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Beschluss

16 A 2892/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0726.16A2892.99.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berufungszulassung nicht erfüllt sind. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, die die Kläger nach Maßgabe von § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO darzulegen versuchen. Eine Rechtssache hat im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur insoweit grundsätzliche Bedeutung, als sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder die Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 m.w.N. Die von den Klägern für maßgeblich gehaltene Frage, inwieweit ein belastender Verwaltungsakt über die Heranziehung zu Elternbeiträgen nach § 17 GTK - hier der Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 1997 - zugleich die begünstigende und nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X aufhebbare Regelung enthält, daß für den vom Bescheid erfaßten Zeitraum bei gleichbleibenden Einkommensverhältnissen weitergehende Beiträge nicht anfallen, ist nicht grundsätzlich in dem zuvor beschriebenen Sinne. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein begünstigender Verwaltungsakt vorliegt, ist letztlich nämlich immer der konkrete Inhalt des Verwaltungsaktes im jeweiligen Einzelfall, so wie dieser von den Betroffenen nach Treu und Glauben gemäß den sonst für Verwaltungsakte geltenden Grundsätzen verstanden werden konnte und mußte. Vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., 1996, § 48 Rn. 48; Wiesner in Schroeder- Printzen, Sozialgesetzbuch, Verwaltungsverfahren - SGB X, 3. Aufl., 1996, § 45 Rn. 8, jeweils m.w.N. Vor diesem Hintergrund ist darüber hinaus in der Rechtsprechung des Senats auch bereits geklärt, daß ein Bescheid, mit dem - wie hier - ein nach dem GTK entstandener Anspruch auf Elternbeiträge nicht voll ausgeschöpft wird, einen nach seinem Tenor ausschließlich belastenden Verwaltungsakt darstellt. Vgl. Beschluß vom 31. August 1998 - 16 A 3598/98 -; Beschluß vom 19. Juni 1998 - 16 A 899/98 -. Neue - der Verallgemeinerung zugängliche - Erkenntnisse zu dem von den Klägern konkret aufgeworfenen Problem ließen sich in einem Berufungsverfahren demnach nicht gewinnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.