/67 -, BVerfGE 25, 158 (166); Beschluß vom 9. Juli 1969 - 2 BvR 753/68 -, BVerfGE 26, 315 (319); Beschluß vom 16. November 1972 - 2 BvR 21/72 -, BVerfGE 34, 154 (156 f.); Beschluß vom 11. Februar 1976 - 2 BvR 849/75 -, NJW 1976, 1537. Einer Privatperson obliegt es grundsätzlich nicht, dafür Sorge zu tragen, daß sie amtliche Schreiben auch während längerer Urlaubsabwesenheiten erreichen. Vgl. OLG Braunschweig, Beschluß vom 11. April 1997 - 5 U 4/97 -, MDR 1997, 884 (885). Etwas anderes gilt nur, wenn der Betroffene begründeten Anlaß zu der Annahme hat, während seiner Abwesenheit würden fristbegründende Schriftstücke bei ihm eingehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1988 - 6 C 56.87 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 54; BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1988 - VII ZB 16/88 -, HFR 1990, 151; OLG Braunschweig, Beschluß vom 11. April 1997, aaO S. 885. Ein derartiger Fall lag hier nicht vor. Die Klägerin mußte nicht hinreichend konkret damit rechnen, daß während ihres etwa dreimonatigen Auslandsaufenthalts der die Antragsfrist von einem Monat auslösende Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid bei ihr eingehen würde. Anders als etwa bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs war hier der Erlaß des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides gemäß § 18 Abs. 5a BAföG an das Ende der Förderungshöchstdauer als frühesten Termin und damit an keinen Zeitablauf gebunden, der von dem Darlehensempfänger hinreichend absehbar war. Die Klägerin mußte jedenfalls nicht damit rechnen, daß der Feststellungs- und Rückforderungsbescheid mehr als sieben Monate vor Beginn der Rückzahlungspflicht und mehr als neun Monate vor Fälligkeit der ersten Vierteljahresrate ergehen würde. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ergibt sich ein Verschulden der Klägerin auch nicht aus den in dem Senatsurteil vom 29. November 1995 - 16 A 206/94 - entwickelten Rechtsgrundsätzen. In der genannten Entscheidung heißt es auszugsweise: "Auch wenn im Einzelfall kein konkreter Anlaß besteht, besondere Vorkehrungen für fristwahrende Handlungen zu treffen, beachtet derjenige nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB), der bei einem mehrmonatigen Auslandsaufenthalt nicht sicherstellt, daß er von der Zustellung behördlicher Bescheide oder vergleichbarer wichtiger Post informiert wird, bzw. keine Vorkehrungen dafür trifft, daß ggfls. fristwahrende Handlungen in seinem Namen rechtzeitig vorgenommen werden können ..." Diesen Anforderungen hat die Klägerin entsprochen, indem sie dafür Sorge getragen hat, daß ihre Tochter förmlich zugestellte Schriftstücke in Empfang und deren Inhalt zur Kenntnis nahm. Demgegenüber brauchte sie nicht damit zu rechnen, daß auch durch nicht förmlich zugestellte Schriftstücke Ausschlußfristen in Gang gesetzt würden. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsbewußtsein, daß derjenige, der eine gesetzliche Frist in Lauf setzen will, dies schon im Interesse der Nachweisbarkeit des Zugangs durch ein förmlich zugestelltes Schriftstück veranlaßt. Sofern dies nicht geschieht, kann der betroffene Bürger darauf vertrauen, in die versäumte Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.