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Beschluss

19 B 1010/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0823.19B1010.99.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen. Der Antragsteller hat mit seinem Vorbringen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das seinen Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine, des Antragstellers, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verlängern, wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt hat, nicht begründet. Denn der Erlaß einer Regelungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung überwiegender Erfolgsaussichten in der Hauptsache voraus und Entsprechendes ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht. Gemäß § 2 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 48 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - FeV - setzt die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung um jeweils bis zu fünf Jahre u.a. voraus, daß keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber nicht die Gewähr dafür bietet, daß er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Mit seinen Ausführungen zu den drei nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Jahre 1996 ergangenen Bußgeldbescheiden hat der Antragsteller überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache, d.h. das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV, nicht glaubhaft gemacht. Da ein Vergleich der Formulierung des § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV mit der Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der persönlichen Zuverlässigkeit, auf die es gemäß §§ 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15 f Abs. 2 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung - StVZO a.F. - bei der Erteilung und Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ankam, ergibt, daß der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung gefundene Auslegung im Kern übernommen hat, gilt diese für die neu gefaßten Vorschriften entsprechend fort. Danach ist die persönliche Zuverlässigkeit eine persönliche Charaktereigenschaft, die die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen kennzeichnet und für deren Prüfung wesentlich darauf abzustellen ist, ob der Betroffene sich des Vertrauens, er werde die Beförderung von Fahrgästen ordentlich ausführen, würdig zeigt oder nicht. OVG NW, Beschluß vom 25. August 1998 - 19 A 3812/98 -, NWVBl. 1999, 151 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats. Nach diesen Grundsätzen können im Einzelfall auch Verkehrsverstöße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit wecken, wenn sie schon allein befürchten lassen, der Kraftfahrer rechtfertige nicht das besondere Vertrauen der Fahrgäste in bezug auf deren ordnunsgemäße Beförderung. Anders als bei der Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind sie insoweit daraufhin auszuwerten, ob sie die Prognose erlauben, daß der Kläger seine Pflichten aus dem Beförderungsverhältnis verletzen wird. So OVG NW, a.a.O., S. 152. Entsprechend können Verkehrsverstöße im Sinne von § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV die Annahme rechtfertigen, der Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung biete nicht die Gewähr dafür, daß er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Zwar hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nur auf die drei Vorfälle nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Februar 1996 und die zeitliche Abfolge abgestellt. An der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses bestehen dennoch keine ernstlichen Zweifel. Denn die Häufigkeit der insgesamt acht Verkehrsverstöße, ihre Fortsetzung nach der Wiedererteilung der wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt entzogenen Fahrerlaubnis sowie insbesondere die beharrliche Rechtfertigung von Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h gerade mit seiner Berufstätigkeit als Taxifahrer lassen zusammen mit dem fortgesetzten vorsätzlichen Gebrauch eines unversicherten Kraftfahrzeugs, durch den in besonderer Weise die Mißachtung der berechtigten Interessen anderer deutlich wird (vgl. §§ 1, 6, 12 Pflichtversicherungsgesetz), einen gewissen Hang zur Mißachtung von Rechtsvorschriften erkennen, so daß es jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV vorliegen. Es erscheint danach vielmehr möglich, daß der Antragsteller sich auch im Verhältnis zu seinen Fahrgästen anmaßen wird, über die Erfüllung der ihm ihnen gegenüber obliegenden besonderen Pflichten aus dem Beförderungsverhältnis frei und allein nach seinem persönlichen Vorteil zu entscheiden. Ob etwas anderes dann gelten würde, wenn es zu den Verkehrsverstößen im wesentlichen nur bei Privatfahrten gekommen wäre oder der Antragsteller sich während der langjährigen Tätigkeit als Taxifahrer (nach den Verwaltungsvorgängen 1982 bis 1988 und seit 1992) als besonders zuverlässig erwiesen hätte, was z.B. im Fehlen von Fahrgastbeschwerden zum Ausdruck kommen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Entsprechendes trägt der Antragsteller, dem im Zulassungsverfahren die Darlegungslast und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Glaubhaftmachung obliegt, nicht vor und ist auch aus den Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Antragstellers, die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe hätten bei der Antragstellung im Februar 1999 bereits mehr als zwei Jahre zurückgelegen, kann ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schon deshalb nicht begründen, weil es, wie der Antragsteller auch selbst einräumt, noch im Juni 1998 zu einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen ist. Der vom Antragsteller gewünschte rechtzeitige Hinweis der Straßenverkehrsbehörde auf eine drohende Nichtverlängerung der Fahrerlaubnis ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht aus übergeordneten Grundsätzen, z.B. des Vertrauensschutzes, geboten. Zum einen erfährt die Straßenverkehrsbehörde von Verkehrsverstößen - anders als z.B. von Beschwerden von Fahrgästen - nicht zwangsläufig während der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, sondern - so wie hier ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge - regelmäßig erst durch eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt im Rahmen der Bearbeitung des Verlängerungsantrages. Zum anderen ergibt sich für jeden Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung schon aus dem Gesetz hinreichend deutlich, daß er aus dem Ausbleiben von Hinweisen und Androhungen nicht auf die zu erwartende Verlängerung seiner Fahrerlaubnis schließen darf. Denn wenn ein Gesetz die Verlängerung um bis zu fünf Jahre (bzw. gemäß § § 15 f Abs. 2 StVZO a.F. um bis zu drei Jahre) davon abhängig macht, daß keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er nicht die Gewähr dafür bietet, daß er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, so versteht es sich von selbst, daß der Fahrerlaubnisinhaber sich in jedem Verlängerungszeitraum erneut dieser besonderen Verantwortung entsprechend verhalten muß und nicht darauf vertrauen darf, daß die Behörde dieses Tatbestandsmerkmal keiner erneuten Prüfung unterziehen wird. Die vom Antragsteller gewünschte Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Probe ist im Gesetz nur für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis vorgesehen und setzt ferner voraus, daß alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen (vgl. § 2 a StVG iVm §§ 32 ff. FeV). Im übrigen würde angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters der Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts, die dem Schutz von Rechtsgütern anderer Verkehrsteilnehmer, vorliegend speziell der Fahrgäste dienen sollen, selbst das Unterbleiben einer gesetzlich vorgesehenen Abmahnung keinen Anspruch auf Verlängerung einer Fahrerlaubnis begründen, wenn die hierfür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Tatsache, daß der Antragsteller zur Sicherung seiner Existenz auf die Verlängerung der Fahrerlaubnis angewiesen ist, vermag einen Anordnungsanspruch nicht zu begründen. Der geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht gegeben. Das Akteneinsichtsrecht des Antragstellers ist nicht verletzt. Eine Übersendung von Amts wegen sieht das Gesetz zwar für Schriftsätze (§ 86 Abs. 4 VwGO), nicht aber für die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten vor, die die Beteiligten gemäß § 100 Abs. 1 VwGO grundsätzlich lediglich auf der Geschäftsstelle einsehen können. Die Übersendung von Akten in die Geschäftsräume des bevollmächtigten Anwalts erfordert eine besondere Ermessensentscheidung des Vorsitzenden (§ 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und erfüllt einen Auslagentatbestand (Ziffer 9003 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) und setzt deshalb einen Antrag voraus. Einen solchen hat der Antragsteller erstinstanzlich nicht gestellt. Er kann auch nicht konkludent dem Akteneinsichtsgesuch in dem der Antragsschrift beigefügten Widerspruchsschreiben vom 31. März 1999 entnommen werden, weil dieses an den Antragsgegner gerichtet und aus der Sicht des Verwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen war, daß die Behörde dem Gesuch bereits vor Übersendung des Verwaltungsvorgangs an das Gericht entsprochen hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar.