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Beschluss

5 A 3864/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0805.5A3864.97.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 1997 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 251,85 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 1997 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 251,85 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. a) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß das Fahrzeug des Klägers nicht auf privatem Grund, sondern auf einer öffentlichen Fläche abgestellt war, und deshalb abgeschleppt werden durfte. Aufgrund der im Zulassungsverfahren von der Beklagten vorgelegten und vom Kläger nicht in Frage gestellten Skizzen, Fotos und Angaben zum Standort des abgeschleppten Fahrzeugs bestehen nach Überzeugung des Senats keine Zweifel, daß das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme auf öffentlichem Grund abgestellt war. Sowohl dem Liegenschaftskatasterauszug als auch der äußeren baulichen Gestaltung der fraglichen Örtlichkeit ist eindeutig zu entnehmen, daß das Fahrzeug des Klägers nicht auf einem Privatgrundstück, sondern auf einer öffentlichen Parkfläche stand. Entgegen der Auffassung des Klägers war auch ein sofortiges behördliches Einschreiten ohne vorherige Halterermittlung gerechtfertigt. Gemäß § 55 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW kann die Behörde ohne vorausgehenden Verwaltungsakt im Wege der Ersatzvornahme vorgehen, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben. Nach den Feststellungen der Behörde, die durch ein Foto belegt werden, stellte das Fahrzeug des Klägers mit seinen eingeschlagenen Scheiben und der offenstehenden, nicht mehr zugriffsicher zu verschließenden Motorhaube eine gegenwärtige Gefahr für spielende Kinder dar. Da sich an dem nicht fahrbereiten Fahrzeug weder Kennzeichen noch sonstige Hinweise auf den Fahrzeughalter befanden, bestand aus Sicht der handelnden Beamten keine Aussicht auf ein schnelles Finden des Fahrzeughalters, zumal unklar war, ob der zuletzt registrierte Halter des abgemeldeten Fahrzeugs auch der aktuelle Halter bzw. Eigentümer war. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, daß der gefährliche Zustand des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs der Beklagten - wie der Kläger behauptet - "seit langem" bekannt war. Vielmehr hat sie unverzüglich nach Eingang der entsprechenden Mitteilung eines ihrer Bediensteten am 2. August 1995 das Fahrzeug des Klägers am 4. August 1995 abschleppen lassen. Auch gegen die Verschrottung bestehen keine Bedenken. Aufgrund der Beschreibung des in Rede stehenden Fahrzeugs in den Verwaltungsakten sowie aufgrund des Fotos von demselben hat der Senat keine Zweifel, daß es sich um ein schrottreifes Fahrzeug handelte, auch wenn einzelne Fahrzeugteile - wie bei Schrottfahrzeugen üblich - noch verwertbar gewesen sein sollten. Die Beklagte handelte mit der sofortigen Verwertung auch im mutmaßlichen Interesse des Fahrzeugbesitzers und Ordnungspflichtigen, weil anderenfalls nicht unerhebliche Sicherstellungskosten (Standgebühren) hätten anfallen können. b) Der geltend gemachte Aufklärungsmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Auch wenn das Verwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sein sollte, steht jedenfalls auf der Grundlage des Erkenntnisstandes im Zulassungsverfahren fest, daß das Fahrzeug des Klägers - wie ausgeführt - nicht auf privatem Grund, sondern auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt war. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich deshalb jedenfalls auf der Erkenntnisgrundlage im Zulassungsverfahren als im Ergebnis richtig. Bei dieser Sachlage bedarf es nicht der Zulassung der Berufung. Dem liegt die in der Rechtsprechung allgemein anerkannte Einsicht zugrunde, daß ein Verfahren nicht fortgeführt werden soll um eines Fehlers willen, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 29. Oktober 1979 - 4 CB 73.79 -, Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rdnr. 237; ferner Sendler, DVBl 1992, 240, 242 m.w.N. aus der Rechtsprechung. c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).