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Beschluss

2 E 914/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0622.2E914.98.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren in erster Instanz Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. , W. , bewilligt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren in erster Instanz Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. , W. , bewilligt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß §§ 166 VwGO iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegeben waren. Die Klägerin hat mit ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 4. August 1997 gemäß § 117 ZPO glaubhaft gemacht, daß sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozeßführung auch nicht in Raten aufzubringen. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe liegen vor. Nach § 114 ZPO ist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Prozeßkostenhilfe ist danach nicht erst bei einer Gewißheit des Erfolges, sondern bei einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Klageerfolges zu gewähren. Diese ist im vorliegenden Verfahren gegeben, da einiges dafür spricht, daß die Klägerin nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat, weil sie nach Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Da die Klägerin aus der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland einreisen würde, kann sie nach § 4 Abs. 1 BVFG nur dann Spätaussiedler sein, wenn sie deutsche Volkszugehörige ist. Die nach dem 31. Dezember 1923 geborene Klägerin dürfte nach derzeitigem Stand des Verfahrens deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG sein. Sie dürfte die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BVFG erfüllen. Denn aller Wahrscheinlichkeit nach stammt sie von zwei deutschen Volkszugehörigen ab und ihre Eltern und Großeltern dürften ihr bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben dürften, da die Klägerin von ihnen die deutsche Sprache als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache erlernt und im Umgang mit ihnen gebraucht hat. Hierfür dürfte sprechen, daß die Klägerin auch heute noch die deutsche Sprache sehr gut beherrscht. Die Klägerin dürfte auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG erfüllen. Nach dieser Vorschrift ist - neben weiteren Voraussetzungen - deutscher Volkszugehöriger, wer sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte. Die Frage, ob ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG vorliegt, dürfte hier nicht nach der dritten Alternative dieser Vorschrift zu beurteilen sein. Zwar hätte wohl nach den einschlägigen Vorschriften der bei der ersten Ausstellung eines Inlandspasses für die Klägerin im Jahre 1943 geltenden Paßverordnung der ehemaligen Sowjetunion vom 10. September 1940 aufgrund der Übereinstimmung der Nationalitäten ihrer Eltern die deutsche Nationalität eingetragen werden müssen. Danach ist aber offensichtlich nicht verfahren worden, da nach den Angaben der Klägerin auf ihre Veranlassung - nach früheren Angaben aufgrund der Angaben des Stiefvaters in ihren Papieren im Jahre 1936 - in ihren ersten Inlandspaß die russische Nationalität eingetragen worden ist. Der Klägerin war es daher, gleich aus welchen Gründen, offenbar möglich, sich zur russischen Nationalität zu erklären, so daß in ihrem Fall die erste Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG zugrunde zu legen sein dürfte. Ausgehend davon liegt in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspaß eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897. Gleiches dürfte unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 6 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BVFG gelten, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. Von einer derartigen Unzumutbarkeit der Erklärung zur deutschen Nationalität dürfte für das Jahr 1943, in dem die Klägerin ihren ersten Inlandspaß erhalten hat, ohne weiteres auszugehen sein. Soweit davon auszugehen ist, daß die Klägerin kein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat, hat sie 1997 in dem Antrag auf Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspaß in "Deutsch" erstmals ein wirksames Bekenntnis zu einem Volkstum, und zwar zum deutschen abgegeben. Bei einem solchen erstmaligen Bekenntnis ist in der Regel ohne Prüfung der Motive, die zur Abgabe der Erklärung geführt haben, davon auszugehen, daß dem äußeren Erklärungsinhalt auch ein entsprechendes Bewußtsein zugrunde gelegen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897 mit weiteren Nachweisen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betreffende zuvor ein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Nur dann stellt sich stets die Frage, ob die in der späteren Erklärung zu sehende Änderung des Bekenntnisses ausnahmsweise als ernsthafter Bewußtseinswandel und damit als wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum angesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266. An die Erklärung der Klägerin zur deutschen Nationalität in ihrem Antrag auf Änderung der Nationalität im Jahre 1997 dürften entgegen der Ansicht der Beklagten und des Verwaltungsgerichts keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, daß sie sich nicht bereits vorher zur deutschen Nationalität erklärt hat. Eine derartige Pflicht zur Änderung der unter Zwang erfolgten Eintragung verlangt das Gericht nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).