Beschluss
16 A 2699/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0823.16A2699.99.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat läßt dahingestellt, ob der Zulassungsantrag trotz Versäumung der Antragsfrist des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zulässig ist. Die Kläger haben zwar glaubhaft gemacht, das Antragsschreiben so rechtzeitig abgeschickt zu haben, daß bei der üblichen normalen Beförderungsdauer mit seinem rechtzeitigen Eingehen gerechnet werden konnte. Vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 15. Mai 1995 - 1 BvR 2440/94 -, NJW 1995, 2546 (2547) m.w.N. Der verspätete Eingang beruht aber höchstwahrscheinlich darauf, daß der Briefumschlag nicht ausreichend frankiert war oder einen unzureichenden Freistempleraufdruck trug. Die Antragsteller dringen jedenfalls mit ihrem Zulassungsantrag nicht durch, weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage der für die Zulassungsentscheidung maßgeblichen Darlegungen, wie sie das Gesetz in § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO fordert, ist weder von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auszugehen noch lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO annehmen. Eine Rechtssache hat im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 m.w.N. Das trifft für die von den Klägern aufgeworfene Problemstellung nicht zu. Es ist in der Rechtsprechung des für Landesrecht letztinstanzlich zuständigen Gerichts geklärt, daß die Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK den Besuch einer Tageseinrichtung voraussetzt, die die strukturellen Voraussetzungen für die hoheitliche Erhebung von Elternbeiträgen als sozialhilferechtliche Abgabe eigener Art erfüllt und für deren Besuch nicht nur - wie hier - ein vertraglich vereinbartes Entgelt anfällt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. August 1998 - 16 A 221/94 -, NWVBl 1999, 104. Dem von den Klägern vorgelegten Gemeindebrief für Juni, Juli und August 1997 ist aber zu entnehmen, daß die Schulkindergruppe "P" - anders als der öffentlich geförderte Kindergarten der Kirchengemeinde - vollständig mit Elternmitteln finanziert worden ist. Dementsprechend ruft das bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag zu berücksichtigende Vorbringen der Kläger auch nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, daß deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt und bei summarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt ist, der Erfolg des zuzulassenden Rechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Mißerfolg. Daß höherrangiges Recht die Ausdehnung der Ermäßigungsregel auf eine Einrichtung der vorliegenden Art fordert, läßt sich nicht ohne weiteres annehmen. Anders als für den Besuch eines Kindergartens verschafft § 24 SGB VIII keinen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Schulkindergruppe, so daß sich hier also auch nicht mit ersparten Aufwendungen des Beklagten argumentieren läßt. In Anbetracht der großen Gestaltungsfreiheit, die dem Gesetzgeber bei der Verwirklichung des Familienlastenausgleichs zusteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühr Nr. 90 = DÖV 1999, 466 m.w.N. und unter der Prämisse, daß § 17 GTK im Verhältnis zu sonstigen staatlichen Leistungen auch gar keine unmittelbare Regelung des Familienlastenausgleichs darstellt, sondern primär die Heranziehung zu einer Kostenbeteiligung zum Zwecke der Haushaltsentlastung beinhaltet, vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, OVGE 44, 107 = NWVBl 1994, 376 = NVwZ 1995, 191 = ZKF 1994, 254, und - 16 A 571/94 -, NWVBl 1994, 381 = NVwZ 1995, 195 = ZKF 1995, 15, drängt sich insoweit keine Verletzung des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichbehandlungsgebots auf. Für die Anknüpfung der Ermäßigung an die Zugehörigkeit der Einrichtung zu dem im Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein- Westfalen geregelten Finanzierungssystem dürften vielmehr sachgerechte Gründe streiten. Für eine Willkürlichkeit dieser sozialpolitischen Entscheidung des Gesetzgebers liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO sowie § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.