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Beschluss

3 B 1077/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0625.3B1077.99.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.182,12 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.182,12 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg . Die Antragstellerin macht geltend, die mit dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 1999 geforderten Aussetzungszinsen könnten erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, zu welchem die Beitragsforderung fällig werde; fällig werde sie erst, wenn (u.a.) die den Gegenstand der Beitragspflicht bildende Erschließungsanlage eindeutig bezeichnet sei. An Letzterem fehle es hier, weil es beim Erlaß der Vorausleistungsbescheides vom 6. April 1994 im fraglichen Gebiet mehrere nicht fertiggestellte Planstraßen gegeben habe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen. Da dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen ist, daß das Flurstück 13 der Antragstellerin durch eine weitere, gleichfalls als " Feld" bezeichnete selbständige Erschließungsanlage erschlossen wird, war der Antragstellerin offenbar klar, daß die Vorausleistung (jedenfalls auch) für die an ihrem Grundstück entlang führende Straße gefordert wurde; hinsichtlich der Frage, welcher "Abgabenfall" durch den Vorausleistungsbescheid vom 6. April 1994 geregelt wurde, bestand demnach keine Unklarheit, die unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Bestimmtheit (§§ 119, 157 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. b KAG NRW) Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bescheides wecken könnte. Deshalb kann dahinstehen, ob die Ausdehnung der streitbefangenen Erschließungsanlage im Vorausleistungsbescheid vom 6. April 1994 hinreichend bestimmt angegeben war oder ob dies erst im Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1998 (Hauptzug mit Stichstraße) geschehen ist, weil jedenfalls die von der Antragstellerin daraus abgeleiteten rechtlichen Folgerungen in zweierlei Hinsicht unzutreffend sind: Zum einen knüpft die Verpflichtung zur Zahlung von Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO (i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG NRW) der Sache nach an § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO an, also nur an die Existenz eines (vorläufig) vollziehbaren Bescheides. Der Vorausleistungsbescheid vom 6. April 1994 begründete daher eine Zahlungsschuld unabhängig von der materiellen Rechtslage allein schon kraft seiner von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angeordneten (vorläufigen) Vollziehbarkeit. Vgl. den Beschluß des Senats vom 7. Juli 1997 - 3 B 1179/95 -, NWVBl. 1998, 153; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 9 L 543/92 -, KStZ 1993, 178; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 24 Rdnr. 48 ff. m.w.N. Zum anderen gehört eine über die Angabe des Straßennamens hinausgehende nähere Umschreibung der hergestellten Erschließungsanlage nicht zu dem durch § 157 Abs. 1 Satz 2 AO (i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW) geforderten Mindestinhalt, sondern allenfalls zur erforderlichen Begründung des Bescheides mit der Folge, daß das Fehlen solcher näheren Angaben nicht zur Unwirksamkeit des Bescheides führt. Vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 24 Rdnrn. 22 und 25 m.w.N. Offen bleiben kann, weil die Antragstellerin insoweit nichts dargelegt hat (vgl. § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO), ob der Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 1999 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen insoweit ernstlichen Zweifeln unterliegt, als § 237 AO voraussetzt, daß der Rechtsbehelf "endgültig keinen Erfolg gehabt hat", während hier über die Anfechtungsklage gegen den Vorausleistungsbescheid vom 6. April 1994 noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Verfahren VG Köln 17 K 1679/98). Vgl. hierzu Driehaus, a.a.O., § 24 Rdnr. 46. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).