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Beschluss

16 A 2560/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0622.16A2560.97.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berufungszulassung nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage der für die Zulassungsentscheidung maßgeblichen Darlegungen, wie sie sie das Gesetz in § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO von den Klägern fordert und soweit sie den geltend gemachten Zulassungsgründen zugeordnet werden können, vgl. zu dieser Anforderung: OVG NW, Beschluß vom 4. Mai 1999 - 16 B 656/99 - m.w.N. ist weder von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder der Abweichung des angegriffenen Urteils von einer ober- bzw. höchstrichterlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auszugehen noch lassen sich ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO annehmen. Eine Rechtssache hat i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder die Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 m.w.N. Die von den Klägerin in den Vordergrund gestellte Frage der Überprüfung des Mietspiegels stellt sich entgegen der Auffassung der Kläger im vorliegenden Verfahren jedoch von vornherein nicht. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers - also nicht etwa außerhalb von Minden - marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Dabei bedingen die Besonderheiten des Wohnungsmarktes und die Unschärfe des ihn beherrschenden Preisbildungsmechanismus sowie der einzelnen Preisbildungsfaktoren Mietpreise, die sich in gewissen Spannbreiten bewegen, so daß das Maß des sozialhilferechtlich Angemessenen sich insoweit zunächst nur als gleichsam abstrakte Spannbreite bestimmen läßt. Sich insoweit am örtlichen Mietspiegel als Anhaltspunkt zu orientieren, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, 363 (366). Ober- oder höchstrichterliche Entscheidungen, die zwingend die Heranziehung anderer Vergleichsgrößen vorschreiben, sind weder von den Klägern benannt noch sonstwie ersichtlich, so daß es für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO insoweit schon im Ansatz an einer ausreichenden Darlegung mangelt. Eine Überprüfung des Mietspiegels als der Wiedergabe der abstrakten Mietpreisspanne mag zwar gegebenenfalls bei substantiierten Einwendungen gegen seine Richtigkeit geboten sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, NJW 1996, 2046 (2047) m.w.N. Von den Klägern ist aber nicht unter genauer Darlegung und Belegung ihrer Auffassung bestritten worden, daß für Wohnungen der herangezogenen Kategorie der im Mietspiegel angegebene Mietzins erhoben wird. Mit ihren Einwendungen haben die Kläger vielmehr lediglich geltend gemacht, daß der Markt Wohnungen der entsprechenden Preisklasse im maßgeblichen Zeitraum nicht zur Anmietung angeboten hat, ihnen als Hilfeempfänger eine solche angemessene Wohnung konkret also nicht verfügbar und zugänglich war. Dies betrifft nicht die Richtigkeit des Mietspiegels als solchen. Daß ein Hilfesuchender, der die Übernahme einer an sich (abstrakt) unangemessenen hohen Miete begehrt, es dem Sozialhilfeträger substantiiert darlegen muß, wenn eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder jedenfalls ihm nicht zugänglich ist, bedarf spätestens seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, FEVS 47, 97 (101) keiner weiteren Klärung in einem Rechtsmittelverfahren. Wenn das Verwaltungsgericht auf die Nachweispflicht der Kläger abgestellt hat, bedeutet das dementsprechend ebensowenig eine Abweichung von einer höchstrichterlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist auch insoweit nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 aaO S. 103 abgewichen, als letzteres in Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO eine Verpflichtung zur Übernahme eines (abstrakt) unangemessen hohen Mietzinses ungeachtet einer für den Hilfesuchenden verfügbaren kostenangemessenen Unterkunftsalternative dann angenommen hat, wenn dem Hilfebedürftigen die Kostensenkung nicht zumutbar ist. Insoweit gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO im Falle eines Wohnungswechsels während des Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nämlich jedenfalls dann nicht, wenn der Hilfeempfänger zu dem Wohnungswechsel nicht gezwungen und der Bezug der unangemessen teureren Wohnung unter den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht unausweichlich war. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, FEVS 44, 133 (137); Urteil vom 27. November 1986 - 5 C 2.85 -, FEVS 36, 184 (189). Die Gründe der Kläger, das Übergangswohnheim zu verlassen, mögen hier zwar verständlich sein und eine Notwendigkeit des Auszuges begründet haben. Wie das Verwaltungsgericht den Klägern jedoch schon mit Beschluß vom 20. Dezember 1996 - 6 L 1491/96 - vorgehalten hat, fehlt es hingegen an einer entsprechenden substantiierten Darlegung und Glaubhaftmachung von Umständen, die auch den Einzug in gerade diese von den Klägern nunmehr bewohnte Wohnung als unausweichlich - d.h. alternativlos - erscheinen lassen. Welche konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit dem vorstehenden Komplex in entscheidungserheblicher Weise einhergehen sollen, , läßt sich dem Zulassungsvortrag der Kläger nicht in hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungsrelevant und damit weder für die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO verwertbar noch einer grundsätzlichen Klärung zugänglich, wie sie § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ermöglichen soll, ist die Frage, inwieweit und mit welchen Folgen vom Sozialamt der Stadt Bückeburg den Klägern gegenüber bestehende behördliche Beratungspflichten nicht eingehalten worden sind. Abgesehen davon, daß sich die Kläger nach den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen im Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung Über den Wiesen 14 in Minden immerhin auch in anwaltlicher Beratung zu einem sozialhilferechtlichen Problem befanden, haben sie sich mit dem genannten Sozialamt nämlich an eine Stelle gewandt, die für die Frage der Übernahme der Unterkunftskosten erkennbar nicht über den Umzugsmonat hinaus zuständig sein würde. Von dieser Behörde soll nach Angaben der Kläger zwar die mündliche Zusicherung gegeben worden sein, sich mit dem zukünftig zuständigen Sozialamt der Stadt M in Verbindung zu setzen. Aus einer solchen bloßen Ankündigung der Abstimmung durften die Kläger bei verständiger Würdigung jedoch nicht auch schon den Schluß ziehen, der Beklagte habe dem neuen Mietverhältnis aus der Sicht des Sozialhilferechts nichts entgegenzuhalten. Ungeachtet dessen und des Schriftlichkeitserfordernisses nach § 34 SGB X besteht eine Bindung an eine gelegentlich der Beratung erteilte Zusage im übrigen auch nur dann, wenn sie von der für die Hilfe auch tatsächlich zuständigen Stelle - für den streitbefangenen Zeitraum also vom Beklagten - erteilt wurde. So schon vor Inkrafttreten des § 34 SGB X: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1972 - V C 69.71 -, FEVS 19, 408 (412). Soweit die Kläger vortragen, den Bescheiden des Beklagten vom 25. April 1996 und 3. Mai 1996 sei eindeutig zu entnehmen, daß er die Wohnungsmiete auch im vorausgegangenen Zeitraum für angemessen halte, ist eine solche Argumentation weder nachvollziehbar noch mit hinreichender Deutlichkeit einem der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zuzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.