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Beschluss

9 A 3259/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0809.9A3259.97.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 431,04 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 431,04 DM festgesetzt. r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn diese eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Senats Urteile vom 15. April 1991 - 9 A 803/88 - sowie vom 20. September 1991 - 9 A 570/90 - weder durch das vom Kläger zitierte spätere Urteil vom 30. September 1996 - 9 A 3977/93 - überholt noch ergänzungsbedürftig. In allen drei Entscheidungen geht der Senat von dem Grundsatz aus, daß sich die Bemessung des Gebührensatzes an den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 KAG auszurichten hat. Danach soll das vom Satzungsgeber veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung oder Anlage nicht überschreiten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG). Dabei sind unter Kosten die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zu verstehen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG). Vgl. das Urteil vom 15. April 1991, S. 15 sowie das Urteil vom 20. Septem- ber 1991, S. 7 der Entscheidungsgründe. Bei der Ermittlung der nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG ansatzfähigen Kosten ist vom betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff auszugehen. Danach sind die Kosten, die sich auf die Erbringung einer Leistung des Entsorgungsträgers in einem bestimmten Zeitraum beziehen, der durch die Leistungserbringung in dieser Periode bedingte Wertverzehr an Gütern und Dienstleistungen (sogenannter wertmäßiger Kostenbegriff). Siehe Urteil vom 20. September 1991, S. 8 der Entscheidungsgründe. Diese allgemeinen Grundsätze gelten selbstverständlich auch für die in § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG ausdrücklich erwähnten "Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen". Im Rahmen einer Gebührenkalkulation, bei deren Aufstellung die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (darunter auch die künftigen Entgelte für Fremdleistungen) in den meisten Fällen noch nicht definitiv feststehen, sondern veranschlagt werden müssen, hat die die Gebührenkalkulation aufstellende Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen, die gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle erstreckt sich bei einer Prognoseentscheidung darauf, ob die Behörde von einer sachgerecht ermittelten Prognosebasis ausgegangen ist, sich bei der aufzustellenden Prognose einer der Materie angemessenen vertretbaren Methode bedient hat und die Grenzen ihres Prognose-, Bewertungs- und Ermessenspielraums eingehalten hat. Bei der Ermittlung der Prognosebasis spielen bei vertraglich vereinbarten Fremdleistungen die vertraglichen Vereinbarungen über das für die Fremdleistung zu zahlende Entgelt eine Rolle. Die Einhaltung dieser vertraglichen Grundlagen unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung handelt. Werden seitens des tätig gewordenen Fremdleisters die Entgelte administrativ festgesetzt, sei es durch Satzung, sei es durch Verwaltungsakt, ist deren Einhaltung die seitens der gebührenkalkulierenden Gemeinde zu beachtende Obergrenze der Prognosebasis. Auch dies unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Eine solche Fallgestaltung ist allerdings nur dann gegeben, wenn der Fremdleister seinen Administrativpreis für die kommende Leistungsperiode vor Aufstellung der Gebührenkalkulation seitens der Kommune bekannt gemacht hat. Ist dies nicht der Fall, hat die gebührenkalkulierende Behörde auf Grund des ihr zur Verfügung stehenden bzw. von ihr zu ermittelnden Tatsachen- und Datenmaterials (Prognosematerials) eine Prognose aufzustellen, welches voraussichtliche Entgelt sie für den Kalkulationszeitraum für die voraussichtlich in Anspruch zu nehmende Fremdleistung aufzuwenden haben wird. Vgl. Urteil des 2. Senats vom 15. August 1985 - 2 A 2613/84 -, Städte- und Gemeinderat 1986, 321. Im Rahmen dieser anzustellenden Prognose (Abschätzung der künftigen Kostenentwicklung und des künftigen Leistungsumfangs) stehen der die Prognose aufstellenden Behörde weitgehende Beurteilungs- und Bewertungsspieräume zu, die seitens der Gerichte nur nach den Maßstäben des § 114 VwGO überprüft werden können. Eine Grenze dieses Prognosespielraums ist das Äquivalenzprinzip. Dies bedeutet, die kalkulierende Behörde darf weder bei vertraglich vereinbarten Fremdleistungsentgelten noch bei administrativ festgelegten Fremdleistungsentgelten Entgelte akzeptieren, d.h. als Kosten ansetzen, deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip widerspricht. Dieses Grundkonzept liegt den eingangs zitierten Entscheidungen des Senats aus dem Jahre 1991 zugrunde. Im Urteil vom 15. April 1991 (S. 23 der Entscheidungsgründe) wird ausdrücklich auf das zitierte Urteil des 2. Senats vom 15. August 1985 Bezug genommen. Im Urteil vom 20. September 1991 wird ausgeführt (S. 20 und 21 der Entscheidungsgründe), daß die beklagte Kommune aufgrund einer ihr bekannten gutachterlichen Stellungnahme eines unabhängigen Wirtschaftsprüfungsunternehmens, die sich mit der Preisgestaltung der im Rahmen der Abfallentsorgung eingeschalteten Müllverbrennungsanlage befaßt hatte, keine Veranlassung hatte, den ihr seitens des Kreises für die Müllverbrennung in Rechnung gestellten Betrag als nicht mehr akzeptabel zurückzuweisen. Von diesem Prüfungsmaßstab ist im übrigen auch das Verwaltungsgericht bezüglich des in der Gebührenkalkulation des Beklagten vom 5. November 1992 enthaltenen Kostenansatzes "Deponiekosten für Restmüll" (= 260,-- DM/Tonne) ausgegangen, wenn es auf S. 11/12 der Entscheidungsgründe ausführt: "Die Deponierungskosten des BAV durfte der Beklagte in voller Höhe in die Kalkulation einstellen. Sie sind als Fremdleistungskosten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ansatzfähig. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn ein offensichtliches Mißverhältnis zwischen Leistungen des BAV und Gebühren des BAV bestehen würde und der Beklagte Anlaß für eine umfassende Überprüfung der Berechtigung der Deponiekosten gehabt hätte. Anhaltspunkte dafür, daß eine gesteigerte Prüfungspflicht für den Beklagten bestanden hätte, bestehen nicht. Derartige Anhaltspunkte hat der Kläger auch nicht vorgetragen, denn seine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Gebührenforderungen des BAV beziehen sich auf die Gebührenforderungen des BAV für das Jahr 1994." Aus diesem Grund bestehen daher auch keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, wie der Kläger zugleich geltend gemacht hat. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), daß es dem Vorbringen des Klägers, der entsprechende Kostenansatz sei überhöht, nicht weiter nachgegangen ist. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß es sich bei dieser Kostenposition (Ansatz von 260,-- DM/Tonne) um die Abschätzung der voraussichtlichen Gebührenhöhe ging, die der Bergische Abfallwirtschaftsverband (BAV), ein Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979, GV NRW S. 621, seinerseits gemäß § 8 GkG iVm § 6 KAG administrativ mittels Gebührensatzung für 1993 und Gebührenbescheide für 1993 festsetzen würde. Zum Zeitpunkt der Aufstellung der Gebührenkalkulation des Beklagten (5.11.1992) lag die Gebührensatzung des BAV noch nicht vor, diese datiert vom 11.12.1992. Der Beklagte mußte daher ausgehend von den Gebührensätzen des Jahres 1992 (= 176,-- DM/Tonne), der Änderung des § 9 Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988, GV NRW S. 250, durch das Änderungsgesetz vom 14. Januar 1992, GV NRW, S. 32, wonach zu den ansatzfähigen Kosten im Sinne des Kommunalabgabengesetzes ausdrücklich auch die Zuführungen der Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge und die Kosten der Nachsorge für stillgelegte Anlagen der Abfallentsorgung rechnen (s. § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG i. d. F. des Gesetzes vom 14. Januar 1992), und der allgemeinen Preisentwicklung die künftige Höhe des Gebührensatzes für 1993 schätzen. Er hat - auch im Hinblick auf eine Vorankündigung des BAV - geschätzt, daß sich die Gebühren für 1993 auf 260,-- DM/Tonne erhöhen, während sie seitens des BAV tatsächlich durch Satzung vom 11. Dezember 1992 auf 250,-- DM/Tonne festgesetzt worden sind. Angesichts dieser sich aus den Schriftsätzen des Beklagten und der Gebührenkalkulation ergebenden Darlegung der Schätzungsgrundlagen wäre es Sache des Klägers gewesen darzulegen, daß die Schätzungsgrundlage fehlerhaft oder unvollständig ist oder der Beklagte seinen Prognosespielraum selbst nach den Maßstäben des § 114 VwGO überschritten hat. Die mit Schriftsatz vom 21. Juli 1997 zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen sind nicht beachtlich. Sie sind nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO dargelegt. Diese war hier am 7. Juli 1997 abgelaufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.