Urteil
12 A 4924/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0805.12A4924.97.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 18. September 1935 geborene Kläger stand zuletzt als Amtsinspektor im Dienst der Beklagten. Mit Bescheid vom 8. April 1968 ordnete ihn der Bundesminister der Verteidigung mit Wirkung vom 2. Mai 1968 von der Standortverwaltung B. zur MAD-Gruppe "S" nach B. ab. Als Reise- und Dienstantrittstag war der 2. Mai 1968 angegeben. Mit Wirkung vom 1. August 1968 wurde er zu dieser Dienststelle versetzt. Die Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Vorbemerkungen) wurde dem Kläger erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 1977 bewilligt. Mit Bescheid vom 14. April 1978 ordnete der Bundesminister der Verteidigung den Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 1978 von der MAD-Gruppe "S" zum Bundeswehrverwaltungsamt ab und stellte die Zahlung einer Stellenzulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen mit Ablauf des 30. April 1978 ein, nachdem er sie mit Bescheid vom 20. April 1978 entzogen hatte. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 zum Bundeswehrverwaltungsamt versetzt. Mit Bescheid vom 7. Juni 1994 versetzte das Bundesamt für Wehrverwaltung den Kläger mit Ablauf des Monats August 1994 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Mit Schreiben vom 21. Juni 1994 bat der Kläger bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge zu beachten, daß er von Mai 1968 bis einschließlich April 1978, also über zehn Jahre, als Angehöriger der MAD-Gruppe "S" eine Stellenzulage bezogen habe. Mit Bescheid vom 29. Juli 1994 setzte das Wehrbereichsgebührnisamt III die Versorgungsbezüge des Klägers fest, ohne die Zulage für Beamte bei Sicherheitsdiensten bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger sei nicht, wie Nr. 3 a der Vorbemerkungen voraussetze, zehn Jahre zulagenberechtigend verwendet worden. Seine Verwendungszeit belaufe sich auf neun Jahre und 364 Tage, weil die Abordnung mit Wirkung vom 2. Mai 1968 ausgesprochen worden sei und lediglich bis zum 30. April 1978 gedauert habe. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 30. August 1994 Widerspruch und machte geltend: Zwar habe die Abordnungsverfügung - vermutlich wegen des Maifeiertages - als Dienstantrittsdatum den 2. Mai 1968 genannt. Tatsächlich habe er seine Dienstantrittsreise bereits am 1. Mai 1968 an seinem damaligen Wohnort B. beginnen müssen, um pünktlich seinen Dienst in der neuen Dienststelle in B. antreten zu können. Außerdem habe er die Zulage für volle zehn Jahre und nicht nur neun Jahre und 364 Tage erhalten. Der Tag des Dienstantritts bei seiner neuen Stelle sei auch im Jahre 1978 der 2. Mai gewesen, so daß er für genau zehn Jahre abgeordnet gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 1995 wies die Wehrbereichsverwaltung III den Widerspruch zurück und führte aus: Da die Zahlung der Stellenzulage mit Ablauf des Monats April 1978 eingestellt worden sei, könne lediglich der Zeitraum vom 2. Mai 1968 bis 30. April 1978 als zulagenberechtigende Verwendungszeit in Betracht kommen. Mit seiner (rechtzeitig erhobenen) Klage hat der Kläger unter Ergänzung und Vertiefung seines Vorbringens im übrigen vorgetragen: Die unterschiedliche Terminsbestimmung in den beiden Abordnungsverfügungen sei ermessensfehlerhaft. Zudem ergebe sich bei richtiger Berechnung der als Frist zu wertenden zehnjährigen Dauer der Zulagenberechtigung, daß diese am 2. Mai 1978 geendet habe, weil der 1. Mai 1978 Feiertag gewesen und demzufolge bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen sei. Schließlich habe die Beklagte die Zulage für volle 120 Monate gezahlt und in keinem Monat den angeblich fehlenden Tag abgezogen. Selbst wenn die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend sei, stelle ihre Durchsetzung im vorliegenden Fall eine unzumutbare Härte dar. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 29. Juli 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 1995 zu verpflichten, bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ab dem 1. September 1994 die Zulage für Beamte bei Sicherheitsdiensten nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zu berücksichtigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Nach der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift sei die Dauer der zulagenberechtigenden Verwendung nach Kalendertagen zu bemessen. Bei der Zusammenrechnung seien ohne Rücksicht auf mögliche Schaltjahre 365 Tage als ein Jahr anzusetzen. Die Tage des Beginns und des Endes der zulagenberechtigenden Tätigkeit seien mitzuzählen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Mit seiner vom Senat durch Beschluß vom 9. September 1997 zugelassenen Berufung macht der Kläger unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens geltend: Da zwei (richtig: drei) Monate im Jahr mit einem Feiertag begännen, sei es einer gewissen Zufälligkeit des Kalenders unterworfen, wann der Beamte seinen Dienst antreten könne. Gleichwohl werde das Dienstverhältnis in den vorangehenden Monaten nicht später beendet. In diesen zwei/drei Monaten werde er daher gegenüber Beamten benachteiligt, die ihren Dienst an einem regulären Werktag in einem anderen Monat antreten könnten, weil ihm ein Tag Beschäftigung wegen des Feiertages nicht zuerkannt werde. Da der Beamte aber nicht an einem Tag "statuslos" sein dürfe, sei ungeachtet des Feiertages seine Tätigkeit bei dem neuen Dienstherrn als begonnen anzusehen, wenn die Tätigkeit bei dem alten Dienstherrn beendet sei. Der Kläger beantragt - sinngemäß -, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, daß es nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften auf den Tag der tatsächlichen Aufnahme beziehungsweise Beendigung der Tätigkeit ankomme. Im Zeitpunkt des Erlasses der bestandskräftigen Abordnungsverfügungen habe es die Regelung über die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage noch nicht gegeben. Sie sei erst mit Gesetz vom 28. Mai 1990 eingeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung einer Sicherheitszulage; der ablehnende Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes III vom 29. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung III vom 5. Januar 1995 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1994 (BGBl I, S. 3858) in Verbindung mit Nr. 3 a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (im folgenden: Vorbemerkungen) in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl I, S. 967). Danach rechnen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen auch sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. Stellenzulagen sind als Teil der Dienstbezüge (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BBesG) nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist (§ 42 Abs. 4 BBesG). Nach Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zählt zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen unter bestimmten Voraussetzungen die Zulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen. In diesem Zusammenhang ist unschädlich, daß dem Kläger die Zulage nicht bis zum Ende seiner Dienstzeit gezahlt worden ist. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (VReformG) vom 29. Juni 1998 - BGBl I, S. 1666 -, wonach die Ruhegehaltfähigkeit voraussetzt, daß die sonstigen Dienstbezüge dem Beamten bis zuletzt zugestanden haben müssen, findet nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift sind auch die Vorbemerkungen in ihrer bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung zugrunde zu legen, so daß die Aufhebung der Nr. 3 a der Vorbemerkungen durch das VReformG für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne Bedeutung ist. Die Voraussetzungen der Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 lit. a) der Vorbemerkungen - diejenigen des Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 lit. b) liegen offensichtlich nicht vor - sind jedoch nicht erfüllt. Zwar rechnet die dem Kläger gewährte Sicherheitszulage (er war bei einem der in Nr. 8 Abs. 2 der Vorbemerkungen aufgezählten Sicherheitsdienste verwendet worden) zu den in Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen genannten grundsätzlich ruhegehaltfähigen Zulagen. Ihre Ruhegehaltfähigkeit ist auch nicht bereits deshalb zu verneinen ist, weil der Kläger sie lediglich für den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis zum Ende seiner Abordnung am 30. April 1978 und damit nur für einen Bruchteil der Zeit, in der er zulageberechtigend eingesetzt war, erhalten hat. Denn gemäß Nr. 3 a Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen werden auch Zeiten vor Inkrafttreten der jeweiligen (zulagegewährenden) Vorschrift berücksichtigt, in denen die Verwendung zulageberechtigend gewesen wäre. Der Kläger ist jedoch nicht im Sinne von Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 lit. a) der Vorbemerkungen zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden. Er hat den zulageberechtigenden Dienstposten nur für neun Jahre und 364 Tage innegehabt, nämlich vom 2. Mai 1968 bis zum 30. April 1978. "Verwendung" im Sinne des Besoldungsrechts liegt vor, solange ein Dienstposten bei einer zulageberechtigenden Stelle übertragen ist und die entsprechende Tätigkeit aufgenommen wird. Weil der Begriff "Verwendung" in Nr. 8 der Vorbemerkungen den in § 42 Abs. 3 BBesG verwandten Begriff der "Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion" konkretisiert, muß dem Beamten demnach grundsätzlich ein Dienstposten im Bereich eines der in Nr. 8 der Vorbemerkungen genannten Sicherheitsdienste übertragen worden sein, und er muß die Aufgaben dieses Dienstpostens auch tatsächlich erfüllen. Denn die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ist ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff, der grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der betreffenden Aufgaben erfordert. Damit kommt es auf die tatsächliche Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit an und entsprechend bestimmt sich das Ende der Zulagenberechtigung des Beamten oder Soldaten nach der tatsächlichen Einstellung der zulageberechtigenden Tätigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 2 C 9/97 -, in: ZBR 1998, 312; Urteil vom 6. April 1989 - 2 C 10/87 -, in: ZBR 1990, 124, 125. Demnach kann bei der Festlegung des Beginns der zulagenberechtigenden Verwendung schon deshalb nicht - wie vom Kläger beabsichtigt - auf den Zeitpunkt des Antritts der Dienstreise am 1. Mai 1968 abgestellt werden, weil ihm an diesem Tage ausweislich der Abordnungsverfügung vom 8. April 1968 ein Dienstposten bei einer zulageberechtigenden Stelle noch nicht übertragen worden war. Damit hatte er an diesem Tage den (zulageberechtigenden) Dienstposten noch nicht inne. Ausweislich des dem Kläger übermittelten Bescheides der MAD- Gruppe "S" vom 20. April 1978 endete der Zulagenbezug nach Nr. 8 der Vorbemerkungen mit Ablauf des 30. April 1978. An diesem Tag war er auch auf einem entsprechenden Dienstposten zuletzt für den MAD tätig. Die Zahlung der Zulage wird mit Ablauf des Tages eingestellt, an dem die zulagenberechtigende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wird. Maßgebliche Daten für die Bemessung des zulageberechtigenden Zeitraums sind demnach der 2. Mai 1968 und der 30. April 1978. Nur während dieses Zeitraumes von neun Jahren und 364 Tage ist der Kläger zulageberechtigend verwendet worden. Die dem zugrundeliegende Berechnung der zulageberechtigenden Verwendungszeit nach Jahren und Tagen ist nicht zu beanstanden. Sie richtet sich als Teil der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 6 BeamtVG und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Nach Nr. 6.0.1. Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 BeamtVG ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit, soweit sie nicht volle Jahre umfaßt, nach der kalendermäßigen Zahl der Tage zu berechnen. Bei der Zusammenrechnung sind je 365 Tage - ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Dienstzeiten Schalttage enthalten - als ein Jahr anzusetzen. Vgl. hierzu auch: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, 5. Auflage, Stand der Bearbeitung: November 1997, Rdnr. 32 zu § 6 BeamtVG. Der Tag des Beginns (2. Mai 1968) und der Beendigung (30. April 1978) der zulageberechtigenden Tätigkeit sind hierbei mitzuzählen, so daß lediglich ein Tag, der 1. Mai 1978, an der Erfüllung des gesetzlich vorgesehenen Verwendungszeitraums fehlt. In diesem Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, daß es sich bei dem fehlenden Tag um einen Feiertag handelt, an dem der Kläger ohnehin keinen Dienst hätte leisten müssen. Denn bei der Bemessung der Dienstzeit nach Kalendertagen wird nicht nach Feiertagen oder anderen dienstfreien Tagen unterschieden. Gleichwohl ist der Kläger entgegen seiner Auffassung nicht am 1. Mai 1978 "statuslos" gewesen. Auf seine statusrechtliche Stellung ist die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung einer zulageberechtigenden Tätigkeit ohne Einfluß, weil das jeweilige (vorherige) statusrechtliche Amt in jedem Fall beibehalten wird. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30. Juli 1976 - VI C 246.73 -, in: ZBR 1976, 349, 351. Die vorstehende Berechnung der Zeiten zulageberechtigender Verwendung ist auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil die unterschiedliche Terminsbestimmung in den beiden Abordnungsverfügungen ermessensfehlerhaft sein könnte. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, daß die unterschiedliche Festlegung der Daten des Beginns der Abordnung in den Bescheiden des Bundesministers der Verteidigung vom 8. April 1968 und 14. April 1978 nicht so recht nachvollziehbar ist. Einer Überprüfung dieser Bescheide auf Rechtsfehler steht jedoch deren Bestandskraft entgegen. Deshalb mußte sie das Wehrbereichsgebührnisamt in dieser Form der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten des Klägers zugrundezulegen. Ob der Kläger die Bestandskraft im Wege eines Wiederaufgreifens des Verfahrens durchbrechen und nachfolgend eine Abänderung der Abordnungsverfügung vom 14. April 1978 dahingehend erreichen kann, daß die verfügte (weitere) Abordnung zum Bundesverwaltungsamt auch erst mit Wirkung vom 2. Mai 1978 erfolgt sein soll, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Allenfalls in diesem Zusammenhang könnten die von dem Kläger angeregten Billigkeitserwägungen anzustellen sein. Die Festlegung eines Zeitraumes von zehn Jahren der zulagenberechtigenden Verwendung in Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) der Vorbemerkungen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Es ist bereits fraglich, ob in diesem Zusammenhang überhaupt die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu den sogenannten Stichtagsregelungen herangezogen werden kann, weil der Gesetzgeber mit der hier in Rede stehenden Regelung keinen bestimmten Stichtag, sondern lediglich einen abstrakten Zeitraum festgelegt hat. Allerdings kommen die Auswirkungen bei der Berechnung der Zehnjahresfrist denjenigen einer Stichtagsregelung gleich. Selbst wenn man deshalb die Rechtsprechung zu den Stichtagsregelungen entsprechend heranzieht, läßt sich weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG feststellen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 26. April 1995 (- 2 BvR 94/91 u.a. -, ZBR 1995, 233 ff) u.a. ausgeführt: "Von Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG kann nur dann gesprochen werden, wenn sich keine sachlichen Gründe für die beanstandete Regelung finden lassen. ... Aufgrund des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungsgesetz den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpaßt und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, kann das Bundesverfassungsgericht nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem Gesetzgeber steht insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. ... Jede Neuregelung des Besoldungsrechts muß zwangsläufig generalisieren und wird in der Abgrenzung Härten mit sich bringen; sie wird insoweit für die Betroffenen fragwürdig erscheinen. ... Die sich dadurch ergebenden Mängel sowie gewisse Benachteiligungen im Einzelfall müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen läßt. ... Diese Grundsätze gelten für die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG ebenso wie für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. ... Art. 3 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht, Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, insbesondere wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuß einer Neuregelung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen. ..." Gemessen hieran ist die strikte Festlegung eines Zeitraums von genau zehn Jahren zulageberechtigender Tätigkeit für die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage nicht willkürlich. Ihr liegt die bereits zuvor dargestellte, zweckmäßige und sachgerechte Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, nur solchen Zulagen Bedeutung für die Versorgung des Beamten zukommen zu lassen, die seine berufliche Tätigkeit geprägt haben. Offenkundig hat sich der Gesetzgeber willkürfrei von dem Gedanken leiten lassen, daß sich erst ein zehn Jahre dauernder Zulagenbezug, gemessen an einer maximalen Dienstzeit eines Beamten von ca. 45 Jahren, prägend auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse auswirkt. Der Kläger ist schließlich auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes wie ein Beamter zu behandeln, der für die Dauer von zehn Jahren zulageberechtigend verwendet worden ist. Denn in seinem Fall geht es nicht um die Aufhebung oder Modifizierung einer geschützten Rechtsposition. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluß vom 26. April 1995, a.a.O., S. 237. Im übrigen besteht angesichts der strengen Gesetzesbindung der Beamtenversorgung (vgl. § 3 Abs. 1 BeamtVG) kein Anspruch auf Versorgungsleistungen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Eine erweiternde Auslegung der Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 lit. a) der Vorbemerkungen ist vor diesem Hintergrund nicht zulässig. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß die Regelung über den Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung hinausging, soweit die Sicherheitsdienstzulage nach mindestens zehn Jahren zulageberechtigender Verwendung auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehörte, wenn der Beamte - wie hier - sie nicht in seinem letzten Amt bezogen hat. Bei der Ruhegehaltregelung des Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 lit. a) der Vorbemerkungen handelte es sich um eine im System des Versorgungsrechts ungewöhnliche Vergünstigung. Sie weiter auszudehnen war der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums nicht verpflichtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1997 - 2 C 34.96 -, In: Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 14. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG).