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Beschluss

16 A 3394/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0812.16A3394.99.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Unabhängig von der Frage, ob dem Kläger wegen Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, scheitert die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung bereits daran, daß der (nachgeholte) Antrag nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt worden ist, wie dies in § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vorgeschrieben wird. Auf den Vertretungszwang bei der Beantragung der Berufungszulassung ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozeßkostenhilfe hat der Kläger, der sich einen Anwalt nicht leisten zu können glaubt, nicht rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellt. Vgl. zu diesem Erfordernis: VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 10. Juni 1998 - A 9 S 1269/98 -, VGH BW RSprDienst 1998, Beilage 8, B 2. Das Fristversäumnis greift auch dann, wenn man dem Kläger trotz der ordnungsgemäßen Niederlegung des Urteils am 4. Juni 1999, wie sie aus der Postzustellungsurkunde hervorgeht und nicht substantiiert bestritten wird, eine zweiwöchige Nachholungsfrist nach § 60 Abs. 2 VwGO nach Erhalt der Urteilsausfertigung am 27. Juni 1999 zugute halten will. Einem Prozeßkostenhilfeantrag könnte aber auch ungeachtet der Fristenproblematik nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten würde. Gegen die entscheidungsrelevante Begründung im Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keine durchschlagenden Einwände vorgebracht und sind Bedenken auch nicht ersichtlich. Daß erst ab Mai 1998 vom Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG ausgegangen werden konnte, liegt nicht im Verantwortungsbereich der beklagten Sozialhilfebehörde. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.