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Beschluss

12 B 1220/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0811.12B1220.99.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. "Ernstliche Zweifel" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur solche, die es erwarten lassen, daß eine Beschwerde in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren jedenfalls im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch für die begehrte Sicherungsanordnung maßgeblich deshalb verneint, weil sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene die in der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen für die fragliche Beförderungsstelle erfüllen, beide in ihrem derzeitigen Statusamt hinsichtlich ihrer Leistung mit "sehr gut" und hinsichtlich ihrer Eignung mit "hervorragend" beurteilt wurden und der Antragsgegner bei Ausübung seines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Auswahlermessens nicht gehindert war, zugunsten des Beigeladenen dessen umfassendere Leitungserfahrung zu berücksichtigen. Dem ist aus der Sicht des Senats beizutreten. Bei - wie hier - gleichwertigen aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber um eine Beförderungsstelle ist es dem pflichtgemäßen, gerichtlich nur auf Ermessensfehler hin überprüfbaren weiten Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen weiteren sachlichen Gesichtspunkten (Hilfskriterien) er bei seiner Auswahlentscheidung nunmehr das größere bzw. ausschlaggebende Gewicht beimißt, wenn durch das gewählte Auswahlkriterium das Leistungsprinzip selbst nicht in Frage gestellt wird. Diese Gesichtspunkte können sich auch auf die Anforderungen des angestrebten Amtes ("Anforderungsprofil") beziehen. Dabei ist es ebenfalls Sache des Dienstherrn, die Anforderungen und sonstigen sachlichen Umstände zu gewichten, die mit dem betreffenden Amt verbunden sind. Dieser Akt wertender Erkenntnis ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Hiervon ausgehend begegnet es keinen ernstlichen Zweifeln, daß der Antragsgegner die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen auf das Hilfskriterium der umfassenderen Leitungserfahrung gestützt hat. Er bewegt sich hiermit in den Grenzen seines im übrigen die Aufstellung einer starren Rangfolge von Hilfskriterien hindernden Beurteilungsrahmens, wenn er diesem bereits durch die Bezeichnung des in Rede stehenden Dienstpostens ("Geschäftsleiter/in") mit besonderem Gewicht versehenen Umstand, der auch das Leistungsprinzip nicht in Frage stellt, ausschlaggebende Bedeutung beimißt. Der Antragsteller macht hiergegen mit dem Zulassungsantrag zu Unrecht geltend, daß das Hilfskriterium der umfassenderen Leitungserfahrung bei der Bewerberauswahl hätte zurücktreten und stattdessen auf Kenntnisse im Umgang mit moderner Informationstechnik hätte abgestellt werden müssen. Insoweit dringt er jedoch schon mit seiner Argumentation nicht durch, hierbei handele es sich um ein sachnäheres Kriterium. Die hierauf bezogenen Ausführungen in der Zulassungsschrift verkennen bereits den insoweit bestehenden eingangs dargestellten Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Zudem lassen sie außer Betracht, daß der Umgang mit Informationstechnik anders als die Erfüllung von Leitungs- und Organisationsaufgaben nur einen Teilbereich der einem Geschäftsleiter obliegenden Aufgaben darstellt. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, bei Anwendung des Hilfskriteriums der umfassenderen Leitungserfahrung habe der Antragsgegner es versäumt, nach der jeweiligen Größe der Behörden qualitativ zu differenzieren, in denen der Beigeladene als Geschäftsleiter und der Antragsteller als stellvertretender Geschäftsleiter - jeweils langjährig - tätig sind. Diese Erwägungen verkennen, daß der Antragsgegner bei Anwendung des Merkmals der Leitungserfahrung rechtsfehlerfrei darauf abgestellt hat, daß die vollumfängliche Wahrnehmung einer Geschäftsleiterfunktion - unabhängig von der Größe der jeweiligen Behörde - Leitungskompetenz in einem Maß erfordert, das in der Stellvertreterposition nicht in gleicher Weise vorauszusetzen ist. Daß die Leitungserfahrung eines Geschäftsleiters in diesem Sinne komplexer angelegt ist als die eines stellvertretenden Geschäftsleiters wird auch durch die Ausführungen im Zulassungsantrag letztlich nicht nachhaltig in Frage gestellt. Zwar weist der Antragsteller darauf hin, daß er selbst viele Jahre in Teilbereichen selbständige Tätigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Geschäftsleiters wahrgenommen habe und wahrnehme. Dem hat der Antragsgegner jedoch zutreffend vergleichend entgegengehalten, daß der Beigeladene die Aufgaben eines Geschäftsleiters vollumfänglich wahrnimmt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.